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Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 25.08.2025 – L 7 AS 326/25 B ER
ECLI:DE:LSGHE:2025:0825.L7AS326.25B.ER.00
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 2025 dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, dem Antragsteller vorläufig vom 13. Juni bis zum 13. Dezember 2025, längstens bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller 4/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Der 1967 geborene Antragsteller, der die israelische Staatsangehörigkeit besitzt, reiste im September 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 14. September 2023 stimmte die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 39 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) der Ausübung einer Beschäftigung des Antragstellers als Reinigungskraft bei der Wicker Klinik in B-Stadt zu (befristet bis 30. September 2027). Am 6. November 2023 wurde dem Antragsteller durch die Ausländerbehörde des Landrates des Wetteraukreises eine bis zum 5. November 2024 befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 26 Abs. 1 Beschäftigungsverordnung (BeschV) erteilt. Das Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel enthält folgende Nebenbestimmung: "Beschäftigung als Reinigungskraft bei der Wicker Klinik, B-Straße, B-Stadt erlaubt (§ 19c Abs. 1 AufenthG i. V. mit § 26 Abs. 1 BeschV.) Selbständige Tätigkeit nicht erlaubt. Die Zustimmung gilt nicht für eine Beschäftigung im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung." Der Antragsteller war vom 1. Oktober 2023 bis 31. Oktober 2024 als Küchenhelfer bei der Wicker Klinik in B-Stadt beschäftigt (s. Begründung des Antrags des Antragstellers auf Bürgergeld vom 5. Februar 2025; Vergleich vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 25. November 2024, wonach das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Kündigung des Arbeitgebers vom 31. Juli 2024 mit Ablauf des 31. Oktober 2024 aus betrieblicher Veranlassung endete).
Aufgrund der Kündigung vom 31. Juli 2024 bezog der Antragsteller zunächst Arbeitslosengeld I (vgl. Bescheide der Bundesagentur für Arbeit vom 3. Dezember 2024 und 17. April 2025). Der Bezugszeitraum wurde zuletzt für die Zeit vom 15. November 2024 bis 14. Mai 2025 festgesetzt sowie ein Ruhen des Anspruchs für die Zeit vom 1. August 2024 bis 14. November 2024 festgestellt (vgl. Änderungs-/Aufhebungsbescheid vom 17. April 2025). Zudem wurde von dem Antragsteller die Erstattung von für frühere Zeiträume gezahltem Arbeitslosengeld I i. H. v. 2.474,96 € gefordert (vgl. Erstattungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 17. April 2025). Am 4. Juli 2025 belief sich der Rückstand noch auf 1.101,72 € (Zahlungserinnerung der Bundesagentur für Arbeit vom 4. Juli 2025).
Am 26. Januar 2025 schloss der Kläger einen Mietvertrag über eine Wohnung in der A-Straße in A-Stadt ab. Der Mietzins beträgt monatlich 600,00 €, in diesem ist laut Mietvertrag ein Anteil i. H. v. 158,00 € für Betriebskosten monatlich enthalten. Seit dem 31. Januar 2025 ist der Kläger dort laut amtlicher Meldebescheinigung gemeldet.
Der Kontostand auf dem Girokonto des Antragsstellers bei der Volksbank C-Stadt betrug am 31. Januar 2025 8.252,04 €, am 28. Februar 2025 7.402,54 €. Den Kontoauszügen sind monatliche Überweisungen i. H. v. 600,00 € an die Vermieterin zu entnehmen, sowie u. a. monatliche Abbuchungen an den Rhein-Main-Verkehrsverbund i. H. v. 58,00 €.
Am 3. Februar 2025 beantragte der Antragsteller bei dem Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Er legte die ihm am 22. Oktober 2024 gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG erteilte Fiktionsbescheinigung, befristet bis 21. April 2025, vor. Die Fiktionsbescheinigung enthielt u. a. folgenden Passus: "Eine Beschäftigung kann mit Zustimmung der Arbeitsverwaltung genehmigt werden". Der Antragsgegner lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14. Februar 2025 ab. Er berief sich darauf, dass der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland habe.
Den gegen diesen Bescheid am 11. März 2025 eingelegten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2025 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass nach §§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 BeschV die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung beschränken könne. Nach § 4a Abs. 3 Satz 2 AufenthG seien Beschränkungen bei der Zustimmung, die durch die Bundesagentur für Arbeit erteilt worden sei, im Aufenthaltstitel zu übernehmen (Nebenbestimmungen). Diese Zustimmung stelle eine auflösende Bedingung (Nebenbestimmung) im Sinne des § 12 AufenthG dar. Vorliegend sei der Tätigkeit des Antragstellers als Reinigungskraft bei der Wicker Klinik B-Stadt zugestimmt worden. Dieses Beschäftigungsverhältnis bestehe unstreitig nicht mehr. In § 35 Abs. 4 Satz 1 BeschV sei vorgesehen, dass die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung, die für ein bestimmtes Beschäftigungsverhältnis erteilt wurde, mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erlösche. Als die Beschäftigung des Widerspruchsführers bei der Wicker Klinik B-Stadt geendet habe, sei die auflösende Bedingung eingetreten; der Aufenthaltstitel nach § 19c Absatz 1 AufenthG i. V. m. § 26 Absatz 1 BeschV sei erloschen und bestehe nicht mehr. Der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ergebe sich auch nicht aus der vorgelegten Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG. § 81 Abs. 4 AufenthG fingiere die Fortgeltung des bisherigen Aufenthaltstitels des Ausländers über dessen eigentliche Geltungsdauer hinaus, wenn der Ausländer rechtzeitig vor dessen Ablauf die Verlängerung oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantrage. § 81 Abs. 4 AufenthG verlange eine zum Zeitpunkt des Eintritts der Fiktionswirkung von Rechts wegen vorhandene Geltung des Aufenthaltstitels ("gilt (…) als fortbestehend"). Als die Beschäftigung des Antragstellers bei der Wicker Klinik B-Stadt geendet habe, sei die auflösende Bedingung eingetreten; der ursprüngliche Aufenthaltstitel habe nicht mehr fortbestanden. Gegen den Widerspruchsbescheid ist ein Klageverfahren bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main (im Folgenden: SG) unter dem Az. S 16 AS 417/25 anhängig.
Nach der von dem Antragsgegner vorgelegten Gesamtauskunft aus dem Ausländerzentralregister (Stand: 23. Juni 2025) wurde dem Kläger am 28. Mai 2025 eine weitere bis 28. Februar 2026 befristete Fiktionsbescheinigung ausgestellt.
Mit Eingang bei dem SG am 13. Juni 2025 hat der Antragssteller beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass er sich rechtmäßig in Deutschland aufhalte, der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II finde auf ihn keine Anwendung. Soweit der Antragsgegner unter Berufung auf § 35 Abs. 4 BeschV die Auffassung vertrete, dass mit Beendigung der Tätigkeit bei der Wicker Klinik der Aufenthaltstitel erloschen sei, treffe dies nicht zu. Die Vorschrift regele lediglich das Erlöschen der Zustimmung der Bundesagentur zur Ausübung einer bestimmten Beschäftigung mit der Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses. Auf den erteilten Aufenthaltstitel habe dies keine Auswirkungen. Die Fälle des Erlöschens eines Aufenthaltstitels seien in § 51 AufenthG abschließend geregelt. Seine Aufenthaltserlaubnis sei nicht mit einer auflösenden Bedingung versehen. Auch ein anderer Erlöschenstatbestand liege nicht vor. Die ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis gelte gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG kraft Gesetzes so lange als fortbestehend, bis die Ausländerbehörde über den Verlängerungsantrag entscheide. Er sei auch erwerbsfähig i. S. des § 8 SGB II. Hierfür sei die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 AufenthG aufzunehmen, ausreichend. Diese rechtliche Möglichkeit liege hier vor, was sich aus der Fiktionsbescheinigung und aus § 26 BeschVO ergebe. Er sei auch hilfebedürftig. Er habe bereits vor Ablauf der Gültigkeit der Fiktionsbescheinigung bei der Ausländerbehörde deren Verlängerung beantragt.
Hiergegen hat der Antragsgegner eingewandt, die Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG berechtige den Antragsteller nicht zum Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Aufgrund des Verlustes des Arbeitsplatzes bestehe keine Erwerbsfähigkeit mehr. Beschränkungen der Zustimmung seien im Aufenthaltstitel als sog. Nebenbestimmung, § 4a Abs. 3 Satz 2 AufenthG, zu übernehmen. Diese Zustimmung stelle eine auflösende Bedingung (Nebenbestimmung) im Sinne des § 12 Abs. 2 AufenthG dar (Hinweis auf VGH München, Beschluss vom 18. September 2020 - 10 CE 20.1914). Da die Erwerbstätigkeit dem Antragssteller gerade nur im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis bei der Wicker Klinik B-Stadt erlaubt gewesen sei und dieses beendet worden sei, bestehe keine Erwerbsfähigkeit mehr.
Mit Beschluss vom 2. Juli 2025 hat das SG den Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig ab dem 13. Juni bis zum 13. Dezember 2025, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht habe. Er habe das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht. Er sei erwerbsfähig, hilfebedürftig und habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Der Antragsteller sei auch nicht vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II erfasst. Der Antragsteller sei erwerbsfähig gemäß § 8 SGB II. Sein Aufenthaltstitel berechtige ihn zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. § 8 Abs. 2 Satz 2 SGB II bestimme, dass die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 AufenthG aufzunehmen, ausreichend sei. Dies bedeute, dass allein die abstrakt-generelle Möglichkeit einer Erlaubniserteilung ausreichend sei, um die rechtliche Erwerbsfähigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SGB II zu begründen (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 2013 - B 4 AS 54/12 R; Klein in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 8 RdNr. 68 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Hierfür genüge es, wenn im Aufenthaltstitel die Formulierung verwendet werde: "Beschäftigung nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gestattet" (Hinweis auf Klein in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 8 RdNr. 67). Auf der Fiktionsbescheinigung des Antragstellers stehe explizit, dass eine Beschäftigung mit Zustimmung der Arbeitsverwaltung genehmigt werden könne. Es sei daher unerheblich, dass die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für die Tätigkeit bei der Wicker Klinik Bad B-Stadt nicht mehr bestehe. Der Antragsteller unterliege auch nicht dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, da der Aufenthaltstitel des Antragstellers nicht mit der Beendigung der Tätigkeit bei der Wicker Klinik erloschen sei. Die dem Antragsteller erteilte Aufenthaltserlaubnis gelte vielmehr gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG kraft Gesetzes so lange als fortbestehend, bis die Ausländerbehörde über den Verlängerungsantrag entschieden habe. Der Antragsteller habe auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht.
Gegen den ihm am 2. Juli 2025 zugestellten Beschluss des SG vom 2. Juli 2025 hat der Antragsgegner am 4. Juli 2025 Beschwerde bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass es bereits fraglich sei, ob der Tenor, soweit er den Antragsgegner verpflichte, Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren, bestimmt genug sei. Denn es ergebe sich aus den Entscheidungsgründen weder, welche Bedarfe der Antragsteller geltend mache, noch ob und in welcher Höhe evtl. Einkommen zu berücksichtigen sei. Die Annahme des SG, der Antragsteller verfüge über einen Aufenthaltstitel, welcher ihn zu Leistungen nach dem SGB II berechtige, sei unzutreffend. Mit der weiteren Beschwerdebegründung hat der Antragsgegner sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. So sei die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 19c Abs. 1 AufenthG an die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 AufenthG) geknüpft. Gleichzeitig sei der Aufenthaltstitel an die auflösende Bedingung der Ausübung einer Tätigkeit bei der Firma "Wicker Klinik" geknüpft gewesen (§§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 BeschV). In § 35 Abs. 4 Satz 1 BeschV sei vorgesehen, dass die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung, die für ein bestimmtes Beschäftigungsverhältnis erteilt worden sei, mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erlösche. Soweit die Voraussetzungen zur Erteilung eines Titels nach § 19c Abs. 1 AufenthG nicht mehr vorlägen, könne nach § 81 Abs. 4 AufenthG auch keine Fiktionswirkung eintreten. Denn mit Eintritt der auflösenden Bedingung (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 BeschV) im Sinne des § 12 AufenthG gelte der Titel als erloschen (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Selbst wenn man davon ausginge, dass der Aufenthaltstitel nach § 19c Abs. 1 AufenthG bei rechtzeitiger Antragstellung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG fiktiv fortbestehe, ergebe sich keine Berechtigung zur Erwerbstätigkeit. Der Antragsteller sei ausschließlich zur Beschäftigung bei der Wicker Klinik zugelassen gewesen. Eine allgemeine Beschäftigungsberechtigung sei nicht erteilt worden. Nach § 8 Abs. 2 SGB II sei eine Person nicht erwerbsfähig, wenn sie aufenthaltsrechtlich nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sei. Schlussendlich wäre das Fortbestehen des Aufenthaltstitels nach § 81 Abs. 4 AufenthG mit einem Bezug von Leistungen nach dem SGB II mit dem systematischen Zweck des § 19c AufenthG unvereinbar. Ein Titel nach § 19c AufenthG solle qualifizierten Drittstaatsangehörigen den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt eröffnen, nicht jedoch den Zugang zum Sozialsystem ohne Erwerbstätigkeit. Die Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen stelle mithin einen Ablehnungsgrund nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG dar. Unabhängig davon begründeten Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet (Hinweis auf die beigefügten Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit). Darüber hinaus habe der Antragsteller seine Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Ausgehend von den einzelnen Unterlagen schulde der Antragsteller monatlich Unterkunftskosten in Höhe von 600,00 € (wohl zzgl. 158,00 € Betriebskosten). Weiterhin entstünden ihm monatliche Lebenshaltungskosten ausgehend vom Existenzminimum in Höhe des Regelbedarfs von 563,00 Euro. Mithin habe der Antragsteller monatlich einen Bedarf von mindestens 1.321,00 Euro. Wie der Antragsteller diesen monatlichen Bedarf seit Antragstellung im Februar 2025 decke, sei bisher unklar, ebenso, ob der Antragsteller über Vermögen verfüge, das die Sicherung des Lebensunterhalts bis zum Abschluss der Hauptsache sicherstellen könnte.
Der Antragsgegner beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 2025 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers auf einstweiligen Rechtsschutz vom 13. Juni 2025 abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für rechtmäßig und hat ergänzend vorgetragen, die Ausländerbehörde habe ihm seinerzeit eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, so dass es allein darauf ankomme, ob diese Aufenthaltserlaubnis aufgrund seines Verlängerungsantrages gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG als fortbestehend gelte. Hierfür spreche bereits die von der Ausländerbehörde erneut ausgestellte Fiktionsbescheinigung vom 7. Juli 2025, die in der Anlage beigefügt sei. Seine Aufenthaltserlaubnis sei nicht erloschen. Der Antragsgegner trenne nicht zwischen der Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit und der durch die Ausländerbehörde erteilten Aufenthaltserlaubnis. Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung sei keine auflösende Bedingung in Bezug auf die Aufenthaltserlaubnis. In der vom Antragsgegner zitierten Entscheidung des VGH München sei die Aufenthaltserlaubnis mit der Nebenbestimmung versehen gewesen, dass diese mit Beendigung der Tätigkeit erlösche. Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall. Die Fälle des Erlöschens eines Aufenthaltstitels seien in § 51 AufenthG abschließend geregelt. Sofern die Aufenthaltserlaubnis an die auflösende Bedingung der Ausübung einer Tätigkeit bei der Wicker Klinik hätte geknüpft werden sollen, hätte die Aufenthaltserlaubnis mit einer entsprechenden Nebenbestimmung versehen werden müssen. Auch ein anderer Erlöschenstatbestand nach § 51 AufenthG liege nicht vor. Lediglich die Zustimmung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit sei erloschen. Er sei auch erwerbsfähig im Sinne des § 8 Abs. 2 SGB II. Allein die abstrakt-generelle Möglichkeit einer Erlaubniserteilung sei ausreichend, um die rechtliche Erwerbsfähigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SGB II zu begründen (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 2013 – B 4 AS 54/12 R). Gemäß § 39 Abs. 1 BeschV i. V. m. § 26 Abs. 1 BeschV könne für israelische Staatsangehörige die Zustimmung mit Vorrangprüfung zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden. Dies sei für die Erwerbsfähigkeit gemäß § 8 Abs. 2 SGB II ausreichend. Er sei auch hilfebedürftig. Er habe in den vergangenen Monaten von seinen Ersparnissen sowie Arbeitslosengeld gelebt. Die Kontoauszüge ab Februar 2025 seien in der Anlage beigefügt. Soweit der Antragsgegner meine, der Antragsteller habe keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet begründet, habe das BSG bereits 2013 entschieden, dass es für den Bereich des SGB II der gebotenen Vereinheitlichung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II i. V. m. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB I) zuwider laufe, wenn unter Berufung auf eine sog. Einfärbungslehre dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmende Tatbestandsmerkmale im Sinne von rechtlichen Erfordernissen zum Aufenthaltsstatus aufgestellt würden (Hinweis auf BSG, Urteil vom 30. Januar 2013 - B 4 AS 54/12).
Am 7. Juli 2025 ist dem Antragsteller erneut eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG, befristet bis zum 28. Februar 2026 ausgestellt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
II.
Die gemäß § 172 Abs. 1 SGG statthafte und gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
Sie ist insoweit begründet, als der Antragsgegner längstens verpflichtet werden kann, dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über seinen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels zu erbringen. Insoweit war der Beschluss des SG vom 2. Juli 2025 abzuändern. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet und war zurückzuweisen.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Voraussetzungen für den Erlass einer Regelungsanordnung sind das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines materiellen Leistungsanspruchs, als auch eines Anordnungsgrundes, d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, die glaubhaft zu machen sind (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Zivilprozessordnung - ZPO -). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebotes, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG -), ist von diesem Grundsatz jedoch dann abzuweichen, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988, Az.: 2 BvR 745/88 = BVerfGE 79, 69 ff.; Beschluss vom 22. November 2002, Az.: 1 BvR 1586/02 = NJW 2003, 1236 f).
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Er erfüllt die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II dem Grunde nach. Der Antragsteller hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II).
Er ist auch erwerbsfähig. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die gegen seine Erwerbsfähigkeit im Sinne von §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 SGB II (aus medizinischer Sicht) sprechen. Auch wenn die ursprünglich gemäß § 39 AufenthG erteilte Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vom 14. September 2023 zur Ausübung einer Beschäftigung des Antragstellers als Reinigungskraft bei der Wicker Klinik in B-Stadt (befristet bis 30. September 2027) nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses am 31. Oktober 2024 gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 BeschV erloschen ist, steht dies der Erwerbsfähigkeit des Antragstellers gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SGB II nicht entgegen. Danach ist es ausreichend, wenn einem Ausländer die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 AufenthG aufzunehmen, ist hierfür ausreichend (§ 8 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Hierzu hat das BSG entschieden, dass es nicht auf die konkret-rechtliche Möglichkeit der Beschäftigungsaufnahme ankommt, sondern es genügt, wenn die Aufnahme einer Tätigkeit im Sinne einer rechtlich-theoretischen Möglichkeit mit einer Zustimmung zur Beschäftigungsaufnahme durch die Bundesagentur für Arbeit erlaubt sein könnte, auch wenn dies bezogen auf einen konkreten Arbeitsplatz z. B. durch die Verfügbarkeit geeigneter bevorrechtigter Bewerber (§ 39 Abs. 2 AufenthG) verhindert wird (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 2013 - B 4 AS 54/12 R - juris RdNr. 15). Daher ist es im vorliegenden Fall ausreichend, dass dem Antragsteller gemäß § 39 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 26 Abs. 1 BeschV als israelischem Staatsangehörigen die Zustimmung mit Vorrangprüfung zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden kann (wie z. B. für sonstige Zwecke nach § 19c Abs. 1 AufenthG, ohne dass hierfür zwingend eine Qualifikation als Fachkraft vorliegen muss). Anders als der Antragsgegner meint, eröffnet somit § 19c AufenthG nicht nur qualifizierten Drittstaatsangehörigen den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.
Der Antragsteller ist nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung auch hilfebedürftig i.S.v. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 SGB II, weil er glaubhaft gemacht hat, dass er nicht über Einkommen verfügt, und sich sein Kontostand auf dem Girokonto zum 5. Juni 2025 sowie zum Zeitpunkt der Antragstellung am 13. Juni 2025 nur noch auf 4.236,00 € belaufen hat. Nach den zuletzt eingereichten Unterlagen hat der Kontostand am 10. Juli 2025 3.440,21 € betragen. Hierbei handelt es sich nicht um ein erhebliches Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 SGB II (innerhalb der Karenzzeit). Der Arbeitslosengeldbezug war zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz bereits beendet. Der monatliche Bedarf des Antragstellers setzt sich derzeit - soweit im Wege der summarischen Prüfung ermittelbar - aus dem Regelbedarf in Höhe von 563,00 € sowie aus den Kosten der Unterkunft (Miete einschließlich Betriebskosten) i. H. v. 600,00 € zusammen (insgesamt 1.163,00 €).
Der Antragsteller hat auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II). Gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Diese Definition gilt für alle Sozialleistungsbereiche des Sozialgesetzbuchs, soweit sich nicht aus seinen besonderen Teilen etwas anderes ergibt (§ 37 SGB I). Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist in erster Linie nach den objektiv gegebenen tatsächlichen Verhältnissen im streitigen Zeitraum zu beurteilen. Entscheidend ist, ob der örtliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse faktisch dauerhaft im Inland ist. Dauerhaft ist ein solcher Aufenthalt, wenn und solange er nicht auf Beendigung angelegt, also zukunftsoffen ist (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 2013 - B 4 AS 54/12 R - juris RdNr. 18 ff). Dies ist hier zu bejahen. Der Antragsteller lebt seit Ende Januar 2025 in A-Stadt. Er hat am 26. Januar 2025 einen unbefristeten Mietvertrag über eine Wohnung in der A-Straße in A-Stadt abgeschlossen. Seit dem 31. Januar 2025 ist er dort laut amtlicher Meldebescheinigung gemeldet. Ausweislich der von ihm übersandten Kontoauszüge werden bei ihm regelmäßig Abbuchungen zugunsten des Rhein-Main-Verkehrsverbundes, dem Energieversorger Mainova sowie der Deutschen Telekom GmbH für ein Festnetz-Vertragskonto vorgenommen. Der Antragsteller hebt regelmäßig Geldbeträge in A-Stadt von seinem Konto ab und kauft dort ein. Nach alledem ist von einem gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland auszugehen. Das Innehaben einer bestimmten Freizügigkeitsberechtigung bzw. eines bestimmten Aufenthaltstitels nach dem AufenthG ist hierfür nicht erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 2013 - B 4 AS 54/12 R - juris RdNr. 18 ff, 19; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Mai 2024 - L 12 AS 476/24 B ER - juris RdNr. 36 m. w. N.). An diesem Ergebnis ändert auch die von dem Antragsgegner eingereichte Synopse der Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 7 SGB II - Stand: 19. Februar 2024 - nichts, in der für die Fälle des § 19c Abs. 1 AufenthG angemerkt ist, dass kein gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet vorliege, und daraus offenbar auf einen Leistungsausschluss geschlossen wird (s. aber auch Ziff. 1.4.9.1 Abs. 3 S. 23 der Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 7 SGB II - Stand: 19. Februar 2024, wonach bei rechtzeitiger Beantragung der Verlängerung eines befristeten Aufenthaltstitels und Anwendbarkeit des § 81 Abs. 4 AufenthG bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde von einem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland ausgegangen werden könne).
Es greift auch nicht der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a SGB II zu Ungunsten des Antragstellers ein. Danach sind von Leistungen Ausländerinnen und Ausländer ausgenommen, die kein Aufenthaltsrecht haben. Der Antragsteller kann sich jedoch aufgrund der Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG darauf berufen, dass sein Aufenthaltstitel gemäß § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 26 Abs. 1 BeschV als fortbestehend gilt, und er daher im streitgegenständlichen Zeitraum materiellrechtlich zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 26 Abs. 1 BeschV nicht bereits aufgrund des Eintritts einer auflösenden Bedingung gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erloschen. Wie vom Antragsgegner zutreffend ausgeführt sind gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 AufenthG Beschränkungen seitens der Bundesagentur für Arbeit für die Ausübung der Beschäftigung in den Aufenthaltstitel zu übernehmen. Im Aufenthaltstitel ist als Nebenbestimmung die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vom 14. September 2023 zur Ausübung einer Beschäftigung des Antragstellers als Reinigungskraft bei der Wicker Klinik in B-Stadt (befristet bis 30. September 2027) enthalten. Das Erlöschen dieser Zustimmung nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses am 31. Oktober 2024 gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 BeschV führt hier jedoch nicht zum Erlöschen des Aufenthaltstitels, da die Beendigung dieser Tätigkeit nicht als auflösende Bedingung in den Aufenthaltstitel aufgenommen wurde, die ein Erlöschen des Aufenthaltstitels bewirkt. Anders verhielt sich dies in dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 18. September 2020 - 10 CE 20.1914 - entschiedenen Fall, in dem der Aufenthaltstitel ausdrücklich eine Nebenbestimmung enthielt, wonach der Aufenthaltstitel mit "Beendigung dieser Tätigkeit oder mit Bezug öffentlicher Leistungen" erlösche (vgl. VGH München, a. a. O., juris RdNr. 2) .
Allerdings führt auch der Ablauf der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (hier: befristet bis 5. November 2024) zu dessen Erlöschen. Insoweit ist jedoch davon auszugehen, dass der Aufenthaltstitel gemäß § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 26 Abs. 1 BeschV aufgrund der am 22. Oktober 2024 (und damit sogar vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Oktober 2024) erteilten Fiktionsbescheinigungen vom Zeitpunkt seines Ablaufs gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend gilt.
Hinsichtlich der Tatbestände des § 81 AufenthG wird zwischen der sog. Erlaubnisfiktion (§ 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG), der Duldungsfiktion (§ 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG) und der Fortgeltungsfiktion (§ 81 Abs. 4 AufenthG) unterschieden. Den am weitestgehenden Schutz genießt, wer während der Geltung eines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. § 81 Abs. 4 AufenthG fingiert die Fortgeltung des bisherigen Aufenthaltstitels des Ausländers über dessen eigentliche Geltungsdauer hinaus - einschließlich etwaiger Nebenbestimmungen, wenn der Ausländer rechtzeitig vor dessen Ablauf die Verlängerung oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt (vgl. Kluth in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2025, § 81 AufenthG RdNr. 32, 33 m. w. N.; Samel in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auf. 2025, RdNr. 23). Der Ausländer ist dann nicht nur verfahrens-, sondern auch ausländer- und sozialrechtlich so zu behandeln, als wäre der Aufenthaltstitel noch nicht abgelaufen (vgl. Kluth in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2025, § 81 AufenthG RdNr. 32 m. w. N.; Samel in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auf. 2025, RdNr. 23). Die Fortgeltungsfiktion erfordert grundsätzlich eine rechtzeitige Antragstellung. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller vor Ausstellung der jeweiligen Fiktionsbescheinigungen vom 22. Oktober 2024 (gültig bis 21. April 2025), vom 28. Mai 2025 (gültig bis 28. Februar 2026) und vom 7. Juli 2025 (gültig bis 28. Februar 2026) nicht rechtzeitig vor Ablauf des Aufenthaltstitels bzw. der vorangegangenen Fiktionsbescheinigung einen Antrag gestellt hat, finden sich im Rahmen der summarischen Prüfung des Sachverhalts nicht. Selbst wenn der Antrag auf Erteilung einer erneuten Fiktionsbescheinigung, die am 28. Mai 2025 erteilt wurde, nicht vor Ablauf der vorangegangenen, nur bis zum 21. April 2025 gültigen Fiktionsbescheinigung gestellt worden wäre, wäre der Senat wegen der Tatbestandswirkung der am 28. Mai 2025 erteilten Fiktionsbescheinigung an diese gebunden.
Aufgrund der Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG ist der Antragsteller so zu behandeln, als ob er noch im Besitz des Aufenthaltstitels nach § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 26 Abs. 1 BeschVO wäre. Wenn der Antragsteller noch im Besitz des Aufenthaltstitels wäre, wäre er im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a SGB II materiellrechtlich zum Aufenthalt berechtigt. Dieser Rechtswirkung steht auch nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) die Zeit der Fiktionswirkung des Verlängerungsantrags nach § 81 Abs. 4 AufenthG nicht auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis seit sieben Jahren angerechnet werden kann (BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 - 1 C 6/09 juris RdNr. 21). Dies wurde vom BVerwG damit begründet, dass die Fiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG besitzstandswahrende, nicht aber rechtsbegründende Wirkung im Hinblick auf die aufenthaltsrechtlichen Verfestigungsmöglichkeiten im Vergleich zum bisher geltenden Recht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 - 1 C 6/09 - juris Leitsatz und RdNr. 21 m. w. N). Die Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a SGB II ist aber der vorläufigen besitzstandswahrenden Wirkung der Fortgeltungsfiktion zuzuordnen. Dies steht auch in Einklang mit der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 81 Abs. 4 AufenthG (BT-Drucks. 15/420, S. 96), wonach der bisherige Aufenthaltstitel "mit allen sich daran anschließenden Wirkungen" bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend gelten soll (in diesem Sinne wohl auch BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 - 1 C 6/09 - juris RdNr. 20 m. w. N., wonach die Gesetzesbegründung auch dahingehend verstanden werden könne, dass damit "nur alle außerhalb des Aufenthaltstitels selbst liegenden Wirkungen, etwa hinsichtlich der Berechtigung zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit, aber auch der sonstigen Wirkungen im Sozialrecht… angesprochen werden sollten, die sich aus der mit der Fiktionswirkung bezweckten vorläufigen Besitzstandswahrung ergeben").
Die Fortgeltungsfiktion gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG endet mit der Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag (vgl. Kluth in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2025, § 81 AufenthG RdNr. 38, 39 m. w. N.). Damit kann auch ein (Anordnungs-)Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II längstens bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde bestehen. Insoweit war die Entscheidung des SG abzuändern.
Ebenso ist vorliegend ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein; d. h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert. Eine solche Notlage ist bei einer Gefährdung der Existenz oder erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen zu bejahen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Auflage 2023, § 86b RdNr. 29a). Diese Notlage ist vorliegend im Hinblick auf die im Streit befindlichen existenzsichernden Leistungen gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Mit diesem Beschluss hat sich der Antrag, die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung aus dem Beschluss vom 2. Juli 2025 auszusetzen, erledigt.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.