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Hessisches Landessozialgericht Urteil vom 26.08.2025 – L 2 R 54/24

ECLI:DE:LSGHE:2025:0826.L2R54.24.00

Verfahrensgang

vorgehend SG Darmstadt, 13. Februar 2024, S 23 R 426/22, Urteil

nachgehend BSG, 8. Dezember 2025, B 5 R 122/25 B, unzulässig verworfen, Beschluss

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 13. Februar 2024 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für die Berufungsinstanz keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1964 geborene Kläger ist gelernter Feinmechaniker und arbeitete zunächst in diesem Beruf. Nach einer Weiterbildung zum CNC-Fräser war er in diesem Beruf tätig. Nachdem er im Wege der Abendschule eine Ausbildung zum Techniker (Maschinenbau) erfolgreich abgeschlossen hatte, wechselte er seinen Arbeitgeber und war in diesem Beruf bis 2019 tätig. Nach Auflösung der Firma war der Kläger, seinerzeit Schwerbehindertensprecher der Firma, noch ein weiteres Jahr beschäftigt. In der Folge erhielt der Kläger Arbeitslosengeld ab dem 1. Februar bis zum 29. November 2021, danach war der Kläger arbeitslos gemeldet.

Am 30. März 1993 erlitt der Kläger einen Motorradunfall mit Schienbeinkopftrümmerbruch links.

Vom 17. Mai bis 21. Juni 2017 absolvierte der Kläger eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der Eleonoren-Klinik Lindenfels-Winterkasten. Diagnostiziert wurden Adipositas 2. Grades, Diabetes mellitus Typ 2, eine Funktionsstörung des linken Beins bei Zustand nach Arthrodese des linken Knies, arterielle Hypertonie und psychische Faktoren und Verhaltensfaktoren im Umgang mit Adipositas und Diabetes mellitus. Der Kläger wurde arbeitsfähig entlassen.

Am 16. Juni 2021 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

In einer sozialmedizinischen Stellungnahme der beratenden Ärztin der Beklagten D. vom 21. Februar 2022 wurde ein zeitliches Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr festgestellt. Aufgrund des massiven Übergewichts würden die Folgen eines Arbeitsunfalls und weiterer orthopädischer Einschränkungen des Klägers (beginnende Coxarthrose beidseits und Impingement-Syndrom links) sich jedoch verschlechtern. Eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme zur Lebensstiländerung sei sinnvoll, um eine drohende Erwerbsunfähigkeit zu vermeiden.

Mit Bescheid vom 2. März 2022 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung mit der Begründung ab, der Kläger erfülle nicht die medizinischen Voraussetzungen. Trotz seiner Gesundheitsbeeinträchtigungen könne er noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein.

Hiergegen legte der Kläger am 17. März 2022 Widerspruch ein und trug vor, er sei aufgrund seiner orthopädischen Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht mehr in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden arbeitstäglich erwerbstätig zu sein.

Zur Akte gelangte ein Befundbericht des Facharztes für Chirurgie, Unfallchirurgie und Orthopädie Dr. H. vom 13. Mai 2022, wonach bei den Diagnosen Impingementsyndrom und Tendinitis calcarea linke Schulter sowie Zustand nach Arthrodese im Knie ausgeführt wurde, der Kläger könne einen Pkw nur benutzen, wenn die Eingangstür ganz zu öffnen sei. Er könne eine Gehstrecke von 500 m (einschließlich schmerzbedingter Pausen) nach Patientenangaben in etwa 25 Minuten bewältigen. Eine stetige Verschlechterung sei eingetreten. Das Körpergewicht des Klägers wurde mit 160 kg angegeben.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 8. November 2022 von der Beklagten mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger sei nicht erwerbsgemindert. Er sei noch in der Lage, zumindest leichte Arbeiten mit Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes auszuüben.

Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 17. November 2022 Klage bei dem Sozialgericht Darmstadt.

Das Sozialgericht holte Befundberichte des Facharztes für Innere Medizin und Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. E. vom 19. Januar 2023, des Facharztes Dr. H. vom 30. Januar 2023, der Praxis für Physiotherapie K. vom 2. Februar 2023 und des Facharztes für Innere Medizin Dr. M. vom 24. März 2023 ein.

Das Sozialgericht beauftragte den Arzt für Orthopädie Dr. S. mit einer Begutachtung des Klägers. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten vom 7. Juli 2023 nach ambulanter Untersuchung am 3. Juli 2023 ausgehend von den Diagnosen

- endgradig schmerzhafte Bewegungsstörung der HWS bei ausreichender Beweglichkeit ohne Hinweis für eine Nervenwurzelirritation im Bereich der HWS,

- linkskonvexe Fehlbiegung der Rumpfwirbelsäule bei erheblicher Beinverkürzung links und chronische Beschwerden im Lendensattel bei degenerativen Veränderungen und hochgradiger Adipositas ohne Hinweis für eine Nervenwurzelirritation im Bereich der LWS sowie ohne Ischiasnerven- oder Femoralisnervendehnungsschmerz,

- Beschwerden und Einschränkung der Beweglichkeit für die vordere und seitliche Armhebung beidseits bei ACG-Arthrosen und Reizung/teilweise Verkalkung der Supraspinatussehnen sowie bei Einschränkung der Innen- und Außenrotation beider Schultern bei kapsulärer Schrumpfung,

- Einschränkung der Beugefähigkeit des linken Mittelfingerendgelenks nach Weichteilverletzung auf der Beugeseite dieser Gelenkregion vor vielen Jahren,

- Verdacht auf Carpaltunnelsyndrom beidseits (seit einem halben bis zu einem Jahr beidseits gering ausgeprägt),

- Beschwerden an den Außenseiten beider Hüften bei Ansatztendinose der hüftübergreifenden Muskulatur beidseits und degenerativen Hüftgelenkveränderungen, links stärkeren Grades als rechts,

- operative Versteifung des linken Knies in Streckstellung nach Schienbeinkopffraktur mit instrumentiertem Erhaltungsversuch und nachfolgender septischer Heilungsentgleisung und danach durchgeführter Kniearthrodese in Streckstellung,

- weit fortgeschrittene mediale Kompartmentarthrose des rechten Knies bei noch regelrechter Beweglichkeit und Stabilität ohne Aktivierungszeichen und

- hochgradiges Übergewicht

sowie fachfremd

- nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II, medikamentös behandelt, arterieller Bluthochdruck, medikamentös behandelt, Zustand nach dreijähriger Psychotherapie in der Zeit zwischen 2000 und 2005, Zustand nach offener Sigmaresektion bei Divertikulitis am 30. September 2010 und Nabelhernie

zu der sozialmedizinischen Einschätzung, der Kläger sei noch in der Lage, leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr an fünf Tagen in der Woche zu verrichten. Ein erwerbsmindernder Dauereinfluss ergebe sich für die Bereiche Wirbelsäule, Schultern sowie beide Hüften und Knie. Erbringbar seien Arbeiten überwiegend im Sitzen, innerhalb geschlossener temperierter Räume ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen, wenn die Arbeitshöhe für manuelle Tätigkeiten die Brusthöhe nach oben nicht überschreite. Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten oder Tätigkeiten mit Treppensteigen oder auf unebenem oder rutschigem Untergrund seien nicht mehr zumutbar. Der Kläger sei in seiner Fähigkeit, Fußwegstrecken zurückzulegen, eingeschränkt. Diese Einschränkung beruhe auf der fortgeschrittenen Arthrose des rechten Knies und der Versteifung des linken Knies mit dadurch bedingter Überlastung der Nachbargelenke (linke Hüfte und linkes Sprunggelenk sowie LWS). Der Kläger sei nicht mehr in der Lage, viermal täglich Fußwegstrecken von mehr als 500 m in einer Zeit von jeweils 20 Minuten an fünf (Arbeits-) Tagen in der Woche zurückzulegen. Er sei allerdings im Besitz eines Pkw-Führerscheins und auch im Besitz eines automatikgetriebenen Pkw. Der Kläger sei nach Einschätzung des Sachverständigen in der Lage, seinen Pkw zu den Hauptverkehrszeiten zu führen, habe jedoch Probleme, aus seinem Pkw auszusteigen und in seinen Pkw einzusteigen, wenn er die Fahrertür nicht nahezu komplett öffnen könne. Das festgestellte Leistungsvermögen bestehe bereit seit drei Monaten vor Rentenantragstellung am 16. Juni 2021. Die Begutachtung auf einem anderen ärztlichen Fachgebiet sei nicht erforderlich.

Mit Urteil vom 13. Februar 2024 wies das Sozialgericht die Klage mit der Begründung ab, der Bescheid der Beklagten vom 2. März 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. November 2022 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Er habe keinen Anspruch auf die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Eine volle Erwerbsminderung habe beim Kläger zur Überzeugung der Kammer weder im Juni 2021 (Antrag auf Rentengewährung) noch zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegen. Der Kläger unterliege nach dem überzeugenden und schlüssigen Gutachten des Sachverständigen Dr. S. aufgrund der bei ihm diagnostizierten Gesundheitsstörungen verschiedenen qualitativen Einschränkungen. In quantitativer Hinsicht sei der Kläger nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. in der Lage, noch körperlich leichte Tätigkeiten täglich mindestens sechs Stunden an fünf Tagen pro Woche zu verrichten. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund von Wegeunfähigkeit. Der Kläger sei nicht mehr in der Lage, unter Berücksichtigung der Leistungseinschränkungen viermal täglich Fußwege von geringfügig mehr als 500 m in einer Zeit von 15 bis maximal 20 Minuten zurückzulegen. Aus medizinischen Gründen bestünden jedoch keine Einschränkungen für die Benutzung seines automatikbetriebenen Pkw, um einen Arbeitsplatz zu erreichen. Soweit der Kläger geltend mache, dass ihm eine Rente wegen Erwerbsminderung wegen Wegeunfähigkeit zu gewähren sei, weil er in seiner Parkplatzsuche aus medizinischen Gründen eingeschränkt sei, könne sich die Kammer dieser Rechtsauffassung nicht anschließen. Das Risiko, keinen Parkplatz zu finden, sei nicht im Rahmen der Wegefähigkeit versichert. Konkret sei bei dem Kläger gutachterlich und auch augenscheinlich im Termin zur mündlichen Verhandlung festzustellen, dass das linke Knie versteift sei. Nachvollziehbar führe dies, verstärkt durch die Adipositas, zu Problemen beim Aussteigen aus der Fahrerseite eines Pkw, wenn die Tür nicht weit geöffnet werden könne. Das Auffinden eines geeigneten Parkplatzes falle in das allgemeine Lebensrisiko. Die Erleichterungen im Bereich des Parkens bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen würden im sozialrechtlichen Bereich durch das Schwerbehindertenrecht ausreichend abgedeckt. Der Nachteilsausgleich sei auch hier darauf gerichtet, die nach der Nutzung des Pkw noch unausweichlich anfallende tatsächliche Wegstrecke soweit wie möglich zu verkürzen. Das Bedürfnis nach einer möglichst weit geöffneten Fahrertür rechtfertige nicht die Zuerkennung des Merkzeichens "aG". Dem Kläger sei der Parkraum auch nicht gänzlich verschlossen, denn er könne sowohl alle am Straßenrand liegenden Parkplätze, Parkplätze, die auf einer Seite keinen Nachbarplatz haben oder die in Parkhäusern neben Stützpfeilern liegen, nutzen, so dass der Abstand zum Nachbarn zwangsläufig groß genug bleibe. Der Kläger sei somit in der Lage, einen Arbeitsplatz aufzusuchen. Das Risiko, dass er gegebenenfalls längere Zeit für die Suche eines geeigneten Parkplatzes verwenden müsse beziehungsweise längere Zeit zum Ein- und Aussteigen aus dem Pkw benötige, rechtfertige keine andere Beurteilung.

Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 23. Februar 2024 zugestellte Urteil hat der Kläger am 1. März 2024 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt.

Der Kläger ist im Wesentlichen der Auffassung, er sei aufgrund seiner orthopädischen Beeinträchtigungen nicht mehr wegefähig und erwerbsgemindert. Er leide zudem unter psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen. Die Nutzung des ÖPNV sei auch nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. G. ausgeschlossen. Dies wäre nach dem Gutachter nur dann gegeben, wenn er auch während der Hauptverkehrszeiten einen behindertengerechten Sitzplatz garantiert bekäme, bei dem er das betroffene linke Bein hochlegen könne. Eine derartige Hochlegemöglichkeit sei weder in den Hauptverkehrszeiten noch zu anderen Zeiten im ÖPNV möglich, auch nicht auf entsprechend gekennzeichneten Sitzplätzen. Auch für die Nutzung eines Kfz sehe der Gutachter erhebliche Einschränkungen. Es müsse sich um ein Kfz mit Automatikgetriebe handeln, das auch entsprechend groß sei, um es ihm zu ermöglichen, problemlos ein- und auszusteigen. Er sei zwar im Besitz eines Führerscheins, jedoch teile er sich ein inzwischen 21 Jahre altes Fahrzeug mit seiner Ehefrau. Das Fahrzeug stehe ihm also nicht regelmäßig zur Verfügung, um damit eine Arbeitsstelle zu erreichen. Auch sei absehbar, dass dieses Fahrzeug nicht mehr allzu lange fahrbereit sein werde. Die Wegefähigkeit habe bereits seit Rentenantragstellung nicht mehr vorgelegen. Der Bescheid vom 14. Mai 2025 habe die Wegefähigkeit, wenn überhaupt, erst ab Bekanntgabe wiederhergestellt. Für den Zeitraum bis zum 1. Juni 2025 bestehe auch dann noch ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 13. Februar 2024 und den Bescheid vom 2. März 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. November 2022 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung in gesetzlichem Umfang ab dem 1. Juni 2021 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und den Kläger nicht für erwerbsgemindert. Die Beeinträchtigung der Wegefähigkeit könne durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben überwunden werden.

Der Senat hat Befundberichte des Facharztes Dr. M. vom 20. September 2024, des Facharztes Dr. E. vom 12. September 2024 und der Orthopädin Dr. F. in der Praxis des Facharztes Dr. H. vom 30. Oktober 2024 eingeholt und ergänzend den Facharzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin Dr. G. mit einer Begutachtung des Klägers beauftragt. Der Sachverständige ist in seinem Gutachten vom 11. März 2025 nach Untersuchung des Klägers am 25. Februar 2025 bei den Diagnosen

- Blutzuckerkrankheit,

- Verschleiß der Wirbelsäule, Bandscheibenleiden,

- Schultergelenkfunktionsstörungen links,

- Übergewichtigkeit von Krankheitswert (Adipositas permagna), Fettstoffwechselstörung,

- Hüftgelenkverschleiß beiderseits, Lymphödem, Kniegelenkverschleiß rechts, unfallbedingte Versteifung des linken Kniegelenkes,

- Angststörung und

- Nabelbruch ohne Beschwerden sowie Divertikulitis

zu der Einschätzung gelangt, der Kläger sei in der Lage, körperlich leichte Arbeiten arbeitstäglich mindestens sechs Stunden an fünf Tagen in der Woche zu verrichten. Qualitativ unzumutbar seien Arbeiten mit regelmäßigem Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, häufiges Arbeiten in gebückter Körperhaltung oder mit Bücken, häufige Arbeiten über Kopfhöhe oder mit besonderen Anforderungen an die Gebrauchsfähigkeit der Arme und Arbeiten in Zwangshaltung, in hockender Stellung, auf Leitern, Gerüsten oder Regalleitern, im Knien, mit Absturzgefahr oder in Nachtarbeit. Außerdem müsse dem Kläger die Möglichkeit gegeben werden, am Arbeitsplatz den Fuß hoch zu legen. Der Kläger sei nicht in der Lage, ohne relevante Hilfsmittel viermal 500 m arbeitstäglich zu Fuß zurückzulegen. Allerdings sei davon auszugehen, dass zum Beispiel unter der Benutzung eines Rollators das Gehvermögen verbessert werden könne. Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei der Kläger darauf angewiesen, dass ihm auch während der Hauptverkehrszeiten ein behindertengerechter Sitzplatz garantiert werde, an dem er auch das betroffene linke fixierte und versteifte Kniegelenk hochlegen könne. Trotz der extremen Übergewichtigkeit sei der Kläger relativ gut mobil. Limitierend sei bei ihm vor allen Dingen die Versteifung im Bereich des linken Kniegelenkes. Hierdurch sei die Wegefähigkeit deutlich eingeschränkt, außerdem seien besondere Arbeitsplatzgestaltungen erforderlich. Unabhängig davon sei das quantitative Leistungsvermögen bei dem Kläger nicht eingeschränkt. Er sei nicht mehr in der Lage, viermal 500 m arbeitstäglich zu Fuß in jeweils einer Zeit von weniger als 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen. Der Kläger sei nur dann in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, wenn ihm auch während der Hauptverkehrszeiten ein behindertengerechter Sitzplatz garantiert sei, bei dem er das betroffene linke Bein hochlegen könne. Der Kläger könne ein Kraftfahrzeug führen, wenn es sich hierbei um ein Fahrzeug mit Automatikgetriebe handele. Zu empfehlen sei außerdem ein entsprechendes großes Fahrzeug, das es dem Kläger ermögliche, problemlos ein- und auszusteigen. Zweifel an der Fähigkeit des Klägers, sich an die Erfordernisse im Erwerbsleben umzustellen oder anzupassen, bestünden nicht. Die Einschränkungen des qualitativen Leistungsvermögens hätten während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums, also auch schon ab Zeitpunkt der Antragstellung im Juni 2021, vorgelegen. Die bei dem Kläger relevanten funktionellen Einschränkungen, vor allen Dingen des Bewegungsapparates, lägen bereits seit mehreren Jahren unverändert vor. Eine Zusatzbegutachtung auf einem anderen medizinischen Fachgebiet sei nicht erforderlich. Es bestehe uneingeschränkte Übereinstimmung mit dem Vorgutachter Dr. S. dahingehend, dass eine leidensgerechte Tätigkeit vom Kläger vollschichtig ausgeübt werden könne. Allerdings sei eine Einschränkung des qualitativen Leistungsvermögens zu ergänzen gewesen.

Mit Bescheid vom 14. Mai 2025 hat die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für die Erlangung eines Arbeitsplatzes bewilligt und sich verpflichtet, bei Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses oder einer selbständigen Tätigkeit des Klägers die erforderlichen Fahrkosten in voller Höhe zu erstatten.

Im Rahmen eines Erörterungstermins am 3. Juni 2025 hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nur bis zum 30. Juli 2024 vorgelegen hätten.

Beide Beteiligte haben im Erörterungstermin einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz) zugestimmt.

Laut eines Versicherungsverlaufs vom 16. Juni 2025 weist der Kläger Pflichtbeitragszeiten letztmals bis zum 29. November 2021 auf. Für den Zeitraum vom 30. November 2021 bis 26. Mai 2022 sind Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vermerkt. In der Folge weist der Versicherungsverlauf keine rentenrelevanten Zeiten mehr auf. Seit dem 7. März 2024 ist der Kläger erneut als arbeitslos ohne Leistungsbezug bei der Agentur für Arbeit gemeldet.

Zuletzt hat der Kläger folgende von seiner Ehefrau C. A. unterschriebene Mitteilung vom 26. Juni 2025 vorgelegt: „Meine Frau C. A. nutzt unseren Pkw Hyundai Sonata seit 2020, um zu ihrer Arbeit zu fahren“.

Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Das Gericht entscheidet gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.

Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden.

Die Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 13. Februar 2024 ist nicht zu beanstanden. Der angefochtene Bescheid vom 2. März 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. November 2022 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie

1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind,

2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und

3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI demgegenüber Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI auch

1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und

2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

Erwerbsgemindert ist der Vorschrift des § 43 Abs. 3 SGB VI zufolge nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Der für den Nachweis der sog. Vorversicherungszeit im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI maßgebliche Fünf-Jahres-Zeitraum verlängert sich gemäß § 43 Abs. 4 und § 241 Abs. 1 SGB VI um die im Gesetz im Einzelnen aufgeführten sog. Aufschubzeiten (insbesondere Anrechnungs- und Ersatzzeiten). Gemäß § 43 Abs. 5 SGB VI ist eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren dann nicht erforderlich, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Tatbestands eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit der Vorschrift des § 53 SGB VI zufolge (z. B. wegen eines Arbeitsunfalls) vorzeitig erfüllt ist. Nach der Sonderregelung des § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind Pflichtbeitragszeiten vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit außerdem nicht erforderlich für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit mit den im Gesetz im Einzelnen aufgeführten sog. Anwartschaftserhaltungszeiten (insbesondere Beitragszeiten, beitragsfreien Zeiten, Berücksichtigungszeiten oder Rentenbezugszeiten) belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, bedarf es gemäß § 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI keiner Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten.

Die für eine Rente wegen Erwerbsminderung erforderliche allgemeine Wartezeit im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI ist gemäß § 50 Abs. 1 SGB VI erfüllt, wenn vor Eintritt der Erwerbsminderung eine Versicherungszeit von fünf Jahren zurückgelegt ist.

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger weder einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung noch einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, weil seine Erwerbsfähigkeit nicht in rentenberechtigendem Ausmaß herabgemindert ist. Nach den vom Senat getroffenen Feststellungen sind dem Kläger leichte körperliche Arbeiten im Umfang von sechs Stunden täglich mit qualitativen Einschränkungen (nur Arbeiten überwiegend im Sitzen, innerhalb geschlossener temperierter Räume, keine Arbeiten mit regelmäßigem Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, kein häufiges Arbeiten in gebückter Körperhaltung oder mit Bücken, keine häufigen Arbeiten über Kopfhöhe oder mit besonderen Anforderungen an die Gebrauchsfähigkeit der Arme, keine Arbeiten in Zwangshaltung, in hockender Stellung, auf Leitern, Gerüsten oder Regalleitern, im Knien, mit Absturzgefahr, mit Treppensteigen oder auf unebenem oder rutschigem Untergrund oder in Nachtarbeit) unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar.

Diese Beurteilung des Leistungsvermögens ergibt sich unter Berücksichtigung aller Einzelumstände des vorliegenden Falles aus einer Gesamtschau der über den Gesundheitszustand des Klägers vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen und medizinischen Gutachten im Sinne einer Längsschnittbetrachtung. So stützt der Senat seine Auffassung zum Leistungsvermögen des Klägers insbesondere auf das im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. S. sowie das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. G. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung den sozialmedizinischen Leistungseinschätzungen der Sachverständigen an, die jeweils von einem Restleistungsvermögen des Klägers von sechs Stunden und mehr arbeitstäglich für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgegangen sind.

Der Kläger leidet auf dem im Vordergrund stehenden orthopädischen Fachgebiet unter einem Verschleiß der Wirbelsäule, einem Bandscheibenleiden, einer Schultergelenkfunktionsstörungen links, einer Einschränkung der Beugefähigkeit des linken Mittelfingerendgelenks, einem Hüftgelenkverschleiß beiderseits, einem Kniegelenkverschleiß rechts sowie einer unfallbedingten Versteifung des linken Kniegelenkes. Für den Senat nachvollziehbar ergeben sich hieraus Belastungen des Stütz- und Bewegungsapparates des Klägers, die jedoch über qualitative Leistungsminderungen hinaus nicht geeignet sind, auch sein zeitliches Leistungsvermögen auf unter sechs Stunden arbeitstäglich zu reduzieren.

So hat der Sachverständige Dr. G. anlässlich seiner Untersuchung am 25. Februar 2025 ausgeführt, der Kläger sei über eine Einschränkung seiner Gehfähigkeit hinaus hinsichtlich des zeitlichen Leistungsvermögens nicht eingeschränkt. Die objektivierbar zumutbare Gehstrecke betrage sicher weniger als zwei km in 30 Minuten. Der Ernährungszustand sei insgesamt als Adipositas permagna zu beschreiben. Die Stimmungslage, der Affekt, die Schwingungsfähigkeit und der Antrieb seien als normal zu beschreiben gewesen. Ebenso seien die Konzentrationsfähigkeit sowie das Kurz- und Langzeitgedächtnis normal gewesen. Es hätten sich bei dem Kläger auch keine Hinweise auf eine Somatisierungsstörung gefunden.

Der Sachverständige Dr. S. hat bei seiner Untersuchung am 3. Juli 2023 festgestellt, die Befragung des Klägers habe von 9.00 Uhr bis 10.45 Uhr gedauert. Während dieser Zeit habe er auf der Untersuchungsliege mit aufgelegtem linken Bein (im Knie versteift) und herunterhängendem rechten Bein ohne zwischenzeitig aufzustehen und ohne Beschwerdeangabe gesessen. Im Tagesablauf habe er beschrieben, dass er sich anziehe. Danach gehe er zum Einkaufen, wofür er seinen automatikgetriebenen Pkw nutze. Für das Einkaufen benutze er den Einkaufswagen des Lebensmittelmarktes und brauche daher seinen Handstock nicht zu benutzen. Dann fahre er mit seinem Pkw wieder nach Hause. Er gehe abends mit seiner Ehefrau eine Fußwegstrecke von 400-500 m in der Ebene spazieren. Für diese Strecke benötige er (einschließlich der erforderlichen ein oder zwei Pausen) eine Zeit von etwa 30 Minuten. Auf einer derartigen Strecke benutze er entweder seinen Handstock oder zwei Walkingstöcke. Nach Durchführung von Rumpfvorbeugungen habe sich der Kläger spontan (im Langsitz links), wie bei der Erhebung der Vorgeschichte, wieder auf die Untersuchungsliege wegen Beschwerden im Bereich der LWS und des rechten Knies gesetzt. Die Rückneigung sowie Rechts- und Linksneigung der Rumpfwirbelsäule sei nahezu völlig aufgehoben gewesen. Es sei ein Stauchschmerz im Lendensattel und im rechten Knie beim Fallenlassen vom Zehenspitzenstand auf die Fersen zu beobachten gewesen. Beim Gang zu ebener Erde habe sich ein Verkürzungshinken links gezeigt. Das linke Bein werde infolge der operativen Versteifung des linken Knies stelzig eingesetzt.

Die ambulanten Untersuchungen durch die Sachverständigen verdeutlichten zur Überzeugung des Senats nochmals die Beeinträchtigungen im Bewegungsapparat des Klägers, ergaben jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet wären, auch sein zeitliches Leistungsvermögen rentenrelevant auf weniger als sechs Stunden zu reduzieren.

Die darüber hinaus bei dem Kläger vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen in Form einer Übergewichtigkeit von Krankheitswert (Adipositas permagna), Diabetes mellitus, einer Fettstoffwechselstörung, eines arteriellen Bluthochdrucks, eines Lymphödems, einer Angststörung und eines Nabelbruch vermögen sein Restleistungsvermögen allenfalls qualitativ zu beeinträchtigen, jedoch eine zeitliche Minderung des Leistungsvermögens ebenfalls nicht zu begründen.

Der Nachweis einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderung ergibt sich auch nicht aus dem sonstigen medizinischen Berichtswesen, insbesondere nicht aus den Befundberichten der behandelnden Ärzte des Klägers. Die Befundberichte und ärztlichen Stellungnahmen lassen bereits nicht in hinreichendem Maße erkennen, inwieweit die dort beschriebenen Befunde allein oder zumindest maßgeblich auf die subjektiven Angaben des Klägers gestützt wurden. Ebenso fehlt es an einer sozialmedizinischen Einordnung des verbliebenen Restleistungsvermögens des Klägers sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht. Maßgeblich ist insoweit die Erwerbsfähigkeit, d.h. eine Bezugnahme auf leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, nicht eine mögliche Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Bei allen Befundberichten ist zu berücksichtigen, dass aus den reinen Diagnosen der Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers für den Senat keine konkreten, für das rentenrechtliche Leistungsvermögen maßgeblichen Funktionsbeeinträchtigungen abgeleitet werden können. Den Befundberichten mangelt es an einer Beschreibung solcher konkreten Funktionsbeeinträchtigungen mit Einfluss auf das zeitliche Leistungsvermögen, um die entgegenstehenden Gutachten des Dr. S. und des Dr. G. zu entkräften.

Anhaltspunkte für das Vorliegen weiterer, in den vorliegenden Gutachten oder im sonstigen medizinischen Berichtswesen bislang nicht berücksichtigter Gesundheitsbeeinträchtigungen mit ernsthaft ins Gewicht fallendem erwerbsmindernden Dauereinfluss, aufgrund derer eine andere Sicht der Dinge geboten erscheinen könnte, sind weder von dem Kläger aufgezeigt worden noch sonst erkennbar. Der Senat hält damit den Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen des Klägers mit den von medizinischer Seite insgesamt getroffenen Feststellungen für ausreichend aufgeklärt und weitere Begutachtungen von Amts wegen für nicht geboten.

Der Senat hat keine Bedenken, den Sachverständigengutachten der Sachverständigen Dr. S. und Dr. G. hinsichtlich der Beurteilung des verbliebenen Restleistungsvermögens zu folgen. Die Gutachten beruhen jeweils auf einer ausführlichen Untersuchung des Klägers, berücksichtigen seine Beschwerden sowie die vorhandenen medizinischen Unterlagen. Die Beurteilung des Leistungsvermögens ist nach den erhobenen Befunden überzeugend; Widersprüche zwischen Befunderhebung und Beurteilung des Leistungsvermögens sind nicht ersichtlich.

Schließlich kann der Kläger auch nicht damit gehört werden, dass seine Resterwerbsfähigkeit im Arbeitsleben wegen der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr verwertbar ist. Denn es gab und gibt zur Überzeugung des Gerichts auf dem für den Kläger in Betracht kommenden Arbeitsmarkt noch eine nennenswerte Zahl von Tätigkeiten, die er trotz seines eingeschränkten Leistungsvermögens ausüben kann. Unter Berücksichtigung des festgestellten Leistungsvermögens liegen bei dem Kläger insbesondere auch keine ins Gewicht fallenden besonderen Umstände vor, welche die Ausübung einer leichten körperlichen Tätigkeit in ungewöhnlicher Weise erschweren. Denn es besteht bei ihm weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung.

Ob die für den Kläger in Betracht kommenden Arbeitsplätze frei waren oder besetzt, ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles unerheblich, denn die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten, der wie der Kläger noch zumindest sechs Stunden arbeitstäglich einsatzfähig ist, hängt nicht davon ab, ob das Vorhandensein von für ihn offenen Arbeitsplätzen für die in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten konkret festgestellt werden kann oder nicht. Der im Sinne der sog. konkreten Betrachtungsweise auf die tatsächliche Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit abstellende Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Beschluss vom 10. Dezember 1976, GS 2/75, GS 3/75, GS 4/75, GS 3/76) kann bei Versicherten, die noch zumindest sechs Stunden arbeitstäglich einsatzfähig sind, grundsätzlich nicht herangezogen werden. Das hat der Gesetzgeber in § 43 Abs. 3 SGB VI nochmals ausdrücklich mit dem Hinweis darauf klargestellt, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer – ungeachtet der jeweiligen Arbeitsmarktlage – unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Ausnahmen können allenfalls dann in Betracht kommen, wenn ein Versicherter nach seinem Gesundheitszustand nicht dazu in der Lage ist, die an sich zumutbaren Arbeiten unter den in der Regel in den Betrieben üblichen Bedingungen zu verrichten, oder wenn er außerstande ist, Arbeitsplätze dieser Art von seiner Wohnung aus aufzusuchen (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 1980, 1 RJ 32/79).

Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben, insbesondere ist der Kläger zur Überzeugung des Senats nicht wegeunfähig.

Zunächst ist eine mögliche rentenrechtliche Wegeunfähigkeit des Klägers ab Bekanntgabe des Bescheids der Beklagten vom 14. Mai 2025, mit dem sie dem Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für die Erlangung eines Arbeitsplatzes bewilligt und sich verpflichtet hat, bei Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses oder einer selbständigen Tätigkeit des Klägers die erforderlichen Fahrkosten in voller Höhe zu erstatten, von vornherein ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 14. März 2002, B 13 RJ 25/01 R; Urteil vom 12. Dezember 2011, B 13 R 79/11 R m.w.N.) beseitigen bereits die bewilligten oder zugesicherten Teilhabeleistungen das Mobilitätsdefizit des arbeitsuchenden Versicherten. Es liegt insoweit eine Ausnahme von dem Grundsatz vor, wonach die zum Rentenanspruch führende Wegeunfähigkeit erst durch die erfolgreiche Durchführung einer vom Versicherungsträger bewilligten Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben behoben ist. Die Beklagte hat jedenfalls ab Bekanntgabe des Bescheids vom 14. Mai 2025 durch geeignete Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine ausreichende Mobilität des Klägers sichergestellt.

Im Zeitraum vor Bekanntgabe des Bescheids vom 14. Mai 2025 war der Kläger zur Überzeugung des Senats nicht im Sinne des Vollbeweises wegeunfähig.

Da ein Minimum an Mobilität zur Ausübung einer Tätigkeit zum Zweck des Gelderwerbs, die in der Regel nur außerhalb der Wohnung möglich ist, erforderlich ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991, 13/5 RJ 73/90, § 1247 Nr. 10; Urteil vom 9. August 2001, B 10 LW 18/00 R), gehört zur Erwerbsfähigkeit grundsätzlich auch die Fähigkeit des Versicherten, viermal am Tag Wegstrecken von (mehr als) 500 m Länge mit zumutbarem Zeitaufwand, d.h. jeweils innerhalb von 20 Minuten, zu Fuß bewältigen und zweimal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu können (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991, 13/5 RJ 73/90). Denn hat ein Versicherter - wie hier - keinen Arbeitsplatz und wird ihm ein solcher auch nicht angeboten, bemessen sich die Wegstrecken, deren Zurücklegung ihm möglich sein müssen, - auch in Anbetracht der Zumutbarkeit eines Umzugs - nach einem generalisierenden Maßstab, der zugleich den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung trägt (vgl. BSG, Urteil vom 30. November 1965, 4 RJ 101/62; Urteil vom 17. Dezember 1991, 13/5 RJ 73/90; Urteil vom 14. März 2002, B 13 RJ 25/01 R; Urteil vom 12. Dezember 2011, B 13 R 79/11 R). Dabei wird angenommen, dass ein Versicherter für den Weg zur Arbeitsstelle öffentliche Verkehrsmittel benutzen und von seiner Wohnung zum Verkehrsmittel sowie vom Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle und zurück Fußwege absolvieren muss. Eine (volle) Erwerbsminderung setzt danach grundsätzlich voraus, dass der Versicherte nicht vier Mal am Tag Wegstrecken von über 500 m mit zumutbarem Zeitaufwand (also jeweils innerhalb von 20 Minuten) zu Fuß bewältigen und ferner zwei Mal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren kann. Diese generalisierende Abgrenzung des versicherten Risikos gilt grundsätzlich ohne Rücksicht auf Besonderheiten der individuellen Wohnlage und der Beschaffenheit in Betracht kommender Wegstrecken.

Dass der Kläger aufgrund einer Reduzierung der ihm zumutbaren Gehfähigkeit – auch unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln wie einem Gehstock - hierzu nicht mehr in der Lage ist, ist zur Überzeugung des Senats erstmals durch die Feststellungen des Dr. S. ab der ambulanten Untersuchung am 3. Juli 2023 belegt. Darüber hinaus geht der Sachverständige Dr. G. in seinem Gutachten vom 11. März 2025 sogar nachvollziehbar davon aus, dass die Gehfähigkeit des Klägers, insbesondere aufgrund der Versteifung im Bereich des linken Kniegelenkes, bereits seit Jahren deutlich eingeschränkt sei und bereits bei Rentenantragstellung im Juni 2021 vorgelegen habe.

Allein eine Minderung der Gehfähigkeit führt jedoch nicht zum Wegfall der Wegefähigkeit als Ganzes, da der Kläger noch in der Lage gewesen ist, einen möglichen leidensgerechten Arbeitsplatz unter Zuhilfenahme des eigenen mit einem Automatikgetriebe versehenen Pkw zumutbar zu erreichen.

Bei der Beurteilung der Mobilität des Versicherten sind alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (z.B. Gehstützen) und Beförderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991, 13/5 RJ 73/90). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehört zu den einem Versicherten zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln zur Wahrung seiner Mobilität auch die zumutbare Benutzung eines eigenen Kfz (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2011, B 13 R 79/11 R; Urteil vom 14. März 2002, B 13 RJ 25/01 R und bereits Urteil vom 30. November 1965, 4 RJ 101/62 = BSGE 24, 142, 145).

Vorliegend war der Kläger durchgehend in der Lage, trotz der Einschränkung seiner Gehfähigkeit seine Mobilität durch Nutzung seines eigenen Pkws, welcher mit einem Automatikgetriebe ausgestattet ist, aufrechtzuerhalten. Dem steht die von der Ehefrau des Klägers unterschriebene Erklärung vom 26. Juni 2025, wonach sie den Pkw seit 2020 nutze, um zu ihrer Arbeit zu gelangen, nicht entgegen. Im Rahmen der Betrachtung der Wegefähigkeit eines Versicherten ist ein generalisierender Maßstab anzulegen. Der Kläger hat selbst bereits gegenüber dem Sachverständigen Dr. S. angegeben, er verfüge über einen Pkw-Führerschein und er sei in Besitz eines automatikgetriebenen Pkw. Mit diesem Pkw sei er auch zur Untersuchung angereist. Diese Untersuchung fand am 3. Juli 2023 statt, d.h. zu einem Zeitpunkt, an dem die Ehefrau des Klägers nach ihren Angaben bereits seit Jahren den Pkw auch für ihre Arbeitstätigkeit verwendet hat. Gleichwohl konnte der Kläger im Rahmen der Darstellung seines typischen Tagesablaufs angeben, dass er nach dem morgendlichen Anziehen zum Einkaufen gehe, wofür er seinen automatikgetriebenen Pkw nutze. Einschränkungen seiner Mobilität hat der Kläger seinerzeit lediglich im Hinblick auf Schwierigkeiten bei der Parkplatzsuche angegeben, nicht jedoch im Hinblick auf die grundsätzliche Verfügbarkeit des Pkw. Auch gegenüber dem Sachverständigen Dr. G. gab der Kläger noch am 25. Februar 2025 an, sein wesentliches Problem sei, dass, wenn er irgendwo mit dem Auto parken würde, er die Tür nicht richtig aufmachen könne, was wegen seines steifen Kniegelenks aber erforderlich sei. Auch diese Aussage lässt zur Überzeugung des Senats darauf schließen, dass der Kläger mithilfe des automatikbetriebenen Pkws seine Mobilität aufrechterhalten und er sich lediglich bei der Parkplatzsuche eingeschränkt gesehen hat.

Zweifel an der grundsätzlichen Zugriffsmöglichkeit des Klägers auf den in seinem Besitz befindlichen Pkw mit Automatikgetriebe hat der Senat nicht. Fragen der Nutzung des Pkw im Einzelfall in Absprache zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau, mit der er sich den Pkw nach eigenen Angaben teile, einer möglichen alternativen Nutzung anderer Verkehrsmittel durch die Ehefrau, einer möglichen Beantragung von Leistungen zur Teilhabe bei vorübergehendem Ausfall der Verfügbarkeit des Pkw für den Kläger oder Schwierigkeiten bei der Parkplatzsuche im Einzelfall sind bei dem gebotenen generalisierenden Maßstab, der zugleich den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung tragen soll und wie er auch bereits bei Bewertung der Gehfähigkeit von Versicherten zur Anwendung kommt, nicht zu berücksichtigen.

Nach alledem war es dem Kläger trotz beschränkter Wegefähigkeit möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Damit war bei vollem quantitativem Leistungsvermögen der Arbeitsmarkt nicht verschlossen.

Für den Kläger ergibt sich im Übrigen auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI.

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherte, die

1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und

2. berufsunfähig

sind.

Der 1964 geborene Kläger gehört bereits nach seinem Geburtsjahrgang nicht zu dem von § 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI erfassten Personenkreis.

Vor diesem Hintergrund konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.