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Hessisches Landessozialgericht Urteil vom 15.10.2025 – L 6 AS 321/25

ECLI:DE:LSGHE:2025:1015.L6AS321.25.00

Verfahrensgang

vorgehend SG Darmstadt, 26. Mai 2025, S 24 AS 855/21 , Gerichtsbescheid

nachgehend BSG Kassel, B 7 AS 23/25 R

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 26. Mai 2025 – S 24 AS 855/21 – wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit vom 1. April bis zum 31. Juli 2021, konkret um die vollständige Berücksichtigung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ohne kopfanteilige Verteilung auch auf ihre bis 31. Juli 2021 mit ihr in einer Wohnung lebenden Mutter.

Die 1974 geborene Klägerin erhielt seit mehreren Jahren – aufstockend zu Entgelt aus einer Beschäftigung – Arbeitslosengeld II von dem Beklagten. Sie zog zum 1. Januar 2020 in eine Mietwohnung in A-Stadt, C-Straße, um; auch ihre Mutter, die im Mietvertrag neben der Klägerin als Mieterin genannt wird, zog von Anfang an dort mit ein. Es fielen monatlich eine Kaltmiete von 500,- Euro, eine Heizkostenvorauszahlung von 70,- Euro und eine Nebenkostenvorauszahlung von 190,- Euro, insgesamt 760,- Euro, an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Mietbescheinigung vom 6. Januar 2020 sowie den Mietvertrag vom 1. Januar 2020 (Bl. 84 ff. der Leistungsakte des Beklagten mit der Bezeichnung „Akte G. Bd. II Bl. 1-219“ – im Folgenden: LA –) Bezug genommen; Gleiches gilt für die nachfolgend unter Angabe der Aktenfundstelle angeführten Unterlagen.

Auf entsprechenden Folgeantrag der Klägerin vom 4. März 2021 (LA Bl. 270 ff.) bewilligte der Beklagte durch vorläufige Entscheidung vom 19. März 2021 Leistungen für den Streitzeitraum in Höhe von 548,72 Euro monatlich (LA Bl. 280 ff.). Dabei ging er von den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrer tatsächlichen Höhe aus, berücksichtigte aber nur den hälftigen Anteil bei der Berechnung der der Klägerin zustehenden Leistungen. Die andere Hälfte ordnete er der Mutter der Klägerin zu, die selbst keine Leistungen erhielt, weil der Beklagte als Ausländerbehörde ihr gegenüber den Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt hatte und daher von einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II beziehungsweise § 23 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) ausging. Rechtsbehelfe der Mutter der Klägerin hiergegen blieben erfolglos. Die Mutter der Klägerin verstarb 2021.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23. Juli 2021 hatte die Klägerin die Übernahme einer Nebenkostennachzahlung aus einer Nebenkostenabrechnung vom 16. März 2021 für die Zeit bis 30. Juni 2020 in Höhe von 619,32 Euro beantragt (elektronische Leistungsakte des Beklagten mit der Bezeichnung „EAkten G. Bl. 1-254“ – eLA – Bl. 2). Der Beklagte wies hierzu mit Schreiben vom 27. Juli 2021 auf nach seiner Auffassung bestehende Unstimmigkeiten – insbesondere im Hinblick auf die von ihm geleisteten Vorauszahlungen – hin und bat um Übersendung der Heizkostenabrechnung (eLA Bl. 5 f.); nachdem hierauf, soweit aus den Akten ersichtlich, keine Reaktion erfolgt war, erinnerte der Beklagte mit Schreiben vom 23. August 2021 (eLA Bl. 33). Die Bevollmächtigte der Klägerin meldete sich mit Schreiben vom 30. September 2021 und machte geltend, dass die Mutter der Klägerin auch insoweit keinen Anteil habe zahlen können; wegen der Heizkostenabrechnung werde um etwas Geduld gebeten (eLA Bl. 128).

Nach Vorlage von Einkommensnachweise setzte der Beklagte mit dem streitigen Bescheid vom 21. Oktober 2021 (eLA Bl. 193 ff.) die Leistungen für den Streitzeitraum unter Berücksichtigung von Einkommen von 446,60 Euro im April 2021, 304,50 Euro im Mai 2021, 307,04 Euro im Juni 2021, 446,60 Euro im Juli 2021, 279,31 Euro im August 2021 und 17,44 Euro im September 2021 und entsprechender Freibeträge abschließend fest, und zwar in Höhe von 548,72 Euro für April 2021, 662,40 Euro für Mai 2021, 660,37 Euro für Juni 2021, 548,72 Euro für Juli 2021, 926,69 Euro für August 2021 und 1.188,56 Euro für September 2021. Auf Grund des Versterbens der Mutter der Klägerin stellte er die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ab 1. August 2021 vollständig in die Berechnung ein; für die Zeit bis 31. Juli 2021 blieb es bei der kopfanteiligen Berücksichtigung.

Die Klägerin legte durch ihre Prozessbevollmächtigte am 16. November 2021 Widerspruch gegen diesen Bescheid ein, weil der Beklagte Mietanteile für ihre verstorbene Mutter „abgezogen“ habe (eLA Bl. 226). Ihre Mutter habe kein Geld gehabt, um ihren Mietanteil selbst zu zahlen, daher dürfe auch nichts angerechnet werden.

Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2021 als unbegründet zurück (eLA Bl. 233 ff.). Im Regelfall würden die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufgeteilt, wenn die leistungsberechtigte Person eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, insbesondere mit anderen Familienangehörigen, nutze. Dies gelte unabhängig davon, ob die Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft seien oder nicht (Verweis auf: BSG, Urteil vom 14. Februar 2018 – B 14 AS 17/17 R). In Bezug auf die Widerspruchsbegründung, die Mutter der Klägerin habe nicht die finanziellen Mittel zur Deckung ihres Mietanteils gehabt, sei anzumerken, dass das Kopfteilprinzip zur Aufteilung der Kosten der Unterkunft und Heizung unabhängig von den finanziellen Verhältnissen der Bewohner der Unterkunft greife (Verweis auf: Hess. LSG, Urteil vom 25. Januar 2017 – L 9 AS 459/15).

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 3. Dezember 2021 hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte am 27. Dezember 2021 Klage zum Sozialgericht Darmstadt erhoben und beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 21. Oktober 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Dezember 2021 aufzuheben und ihn zu verurteilen, ihr „Leistungen nach SGB II in gesetzlicher Höhe zu zahlen und Mietanteile von mtl. EUR 380,- nicht anzurechnen bzw. abzuziehen“ (elektronische Gerichtsakte des Sozialgerichts – eGA SG – Bl. 1). Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt.

Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 26. Mai 2025 abgewiesen (eGA SG Bl. 51 ff.). Das Gericht hat sich der Rechtsauffassung des Beklagten und der dort zitierten Rechtsprechung angeschlossen und ergänzend ausgeführt, die Klägerin erhalte nur ihren Anteil an den Mietkosten im Rahmen ihrer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch. Der Anteil ihrer Mutter sei durch diese selbst zu tragen gewesen. Hierbei komme es hinsichtlich des Anspruchs der Klägerin auch nicht darauf an, ob die Mutter faktisch gezahlt habe oder nicht.

Die Klägerin hat daraufhin – nach Zustellung des Gerichtsbescheid am 6. Juni 2025 (eGA SG Bl. 65) – mit Eingang beim Sozialgericht am 27. Juni 2025 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung hat sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Insbesondere hat sie geltend gemacht, sie sei als Mietpartei zur vollen Mietzahlung verpflichtet gewesen. Durch die Berechnung des Beklagten komme es zu einer Bedarfsunterdeckung. Deshalb müsse vom Kopfteilsprinzip vorliegend zwingend abgewichen werden und die vollen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in die Berechnung der ihr zustehenden Leistungen einbezogen werden.

Nur bereite Mittel dürften bei der Leistungsbemessung berücksichtigt werden. Da ihre Mutter kein eigenes Einkommen gehabt habe und die von ihr beim Beklagten gestellten Leistungsanträge abgelehnt worden seien, habe sie ihren Mietanteil mangels eigener Mittel nicht zahlen können. Sie, die Klägerin, sei daher mit ihrer Mutter auch konkludent übereingekommen, die volle Miete zu zahlen und keinen Mietanteil von ihrer Mutter zu verlangen. Zudem sei es auf Grund der Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter angemessen gewesen, vom Kopfteilprinzip abzuweichen.

Weiter fehle eine ordnungsgemäße Anhörung des Beklagten zur kopfanteiligen Mietaufteilung. Schließlich habe dieser sein Ermessen nicht ausgeübt.

Die Klägerin beantragt,

„den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 26. Mai 2025 – S 24 AS 855/21 – und den Bescheid des Beklagten vom 21. Oktober 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Dezember 2021 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr Leistungen nach SGB II in gesetzlicher Höhe zu zahlen und Mietanteile von mtl. EUR 380,- nicht anzurechnen bzw. abzuziehen, den Beklagten zu verurteilen die Kosten des Vorverfahrens WiNr. XX1/21 SGB II zu tragen, die Kosten der I. Instanz dem Beklagten aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsstreits II. Instanz trägt der Beklagte.“

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil und seine Bescheide.

Der Senat hat die Berufung durch Beschluss vom 7. August 2025 auf der Grundlage von § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Berichterstatter übertragen (eGA LSG Bl. 58 f.).

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der beigezogenen Akten des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Sozialgericht hat ihre Klage auf höheres Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 31. Juli 2021 zu Recht abgewiesen.

I. Gegenstand des Verfahrens ist – neben dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 26. Mai 2025 – der Bescheid des Beklagten vom 21. Oktober 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2021, soweit der Beklagte damit die von der Klägerin geltend gemachten höheren Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, namentlich unter Berücksichtigung der vollen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung und also ohne Berücksichtigung eines auf ihre dann am 31. Juli 2021 verstorbene Mutter entfallenden Anteils, abgelehnt hat. Das entsprechende Begehren macht die Klägerin zutreffend im Wege der kombinierten Anfechtung- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 56 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) geltend.

Die vorläufige Entscheidung vom 19. März 2021 ist dagegen nicht Gegenstand des Verfahrens, da sie sich durch die abschließende Leistungsfestsetzung mit dem hier angegriffenen Bescheid vom 21. Oktober 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2021 erledigt hat und die Klägerin dementsprechend nicht mehr beschwert.

Die zu den Kosten gestellten Anträge legt der Senat – obwohl sie unmittelbar im Zusammenhang mit den Anträgen zur Hauptsache formuliert sind – nicht als solche aus. Über die Kosten des Verfahrens einschließlich der des Vorverfahrens hat der Senat ohnehin von Amts wegen eine (Neben-)Entscheidung zu treffen, wenn das Verfahren – wie hier – durch Urteil beendet wird (§ 193 Abs. 1 Satz 1 SGG). Der Senat versteht die gestellten Anträge vor diesem Hintergrund als Erinnerung an die von ihm zwingend zu treffende Entscheidung; ein die Kosten betreffender eigenständiger Antrag zur Hauptsache wäre unzulässig.

II. Die Berufung ist zulässig, namentlich ist sie nach von § 143, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft, da die Klägerin höhere monatliche Leistungen in einem Umfang von 380,- Euro monatlich für den Zeitraum von April bis Juli 2021 durchzusetzen sucht. Sie ist zudem den Anforderungen aus § 151 Abs. 1, § 65d und § 65a SGG genügend form- und fristgerecht eingelegt.

III. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige Klage zu Recht in der Sache abgewiesen. Ein höherer Anspruch auf Arbeitslosengeld II für den Streitzeitraum steht der Klägerin nicht zu.

Insoweit nimmt der Senat zunächst auf der Grundlage von § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug und macht sich diese nach Überprüfung zu eigen. Die hiergegen gerichteten Einwände der Klägerin greifen nicht durch. Insoweit ist ergänzend Folgendes auszuführen:

1. Der angegriffene Bescheid ist zunächst formell rechtmäßig. Eine Anhörungspflicht aus § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) bestand entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht, da es sich bei dem im Streit stehenden Bescheid nicht um einen eingreifenden Verwaltungsakt im Sinne von § 24 Abs. 1 SGB X handelt, da der Beklagte mit ihm nicht in eine schon (durch Verwaltungsakt) verbindlich begründete Rechtsposition eingegriffen, sondern mit ihm (Leistungen bewilligt und zugleich) höhere Leistungen abgelehnt hat. In entsprechenden Fällen ist eine Anhörung nicht zwingend erforderlich; das gilt auch, sofern dem streitigen Bescheid – wie hier – eine vorläufige Entscheidung vorangegangen ist, jedenfalls dann, wenn die endgültige Leistungsfestsetzung nicht hinter der vorläufigen Entscheidung zurückbleibt.

2. Materiell-rechtliche Grundlage des geltend gemachten höheren Leistungsanspruchs der Klägerin sind §§ 7 ff., §§ 19 ff. SGB II. Die Klägerin erfüllt die Grundvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II: Sie 1974 geboren, erwerbsfähig, hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und ist dem Grunde nach hilfebedürftig. Ein zu ihren Lasten eingreifender Ausschlusstatbestand ist nicht ersichtlich.

Grundlage für die Berücksichtigung der geltend gemachten weiteren Bedarf für Unterkunft und Heizung ist § 19 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.

a) In diesem Rahmen ist der Beklagte von den tatsächlich entstandenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in voller Höhe ausgegangen. Er hat jedoch für die Zeit bis zum Versterben der Mutter der Klägerin am 31. Juli 2021 das sogenannte Kopfteilprinzip angewendet und daher nur die Hälfte dieser Aufwendungen als Bedarf der Klägerin in die Berechnung der ihr zustehenden Leistungen eingestellt, während er die andere Hälfte als Bedarf ihrer – nicht leistungsberechtigten – Mutter zugeordnet hat. Das entspricht im Ausgangspunkt der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der der Senat in ebenso ständiger Rechtsprechung folgt: Bei Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen werden die hierfür entstehenden Aufwendungen grundsätzlich nach Kopfteilen auf die Nutzer aufgeteilt. Das Kopfteilprinzip zielt dabei auf die generalisierende und typisierende Zuweisung individueller Bedarfe für alle wohnungsnutzenden Personen aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität, unabhängig von ihren schuldrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten und unabhängig davon, ob alle Personen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind, sowie unabhängig von Alter und Nutzungsintensität (vgl. nur BSG, Urteil vom 27. Januar 2021 – B 14 AS 35/19 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 113 Rn. 13; grundlegend bereits: BSG, Urteil vom 23. November 2006 – B 11b AS 1/06 R –, BSGE 97, 265, Rn. 28 f.; aus der Literatur etwa: Lauterbach, in: Rolfs/Knickrehm/Deinert, BeckOGK, SGB II, § 22 – Stand: 1. Dezember 2021 – Rn. 28 ff. und Luik, in: Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl. 2024, § 22 SGB II Rn. 92 ff.).

Das Kopfteilprinzip dient zugleich der Abgrenzung der Bedarfe von Beziehern existenzsichernder Leistungen von den Bedarfen anderer Personen, die dieselbe Wohnung nutzen. Denn es ist nicht Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 SGB II, Angehörigen einer Leistungsberechtigten nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch ein kostenfreies Mitwohnen in deren Wohnung zu ermöglichen, auch wenn die Aufwendungen für die Wohnung angemessen oder mangels Kostensenkungsaufforderung als angemessen anzuerkennen sind (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 27. Januar 2021 – B 14 AS 35/19 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 113, Rn. 14; außerdem BSG, Urteil vom 2. Dezember 2014 – B 14 AS 50/13 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 82, Rn. 14, 22).

Dabei erfolgt die Aufteilung nach Köpfen grundsätzlich abstrakt und ohne Rücksicht darauf, ob die Wohnung von allen Bewohnerinnen und Bewohnern mit gleicher Intensität genutzt wird und ob alle gleichmäßig zur Tragung der Aufwendungen für die Unterkunft beitragen oder nicht. Der Umstand, dass die Mutter der Klägerin sich nach deren Vorbringen tatsächlich nicht an den Unterkunftskosten beteiligt hat und, so die Klägerin, nicht beteiligen konnte, steht der Anwendung des Kopfteilprinzips daher grundsätzlich nicht entgegen.

b) Einer der Ausnahmefälle, die eine Abweichung vom Kopfteilprinzip rechtfertigen, ist vorliegend nicht ersichtlich.

In Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1988 – 5 C 68.85 –, BVerwGE 79, 17) hat es auch das Bundessozialgericht – und dem folgt der Senat – als möglich und notwendig angesehen, im Einzelfall vom Kopfteilprinzip abzuweichen (vgl. hierzu und zum Folgenden: BSG, Urteil vom 14. Februar 2018 – B 14 AS 17/17 R –, BSGE 125, 146, Rn. 17 ff.; BSG, Urteil vom 23. Mai 2013 – B 4 AS 67/12 R –, BSGE 113, 270, Rn. 20 ff. und BSG, Urteil vom 2. Dezember 2014 – B 14 AS 50/13 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 82, Rn. 16 ff.; grundsätzlich: BSG, Urteil vom 23. November 2006 – B 11b AS 1/06 R –, BSGE 97, 265, Rn. 19; aus der Literatur z.B.: Luik, in: Luik/Harich, SGB II; 6. Aufl. 2024, § 22 SGB II Rn. 94 ff.).

Soweit im hiesigen Zusammenhang von Belang hat das Bundessozialgericht eine Abweichung vom Kopfteilprinzip zunächst bei gemeinsam in einer Wohnung, aber nicht in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen bejaht, wenn eine andere Aufteilung bei objektiver Betrachtung aufgrund eines schon vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit vereinbarten notariellen Vertrags und der daraus folgenden Stellung als Eigentümer angezeigt (BSG, Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 36/12 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 63, Rn. 28). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin geltend gemacht, mit Rücksicht auf die fehlende Leistungsfähigkeit konkludent mit ihrer Mutter vereinbart zu haben, dass sie die gesamten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung übernehmen werde. Eine entsprechende Abrede dürfte, weil zu Lasten eines Dritten, des Beklagten gehend, nach § 138 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch unwirksam sein, nachdem die Klägerin selbst hilfebedürftig war und eine entsprechende vertragliche Gestaltung also nur dazu dienen konnte, eine höhere Verpflichtung des Beklagten zu bewirken. Davon unabhängig ist eine entsprechende Regelung aber – anders als bei einer notariellen und vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit geschlossenen Abrede – gerade nicht geeignet, eine Abweichung vom Kopfteilprinzip zu rechtfertigen. Dem Beweisangebot der Klägerin zum Bestehen einer solchen Abrede musste der Senat daher nicht nachgehen.

Weiter hat das Bundessozialgericht eine Abweichung vom Prinzip der Aufteilung nach Kopfanteilen in Fallgestaltungen erörtert, in denen durch eine Berücksichtigung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach Kopfanteilen eine Bedarfsunterdeckung in Frage stand (vgl. BSG, Urteil vom 2. Dezember 2014 – B 14 AS 50/13 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 82, Rn. 18 f.; BSG, Urteil vom 23. Mai 2013 – B 4 AS 67/12 R –, BSGE 113, 270, Rn. 20; BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14/11b AS 55/06 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 9, Rn. 18).

Namentlich hat das Bundessozialgericht eine Abweichung vom Kopfteilprinzip bei vorübergehender Ortsabwesenheit eines Partners (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 42) und insbesondere auch beim sanktionsbedingten Wegfall des Leistungsanspruchs bei einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft bejaht (vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 2013 – B 4 AS 67/12 R –, BSGE 113, 270). Der Grundsicherungsträger könne die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft beziehungsweise Bewohnerinnen und Bewohner der Wohnung in diesem Falle nicht darauf verweisen, den Anteil an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bei dem sanktionierten Mitglied der Bedarfsgemeinschaft geltend zu machen. Auch könne ihnen nicht angesonnen werden, ihren tatsächlichen mietvertraglichen Verpflichtungen nicht vollständig nachzukommen oder das Entstehen beziehungsweise eine weitere Erhöhung von Mietschulden hinzunehmen. Dagegen hat das Bundessozialgericht eine Abweichung vom Kopfteilprinzip verneint, wenn der Leistungsträger im Verhältnis zu einem Bewohner der Wohnung Leistungen versagt hat (vgl. BSG, Urteil vom 14. Februar 2018 – B 14 AS 17/17 R –, BSGE 125, 146, Rn. 20 f.) oder ein Bewohner der Wohnung keinen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung oder der Sozialhilfe gestellt hat und/oder sehr wahrscheinlich vom Leistungsbezug ausgeschlossen war (vgl. BSG, Urteil vom 14. Juni 2018 – B 4 AS 23/17 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 98; BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14/11b AS 55/06 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 9).

c) Nach Auffassung des Senats ist in einer Fallgestaltung wie der hiesigen eine Abweichung vom Kopfteilprinzip nicht gerechtfertigt. Das gilt unabhängig davon, ob die Mutter der Klägerin – wie von dieser geltend gemacht – im Streitzeitraum tatsächlich bedürftig war. Der Senat hatte dieser Frage daher nicht nachzugehen und weist daher nur darauf hin, dass die Hilfebedürftigkeit der Mutter der Klägerin nach den bekannten Umständen naheliegt, andererseits ihre sichere Feststellung angesichts des Versterbens und der aus anderen Gründen erfolgten Ablehnung ihrer Anträge auf existenzsichernde Leistungen voraussichtlich kaum mehr möglich sein dürfte.

Die vorliegende Fallgestaltung ist dadurch gekennzeichnet, dass die Mutter der Klägerin als weitere Bewohnerin der Wohnung dem Grunde nach und nicht nur vorübergehend vom Leistungsbezug ausgeschlossen war – der Beklagte hatte ihre Anträge auf existenzsichernde Leistungen auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II beziehungsweise § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII abgelehnt – und die die Klägerin und ihre Mutter sich (dennoch) für das Zusammenleben in einer Wohnung entschieden haben: Beide haben die Wohnung gemeinsam bezogen; auch im Mietvertrag ist die Mutter genannt.

Wenn sich eine Leistungsberechtigte – wie die Klägerin – unter entsprechenden Umständen entscheidet, mit einer weiteren von existenzsichernden Leistungen dem Grunde nach und nicht nur vorübergehend ausgeschlossenen Person zusammen zu wohnen, kann sie nach Auffassung des Senats nicht verlangen, dass ihr existenzsichernde Leistungen für die gesamte, von ihr aber nur anteilig beziehungsweise gemeinsam mit der weiteren Person genutzte Wohnung bewilligt werden. Das gilt nur umso mehr, wenn die Wohnung gemeinsam bezogen wird und dabei die maßgeblichen Umstände bereits absehbar sind und die Wohnung auf die gemeinsame Nutzung angelegt ist, wie dies vorliegend erkennbar der Fall ist. In diesem Falle kann vielmehr die leistungsberechtigte Hilfebedürftige – unabhängig von der mietvertraglichen Gestaltung im Außenverhältnis zum Vermieter – nur erwarten, dass bei der Bemessung der ihr zustehenden Leistungen zur Existenzsicherung ihr Anteil an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung berücksichtigt wird. Sofern die weitere Person den sie betreffenden Ausschlussgrund für den Bezug existenzsichernden Leistungen nicht beseitigen kann oder will, ändert dies nichts daran, dass die Wohnungsnutzung auch durch sie bei der Bedarfsbemessung zu berücksichtigen ist.

Das gilt nach Auffassung des Senats unabhängig davon, ob sich die Wohnung auch unter Berücksichtigung nur des Wohnbedarfs der Klägerin als kostenangemessen darstellen würde oder nicht. Der Senat hatte auch dieser Frage daher nicht im Einzelnen nachzugehen und weist daher nur darauf hin, dass dies im konkreten Fall angesichts der Größe der angemieteten Unterkunft (nach Mietvertrag und Mietbescheinigung über 80 Quadratmeter) und der Höhe der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (760,- Euro monatlich) eher fernliegt.

Das Bundessozialgericht hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass es nicht Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 SGB II, wirtschaftlich gegebenenfalls leistungsfähigen Angehörigen einer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch beziehenden Person dauerhaft ein kostenfreies Mitwohnen in deren Wohnung zu ermöglichen, auch wenn diese kostenangemessen ist (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2021 – B 14 AS 35/19 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 113 Rn. 22). Soweit das Bundessozialgericht in der genannten Entscheidung im Falle einer wirtschaftlich selbst nicht leistungsfähigen weiteren Bewohnerin einer Wohnung darauf abgestellt hat, dass diese Ansprüche gegen einen anderen Sozialleistungsträger haben könnte, steht dem nach Auffassung der Senat der Fall gleich, dass die weitere Person einem (von der Hilfebedürftigkeit unabhängigen) Ausschlussgrund von bedarfsdeckenden Sozialleistungen unterliegt: Ob die andere Person in diesem Falle erfolglos einen Antrag auf existenzsichernde Leistungen stellt oder hierauf – wie in der vom Bundessozialgericht mit Urteil vom 14. Juni 2018 entschiedenen Fallgestaltung (BSG, Urteil vom 14. Juni 2018 – B 4 AS 23/17 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 98) – von vornherein verzichtet, führt nicht zu einer anderen Bewertung.

Soweit die Klägerin schließlich auf die geltend gemachte Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter als Grund für eine Abweichung vom Kopfteilprinzip verweist, ist das Argument im hiesigen Zusammenhang nicht recht nachvollziehbar: Die Pflegebedürftigkeit könnte – wenn sie im hiesigen Zusammenhang überhaupt von Relevanz sein sollte – doch allenfalls zu einem über deren Kopfteil hinausgehenden Wohnbedarf ihrer Mutter führen und müsste damit zu einer Verringerung des bei der Berechnung ihrer Leistungen berücksichtigungsfähigen Anteils führen. Daher hatte der Senat der Frage, ob die Mutter der Klägerin tatsächlich pflegebedürftig war und welche Auswirkungen auf ihre Wohnbedarfe dies gegebenenfalls hatte, nicht nachzugehen.

d) Ermessen hinsichtlich der Anwendung oder der Abweichung vom Kopfteilprinzip ist den Grundsicherungsträgern nicht eingeräumt. Vielmehr handelt es sich bei dem Leistungsanspruch wegen der Bedarfe für Unterkunft und Heizung aus §§ 7 ff., § 19, § 22 SGB II um einen gebundenen Anspruch. Für die Ausübung von Ermessen – deren Fehlen die Klägerin gefügt hat – bestand daher von vornherein kein Raum.

Auch kann vor diesem Hintergrund nicht streitentscheidend sein, ob der Beklagte hierzu interne Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die in Fällen wie dem hiesigen eine Abweichung vom Kopfteilprinzip erlauben oder gar vorgeben. Dem entsprechenden Vorbringen der Klägerin war schon aus diesem Grunde nicht nachzugehen; überdies sind aber auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass entsprechende Verwaltungsvorschriften existieren, so dass es sich insoweit letztlich um eine Behauptung ins Blaue hinein handelt.

3. Auch sonst sind Umstände, die einen höheren Leistungsanspruch der Klägerin begründen könnten, nicht ersichtlich. Namentlich hat der Beklagte den der Klägerin zustehenden Regelbedarf zutreffend berücksichtigt. Hinsichtlich der Nebenkostenabrechnung vom 16. März 2021 für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020 und der sich hieraus ergebenden Nachzahlungsverpflichtung der Klägerin ist bereits nicht ersichtlich, dass sie einen Bedarf im Streitzeitraum begründen könnten. Im Übrigen ist der Beklagte nachvollziehbar davon ausgegangen, dass die Abrechnung angesichts der hierzu vorgelegten Unterlagen inhaltlich nicht nachvollziehbar sei und daher einen berücksichtigungsfähigen Bedarf nicht begründet. Bei der Anrechnung des bedarfsmindernden Einkommens der Klägerin ist ein Fehler weder ersichtlich noch von ihr geltend gemacht. Daher kann für die Leistungsberechnung auf den angegriffenen Bescheid Bezug genommen werden.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache. Auch unter Veranlassungsgesichtspunkten und nach Ausübung des insofern bestehenden Ermessens des Senats sind keine Gründe ersichtlich, die zu einer auch nur anteiligen Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der der Klägerin entstehenden Rechtsverfolgungskosten führen könnten.

V. Der Senat hat sich entschieden, die Revision zuzulassen, weil er der Frage grundsätzliche Bedeutung beimisst, ob entgegen der von ihm für richtig erachteten Auffassung (auch) bei Fallgestaltungen wie der hiesigen – die dadurch gekennzeichnet ist, dass eine Bewohnerin der Wohnung dem Grunde nach und nicht nur vorübergehend vom Leistungsbezug ausgeschlossen ist und die Beteiligten sich (dennoch) für das Zusammenleben in einer Wohnung entschieden haben – unter Bedarfsgesichtspunkten eine Abweichung vom Kopfteilprinzip bei der Berücksichtigung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung gerechtfertigt ist.