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Hessisches Landessozialgericht Urteil vom 19.11.2025 – L 4 KA 29/24

ECLI:DE:LSGHE:2025:1119.L4KA29.24.00

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 17. Mai 2024 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die finanzielle Förderung einer ärztlichen Weiterbildungsassistentin.

Die Klägerin ist mit einer Hals-Nasen-Ohren-ärztlichen Praxis in A-Stadt vertragsärztlich tätig. Mit Bescheid vom 7. April 2011 hatte die Landesärztekammer Hessen die Klägerin zur Weiterbildung im Gebiet „Hals-Nasen-Ohrenheilkunde“ ermächtigt.

Mit Datum vom 12. Juli 2021 beantragte sie für die approbierte Ärztin Dr. med. H. S. die Genehmigung zur Beschäftigung einer Ärztin in Weiterbildung und die finanzielle Förderung der Weiterbildung im Fachgebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, die Facharztprüfung sei im Fachgebiet Phoniatrie und Pädaudiologie geplant. Frau Dr. S. befand sich seit dem Jahre 2013 in Weiterbildung zur Fachärztin für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen im Sinne der Ziffer 9.2 Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Hessen (WBO 2005). Gemäß Weiterbildungsplan vom 9. Juni 2021 fehlten ihr noch entsprechende Monate der Weiterbildung im Gebiet Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, sie hatte 13 Monate nachgewiesen (1. August 2015 bis 31. August 2016). Die Beklagte erteilte mit Bescheid vom 25. August 2021 die Genehmigung für die Beschäftigung von Frau Dr. S. als Ärztin in Weiterbildung in der Zeit vom 1. September 2021 bis 31. März 2023 im Umfang von 24 Stunden im Gebiet „Hals-Nasen-Ohrenheilkunde“ in der klägerischen Praxis. In dem Bescheid wies sie darauf hin, dass bezüglich des Antrages auf Gewährung eines Zuschusses für die Beschäftigung der Ärztin in Weiterbildung eine gesonderte Mitteilung ergehen werde. Nach dem zwischen der Klägerin und der Ärztin in Weiterbildung geschlossenen Arbeitsvertrag vorm 20. September 2021 sollte die Weiterbildung in diesem Gebiet vom 1. Oktober 2021 bis 31. April 2023 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 24 Stunden erfolgen. Die Weiterbildung gemäß Arbeitsvertrag begann am 1. Oktober 2021, mit Bescheid vom 4. Oktober 2021 passte die Beklagte die Genehmigung für die Beschäftigung zur Weiterbildung auf den Zeitraum 1. Oktober 2021 bis 30. April 2023 an.

Mit Bescheid vom 18. Oktober 2021 lehnte die Beklagte die finanzielle Förderung der Weiterbildung Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen für Frau Dr. med. H. S. ab. Ausweislich der Richtlinie zur finanziellen Förderung weiterer fachärztlicher Weiterbildungen seien ausschließlich die in Anlage I der Richtlinie aufgeführten Fördergebiete förderfähig. Das Weiterbildungsgebiet „Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen“ werde jedoch nicht in der Anlage I aufgeführt, sodass die Voraussetzungen für eine finanzielle Förderung der Weiterbildung leider nicht erfüllt seien.

Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass der Umfang des Weiterbildungsgebiets Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, wie es in der Richtlinie (Anlage I) aufgeführt sei, auch die Weiterbildung für den Facharzt für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen mitumfasse. Die WBO 2005 umfasse unter der Überschrift „Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde“ (Nr. 9) einerseits die Ausbildungsabschnitte und –inhalte, die für die Erlangung des Facharztes für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde vorgeschrieben seien (Nr. 9.1) und andererseits die Ausbildungsabschnitte und –inhalte, die für die Erlangung des Facharztes für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen vorgeschrieben seien (Nr. 9.2). Die von Frau Dr. S. angestrebte Weiterbildung zur Fachärztin für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen müsse daher unter dem Begriff des Weiterbildungsgebiets Hals-Nasen-Ohrenheilkunde förderungsfähig sein. Darüber hinaus sei eine Ungleichbehandlung angehender Fachärzte für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen und angehender HNO-Ärzte schon im Hinblick auf den konkreten Ausbildungsgegenstand nicht gerechtfertigt, da das Ausbildungs-Curriculum für den Facharzt für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen neben Phoniatrie- und Pädaudiologie-spezifischen Ausbildungsabschnitten und -inhalten Ausbildungsabschnitte und –inhalte allgemeiner Hals-Nasen-Ohrenheilkunde vorsehe. Eine Ungleichbehandlung sei auch unter dem Blickwinkel des Bedarfs und dessen Planung nicht gerechtfertigt, da für die Bemessungsgrundlage des zukünftigen Bedarfs an HNO-Fachärzten wie auch Fachärzten für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen nicht zwischen beiden Facharztgruppen unterschieden werde. Fachärzte für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen seien berechtigt, ihre Tätigkeit auf einem HNO-Kassenarztsitz auszuüben. Schließlich würde die Weiterbildung von Frau Dr. S. durch sie auch dem Sinn und Zweck der finanziellen Förderung entsprechen, da sie und Frau Dr. S. erwägen würden, langfristig eine Beteiligung an bzw. Übernahme ihrer Praxis und des von ihr gehaltenen Kassenarztsitz durchzuführen.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2022 zurück und verwies auf die Anlage I der Richtlinie zur Förderung weiterer fachärztlicher Weiterbildungen in Hessen (Förderrichtlinie). Hier werde für den Zeitraum 1. Oktober 2020 bis 30. September 2022 als förderfähiges Weiterbildungsgebiet u.a. das Weiterbildungsgebiet der Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde aufgeführt. Das Weiterbildungsgebiet der Sprach-, Stimm- und kindlichen Hörstörungen oder der Phoniatrie und Pädaudiologie finde sich hingegen nicht in Anlage I. Die in Anlage I der Förderrichtlinie aufgeführten förderfähigen Weiterbildungsgebiete würden sich nach den Weiterbildungsgebieten der Weiterbildungsordnung richten. Nach Punkt 6 b) der Förderrichtlinie fänden die Regelungen der Weiterbildungsordnung der hessischen Landesärztekammer in der aktuellen Version Anwendung, womit die Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Hessen 2020 (WBO 2020) maßgebend sei. Dort würden als Weiterbildungsgebiete voneinander getrennt das „Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde" (Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde) sowie als eigenes Weiterbildungsgebiet das der Phoniatrie und Pädaudiologie (Facharzt für Phoniatrie und Pädaudiologie) aufgeführt. Mithin handele es sich auch nach der Weiterbildungsordnung um jeweils eigenständige Weiterbildungsgebiete mit eigenem Weiterbildungsinhalt, auch wenn sich Teilbereiche der Weiterbildungsinhalte überschneiden würden. Selbst wenn man auf die WBO 2005 abstellte, ergebe sich keine andere Bewertung. Auch die WBO 2005 differenziere erkennbar die Fachgebiete durch die Unterscheidung der in Nr. 9.1 geregelten Facharztweiterbildung für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde sowie der in Nr. 9.2 geregelten Facharztweiterbildung für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen. Beide Fachgebiete hätten einen gemeinsamen Basisweiterbildungsinhalt, würden jedoch auch nach der WBO 2005 als eigenständige Weiterbildungsgebiete behandelt. Im Übrigen obliege es ihrer Einschätzung, welche (Basis-)Weiterbildungsgebiete im Hinblick auf den Sicherstellungsauftrag als besonders förderbedürftig bewertet werden würden. Inwieweit in der Bedarfsplanung Fachgebiete zusammengefasst würden, sei für die Entscheidung der Verteilung von Fördermitteln, die ein begrenztes Finanzbudget zur Sicherstellung der Basisversorgung zur Verfügung stellen würden, nicht relevant. Die finanzielle Förderung ziele zudem nicht darauf ab, reibungslose Praxisübergaben zu ermöglichen. Ziel sei vielmehr, in Ausfüllung ihres Sicherstellungsauftrags solche Weiterbildungen zu unterstützen, die von ihr als besonders förderbedürftiges Fachgebiet eingeschätzt würden, um in Zukunft qualifizierte Vertragsärzte für die vertragsärztliche Versorgung zu gewinnen.

Gegen den ihr am 28. April 2022 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 20. Mai 2022 Klage beim Sozialgericht Marburg erhoben.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, einen Anspruch auf Förderung gemäß der Förderrichtline i. V. m. § 75a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung - zu besitzen. Die Richtlinie der Beklagten mache die Förderung nicht abhängig davon, dass am Ende der Weiterbildung die weiterzubildende Assistenzärztin den Facharzttitel „Hals-Nasen-Ohrenheilkunde“ erhalte. Nach dem eindeutigen Wortlaut gehe es um die Förderung von Weiterbildungsabschnitten, die bestimmten Weiterbildungsgebieten zugeordnet würden. Die von Frau Dr. S. angestrebte Bezeichnung der „Fachärztin für Phoniatrie und Pädaudiologie“ (WBO 2020) bzw. „Fachärztin für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen (WBO 2005) ziele auf die ambulante Grundversorgung der fachärztlichen Versorgung im Sinne des § 75a Abs. 9 SGB V ab. Sowohl die Fördervereinbarung als auch § 75a SGB V betonten, dass die Weiterbildung besonderes Augenmerk auf die „Kinder- und Jugendmedizin" zu richten habe. Die von Frau Dr. S. angestrebte Facharztqualifikation als Fachärztin für Phoniatrie und Pädaudiologie ziele in diesem Sinne in besonderer Weise auf die Versorgung der Kinder und Jugendlichen. Die Beklagte interpretiere den recht eindeutigen Wortlaut der Nr. 1a der Richtlinie restriktiv, in dem sie auf ein über die konkrete Weiterbildung hinausreichendes Ziel abstelle, welches nicht förderfähig sei. Da aber Nr. 1a und die Anlage I ausdrücklich auf förderfähige Weiterbildungsgebiete abstellten, also auf den Inhalt der konkret zu beurteilenden Weiterbildung, sei allein maßgeblich der Bescheid der Beklagten vom 4. Oktober 2021, mit dem der Klägerin die Genehmigung zur Weiterbildung der Frau Dr. S. als Ärztin in Weiterbildung im Gebiet „Hals-Nasen-Ohrenheilkunde" genehmigt wurde. Dieser Bescheid und der Weiterbildungsplan in Verbindung mit der Weiterbildungsermächtigung verpflichteten die Beklagte, diese Weiterbildung gemäß der Richtlinie zu fördern. Wenn es sich bei der Förderung nach § 75a SGB V um eine finanzielle Leistung der Kassenärztlichen Vereinigung und der Kassen handele, sei diese Leistung vergleichbar einer Subvention. Aus Art. 3 Grundgesetz (GG) i. V. m. Art. 12 GG ergebe sich ein Anspruch auf Teilhabe an der Subvention, da anderenfalls die Bewilligung von Subventionen einen Eingriff in den Wettbewerb darstellen würde, ggf. eine unzulässige Beihilfe im Sinne des EU-Rechtes. Die Beklagte habe nach § 3 Abs. 1 und 7 der Fördervereinbarung die Pflicht zu prüfen, ob und inwieweit die angestrebte Bezeichnung versorgungsrelevant sei Die Beklagte habe an keiner Stelle auch nur ansatzweise dargelegt, dass für die Versorgung im Bereich „Phoniatrie und Pädaudiologie" kein Bedarf bestehe, für die Versorgung im Bereich „Hals-Nasen-Ohrenheilkunde" aber ein Bedarf. Tatsächlich hätten sich beide Qualifikationen in ein und derselben „Facharztgruppe" im Sinne der Bedarfsplanung befunden. Feststellungen darüber, dass der Bedarf an Hals-Nasen-Ohrenärzten in A-Stadt und der Umgebung größer sei als der Bedarf an Fachärztinnen/-ärzten für Phoniatrie und Pädaudiologie existierten nicht.

Die Beklagte hat vorgetragen, die Regelung in Punkt 1m) der Förderrichtlinie in Verbindung mit Anlage I bringe zum Ausdruck, dass nur solche Weiterbildungsabschnitte gefördert würden, in welchen der Arzt in Weiterbildung dann auch seinen entsprechenden Facharzttitel erwerben würde. Den Vertragspartnern auf regionaler Ebene stehe ein weiter, gerichtlich nur sehr eingeschränkt überprüfbarer Entscheidungsspielraum zu. Die geförderten Fachärzte müssten nach dem Wortlaut von § 75a Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 SGB V dem Bereich der allgemeinen fachärztlichen Versorgung angehören und an der Grundversorgung teilnehmen. Der Begriff der „grundversorgenden Fachärzte“ ergebe sich dabei aus der Richtlinie über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (ÄBedarfsplRL). Dort werde die fachärztliche Versorgung in eine spezialisierte fachärztliche, sowie in eine allgemeine fachärztliche Versorgung unterteilt. Aus den in § 12 Abs. 2 ÄBedarfsplRL gelisteten Fachärzten, die dort einzelnen Arztgruppen der allgemeinen fachärztlichen Versorgung zugeteilt seien, hätten sich die Vertragspartner auf diejenigen Fachärzte zu verständigen, die aufgrund des bestehenden oder zukünftigen Mangels an Weitergebildeten besonders förderungswürdig erscheinen würden. Die Feststellung der Förderfähigkeit weiterer Facharztgruppen neben den Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzten erfolge auf regionaler Ebene gemeinsam und einheitlich von den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen. Diese seien indes bei der Festlegung der grundversorgenden Fachärztinnen/-ärzte nicht völlig frei. Denn § 75a Abs. 9 SGB V spreche eine entsprechende Geltung der Absätze 1 und 4-8, damit nicht der Absätze 2 und 3, für die Förderung der Weiterbildung in der sog. ambulanten grundversorgenden fachärztlichen Versorgung aus. Damit bestehe eine Förderpflicht von Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen auch hinsichtlich auszuwählender Facharztweiterbildungsgänge der fachärztlichen grundversorgenden Weiterbildung in Vertragsarztpraxen und Medizinischen Versorgungszentren nach Absatz 1. Sie, die Beklagte, habe sich mit den Verbänden der Krankenkassen auf die in der Anlage I der Förderrichtlinie genannten Facharztbezeichnungen geeinigt. Danach sei der Facharzt für Hals-Nasen- und Ohrenheilkunde der geförderte Facharzttitel und nicht die Arztgruppe.

Mit Gerichtsbescheid vom 17. Mai 2024 hat das Sozialgericht nach Anhörung der Beteiligten die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2022 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie habe keinen Anspruch auf finanzielle Förderung der Weiterbildung der Frau Dr. med. H. S. zur Fachärztin für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen. Die Vorschrift in Ziff. 1 lit. a) der Förderrichtlinie erstrecke die Förderung auf die in der Anlage I aufgeführten Weiterbildungsgebiete. Als förderungsfähiges Weiterbildungsgebiet liste die Anlage I die Hals-Nasen-Ohrenheilkunde auf. Hieraus lasse sich einzig die Förderfähigkeit der Weiterbildung zum Facharzt bzw. zur Fachärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde ableiten, nicht hingegen die von der Klägerin beantragte Weiterbildung zur Fachärztin für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen bzw. zur Fachärztin für Phoniatrie und Pädaudiologie. Die in Anlage I verwendete Bezeichnung der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde sei nach Auffassung der Kammer nicht als Oberbegriff für die Arztgruppe der HNO-Ärzte zu verstehen, mit der Konsequenz, dass sämtliche zu der Arztgruppe gehörende Fachärzte, hier also auch die Fachärzte für Phoniatrie und Pädaudiologie und die Fachärzte für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen, mitumfasst wären. Eine solche Lesart der Anlage I würde eine explizite Verweisung bzw. Bezugnahme auf die Arztgruppen voraussetzen, was sich dem Wortlaut der Richtlinie nicht entnehmen lasse. Vielmehr zeige die Bezeichnung der anderen Gebiete (bspw. die Verwendung des Begriffes der Allgemeinen Chirurgie), dass die Anlage I nicht auf Oberbegriffe Bezug nehme, sondern nur auf die in der Anlage I konkret bezeichneten Fachgebiete. Eine solche restriktive Auslegung sei bei einer Richtlinie zur Förderung weiterer fachärztlicher Weiterbildungen für die nur beschränkte Fördermittel zur Verfügung stünden, auch angezeigt. Soweit die Klägerin als Grundlage für die finanzielle Förderung auf den Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 4. Oktober 2021 abstelle, verfange dies nicht. Denn dieser Bescheid treffe keine Entscheidung über die finanzielle Förderung, sondern verweist gerade darauf, dass bezüglich des Antrages auf Gewährung eines Zuschusses für die Beschäftigung der Ärztin eine gesonderte Mitteilung ergehe. Die Regelung der Beklagten stehe nicht im Widerspruch zu § 75a SGB V und auch nicht zur Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V. Anhaltspunkte für eine willkürliche Ausgrenzung bestünden nicht, sondern die Begrenzung einer Förderung auf die in der Anlage I der Richtlinie genannten Gebiete entspreche dem weiten Entscheidungsspielraum der Beklagten. Die gerichtliche Kontrolle sei darauf beschränkt, ob der Normgeber einer Regelung mit dem von ihm gewählten Maßstab die Grenzen seines Gestaltungsspielraums gewahrt habe. Dies sei hier der Fall.

Gegen den ihr am 12. Juni 2024 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 25. Juni 2024 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht eingelegt.

Die Klägerin trägt vor, es sei tatsächlich die Weiterbildung im Bereich Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde erfolgt. Diese Weiterbildung sei zwingende Voraussetzung für den Erwerb der Facharztqualifikation Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen bzw. Phoniatrie und Pädaudiologie. Die letztgenannte Qualifikation habe sich aus dem Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde herausentwickelt. Beide Facharztqualifikationen würden auch bei der Bemessung des Versorgungsbedarfs gemäß § 101 SGB V als eine Fachgruppe angesehen. Ob die Anlage I zur Förderrichtlinie tatsächlich eine Förderung, wie sie hier in Rede stehe, ausschließen wolle, sei schon zweifelhaft, da die Richtlinie offensichtlich die sich neu entwickelnde Facharztqualifikation Phoniatrie und Pädaudiologie nicht im Blick gehabt habe. Da die Beklagte gemäß § 75a SGB V den Auftrag habe, die Weiterbildung zu fördern, könne sie sich im Falle der Klägerin nicht auf einen „Ausschluss“ berufen, der sich aus der Anlage zu einer Richtlinie ergeben soll, die dies noch nicht einmal eindeutig formuliere. Beide Facharztqualifikationen zielten auf die ambulante Grundversorgung der fachärztlichen Versorgung im Sinne des § 75a Abs. 9 SGB V. Das in § 75 SGB V formulierte Ziel der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung werde mit der Weiterbildung mit dem Ziel der Fachärztin Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde ebenso verfolgt wie mit dem Ziel der Facharztqualifikation Phoniatrie und Pädaudiologie. Die Förderrichtlinie einschließlich der Anlage I sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass mit der Anlage I nicht die Weiterbildung in der HNO-Praxis ausgeschlossen werde von der Förderung, sondern dass förderfähig auch eine Weiterbildung im Bereich HNO-Heilkunde ist, wenn die weiterzubildende Person schlussendlich als Fachärztin für Phoniatrie und Pädaudiologie zugelassen werde.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 17. Mai 2024 und den Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 57.204,00 Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte nimmt auf den Widerspruchsbescheid sowie auf ihr Vorbingen in erster Instanz sowie die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids, die sie sich zu eigen und gleichzeitig zum Vortrag in der Berufungsinstanz macht. Die Satzungsregelung bringe zum Ausdruck, dass nur solche Weiterbildungsabschnitte gefördert würden, in welchen der Arzt in Weiterbildung dann auch seinen entsprechenden Facharzttitel erwerbe. Deshalb würden gerade nicht einzelne Weiterbildungsabschnitte unabhängig vom angestrebten Facharzttitel gefördert. Der in der Förderrichtlinie verwendete Begriff der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde sei nicht als Oberbegriff für die Arztgruppe der HNO-Ärzte zu verstehen, mit der Konsequenz, dass sämtliche zu der Arztgruppe gehörende Fachärzte, hier also auch die Fachärzte für Phoniatrie und Pädaudiologie und die Fachärzte für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen, mitumfasst wären. Eine solche Lesart der Anlage I würde eine explizite Verweisung bzw. Bezugnahme auf die Arztgruppen voraussetzen, was dem Wortlaut der Richtlinie nicht zu entnehmen sei. Vielmehr zeige die Bezeichnung der anderen Gebiete (bspw. die Verwendung des Begriffes der Allgemeinen Chirurgie), dass die Anlage I nicht auf Oberbegriffe Bezug nehme, sondern nur auf die in der Anlage I konkret bezeichneten Fachgebiete. Hierfür spreche auch die hier maßgebende WBO 2020. Dort würden als Weiterbildungsgebiete voneinander getrennt das „Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde“ (Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde) sowie als eigenes Weiterbildungsgebiet das der Phoniatrie und Pädaudiologie (Facharzt für Phoniatrie und Pädaudiologie) aufgeführt. Mithin handele es sich auch nach der Weiterbildungsordnung um jeweils eigenständige Weiterbildungsgebiete mit eigenem Weiterbildungsinhalt, auch wenn sich Teilbereiche der Weiterbildungsinhalte überschneiden könnten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.

Die auf die Bewilligung von finanzieller Förderung der Weiterbildung von Frau Dr. S. im Rahmen ihrer Anstellung als Weiterbildungsassistentin im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis 30. April 2023 gerichtete kombinierte Anfechtungs- und unechte Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 SGG) ist zulässig.

Die Klage ist jedoch nicht begründet, die Klägerin hat keinen Anspruch auf finanzielle Förderung der Weiterbildung der Ärztin in ihrer Praxis. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Fördermittel sind Nr. 1 lit. a) der Richtlinie zur Förderung weiterer fachärztlicher Weiterbildungen (Förderrichtlinie) in der Fassung vom 7. März 2020. Danach wird die Förderung auf Antrag der vertragsärztlichen Weiterbildungspraxis für die in der Anlage I der Richtlinie aufgeführten Weiterbildungsgebiete gewährt, sofern eine Weiterbildungsstelle in dieser vertragsärztlichen Weiterbildungspraxis vorhanden ist und die Besetzung der Weiterbildungsstelle mit einem geeigneten Kandidaten nachgewiesen werden kann.

Mit dieser Richtlinie regelt die Beklagte die Förderung der Weiterbildung weiterer fachärztlicher Weiterbildungsgebiete auf der Grundlage der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung (in der hier maßgeblichen Fassung vom 3. November 2020). Die Satzungsbestimmung beruht ihrerseits auf § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 75a SGB V (vgl. zur Normsetzungsbefugnis SG Schwerin, Urteil vom 22. Januar 2025 – S 3 KA 31/23, BeckRS 2025, 3495 Rn. 26, beck-online m. w. N.). § 75a Abs. 1 Satz 1 SGB V bestimmt, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung verpflichtet sind, die allgemeinmedizinische Weiterbildung in den Praxen zugelassener Ärzte und zugelassener Medizinischer Versorgungszentren zu fördern. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft das Nähere über den Umfang und die Durchführung der finanziellen Förderung nach § 75a Abs. 1 bis 3 SGB V zu vereinbaren (§ 75a Abs. 4 Satz 1 SGB V). Sie haben insbesondere Vereinbarungen zu treffen über

1.

die Höhe der finanziellen Förderung,

2.

die Sicherstellung einer durchgängigen Förderung auch bei einem Wechsel in eine andere Weiterbildungsstelle in einem Bezirk einer anderen Kassenärztlichen Vereinigung,

3.

die Verteilung der zu fördernden Stellen auf die Kassenärztlichen Vereinigungen,

4.

ein finanzielles Ausgleichverfahren, wenn in einem Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung mehr oder weniger Weiterbildungsstellen gefördert werden, als nach Nummer 3 vorgesehen sind, sowie

5.

die zu fördernden Fachärzte aus dem Bereich der allgemeinen fachärztlichen Versorgung, die an der Grundversorgung teilnehmen (grundversorgende Fachärzte).

Nach § 75a Abs. 9 SGB V gelten die Absätze 1 und 4 bis 8 für die Förderung der Weiterbildung in der ambulanten grundversorgenden fachärztlichen Versorgung nach Maßgabe der Vereinbarung nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 5 entsprechend. Es sind bundesweit bis zu 2.000 Weiterbildungsstellen, davon mindesten 250 Weiterbildungsstellen in der Kinder- und Jugendmedizin, zu fördern. Insoweit ist zum 1. Juli 2016 die „Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V“ in Kraft getreten (vgl. die vorliegend maßgebliche Fassung vom 3. November 2020; Fördervereinbarung). § 3 Abs. 1 der Anlage I zu dieser Vereinbarung regelt, dass die Förderung auf Antrag des Praxisinhabers gewährt wird, der in seiner Praxis eine Stelle zur Weiterbildung in den Fächern gemäß § 2 oder § 3 der Fördervereinbarung vorhält und die Besetzung dieser Stelle mit einem geeigneten Bewerber nachweist. § 3 Abs. 1 Satz 1 der Fördervereinbarung bestimmt, dass die Förderung weiterer (über die allgemeinmedizinische Facharztweiterbildung nach § 2 der Fördervereinbarung hinaus) Facharztgruppen nach § 75a Abs. 4, Satz 2 Nr. 5 und Abs. 9 SGB V erfolgt. Sie soll einen Beitrag zur Deckung des spezifischen Bedarfs der ambulanten Versorgung unter Berücksichtigung regionaler Gegebenheiten leisten (§ 3 Abs. 1 Satz 2). Nach § 3 Abs. 7 der Fördervereinbarung ist eine Förderung der Weiterbildung von Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzten vorzusehen. Zur Feststellung eines Förderbedarfes weiterer Facharztgruppen ist nach § 3 Abs. 7 Satz 2 der Fördervereinbarung mindestens eines der folgenden regionalen Kriterien zu berücksichtigen:

1.

Es wurde in einem KV-Bezirk eine Unterversorgung, eine drohende Unterversorgung oder ein zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf durch den Landesausschuss gemäß § 100 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 SGB V für eine Facharztgruppe festgestellt.

2.

Es bestehen innerhalb des jeweiligen Bezirks der Kassenärztlichen Vereinigung flächendeckende, langfristige Probleme bei der Nachbesetzung von frei werdenden Arztsitzen, die die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung gefährden. Hierzu vorgenommene Empfehlungen der Landesausschüsse gemäß § 16 Abs. 2 Ärzte-ZV sollen dabei berücksichtigt werden.

3.

Es liegt eine facharztgruppenspezifische Altersstruktur vor, die erwarten lässt, dass mittelfristig mit der Feststellung einer Unterversorgung oder drohenden Unterversorgung in bestimmten Planungsbereichen zu rechnen ist.

Nach § 3 Abs. 8 der Fördervereinbarung erfolgt die Feststellung der Förderfähigkeit weiterer Facharztgruppen neben den Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzten auf regionaler Ebene gemeinsam und einheitlich von den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen.

Dem entsprechend werden in Anlage I der Förderrichtlinie folgende förderfähige Weiterbildungsgebiete in Hessen für den Zeitraum 1. Oktober 2020 bis 30. September 2022 genannt:

Allgemeine Chirurgie,

Angiologie,

Augenheilkunde,

Frauenheilkunde und Geburtshilfe,

Hals-Nasen-Ohrenheilkunde,

Haut- und Geschlechtskrankheiten,

Innere Medizin und Rheumatologie,

Kinder- und Jugendmedizin,

Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie,

Neurologie/Psychiatrie,

Orthopädie und

Urologie.

Die streitgegenständliche Weiterbildung in der Praxis der Klägerin erfüllt nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen der Förderrichtlinie, denn das Fachgebiet Phoniatrie und Pädaudiologie, das von der angestellten Weiterbildungsassistentin ausweislich des Genehmigungs- und Förderantrags als Facharztarztprüfung angestrebt wurde, ist in der Anlage I der Richtlinie nicht aufgeführt.

Dabei ist für die Frage der Förderfähigkeit der Weiterbildung nicht auf das Weiterbildungsgebiet abzustellen, in dem lediglich der fragliche Weiterbildungsabschnitt (im streitgegenständlichen Verfahren: Hals-Nasen-Ohrenheilkunde) erfolgen soll, sondern maßgeblich ist nach Auffassung des Senats das Weiterbildungsgebiet i. S. des Fachgebiets, in dem die Facharztprüfung (hier: Phoniatrie und Pädaudiologie) angestrebt wird.

Hierfür spricht zunächst der Wortlaut von Ziff. 1 lit. m) der Förderrichtlinie, wonach Fördervoraussetzung ist, dass sich der Arzt in Weiterbildung zu verpflichten hat, „den geförderten Weiterbildungsabschnitt für die Weiterbildung zum Facharzt im Weiterbildungsgebiet zu nutzen, diese abzuschließen und an der entsprechenden Facharztprüfung teilzunehmen“. Auch die Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V, die nach ihrem § 3 die Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Förderrichtlinie der Beklagten darstellt, regelt ihrer Anlage I zu der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung in § 3 Abs. 2 Nr. 2 das Erfordernis einer schriftlichen Verpflichtungserklärung des Arztes in Weiterbildung/der Ärztin in Weiterbildung, den in der antragstellenden Weiterbildungspraxis ableistbaren Weiterbildungsabschnitt als Teil seiner/ihrer Weiterbildung gerade in einem der Fächer gemäß § 3 der Fördervereinbarung zur Förderung der Weiterbildung zu nutzen, vorliegend also in einem der in Anlage I der Förderrichtlinie genannten Weiterbildungsgebiete (hier Hals-Nasen-Ohrenheilkunde).

Auch die Terminologie der bundesgesetzlichen Regelung in § 75a Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 SGB V sowie die Entstehungsgeschichte spricht für die Maßgeblichkeit der angestrebten Facharztbezeichnung; die Gesetzesmaterialien gehen von der Förderung von „Facharztgebieten“, „Facharztgruppen“ aus (BT-Drucks. 18/4095, S. 91) bzw. von der Festlegung, „welche Arztgruppen aus dem Bereich der allgemeinen fachärztlichen Versorgung zu den grundversorgenden Fachärzten gehören (BT-Drucks. 18/5123, S. 124). Dabei weist die Gesetzesbegründung darauf hin, dass sich die Partner der Vereinbarung nach § 75a Abs. 4 SGB V auf „Grundversorger aus der Gruppe der allgemeinen fachärztlichen Versorgung nach § 12 der Bedarfsplanungsrichtlinie einigen“ sollen (BT-Drucks. 18/5123, S. 124), die Bedarfsplanungsrichtlinie stellt in ihrem § 12 ebenfalls auf Arztgruppen ab.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die von der Weiterbildungsassistentin angestrebte Weiterbildung zur Fachärztin für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen bzw. Phoniatrie und Pädaudiologie nicht wegen teilidentischer Weiterbildungsabschnitte mit der Qualifikation zur/zum Fachärztin/Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder der rechtlichen Möglichkeit mit dieser Facharztqualifikation auch Vertragsarztsitze aus dem Bereich Hals-Nasen-Ohrenheilkunde zu besetzen (vgl. § 101 SGB V i. V. m. § 12 Abs. 2 Nr. 5 Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung - Bedarfsplanungs-Richtlinie - in der Fassung vom 20. Dezember 2012, BAnz AT vom 31. Dezember 2012, mit Wirkung vom 1. Januar 2013), wie eine Weiterbildung zur/zum Fachärztin/Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde gefördert werden.

Die beiden Weiterbildungen stellen sowohl nach der Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Hessen vom 15. August 2005 (WBO 2005 - HÄBl., Sonderheft 10/20025, S. 1-73) als auch nach der hier gem. Ziff. 6 lit. b) der Förderrichtlinie maßgeblichen Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Hessen 2020 vom 23. November 2019 (WBO 2020 – HÄBl. 6/2020), zwei unterschiedliche Facharztqualifikationen dar. Nach Ziff. 9 WBO 2005 waren auf dem Gebiet der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde die Erlangung von zwei Facharztkompetenzen möglich, die auf gemeinsamen Inhalten der Facharzt-weiterbildungen (Basisweiterbildung mit 24 Monaten Weiterbildungsdauer) aufbauten: Die Facharztkompetenz Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (Ziff. 9.1 WBO 2005, Basisweiterbildung und 36 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde) und die Facharztkompetenz Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen (Ziff. 9.2 WBO 2005, Basisweiterbildung und 36 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen). Es handelt sich dabei um zwar eng verwandte, nach dem Weiterbildungsinhalt wie auch Wortlaut und Systematik der WBO 2005 aber doch unterschiedliche und eigenständige Weiterbildungen. Die Eigenständigkeit der beiden Facharzt-qualifikationen noch deutlicher geregelt hat die WBO 2020, nach der die Weiterbildung zum Facharzt bzw. zur Fachärztin für Phoniatrie und Pädaudiologie nicht mehr dem Gebiet der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde zugeordnet wird, sondern zudem ein eigenständiges Weiterbildungsgebiet darstellt.

Soweit § 12 Abs. 2 Nr. 5 Bedarfsplanungs-Richtlinie bestimmt, dass zur Arztgruppe der HNO-Ärzte (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Bedarfsplanungs-Richtlinie) die Fachärzte für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, die Fachärzte für Phoniatrie und Pädaudiologie und die Fachärzte für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen gehören, kann hieraus nicht geschlossen werden, dass die Angabe Hals-Nasen-Ohrenheilkunde in Anlage I der Richtlinie ebenfalls diese drei Facharztqualifikationen umfasst. Wie die Aufführung der Allgemeinchirurgie in der Anlage I der Richtlinie zeigt, sind die Bezeichnungen der förderfähigen Facharztweiterbildungen in der Tabelle der Anlage I nicht mit den Zuordnungen in § 12 Abs. 1 und 2 der Bedarfsplanungs-Richtlinie gleichzusetzen, da nach den Bestimmungen der Bedarfsplanungs-Richtlinie die Fachärzte der Allgemeinchirurgie zur Arztgruppe der Chirurgen und Orthopäden i. S. v. § 12 Abs. 1 Nr. 2 Bedarfsplanungs-Richtlinie gehören (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 2 Bedarfsplanungs-Richtlinie) wäre in der Anlage I die spezielle Bezeichnung nicht erforderlich gewesen.

Die als abschließend zu verstehende Aufzählung der förderfähigen Weiterbildungen in Anlage I der Förderrichtlinie führt dazu, dass die streitgegenständliche Weiterbildungsmaßnahme nicht im Wege der ergänzenden Auslegung in die Förderung einbezogen werden kann, auch wenn die Facharztqualifikation Phoniatrie und Pädaudiologie bzw. Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen nach § 12 Abs. 1 Bedarfsplanungs-Richtlinie ebenfalls dem Bereich der allgemeinen fachärztlichen Versorgung zuzuordnen ist, und insoweit den Vorgaben von § 75a Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 SGB V entspricht. Denn die Feststellung der Förderfähigkeit auf regionaler Ebene räumt den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen als Partner eines Normsetzungsvertrags (vgl. Seifert in: Hauck-Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) V Kommentar – Gesetzliche Krankenversicherung, Stand: Juni 2020, § 75a SGB 5, Rn. 13 zum Charakter der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung nach § 75a Abs. 4 SGB V auf Bundesebene als Normsetzungsvertrag; s. auch Hesral in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl., § 75a SGB V [Stand: 17. April 2025], Rn. 29) einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Gestaltungsspielraum ein (Hesral in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl., § 72 SGB V [Stand: 1. April 2025], Rn. 102).

Dass dieser Gestaltungsspielraum bei der Festsetzung der förderfähigen Weiterbildungen in Anlage I der Förderrichtlinie überschritten worden wäre, ist für den Senat nicht erkennbar und auch von der Klägerin nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die in § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 bis 3 der Fördervereinbarung vorgegebenen regionalen Kriterien nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt worden wären. Soweit die Klägerin geltend macht, dass im Bereich „Phoniatrie und Pädaudiologie" ebenso wie im Bereich „Hals-Nasen-Ohrenheilkunde" ein Versorgungsbedarf bestehe, hat sie weder eine Unterversorgung, eine drohende Unterversorgung oder einen zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf (§ 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 Fördervereinbarung) noch dargelegt, dass ein solcher Tatbestand durch den Landesausschuss gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 3 SGB V festgestellt wurde.

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG ist weiterhin nicht gegeben. Die den Partnern auf regionaler Ebene für die Feststellung der Förderfähigkeit der Facharztgruppen durch § 3 Abs. 7 Fördervereinbarung verbindlich (hierzu Seifert in: Hauck-Noftz, Sozialgesetzbuch [SGB] V Kommentar – Gesetzliche Krankenversicherung, Stand: Juni 2020, § 75a SGB 5, Rn. 13) vorgegebenen Kriterien stellen sachliche Differenzierungskriterien dar, die den Ausschluss der streitgegenständlichen Facharztqualifikation von der Förderung rechtfertigt. Bei der Entscheidung, welche Normadressaten durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei. Zwar dürfen Förderleistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, nicht „willkürlich“, verteilt werden, sondern Subventionen müssen sich gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen. Bei hinreichender Rechtfertigung ist auch die Verfolgung von Lenkungszwecken bei der Subventionierung zulässig (Huber/Voßkuhle/Wollenschläger, 8. Aufl. 2024, GG Art. 3 Rn. 255, beck-online). Die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung im ambulanten Bereich stellt hierbei ohne weiteres einen hinreichenden Gemeinwohlzweck dar, wobei der Normgeber mit den Vorgaben in § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 bis 3 der Fördervereinbarung hinreichende Differenzierungskriterien abgebildet hat, um unter Berücksichtigung von Aspekten der Bedarfsplanung, Schwierigkeiten bei der Nachbesetzung von Arztsitzen in der Fläche und nach Altersstruktur die Versorgungssicherheit zu verbessern.

Soweit schließlich die Klägerin einen Eingriff in die Wettbewerbsfreiheit beklagt, kann der Senat einen Verstoß gegen das Beihilfeverbot nach Art. 107 Abs. 1 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) schon deshalb nicht erkennen, weil bereits der Förderbetrag insgesamt den Grenzbetrag für De-minimis-Beihilfen von 300.000 Euro nicht erreicht und es sich somit nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen („Freistellungs-VO“ - VO (EU) 2023/2831, ABl. L, 2023/2831) um eine Beihilfemaßnahme handelt, die jedenfalls nicht alle Tatbestandsmerkmale des Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllt (vgl. insoweit allgemein zu De-minimis-Beihilfen: Grabitz/Hilf/Nettesheim/von Wallenberg/ Schütte, 85. EL Mai 2025, AEUV Art. 107, beck-online, Oppermann/Classen/ Nettesheim EuropaR, 10. Aufl. 2025, § 26. Rn. 21, beck-online).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben.