Rechtsprechung / Hessisches Landessozialgericht
Hessisches Landessozialgericht Urteil vom 27.11.2025 – L 8 KR 240/23
ECLI:DE:LSGHE:2025:1127.L8KR240.23.00
Verfahrensgang
vorgehend SG Marburg, 21. Juni 2023, S 6 KR 724/20 , Urteil
nachgehend BSG Kassel, B 3 KR 1/26 R
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 21. Juni 2023 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Kostenübernahme für Fahrkosten.
Die Klägerin ist ein Transportunternehmen mit Taxidienst für Personenbeförderung in A-Stadt. Die Leistungserbringung besteht dabei in der Personenbeförderung, zu welcher sie zugelassen ist. Es wird verordnete Krankenbeförderung mit dem Taxi durchgeführt. Zwischen den Beteiligten galt im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Fahrt die gemäß § 133 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zwischen ihnen geschlossene „Vereinbarung über die Vergütung von Rollstuhlkrankenfahrten im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes“ (Bl. 263 ff. der Gerichtsakte). Die Vereinbarung regelt die Vergütung für Rollstuhlkrankenfahrten zu ambulanten Behandlungen aus zwingenden medizinischen Gründen gemäß § 60 Abs. 1 SGB V von nicht gehfähigen Versicherten der Krankenkasse, sofern ein Ausnahmefall im Sinne der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V vorliegt, sowie von zwingend medizinisch notwendigen Rollstuhlkrankenfahrten gemäß § 60 Abs. 2 SGB V in bestimmten, näher ausgeführten Fällen.
Die bei der Beklagten versicherte Patientin G., geboren 1933 (im Weiteren: die Versicherte G.), wurde am 6. Juni 2018 von der Klägerin nach vertragsärztlicher Verordnung als nicht aus dem Rollstuhl umsetzbare Patientin zwischen dem DRK Krankenhaus Biedenkopf, in dem sie sich in stationärer belegärztlicher Behandlung befand, und dem MVZ Diagnostikzentrum Marburg, C-Straße, hin und zurück befördert. Der Zielort ergibt sich aus dem mit der Klageschrift eingereichten Transportbeleg der Klägerin. Der verordnende Internist Dr. med. H. machte auf der Verordnung keine Angaben zum Grund der Beförderung. Von den hierfür vorgesehenen, ankreuzbaren Alternativen füllte er keine aus (im Einzelnen: „Hauptleistung A) im Krankenhaus Krankenhausbehandlung voll- oder teilstationär, Krankenhausbehandlung vor- oder nachstationär; B) ambulante Operation ambulante Operation gem. § 115b SGB V, Vor- oder Nachbehandlung bei ambulanter Operation; C) ambulante Behandlung, Begründung des Ausnahmefalls gemäß § 60 Abs. 1 SGB V – hochfrequente Behandlung gem. Anlage 2 der Krankentransport-Richtlinien, vergleichbarer Ausnahmefall wegen ...; – dauerhafte Mobilitätseinschränkung Merkzeichen „aG“, „Bl“, „H“ oder Pflegestufe 2 bzw. 3 vorgelegt, vergleichbarer Grund wegen ...).
Für die Beförderung fielen insgesamt Kosten in Höhe von 81,94 Euro an, welche die Klägerin von der Beklagten mit Rechnung vom 6. Juni 2018 forderte.
Die Beklagte wies die Rechnung der Klägerin mit Schreiben vom 30. Juli 2018 mit der Begründung zurück, dass die Patientin während einer stattgehabten fortgesetzten vollstationären Behandlung befördert worden sei. Damit seien die Kosten durch das DRK Krankenhaus Biedenkopf (bzw. durch dessen Träger) zu erstatten. Die Klägerin möge ihre Rechnung dort einreichen.
Die Klägerin erhob am 25. November 2020 Klage zum Sozialgericht Marburg. Sie vertrat die Auffassung, dass im Rahmen der belegärztlichen Behandlung die Fahrkosten von der Beklagten zu tragen seien. Die Behandlung der Patientin im DRK Krankenhaus Biedenkopf sei als Belegarztbehandlung durch einen Vertragsarzt erfolgt. Es habe gerade keine stationäre Krankenhausbehandlung auf einer Hauptabteilung eines zugelassenen Krankenhauses vorgelegen. Die Mitbehandlung, zu welcher die Patientin befördert worden sei, sei ebenfalls durch einen niedergelassenen Vertragsarzt erfolgt.
Die Beklagte vertrat demgegenüber die Meinung, dass es sich um eine Verbringungsfahrt gehandelt habe. Der Belegarzt behandele im Rahmen einer voll- oder teilstationären Behandlung, wie sich aus § 121 Abs. 2 SGB V ergebe. Somit befinde sich der Patient in einer voll- bzw. teilstationären Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 SGB V. Die Versicherte G. sei während der stationären Behandlung zu einem Vertragsarzt zur Mitbehandlung und dann wieder in die stationäre Behandlung zurückgebracht worden. Hierbei handele es sich um eine allgemeine Krankenhausleistung, welche dem verbringenden Krankenhaus als Teil der stationären Behandlung zuzurechnen sei und daher nur zwischen Krankenhaus und Krankenkasse abgerechnet werden könne. Nichts anderes gelte, wenn sich der Versicherte in belegärztlicher Behandlung im Krankenhaus befinde. Der Vergütungsanspruch des Leistungserbringers gegenüber der Krankenkasse könne nicht weiter gehen als der Leistungsanspruch des Versicherten selbst. Eine Rechtsgrundlage für den Anspruch der Versicherten auf Übernahme der Transportkosten sei hier nicht ersichtlich. Es habe sich nicht um Fahrten zur ambulanten Behandlung gehandelt, da die belegärztliche Behandlung keine ambulante Behandlung darstelle.
Mit Urteil vom 21. Juni 2023 gab das Sozialgericht der Klage statt und verurteilte die Beklagte, an die Klägerin 81,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Juli 2018 zu zahlen. Die Klägerin habe als Leistungserbringerin Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Gesamtbetrages für die Krankenbeförderung der Patientin in Höhe von insgesamt 81,94 Euro aus § 72 Abs. 2 SGB V i. V. m. § 41 Abs. 6 Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä) i. V. m. § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V i. V. m. der Krankentransport-Richtlinie des G-BA i. V. m. §§ 60 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Die Versicherte G. habe während ihres Aufenthalts im Krankenhaus ausschließlich eine vertragsärztliche Behandlung durch einen Belegarzt erhalten. Die belegärztliche Behandlung stelle keine Krankenhausleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) dar. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG gehörten zu den Krankenhausleistungen nicht die Leistungen der Belegärzte (§ 18 KHEntgG) sowie der Beleghebammen und -entbindungspfleger. Unter die Leistungen des Belegarztes fielen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG 1. seine persönlichen Leistungen, 2. der ärztliche Bereitschaftsdienst für Belegpatienten, 3. die von ihm veranlassten Leistungen nachgeordneter Ärzte des Krankenhauses, die bei der Behandlung seiner Belegpatienten in demselben Fachgebiet wie der Belegarzt tätig werden, und 4. die von ihm veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses. Ebenso zählten die vom Belegarzt veranlassten Krankentransportleistungen zu den belegärztlichen Leistungen, da der Krankentransport keine vom Krankenhaus angebotene Leistung darstelle, sondern auf Veranlassung von Dritten außerhalb des Krankenhauses erbracht werde (unter Verweis auf Gerlach, BeckOK KHR, Dettling/Gerlach, 2. Edition, Stand: 01.11.2022, § 121 SGB V, Rn. 20). Maßgebliches Kriterium sei dabei wie in § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Nr. 4 KHEntgG die Veranlassung, die eine Zuordnung zum Verantwortungsbereich des Belegarztes ermögliche. Ausweislich der auf den Verordnungen angebrachten Stempel sei der Krankentransport von einem Belegarzt (Dr. med H., Internist) angeordnet worden. Wie die übrigen belegärztlichen Leistungen erfolge auch die Verordnung von Krankentransporten in der Eigenverantwortung des Belegarztes. Weder begründe sich eine Verantwortung des Krankenhauses, noch sei ihm die Verordnung zurechenbar. Vielmehr sei die belegärztliche Tätigkeit Teil der vertragsärztlichen Versorgung und daher Fortsetzung der eigenen ambulanten ärztlichen Tätigkeit.
Die Krankenbeförderung sei im Rahmen der stattgehabten vertragsärztlichen Behandlung im DRK-Krankenhaus Biedenkopf als Belegarztbehandlung auch genehmigungsfrei gewesen. Ein Vertragsarzt und damit auch ein Belegarzt könne bei Bestehen der medizinischen Notwendigkeit eine genehmigungsfreie Krankenbeförderung mit dem Taxi verordnen. Dies ergebe sich aus § 41 Abs. 6 BMV-Ä, wonach auch ein Belegarzt für eine Auftragsleistung eine Konsiliaruntersuchung oder für die Mitbehandlung einen weiteren Vertragsarzt hinzuziehen könne, wenn das betreffende Fach an dem Krankenhaus, in welchen seine Patienten stationär untergebracht seien, nicht vertreten sei. Dies sei hier der Fall, denn radiologische/nuklearmedizinische Leistungen könnten im DRK-Krankenhaus Biedenkopf nicht durchgeführt werden. Die Voraussetzungen einer genehmigungsfreien Krankenbeförderung im Sinne des § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V i. V. m. der Krankentransport-Richtlinie des G-BA seien erfüllt. Voraussetzungen seien danach die Verordnung durch den Vertragsarzt auf einem Verordnungsformular, die medizinische Notwendigkeit der Fahrt, die Beförderung auf dem direkten Weg sowie die Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass diese Voraussetzungen nicht vorgelegen haben könnten.
Das Sozialgericht ließ die Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG unter Hinweis auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu.
Gegen das ihr am 25. August 2023 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 5. September 2023 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Sie ist der Meinung, dass der Klägerin der geltend gemachte Vergütungsanspruch nicht zustehe. Die Versicherte habe sich im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Maßnahme in belegärztlicher Behandlung im DRK Krankenhaus Biedenkopf befunden. Im Rahmen dieses Aufenthaltes sei sie, veranlasst durch den Belegarzt, von der Klägerin zum MVZ Diagnostikzentrum Marburg transportiert worden. Die Fahrkosten, die ein Belegarzt veranlasse, gehörten zu den allgemeinen Krankenhauskosten. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG gehörten zu den Krankenhausleistungen nicht die Leistungen des Belegarztes. Welche Leistungen hierzu gehörten, sei § 18 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG zu entnehmen. Sonstige, von Belegärzten im Zusammenhang mit der Krankenhausbehandlung veranlasste Leistungen seien vom Krankenhaus über die Beleg-DRG bzw. entsprechende Zusatzentgelte abzurechnen. Hierbei handele es sich um Fallpauschalen, welche (nur) um das Element Arztkosten gekürzt worden seien. Eine Fahrt während eines vollstationären Krankhausaufenthaltes, gleich, ob belegärztlich oder durch einen hauptberuflichen Krankenhausarzt veranlasst, zähle somit zu den allgemeinen Krankenhausleistungen, wenn die Voraussetzungen des § 41 Abs. 6 BMV-Ä vorlägen. Ein Belegarzt dürfe nach § 41 Abs. 6 BMV-Ä nur dann einen Arzt außerhalb des Krankenhauses konsiliarärztlich hinzuziehen, wenn das Krankenhaus einen Facharzt der erforderlichen Fachabteilung nicht anbieten könne. Dieser Fall sei jedoch dem vergleichbar, in dem ein sich in stationärer Behandlung befindlicher Patient zu einer konsiliarärztlichen Behandlung in ein anderes Krankenhaus oder eine Vertragsarztpraxis transportiert werde, weil dies medizinisch erforderlich sei. Der Patient bleibe während der Mitbehandlung im stationären Setting, selbst wenn die konsiliarische Behandlung durch einen Vertragsarzt erbracht werde.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 21. Juni 2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass weder eine vollstationäre Behandlung in einer Hauptabteilung eines Krankenhauses noch konsiliarärztliche Leistungen für das Krankenhaus und damit auch keine Verlegungs- oder Verbringungsfahrt im Raum stünden. Die belegärztliche Verordnung von medizinisch notwendigen Krankenfahrten stelle entgegen der Auffassung der Beklagten keine allgemeine Krankenhausleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 KHEntgG dar. Vielmehr ergebe sich aus § 18 KHEntgG, dass ein Belegarzt eigenständige ärztliche Leistungen erbringe und damit auch eigenverantwortlich Verordnungen ausstelle. Die belegärztliche Behandlung im Belegkrankenhaus stelle hierbei kein „stationäres Setting“ dar, weil das Belegkrankenhaus schon keine eigenen ärztlichen Leistungen erbringe. Vielmehr führe der Belegarzt eine vollumfängliche eigenständige vertragsärztliche Behandlung in den Räumlichkeiten des Belegkrankenhauses durch. In diesem Rahmen könne er gemäß § 46 Abs. 6 BMV-Ä auch einen weiteren Vertragsarzt hinzuziehen, ohne dass dessen Leistungen dadurch zu einer Krankenhausleistung würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakte verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Klägerin kommt der geltend gemachte Vergütungsanspruch in Höhe von 81,94 Euro für den Transport der Versicherten G. am 6. Juni 2018 nicht zu.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der von der Klägerin zutreffend mit der (echten) Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 81,94 Euro. Die Klage eines Leistungserbringers im Sinne des § 133 SGB V auf Zahlung zu Unrecht nicht geleisteter Vergütung gegen eine Krankenkasse – wie hier – ist ein sogenannter Beteiligtenstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt, kein Vorverfahren durchzuführen und keine Klagefrist zu beachten ist. Mit ihrer Berufung erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.
Die Berufung ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Sozialgericht statthaft, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Rechtsgrundlage für die Vergütung von qualifizierten Krankentransporten privater Krankenversicherungsunternehmen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung ist § 133 Abs. 1 SGB V, hier in Verbindung mit der im Leistungszeitpunkt geltenden, zwischen den Beteiligten geschlossenen Vereinbarung über die Vergütung von Rollstuhlkrankenfahrten im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes.
Eine Vergütung von erbrachten Krankentransportleistungen durch die Krankenkasse nach Maßgabe des § 133 Abs. 1 SGB V und auf dessen Grundlage mit dem Krankentransportunternehmen geschlossener Vereinbarungen setzt grundsätzlich einen Sachleistungsanspruch von Versicherten auf die Übernahme von Fahrkosten für diese Krankentransportleistungen voraus (§ 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 3, § 69 Abs. 1 SGB V). Die Voraussetzungen dieses Anspruchs bestimmen sich nach § 60 SGB V, mit dem § 133 SGB V als Norm des Leistungserbringungsrechts korrespondiert (BSG, Urteil vom 22. Februar 2024 – B 3 KR 15/22 R -, juris, Rn. 13 m.w.N.). § 60 SGB V enthält Regelungen sowohl zu Krankentransportleistungen im stationären als auch im ambulanten Zusammenhang, für Fahrten zu ambulanten Behandlungen hierbei unter Verweis auf die besonderen Ausnahmefälle, die in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V (Krankentransportrichtlinie) festgelegt sind. Der gesetzliche Sachleistungsanspruch von Versicherten, denen bereits vollstationäre Leistungen in einem Krankenhaus erbracht werden, ist danach unter den weiteren Voraussetzungen des § 60 SGB V auf – eine hier nicht vorliegende – Verlegungsfahrten in ein anderes Krankenhaus begrenzt (ausführlich BSG, Urteil vom 22. Februar 2024 - B 3 KR 15/22 R -, juris, Rn. 16, dem der Senat sich anschließt).
Hieran ändert sich nichts dadurch, dass die Transportfahrt vorliegend durch einen Belegarzt auf einem vertragsärztlichen Formular verordnet wurde. Der erbrachte Krankentransport war im Gegenteil bereits Leistungsbestandteil der stationären Krankenhausbehandlung der Versicherten G. und auch darum durch die Beklagte nicht mehr gesondert zu vergüten.
Nach § 121 Abs. 2 SGB V, § 18 Abs 1 Satz 1 KHEntgG sind Belegärzte nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel stationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten. Belegpatienten – wie auch die Versicherte G. – befinden sich damit in stationärer, nicht in ambulanter Behandlung. Dies gilt einschließlich der Inanspruchnahme der belegärztlichen Leistungen selbst. Hinsichtlich der Abrechnung gilt hierbei:
Grundsätzlich umfasst die Krankenhausbehandlung nach § 39 Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 SGB V im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind (Gesamtbehandlungsverantwortung des Krankenhauses; vgl. dazu eingehend BSG vom 29. August 2023 - B 1 KR 18/22 R - juris). Korrespondierend hierzu regelt § 2 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG, dass allgemeine Krankenhausleistungen die Krankenhausleistungen sind, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Das Bundessozialgericht hat hieraus – unabhängig von der Belegarztproblematik – für während eines stationären Krankenhausaufenthalts erforderlich werdende Krankenfahrten die folgenden Grundsätze abgeleitet (BSG, Urteil vom 22. Februar 2024 - B 3 KR 15/22 R -, juris, Rn. 20 ff. m.w.N):
„Insofern folgen die Kostentragung bei Verlegungsfahrten in ein anderes Krankenhaus und bei innerklinischen (krankenhausinternen) Krankentransporten unterschiedlichen Organisations- und Finanzierungslogiken. Zugelassene Krankenhäuser sind bei stationären Krankenhausbehandlungen verpflichtet, die Versicherten – ggf. unter Hinzuziehung Dritter – mit allen während der stationären Behandlung notwendigen, auch nicht-medizinischen Leistungen zu versorgen, um das jeweilige Behandlungsziel zu erreichen (vgl. letztens BSG vom 29.8.2023 - B 1 KR 18/22 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4, Rn. 15 mwN). In Abgrenzung zu dieser Gesamtbehandlungsverantwortung des Krankenhauses während der Dauer einer stationären Behandlung […] lösen nur Krankentransportfahrten eines Versicherten zum Klinikstandort zur erstmaligen Aufnahme in die stationäre Behandlung dort und nach bereits erfolgter Aufnahme nur Verlegungsfahrten in ein anderes Krankenhaus nach Maßgabe des § 60 SGB V einen Sachleistungsanspruch der Versicherten und damit einen Vergütungsanspruch des jeweiligen Leistungserbringers nach § 133 SGB V aus.
7. Für innerklinische (krankenhausinterne) Krankentransporte während der Dauer einer stationären Behandlung sind die diese Transportleistungen veranlassenden und in Anspruch nehmenden Krankenhäuser den Krankentransportunternehmen auf zivilrechtlicher Rechtsgrundlage vergütungspflichtig. Bei diesen Krankentransporten handelt es sich um vom Krankenhaus veranlasste Leistungen Dritter im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG, die zu den allgemeinen Krankenhausleistungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG gehören […].
Hieraus folgt nach der Rechtsprechung des BSG, dass das Krankenhaus, das einen Versicherten zur vollstationären Behandlung aufgenommen hat, zu einer umfassenden und einheitlichen Gesamtleistung verpflichtet ist und sich nicht einzelnen Leistungen aus Kostengründen entziehen darf. Wenn und solange das Krankenhaus die vollstationäre Versorgung durchführt, ist es auch zur Erbringung solcher Leistungen im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen verpflichtet, die es von vornherein nicht mit eigenen personellen und sächlichen Mitteln, sondern nur durch Dritte erbringen kann (vgl. etwa BSG vom 26.4.2022 - B 1 KR 15/21 R - BSGE 134, 132 = SozR 4-2500 § 107 Nr 3, RdNr 13 mwN; BSG vom 29.8.2023 - B 1 KR 18/22 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4, RdNr 15). […]“
Die Grundsätze dieser Rechtsprechung sind auf den hiesigen Fall übertragbar. Insofern gilt zunächst, dass in dem Fall, in dem die Mitbehandlung der Versicherten G. im MVZ Diagnostikzentrum Marburg sowie der Transport dorthin nicht durch einen Belegarzt, sondern durch einen Arzt des DRK Krankenhauses Biedenkopf als notwendige Leistung Dritter veranlasst worden wären, beides als Teil der vollstationären Krankenhausleistung im Rahmen der anzuwendenden Fallpauschalen abgegolten wäre. Der streitige Transport wäre – wie im Übrigen auch die durch den Dritten erbrachte ärztliche Leistung – vom Krankenhaus als veranlasste Leistung auf zivilrechtlicher Rechtsgrundlage zu vergüten.
An der Vergütungsregelung für die Transportfahrt ändert sich nichts dadurch, dass die Mitbehandlung durch das MVZ Diagnostikzentrum Marburg ebenso wie die Transportfahrt dorthin durch einen im Krankenhaus tätigen Belegarzt angeordnet wurden.
Im Falle der Belegarztbehandlung rechnet das Krankenhaus seine Leistungen im Rahmen sog. Beleg- bzw. B-Fallpauschalen ab (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 KHEntgG). Diese umfassen sämtliche Leistungen, zu denen das Krankenhaus im Rahmen der stationären Behandlung verpflichtet ist, mit Ausnahme der in § 18 KHEntgG vorgesehenen Leistungen der Belegärzte sowie der Beleghebammen und -entbindungspfleger (§ 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 KHEntgG), einschließlich der vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter, § 2 Abs 2 Nr. 2 KHEntgG. § 2 Abs. 2 Nr. 2 KHEntgG ist anwendbar unabhängig davon, ob der Versicherte im Rahmen der „normalen“ stationären oder der belegärztlichen Versorgung in das Krankenhaus aufgenommen ist. Auch im Rahmen der Belegarztbehandlung gilt also grundsätzlich, dass, soweit seitens des Krankenhauses Leistungen Dritter, die nicht Belegarztleistung sind, in Anspruch genommen werden, um dem Versorgungsauftrag bzw. der medizinischen Notwendigkeit der stationären Behandlung des Versicherten Rechnung zu tragen, die resultierenden Kosten durch die B-Fallpauschalen abgedeckt und dem Leistungserbringer gegenüber durch das Krankenhaus zu vergüten sind. Das Gesetz sieht insofern keinen prinzipiellen Unterschied zwischen der Belegarzt- und der „normalen“ stationären Krankenhausbehandlung vor.
Zu den durch die B-Fallpauschalen (und Zusatzentgelte) nicht abgedeckten belegärztlichen Leistungen gehört gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG die Behandlung von Belegpatienten (Nr. 1) einschließlich des Bereitschaftsdienstes für Belegpatienten (Nr. 2), gleichgültig, ob er vom Belegarzt persönlich oder von anderen Ärzten geleistet wird, außerdem die Leistungen der vom Belegarzt hinzugezogenen, nachgeordneten Ärzte des Krankenhauses, die bei der Behandlung des Belegpatienten in demselben Fachgebiet wie der Belegarzt unter seiner Aufsicht und Weisung tätig werden (Nr. 3) – nicht hingegen die vom Belegarzt in Anspruch genommenen Leistungen leitender Ärzte und der Ärzte des Krankenhauses, die bei der Behandlung des Belegpatienten in einem anderen Fachgebiet als der Belegarzt tätig werden (z.B. die Leistungen des an der Operation des Gynäkologen beteiligten Anästhesisten) – sowie schließlich die vom Belegarzt bei der Behandlung von Belegpatienten veranlassten Leistungen nicht an dem Krankenhaus angestellter Ärzte, in dem der Belegarzt tätig ist, sowie ärztlich geleiteter Einrichtungen außerhalb dieses Krankenhauses, z. B. anderer Krankenhäuser (vgl. schon BR-Drs. 224/85 vom 8. Mai 1985, S. 50 ff. zu § 2 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze [Bundespflegesatzverordnung – BPflV]).
§ 18 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG ist zur Überzeugung des Senats abschließend zu verstehen. Weder der Wortlaut noch die Gesetzgebungsgeschichte lassen auf anderes schließen. Die Vorschrift ist geschlossen formuliert. Sie umfasst nicht sämtliche ärztlichen, wohl aber ausschließlich ärztliche Leistungen. Auch die Gesetzesbegründung zu § 18 KHEntgG enthält keinerlei Hinweise darauf, dass weitere Ausnahmen vorgesehen wären. Sie verweist lediglich darauf, dass § 18 KHEntgG im Wesentlichen die vorgehenden Regelungen der Bundespflegesatzverordnung übernehme (vgl. den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser – Fallpauschalengesetz – FPG, BT-Drs. 14/6893, S. 46). Tatsächlich fanden sich in § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 BPflV den §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 18 Abs. 1 KHEntgG entsprechende Regelungen, in § 2 Abs. 3 Satz 2 BPflV hierbei eine dem § 18 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG wortlautidentische Bestimmung. Auch in der Gesetzesbegründung zur Bundespflegesatzverordnung finden Transportleistungen indes keine Erwähnung. Dort heißt es lediglich, dass die Leistungen der vom Belegarzt hinzugezogenen Vertragsärzte oder Einrichtungen unabhängig davon, ob der Belegarzt sie berechnen könne, nicht zu den Leistungen des Krankenhauses gehörten, in dem der Belegarzt tätig sei (BR-Drs. 224/85 vom 8. Mai 1985, S. 50 ff.).
Durch den Belegarzt veranlasste Transportfahrten sind damit zur Überzeugung des Senats ebenso der Gesamtbehandlungsverantwortung des Krankenhauses zuzurechnen wie jede andere durch ihn veranlasste, nicht durch § 18 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG ausgenommene Leistung. Mit Ausnahme der in §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 18 KHEntgG definierten Leistungen ist auch die Behandlung des Belegpatienten als Gesamtleistung des Krankenhauses über das Fallpauschalensystem abzurechnen. § 18 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG enthält eine detailliert differenzierende und abschließende Auflistung der nicht mit der Beleg-DRG abgegoltenen, dem Belegarzt zuzurechnenden Leistungen. Soweit der handelnde Belegarzt Dr. med. H. hierbei die Hinzuziehung eines weiteren Vertragsarztes im Rahmen der Krankenhausbehandlung (§ 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG) für erforderlich halten durfte, konnte er zwar in eigener ärztlicher Verantwortung eine entsprechende Überweisung ausstellen; er handelte hierbei aber immer noch im Rahmen der stationären Behandlung der Versicherten G. nach § 18 Abs 1 Satz 1 KHEntgG. Damit sind alle mit der Überweisung verbundenen Leistungen mit Ausnahme der ärztlichen Leistung des Hinzugezogenen selbst dem Krankenhaus zuzurechnende Leistungsbestandteile im Rahmen von dessen Gesamtbehandlungsverantwortung für den Patienten. Der „Gesamtvorgang“ der Überweisung zwischen Belegarzt und hinzugezogenem Vertragsarzt wird mithin nicht dadurch zu einem vertragsärztlichen, außerhalb des stationären Settings erbrachten Leistungsgeschehen allein dadurch, dass beide Ärzte an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen und ihre Leistungen gesondert abrechnen. Einer solchen Betrachtungsweise stünde nicht zuletzt das Verbot vertragsärztlicher Parallelbehandlung entgegen (vgl. nur BSG, Urteil vom 12. November 2013 - B 1 KR 22/12 R -, juris, Rn. 14 ff.; LSG Hamburg, Urteil vom 23. Juni 2022 - L 1 KR 60/21 -, juris, Rn. 49). Dafür, dass auch der Belegarzt selbst hiervon ausging, spricht nicht zuletzt die von ihm ausgestellte Transportverordnung, in der er einen Verordnungsgrund für die Transportfahrt nach § 60 SGB V i. V. m. der Krankentransport-Richtlinie nicht angibt.
Nach alledem ist der Berufung stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Zulassung der Revision folgt aus der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.