Rechtsprechung / Hessisches Landessozialgericht
Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 29.12.2025 – L 6 AS 220/24 NZB
ECLI:DE:LSGHE:2025:1229.L6AS220.24NZB.00
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Verbindung seiner Klageverfahren S 1 AS 456/23 und S 27 AS 657/22 im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 30. April 2024 – S 1 AS 456/23 – wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Mit der Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung seines Antrags in der Klageschrift vom 30. Juli 2023 auf Verbindung des mit dieser Klage eingeleiteten Verfahrens S 1 AS 456/23 mit dem bereits anhängigen Verfahren S 27 AS 657/22. Das Sozialgericht Darmstadt hat im Gerichtsbescheid vom 30. April 2024 den Antrag abgelehnt und die Klagen – der Kläger hatte im Verfahren S 1 AS 456/23 mehrere Begehren in objektiver Klagehäufig geltend gemacht – abgewiesen. Zur Begründung der Antragsablehnung hat es im Gerichtsbescheid folgendes ausgeführt: „Der Antrag des Klägers, die Klage vom 08.08.2023 mit der Klage aus dem Verfahren S 27 AS 657/22 zu verbinden, wird abgelehnt, da die Voraussetzungen für eine Verbindung bereits nicht vorliegen. Gemäß § 113 Abs. 1 SGG kann das Gericht durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten oder verschiedener Beteiligter zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten bilden, in Zusammenhang stehen oder von vornherein in einer Klage hätten geltend gemacht werden können. Voraussetzung ist somit, dass es sich um (noch) anhängige Rechtsstreitigkeiten handelt. Das Verfahren mit dem Aktenzeichen S 27 AS 657/22 ist bereits beendet und somit nicht mehr anhängig.“ In der Rechtsmittelbelehrung wird ausgeführt, dass gegen den Tenor zu 1. die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen sei.
Der Kläger hat am 17. Mai 2024 „Nichtzulassungsbeschwerde“ ausdrücklich (nur) wegen der Ablehnung seines Verbindungsantrags eingelegt und darüber hinaus hat er gegen den Gerichtsbescheid Berufung beim Sozialgericht Darmstadt eingelegt (L 6 AS 221/24). Die Berufung hat der Senat mit Urteil vom 4. Juni 2025 zurückgewiesen.
II.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.
Gemäß § 172 Abs. 2 SGG können prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
Die angegriffene Entscheidung des Sozialgerichts, die Verfahren S 1 AS 456/23 und S 27 AS 657/22 nicht zu verbinden, stellt eine solche prozessleitende Verfügung dar (zum Begriff der prozessleitenden Verfügung: Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 1. Oktober 2025 – L 4 R 313/25 B –, Rn. 15 - 18, juris).
Aus diesem Grund ist das Beschwerderecht des Klägers in Bezug auf die Ablehnung seines Verbindungsantrags aufgrund § 172 Abs. 2 SGG zu verneinen.
Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Sozialgericht aus zutreffenden Gründen die Verbindung beider Verfahren abgelehnt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.