Rechtsprechung / Hessisches Landessozialgericht
Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 13.01.2026 – L 6 AS 488/25
ECLI:DE:LSGHE:2026:0113.L6AS488.25.00
Tenor
I. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 18. September 2025 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerinnen machen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für Computer und entsprechendes Zubehör geltend.
Die 1965 geborene Klägerin zu 1. beantragte am 15. Februar 2021 während der Corona-Pandemie für ihre Töchter – die im Jahre 2005 geborene Klägerin zu 2. und die im Jahr 1997 geborene Klägerin zu 3. – Leistungen zur Anschaffung von Notebooks, Druckern, Tintenpatronen und Papier. Zur Begründung machte sie geltend, die beantragte Ausstattung sei auf Grund der Schulschließungen während der Pandemie erforderlich. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 1 ff. der elektronisch vorliegenden Leistungsakte des Beklagten – eLA – Bezug genommen; Gleiches gilt für die nachfolgend unter Angabe der Aktenfundstelle aufgeführten weiteren Unterlagen.
Der Beklagte lehnte den Antrag auf „Kosten für digitale Endgeräte“ durch Bescheid vom 17. Februar 2021 (eLA Bl. 5 ff.) mangels Hilfebedürftigkeit ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch (eLA Bl. 28 ff.) wies er durch Widerspruchsbescheid vom 12. April 2021 zurück (eLA Bl. 149 ff.).
Die Klägerinnen haben daraufhin am 16. April 2021 Klage gegen den Bescheid vom 17. Februar 2021 und den Widerspruchsbescheid vom 12. April 2021 erhoben.
Das Sozialgericht hat Auskünfte bei den im Jahr 2021 von den Klägerinnen besuchten Schulen insbesondere hinsichtlich der Durchführung des Unterrichts in Präsenz oder als Distanzunterricht und zu der Frage, ob den Schülerinnen und Schülern die für Distanzunterricht notwendigen Geräte leihweise überlassen worden seien, eingeholt; auf das Schreiben der E.-Schule, D-Stadt, vom 9. November 2021 (elektronische Gerichtsakte des Sozialgerichts – eGA SG – Bl. 85), der F-Schule, C-Stadt, vom 26. November 2021 (eGA SG Bl. 89) und der G.-Schule, C-Stadt, vom 29. November 2021 (eGA SG Bl. 91) wird Bezug genommen.
Zur Begründung ihrer Klage haben die Klägerinnen insbesondere geltend gemacht, dass sowohl die beantragten Gegenstände als auch ein Internetzugang erforderlich gewesen seien, um am Unterricht während der Pandemie teilzunehmen. Ein entsprechender Bedarf habe entgegen der Auskünfte der von den Klägerinnen zu 2. und 3. im Streitzeitraum besuchten Schulen bestanden. Die Geräte seien niemals angeschafft worden, da die hierfür erforderlichen Geldmittel gefehlt hätten.
Nachdem die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt hatte, dass die Geräte nicht angeschafft worden seien, weil keine Mittel hierfür zur Verfügung gestanden hätten, hat das Sozialgericht die Klage durch Urteil vom 18. September 2025 abgewiesen (eGA SG Bl. 202 ff.).
Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, die Klage habe keinen Erfolg, weil der Bedarf für digitale Endgeräte nicht mehr bestehe, sodass er durch Leistungen nachträglich nicht mehr gedeckt werden könne. Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Mehrbedarfe sei § 21 Abs. 6 SGB II. Voraussetzung sei danach ein unabweisbarer auch einmaliger Bedarf, der auf andere Weise nicht gedeckt werden könne. Die Kammer lasse dahinstehen, ob die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen, namentlich die Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II, gegeben seien. Weiter könne dahinstehen, ob der Anspruch auf Mehrbedarfe – der nicht unabhängig von den Regelbedarfen geltend gemacht werden könne – nicht bereits durch einen Ablehnungsbescheid für Leistungen nach dem SGB II bindend abgelehnt worden sei. Jedenfalls handele es sich nicht um einen unabweisbaren Bedarf, der nicht auf andere Weise gedeckt werden könne. Denn die Klägerinnen verlangten Leistungen für die Beschaffung von digitalen Endgeräten mit der Begründung, dass diese für den Schulbesuch während der Pandemie erforderlich seien. Allerdings seien die Beschränkungen aufgrund der Pandemie mittlerweile beendet und die Geräte jedenfalls jetzt nicht mehr erforderlich. Selbst wenn die Geräte in der Vergangenheit zur Ermöglichung des Schulbesuchs erforderlich gewesen wären, so könnte die Gewährung von Leistungen für die Vergangenheit an dieser Bedarfslage rückwirkend nichts mehr ändern. Es entspreche der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), dass nicht mehr vorhandene Bedarfe auch nachträglich nicht mehr zu decken seien (Verweis auf: BSG, Urteil vom 26. August 2008 – B 8 SO 26/07 R –, SozR 4-1300 § 44 Nr. 15). Erwägungen des effektiven Rechtsschutzes stünden dem nicht entgegen. Denn die Klägerinnen hätten ein Eilverfahren anstrengen können, um ihre gegebenenfalls bestehenden Ansprüche zu sichern. Die Kammer betone, dass der hier angeführte Grundsatz, dass nicht mehr bestehende Bedarfe nachträglich nicht zu decken seien, nur für die nicht pauschalierten Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 6 SGB II gelte, dagegen ausdrücklich nicht für die pauschalierten Regelbedarfe. Leistungsansprüche nach § 28 SGB II bestünden ebenfalls nicht. Würden entsprechende Bedarfe nicht gedeckt beziehungsweise Angebote nicht wahrgenommen, bestehe auch auf dieser Rechtsgrundlage aus den zu den Mehrbedarfen ausgeführten Gründen weder ein Kostenübernahme- noch ein Kostenerstattungsanspruch. Fragen der Aktivlegitimation könnten hier dahinstehen.
Die Klägerinnen haben nach Zustellung des Urteils am 23. September 2025 mit Eingang am 12. Oktober 2025 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens weiterverfolgen.
Sie beantragen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 18. September 2025 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 17. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2021 zu verurteilen, ihnen Leistungen für eine für den Schulbesuch während der Corona-Pandemie notwendige (Digital-)Ausstattung, konkret für die Anschaffung von Notebooks, Druckern, Tintenpatronen und Papier sowie für einen Internetzugang, zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil sowie seine Bescheide.
Der Senat hat die Beteiligten durch Verfügung des Berichterstatters vom 17. November 2025 zu einer möglichen Entscheidung durch Beschluss angehört.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
II.
Der Senat kann auf der Grundlage von § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss und damit in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richterinnen und Richter (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 SGG) entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG). Die Beteiligten wurden entsprechend der Vorgaben aus § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG vorher gehört; ihre Zustimmung ist nicht erforderlich.
Die Berufung der Klägerinnen ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der geltend gemachte Leistungsanspruch steht den Klägerinnen (jedenfalls) nicht (mehr) zu.
1. Gegenstand des Verfahrens ist – neben dem Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 18. September 2025 – das Begehren der Klägerinnen auf Leistungen des Beklagten für eine „Digitalausstattung“ und der diese ablehnende Bescheid des Beklagten vom 17. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2021. Dabei lässt sich das Begehren der Klägerinnen anhand ihres Vorbringens im Verwaltungs- und Klageverfahren hinreichend präzisieren, und zwar dahin, dass sie Leistungen für den Erwerb je eines Notebooks, je eines Druckers, der notwendigen Tintenpatronen und von Papier sowie für die Ausstattung mit einem Internetzugang begehren. Nachdem die entsprechenden Begehren – wenn auch vielleicht nicht in der notwendigen Präzision – Gegenstand des Verwaltungs- und erstinstanzliches Verfahrens waren, ist dieses Begehren auch in vollem Umfang vor dem Senat angefallen, ohne dass sich Fragen der Klageerweiterung in der Berufungsinstanz stellen würden.
Dagegen ist der Bescheid vom 8. März 2021 (und ein möglicherweise inzwischen hierzu ergangener Widerspruchsbescheid) nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens. Mit diesem hatte der Beklagte einen Antrag vom 23. April 2020, der ebenfalls (unter anderem) die Übernahme von Kosten für zwei Laptops zum Gegenstand hatte, abgelehnt, so dass sich das dort beschiedene Begehren inhaltlich mit dem hiesigen überschneidet. Dem Vorbringen der Klägerinnen war jedoch zu keinem Zeitpunkt zu entnehmen, dass sie (auch) diesen Bescheid im hiesigen Verfahren anfechten wollten. Auch sind sie rechtlich nicht gehindert, ein ähnliches oder sogar identisches Leistungsbegehren wiederholt anzubringen, ohne dass die daraufhin ergehenden Ablehnungsbescheide deshalb zwingend über § 86 oder § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand eines bereits anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens würden.
2. Die Berufung ist auch zulässig. Da der Wert mehrerer im Wege der objektiven und subjektiven Klagehäufig geltend gemachter Begehren zusammenzurechnen sind (vgl. § 5 Zivilprozessordnung – ZPO –), ist die Berufung von Gesetzes wegen statthaft (§ 143, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Vorgaben zu Form und Frist aus § 151 Abs. 1 SGG sind eingehalten. Für die Zulässigkeit der Berufung stellen sich Fragen der Anspruchsinhaberschaft und der Aktivlegitimation nicht, da die Klägerinnen die (Sach-)Entscheidung des Sozialgerichts müssen überprüfen können.
3. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf der Grundlage von § 153 Abs. 2 SGG nach eigener Prüfung Bezug auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils. Namentlich teilt der Senat die Auffassung, dass konkret zu deckende, aber nicht mehr bestehende Bedarfe keine Leistungsansprüche (mehr) auslösen können. Die Grundsicherungsleistungen haben sich zwar dort, wo sie in pauschalierter Form erbracht werden, deutlich von dem für existenzsichernde Leistungen sonst charakteristischen Aktualitätsgrundsatz, also dem Bezug auf eine aktuell und konkret bestehende Bedarfslage, gelöst. Dort, wo der Gesetzgeber aber Leistungen für im Einzelnen beschriebene Bedarfe vorsieht und der Leistungsträger diese in ihrer jeweiligen konkreten Ausprägung zu decken hat, besteht ein Leistungsanspruch nicht (mehr), wenn der Bedarf nicht mehr besteht, wie das hier für alle in Frage stehenden Anspruchsgrundlagen der Fall ist. Auf die Gründe für den Wegfall eines aktuellen Bedarfs kommt es in diesem Fall grundsätzlich nicht an, so dass ein Leistungsanspruch auch dann nicht (mehr) gegeben ist, wenn der Bedarf nicht erfüllt wurde, aber auf Grund zeitlicher Überholung – wie hier – nicht mehr erfüllbar ist. Das wird im hiesigen Zusammenhang nur besonders deutlich, da die Gewährung der streitigen Leistungen – nachdem die Klägerinnen keine entsprechenden Aufwendungen hatten, zu deren Erstattung der Beklagte verpflichtet sein könnte – heute für den Schulbesuch während der Corona-Pandemie und mit Blick auf die durch die Pandemie geprägten spezifischen Erfordernisse offensichtlich keine Relevanz mehr entfalten könnte, sondern einen ganz anderen (oder gar keinen) Zweck (mehr) erfüllen würde.
Ergänzend hält der Senat nur fest, dass das Klagebegehren, soweit es so zu verstehen sein sollte, dass die Klägerinnen nicht nur die jeweils eigenen, sondern (auch) Bedarfe der jeweils anderen geltend machen wollten, bereits unzulässig gewesen sein dürfte.
IV. Die Kostenentscheidung erfolgt nach Ausübung des dem Senat insoweit zustehenden Ermessens der Entscheidung in der Sache. Hiervon abzuweichen besteht auch unter Veranlassungsgesichtspunkten kein Grund.
V. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 160 Abs. 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt.