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Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 13.01.2026 – L 6 AS 683/25 B
ECLI:DE:LSGHE:2026:0113.L6AS683.25B.00
Tenor
I. Die Beschwerde der Antragstellerin aus ihrem Schreiben vom 20. Dezember 2025 wird als unzulässig verworfen.
II. Die Beteiligten haben einander Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
In der Sache zielt die Beschwerdeführerin auf die Vollstreckung aus einem Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2015 im Verfahren L 6 AS 498/15 B ER, wobei sie davon ausgeht, dass sich aus diesem vollstreckbare Ansprüche wegen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ergeben.
Die Beschwerdeführerin (und ihre Töchter B. und C.) verfolgten im genannten Verfahren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Ansprüche auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) gegen den Antragsgegner. Das Sozialgericht Kassel verpflichtete den Antragsgegner durch Beschluss vom 27. Juli 2025 – S 1 AS 120/15 ER –, der Beschwerdeführerin und ihren beiden Töchtern ab 2. Juni 2015 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Zeugen D. zu bewilligen und auszuzahlen Im nachfolgenden Beschwerdeverfahren L 6 AS 498/15 B ER erließ der Senat am 8. Dezember 2015 folgenden Beschluss:
"Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 27. Juli 2015 abgeändert und der Antragsgegner überdies vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin zu 1) und der Antragstellerin zu 2) Essensgutscheine im Wert von 128,- € bzw. von 96,- € monatlich für die Dauer von drei Monaten ab Dezember 2015 persönlich an die Antragstellerin zu 1) bei Vorsprache bei dem Antragsgegner auszuhändigen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten."
In den Gründen des Beschlusses führte der Senat unter anderem aus, mit der vorläufigen, aber nicht darlehensweisen Leistung des Antragsgegners an die Beschwerdeführer werde auch ihr Krankenversicherungsschutz über § 5 Abs. 1 Nr. 2a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) für drei Monate ab Dezember 2015 gewährleistet und über § 10 SGB V der Krankenversicherungsschutz ihrer Töchter.
Im korrespondierenden Hauptsacheverfahren wegen der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. April 2015 bis 30. September 2016 wies mittlerweile das Sozialgericht Kassel die Klage durch Urteil vom 23. März 2021 – S 1 AS 526/16 – ab, der Senat die hiergegen gerichtete Berufung durch Urteil vom 22. Januar 2025 – L 6 AS 206/21 – zurück. Das Bundessozialgericht lehnte den Antrag der Beschwerdeführerin und ihrer Töchter auf Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision im Urteil des Senats durch Beschluss vom 9. Oktober 2025 – B 4 AS 56/25 BH – ab und verwarf die von ihnen eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung als unzulässig.
Unterdessen hatte die Beschwerdeführerin – auch für ihre Töchter – am 1. August 2025 einen Antrag auf Vollstreckung aus der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Kassel gestellt. Auch unmittelbar im Verfahren L 6 AS 498/15 B ER hat sie – wiederum auch für ihre Töchter – einen Antrag auf Vollstreckung aus dem Beschluss vom 8. Dezember 2015 gestellt; diesen Antrag hat der Senat durch Beschluss vom 16. September 2025 zuständigkeitshalber an das Sozialgericht verwiesen.
Der Antragsgegner hat unter dem 24. September 2025 den Wert der Lebensmittelgutscheine in Höhe von insgesamt 672,- Euro an die Beschwerdeführerin überwiesen, da eine Ausstellung von Lebensmittelgutscheinen technisch nicht mehr möglich sei. Die Beschwerdeführerin hat auch danach an ihrem Antrag auf Vollstreckung festgehalten, da sie der Auffassung ist, aus dem Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2015 – L 6 AS 498/15 B ER – ergebe sich ein vollstreckbarer Anspruch wegen der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Nachdem bis dahin eine Entscheidung im Vollstreckungsverfahren nicht ergangen war, hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Dezember 2025, eingegangen am 30. Dezember 2025, "Beschwerde wegen fehlender Vollstreckbarkeit und Untätigkeit des Sozialgerichts" erhoben, da die Vollstreckung "nicht vollständig getätigt" worden sei.
Mit Beschluss vom 7. Januar 2026 hat mittlerweile das SG Kassel den Antrag auf Vollstreckung aus dem Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2015 abgelehnt, da es hinsichtlich der Kranken- und Pflegekassenbeiträge (nebst Säumniszuschlägen und Mahnkosten) bereits an einem Vollstreckungstitel fehle.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zum hiesigen Verfahren, zum einstweiligen Anordnungsverfahren L 6 AS 498/15 B ER (einschließlich der Akten der Vorinstanz) sowie des Hauptsacheverfahrens L 6 AS 206/21 Bezug genommen.
II.
Die als Untätigkeitsbeschwerde zu verstehende Beschwerde aus dem auf den 20. Dezember 2025 datierten Schreiben der Beschwerdeführerin ist unzulässig, da ein Untätigkeitsbeschwerde gesetzlich nicht vorgesehen ist.
1. Das Schreiben der Beschwerdeführerin ist (nur) als Untätigkeitsbeschwerde zu dem erstinstanzlichen Verfahren wegen der Vollstreckung aus dem Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2015 auszulegen.
Die Beschwerdeführerin beanstandet in ihrem ausdrücklich als Beschwerde bezeichneten Schreiben vom 20. Dezember 2025 die Untätigkeit des Sozialgerichts, wobei sie sich ebenso ausdrücklich auf die Vollstreckung aus dem Beschluss vom "17.12.15" [richtig: 8. Dezember 2015] im Verfahren L 6 AS 498/15 B ER bezieht. Diesem Bezug (allein) auf das Vollstreckungsverfahren steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin von einer "Untätigkeit des Sozialgerichts im Eilverfahren" spricht: Das Eilverfahren als solches ist längst abgeschlossen; es ist allerdings nachvollziehbar, dass für die Beschwerdeführerin die Vollstreckung zum Eilverfahren gehört. Die gewählte Formulierung bestätigt daher eher die Auslegung, dass es der Beschwerdeführerin um die aus ihrer Sicht bestehende Untätigkeit des Sozialgerichts im Vollstreckungsverfahren geht, als dass sie dieser widerspricht.
Nachdem zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung eine Entscheidung des Sozialgerichts im Vollstreckungsverfahren noch nicht vorlag, ließ sich die Beschwerde noch nicht auf eine Entscheidung des Sozialgerichts beziehen, so dass nur ein Verständnis als Untätigkeitsbeschwerde in Betracht kommt. Eine gesetzliche Grundlage, die dazu führen würde, dass der zwischenzeitlich ergangene Beschluss des Sozialgerichts vom 7. Januar 2026 zum Gegenstand des hiesigen Beschwerdeverfahrens würde, besteht nicht.
Das Schreiben ist schließlich auch nicht als erneuter Vollstreckungsantrag auszulegen, auch wenn die Beschwerdeführerin von einer "Beschwerde wegen fehlender Vollstreckbarkeit" spricht. Das bezieht sich ersichtlich auf die aus Sicht der Beschwerdeführerin bestehende Untätigkeit des Sozialgerichts und die aus diesem Grunde nach ihrer Auffassung "nicht vollständig getätigt[e]" Vollstreckung. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin davon ausgegangen wäre, dass sich mit einem weiteren Vollstreckungsantrag beim Landessozialgericht ihre Rechtsposition verbessern ließe – nachdem der Senat den zuvor von ihr hier gestellten Antrag zuständigkeitshalber an das Sozialgericht verwiesen hatte –, sind nicht ersichtlich.
Bei einer an ihren erkennbaren Interessen orientierten Auslegung ihres Vorbringens ergibt sich daher, dass sie mit dem Schreiben vom 20. Dezember 2025 (nur) im Wege der Beschwerde gegen die nach ihrer Auffassung bestehende Untätigkeit des Sozialgerichts vorgehen wollte.
2. Die Untätigkeitsbeschwerde ist unzulässig.
Jedenfalls nach der Einführung der §§ 198 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) – für die Sozialgerichtsbarkeit in Verbindung mit § 202 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) – durch das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) kann von der Statthaftigkeit der gesetzlich nicht geregelten Untätigkeitsbeschwerde auch in Ausnahmefällen nicht mehr ausgegangen werden. Ohnehin ist wegen der erheblichen Bedeutung des Gesichtspunkts der Rechtssicherheit bei der Beurteilung der Statthaftigkeit von Rechtsbehelfen davon auszugehen, dass ungeschriebene, also gesetzlich nicht geregelte, Rechtsbehelfe, wenn überhaupt, nur zulässig sind, wenn dies zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG –) unverzichtbar ist, weil das gesetzliche Rechtsschutzsystem eine nicht verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare und vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Lücke aufweist. Mit §§ 198 ff. GVG hat der Gesetzgeber jedoch die möglichen Reaktionen auf die verzögerte Verfahrensbearbeitung durch die Gerichte geregelt und sich dabei – abgesehen von der Verzögerungsrüge – für ein System sekundären Rechtsschutzes entschieden. Eine Untätigkeitsbeschwerde ist in diesem Zusammenhang nicht vorgesehen und daher nicht statthaft (vgl. ebenso z.B. BGH, Beschluss vom 20. November 2012 – VIII ZB 49/12 –, NJW 2013, 385 und – für die Sozialgerichtsbarkeit – LSG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2020 – L 20 SO 35/20 B –, juris, und B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/B. Schmidt, SGG – Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 172 Rn. 2c).
Nur ergänzend ist daher darauf hinzuweisen, dass das Sozialgericht inzwischen über den Antrag auf Vollstreckung entschieden hat, so dass eine Untätigkeitsbeschwerde, selbst wenn sie zulässig wäre, keinen Erfolg mehr haben könnte.
3. Da eine Entscheidung des Sozialgerichts bei Beschwerdeeinlegung nicht vorlag, wäre ein unmittelbar auf die Korrektur beziehungsweise auf die Vorwegnahme der inhaltlichen Entscheidung gerichtetes Rechtsmittel offensichtlich unzulässig (so dass, wie ausgeführt, schon das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht entsprechend auszulegen ist). Die Zulässigkeit einer Beschwerde setzt vielmehr voraus, dass eine beschwerdefähige Entscheidung bereits ergangen ist (vgl. nur B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/B. Schmidt, SGG – Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 172 Rn. 2).
Eine Einbeziehung der inzwischen ergangenen Entscheidung des Sozialgerichts vom 7. Januar 2026 in das hiesige Beschwerdeverfahren ist, wie ausgeführt, gesetzlich nicht vorgesehen.
Nur ergänzend weist der Senat daher darauf hin, dass der Beschluss des Sozialgerichts vom 7. Januar 2026 auch in der Sache nicht zu beanstanden ist. Mit der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 9. Oktober 2025 – B 4 AS 56/25 BH – ist das Urteil des Senats vom 22. Januar 2025 im Hauptsacheverfahren rechtskräftig und die einstweilige Anordnung damit wirkungslos geworden. Überdies hat das Sozialgericht zu Recht entschieden, dass für die allein noch streitigen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung kein Vollstreckungstitel vorliegt. Namentlich ist der Senat in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2015 erkennbar davon ausgegangen, dass mit der sich aus der einstweiligen Anordnung ergebenden vorläufigen Anspruchsberechtigung wegen der Grundsicherungsleistungen zum Lebensunterhalt eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (und Gleiches gilt für die soziale Pflegeversicherung) kraft Gesetzes eintritt; für eine gerichtliche Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Beiträgen bestand daher kein Anlass, eine solche ist der Entscheidung dementsprechend nicht zu entnehmen. Umso weniger ergibt sich aus dem Beschluss ein Vollstreckungstitel wegen der Säumniszuschläge und Ähnlichem. Insoweit missversteht die Beschwerdeführerin den Inhalt des Beschlusses vom 8. Dezember 2015.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt nach Ausübung des dem Senat insoweit zustehenden Ermessens der Entscheidung in der Sache.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.