Rechtsprechung / Hessisches Landessozialgericht
Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 22.01.2026 – L 6 AS 57/26 B ER
ECLI:DE:LSGHE:2026:0122.L6AS57.26B.ER.00
Tenor
Der Rechtsbehelf des Klägers wird als unzulässig verworfen.
Kosten für das Verfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der an das Landessozialgericht gerichtete Antrag des Antragstellers,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm im Rahmen einer Blitzüberweisung umgehend 400,- Euro auf sein Konto zu überweisen,
ist unzulässig.
Zwar beantragt der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung, trotz dieser Formulierung ist der Rechtsbehelf aber als Beschwerde auszulegen. Denn zuständig für einen Antrag auf einstweilige Anordnung ist nach § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das Gericht der Hauptsache; wenn die Hauptsache noch nicht anhängig ist, die Sozialgerichte. Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Landessozialgerichts kommt daher für das Begehren des Antragstellers von vornherein nicht in Betracht.
Vorliegend hat der Antragsteller allerdings einen fast Wortlaut identischen Antrag auf einstweilige Anordnung beim zuständigen Sozialgericht am 6. Januar 2026 gestellt, über den noch nicht entschieden worden ist. Da der Rechtstreit bereits beim Sozialgericht anhängig ist, wird der Rechtsbehelf als Beschwerde nach § 172 Abs. 1 SGG ausgelegt, wobei der Antragsteller erkennbar – wenn auch unzutreffend – davon ausgeht, wegen besonderer Dringlichkeit sei diese auch ohne Entscheidung des Sozialgerichts zulässig.
Die Beschwerde ist jedoch nicht statthaft.
Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen des Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Mangels einer erstinstanzlichen Entscheidung liegt bereits diese Voraussetzung nicht vor.
Darüber hinaus wäre die Beschwerde auch nicht statthaft, da die Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen ist, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Da der Antragsteller die Auszahlung von 400,- Euro begehrt, wird der Berufungswert von mehr als 750,- Euro nicht erreicht (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.