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Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 22.01.2026 – L 6 AS 6/26 B ER

ECLI:DE:LSGHE:2026:0122.L6AS6.26B.ER.00

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 23. Dezember 2025 wird zurückgewiesen. Der im Wege der Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren in das Verfahren eingeführte Hilfsantrag wird abgelehnt.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes um die Gewährung von weiteren Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) ab Juli 2025.

Der 1992 geborene Antragsteller wurde am 01.09.2017 zum Inspektoranwärter zunächst im Beamtenverhältnis auf Widerruf und ab dem 01.09.2020 als Inspektor im Beamtenverhältnis auf Probe mit Ablauf der Probezeit zum 31.08.2023 ernannt. Der Ablauf der Höchstprobezeit endete zum 31.08.2025. Der Antragsteller schloss zu Beginn des Beamtenverhältnisses eine private Kranken- und Pflegeversicherung (PKV und PPV) unter Berücksichtigung der Beihilfebemessungssätze mit den Tarifen B, WL, BG und PVB ab.

Mit dem amtsärztlichem Gesundheitszeugnis vom 14.02.2024 stellte das Gesundheitsamt der Stadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg fest, dass nach dem Ergebnis der Untersuchung aus amtsärztlicher Sicht die gesundheitliche Eignung für die vorgesehene Tätigkeit festgestellt werden könne, aber zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach den erhobenen Befunden mit dem vorzeitigen Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit zu rechnen sei, sodass amtsärztlicherseits gegen die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Bedenken bestünden.

Mit Schreiben vom 20.03.2024 und 06.08.2024 wurde der Antragsteller seitens seines Dienstherrn zur beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe angehört und mit Bescheid vom 10.03.2025 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe unter Anordnung der sofortigen Vollziehung entlassen.

Am 01.04.2025 legte der Antragsteller Widerspruch gegen die Entlassungsverfügung ein und stellte beim Verwaltungsgericht Darmstadt einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und auf Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit spätestens mit Ablauf des 31.08.2025 (Aktenzeichen 1 L 1091/25.DA). Mit Beschluss vom 19.01.2026 wurde der Antrag abgelehnt.

Der Dienstherr des Antragstellers gewährte diesem mit Bescheid vom 17.07.2025 für den Zeitraum von Juli bis Oktober 2025 Übergangsgeld nach § 19 Abs. 1 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes (HBeamtVG) in Höhe von monatlich 3.369,32 € (eLA – Bl. 12). Seit August 2025 ist der Antragsteller als freiberuflicher wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Praxis für psychische Gesundheit, Dr. C., B-Stadt mit einem monatlichen Verdienst von 451,12 € tätig.

Am 16.10.2025 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin Leistungen nach dem SGB II sowie einen Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung.

Mit Schreiben vom 12.11.2025 informierte die PKV den Antragsteller bezüglich der Vertragsänderungen bei Wegfall des Beihilfebemessungssatzes nach § 199 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) (eLA – Bl. 332). Eine Umstellung ohne Gesundheitsprüfung könne ausschließlich zum Termin des Beihilfewegfalls erfolgen. Die Summe der Beiträge zur Krankenversicherung bei einem dem derzeitigen Versicherungsschutz vergleichbaren Tarif ohne Beihilfeanspruch betrage monatlich 912,45 €. Bei einer Umschreibung der Krankenversicherung zum 01.11.2025 in den Basistarif sei ein Betrag von 896,49 € zu entrichten. Nur im Basistarif sei gewährleistet, dass der Beitrag für die Dauer eines Leistungsbezugs nach dem SGB II auf die Hälfte reduziert werde. Der Beitrag im Basisvertrag nach § 152 Abs. 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) betrage zusammen mit dem Beitrag zur Pflegepflichtversicherung in der Summe 479,04 €. Eine Rückkehr aus dem Basistarif in eine umfassendere Versicherung sei nur mit einer erneuten Risikoprüfung für die hinzukommenden Mehrleistungen möglich. Die einzige Ausnahme hiervon bilde das Rückkehrrecht nach § 204 Abs. 2 VVG. Danach könnten Personen, die ab dem 16.03.2020 wegen Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II oder SGB XII in den Basistarif wechseln, ohne Gesundheitsprüfung in den vorherigen Versicherungsvertrag zurückkehren, wenn - unter anderem - die Hilfebedürftigkeit innerhalb von zwei Jahren ab Beginn des Basistarifs ende. Das Rückkehrrecht aus dem Basistarif würde dem Antragsteller zunächst nach den Tarifen N und NG angeboten. Sollte er zum Ende des Basistarifs wieder beihilfeberechtigt sein, werde den Antrag des Antragstellers hin gerne wieder die beihilfekonforme Versicherung angewandt. Der Wechsel – sowohl in die Tarife N und NG als auch in die Tarife B, WL und BG – könne, wenn alle Bedingungen erfüllt seien (§ 204 Abs. 2 VVG), ohne Gesundheitsprüfung erfolgen. Sollte gerichtlich im Nachhinein die Entlassung aus dem Dienstverhältnis als Beamter zum 01.07.2025 – und damit auch der Wegfall des Beihilfeanspruch – aufgehoben werden, könnte zu diesem Zeitpunkt und sofern die vorstehend erläuterten Voraussetzungen für das Rückkehrrecht aus dem Basistarif erfüllt seien, auch eine Rückumstellung in die bisherigen beihilfekonformen Beihilfetarife ohne erneute Gesundheitsprüfung erfolgen.

Mit Schreiben vom 19.11.2025 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die darlehensweise Übernahme rückständiger Beiträge für seine PKV und PPV in Höhe von voraussichtlich 2.302,45 € (eLA – Bl. 342 bis 390).

Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat mit Beschluss vom 24. November 2025 einen Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen seinen Dienstherrn, ihm bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren betreffend die Entlassungsverfügung vorläufig weiterhin Beihilfe in Krankheitsfällen (hilfsweise für konkret aufgezählte Behandlungsfälle) zu gewähren, abgelehnt, da eine fortdauernde Beihilfeberechtigung nicht bestehe.

Nachdem die Antragsgegnerin zuvor mit Bescheid vom 17.11.2025 die Gewährung von Grundsicherungsleistungen zunächst versagt hatte, hat der Antragsteller hiergegen Widerspruch eingelegt und am 26.11.2025 einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Darmstadt beantragt, wobei er neben der vorläufigen Bewilligung von Bürgergeld die Übernahme der PKV-Beiträge "im Volltarif" sowie die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 2.302,45 € wegen der "aufgelaufene[n] Beitragsdifferenz" zur privaten Krankenversicherung geltend gemacht hat.

Mit Bescheid vom 27.11.2025 hat die Antragsgegnerin für die Zeit vom 01.10.2025 bis 31.03.2026 vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 41a SGB II in Höhe von monatlich 1.441,64 € bewilligt. Die Gesamtleistung enthalte Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 417,45 € und zur Pflegeversicherung in Höhe von 61,59 €. Es sei Bürgergeld in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 sowie Miete, Betriebskosten und Heizkosten in Höhe von insgesamt 1.093,00 € berücksichtigt worden. Außerdem habe dem Antragsteller gemäß § 26 SGB II ein Zuschuss zur PKV und PPV gewährt werden können, maximal in Höhe des sogenannten Basistarifs. Mit Bescheid gleichen Datums hat die Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Form eines Darlehens gemäß § 24 Abs. 1 SGB II abgelehnt (eLA - Bl. 374-375). Dem Antrag könne nicht entsprochen werden, da eine Anspruchsgrundlage, die eine solche Kostenerstattung ermöglichen würde, nicht ersichtlich sei. Gegen beide Bescheide hat der Antragsteller am 03.12.2025 Widerspruch bei der Antragsgegnerin eingelegt, über die noch nicht entschieden worden ist (eGA SG - Bl. 242).

Der Antragsteller hat nach Erlass der Bescheide seinen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz umgestellt. Er hat nunmehr die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 1.352,82 € für die im Zeitraum von Juli bis Dezember aufgelaufenen Beitragsrückstände zur PKV und PVV sowie ab dem 01.01.2026 die Übernahme der tatsächlichen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung im Volltarif in voller Höhe als Zuschuss bzw. Darlehen beantragt. Hinsichtlich des Darlehens sei die Ablehnung der Antragsgegnerin unter Begründung auf § 26 SGB II unzutreffend, da ein Härtefall vorliege. Es bestehe ein unabweisbarer Bedarf im Sinne der §§ 21 Abs. 6, 24 Abs. 1 SGB II, um den Krankenversicherungsschutz zu sichern. Die Höhe der Darlehenssumme ergebe sich aus der Differenz zwischen den Beiträgen bei der privaten Kranken- und Pflegeversicherung in dem Zeitraum von Juli bis Dezember 2025 in Höhe von monatlich jeweils 912,45 €, mithin insgesamt 5.474,70 €, sowie den darauf bereits geleisteten Zahlungen des Antragstellers für Juli bis Dezember 2025 in Höhe von 2.711,76 € (6 x 451,96 €) und den Zahlungen der Antragsgegnerin für Oktober bis Dezember 2025 in Höhe von 1.437,12 € (3 x 479,04 €). Hieraus ergebe sich die beanspruchte Summe in Höhe von 1.325,82 €. Dieser Betrag sei notwendig, um das Beitragskonto zum Jahresende auszugleichen und den vollen Versicherungsschutz wiederherzustellen. Ohne diesen Ausgleich drohe der Verlust des Tarifs beziehungsweise das Ruhen der Leistungen, was angesichts der gesundheitlichen Situation des Antragstellers eine akute Gefahr für Leib und Leben darstelle. Da der aktuell ausgezahlte Regelsatz vollständig für den Lebensunterhalt benötigt werde, sei er außerstande, diese Summe aufzubringen (eGA SG - Bl. 148).

Er leide unter einer psychischen/seelischen Störung sowie unter Migräne und chronischer Nesselsucht (Urtikaria). Es sei ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt; eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen liege vor. Er befinde sich in fachärztlicher Behandlung bei Frau Dr. C., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie in B-Stadt. Die existenziellen Ängste sowie der bürokratische Druck hätten bereits zu einer psychischen Dekompensation geführt. Aufgrund des Wegfalls der Beihilfe und der daraus resultierenden unzureichenden Krankenversicherung habe der Antragsteller seine dringend notwendige Psychotherapie bei Frau E. (Heilpraktikerin für Psychotherapie) im September 2025 bereits aussetzen müssen, da er das Kostenrisiko nicht habe tragen können. Dies habe zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geführt.

Das fachärztliche Attest der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Frau Dr. C., untermauere die existenzielle Bedrohung seiner Situation (eGA SG – Bl. 3). Aus dem Attest vom 25.11.2025 gehe hervor, dass der Antragsteller sich seit dem 19.03.2024 dort in durchgehender psychiatrischer ambulanter Behandlung befinde. Der Antragsteller sei medikamentenpflichtig und erhalte sowohl die Verordnung als auch eine laborchemische Blutuntersuchung zur Überwachung in der Praxis. Aufgrund der derzeitigen sozialrechtlichen Situation würden seit dem 01.08.2025 trotz fortlaufender psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlungen alle 1-2 Wochen keine Rechnungen gestellt, da der Antragsteller diese nicht erstattet bekomme. Aufgrund berufsethischer Überlegungen würden die Behandlungskosten derzeit von der Praxis getragen, um eine Verschlechterung der psychiatrischen Gesundheitssituation, die als Komplikation suizidale Krisen einschließe, nicht zu provozieren. Unter Einbeziehung der aktuellen Situation auf dem Behandlungsmarkt sei ihm ein Wechsel zu einer anderen psychiatrischen Stelle nicht möglich. Das Arzt-Patienten-Verhältnis sei über die Zeit als vertrauensvoll gewachsen und stützend zu beschreiben, sodass auch ein Wechsel aus fachpsychiatrischer Sicht nicht indiziert wäre. Die derzeitige Aussetzung der Rechnungsstellung sei jedoch dauerhaft nicht wirtschaftlich tragbar (eGA SG – Bl. 121).

Der Antragsteller ist der Ansicht, dass ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren angesichts der Lebensgefahr verfassungsrechtlich unzulässig sei. Ohne die sofortige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Kostenübernahme stehe der Abbruch der lebensnotwendigen Behandlung unmittelbar bevor. Aufgrund der komplexen Diagnose-Konstellation (u.a. schwere rezidivierende Depression F33.2, ADHS im Erwachsenenalter F90.0 sowie Zustand nach Kindesmisshandlung mit Schädelfraktur T90.2) und des gewachsenen Vertrauensverhältnisses attestiere die Fachärztin, dass ein Wechsel zu einer anderen psychiatrischen Stelle "nicht möglich" und "nicht indiziert" sei. Ein Verweis auf den Basistarif, der faktisch zum Verlust dieser spezialisierten Behandlung führe, wäre somit nach Ansicht des Antragstellers medizinisch unverantwortlich (eGA SG - Bl. 4).

Darüber hinaus bestehe ein strukturelles Defizit im Basistarif, so stelle der Basistarif eine unzumutbare Härte dar, da dieser eine fachgerechte psychiatrische und psychotherapeutische Versorgung faktisch unmöglich mache. Ursächlich hierfür sei die gesetzliche Deckelung des ärztlichen Honorars im Basistarif auf den 1,2-fachen Steigerungssatz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) (eGA – Bl. 5).

Der Wechsel in den Basistarif sei auch unzumutbar, da er einen Rechtsstreit um seinen Beamtenstatus führe. Ein erzwungener Wechsel in den Basistarif würde die Rückkehr in den beihilfekonformen Tarif bei einem Obsiegen im Entlassungsverfahren faktisch unmöglich machen. Dies führe zu vollendeten Tatsachen, die zu einem irreparablen Dauerschaden in der Versicherungsbiografie führe. Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 26 SGB II würden den Rechtsgedanken anerkennen, dass ein Verweis auf den Basistarif bei voraussichtlich nur kurzzeitigem Leistungsbezug unbillig sei. Zudem habe das Bundessozialgericht (Urteil vom 29.04.2015, Az. B 14 AS 8/14 R) bestätigt, dass übergangsweise nicht gedeckte PKV-Kosten einen Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II begründen könnten. (eGA SG – Bl. 148).

Der Antragsgegnerin sei der Verweis auf die Rückkehroption des § 204 Abs. 2 VVG verwehrt, da diese Regelung dem Antragsteller in seiner spezifischen beamtenrechtlichen und gesundheitlichen Situation keinen hinreichenden Schutz biete. Sollte die Entlassung rückwirkend aufgehoben werden, würde der Beihilfeanspruch für die Vergangenheit aufleben. Die Private Krankenversicherung (PKV) habe bestätigt, dass zu viel gezahlte Beiträge für die Übergangszeit nur dann erstattet/verrechnet werden könnten, wenn der Vertrag im Volltarif fortgeführt worden sei. Der § 204 Abs. 2 VVG garantiere eine Rückkehr in den Ursprungstarif ohne erneute Gesundheitsprüfung nur dann, wenn die Hilfebedürftigkeit innerhalb von zwei Jahren ende. Die Verfahrensdauer an Verwaltungsgerichten sei langwierig und entziehe sich dem Einfluss des Antragstellers. Es bestehe das reale Risiko, dass eine rechtskräftige Entscheidung über die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis erst nach Ablauf von zwei Jahren erfolge. Die Rechtsfolge sei, dass in diesem Fall das Privileg des § 204 Abs. 2 VVG erlösche. Der Antragsteller müsste bei Wiederaufleben seines Beamtenverhältnisses eine reguläre Rückkehr in den Beihilfetarif beantragen. Dies würde eine erneute Gesundheitsprüfung (§ 204 Abs. 1 VVG) auslösen, die der Antragsteller aufgrund der zwischenzeitlich dokumentierten Verschlechterung (GdB 30, psychische Dekompensation) nicht bestehen würde. Der vorübergehende Verweis in den Basistarif würde somit faktisch zur dauerhaften Unversicherbarkeit im Beihilfesystem führen. Dieses Risiko sei ihm nicht aufzubürden (eGA SG - Bl. 6).

Eine Beendigung der Hilfebedürftigkeit durch anderweitige Verbeamtung sei derzeit faktisch ausgeschlossen. Das aktuelle Dienstzeugnis enthalte den Vermerk: "Eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit könne nicht erfolgen." Solange die Klage gegen die Entlassung laufe, werde kein anderer Dienstherr den Antragsteller als Beamten auf Probe ernennen. Der Antragsteller sei somit im SGB-Il-Bezug "gefangen", bis das Gericht entscheide - was wiederum das Risiko des Fristablaufs des § 204 Abs. 2 VVG erhöhe.

Der Antragsteller bemühe sich aktiv um eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis. Der Erfolg dieser Bemühungen hänge jedoch zwingend von seiner psychischen Stabilität ab. Die aktuelle Unsicherheit über den Krankenversicherungsschutz und die drohende Unterbrechung der Versorgung durch einen Zwang zum Basistarif würden diese Stabilität massiv gefährden. (eGA SG - Bl. 8).

Auch ein Anordnungsgrund liege vor. Aufgrund der finanziellen Notlage habe die dringend indizierte ambulante Psychotherapie (bei Frau E.) bereits im September 2025 ausgesetzt werden müssen. Dies habe nachweislich zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geführt. Die derzeit noch verbliebene fachpsychiatrische Behandlung (bei Frau Dr. C.) werde gemäß fachärztlichem Attest vom 25.11.2025 nur noch aus "berufsethischen Überlegungen" ohne Rechnungsstellung fortgeführt, um eine akute Dekompensation abzuwenden. Die Ärztin stelle fest, dass dieser Zustand "dauerhaft nicht wirtschaftlich tragbar" sei. Breche diese letzte stabilisierende Säule weg, drohten laut Attest "suizidale Krisen".

Ohne die Sicherheit der medizinischen Versorgung sei der Antragsteller faktisch nicht vermittlungsfähig. Ein Zuwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache sei angesichts der existentiellen Bedrohung und der Gefahr suizidaler Krisen unzumutbar. (eGA SG - Bl. 8).

Auch bezüglich der Beitragsrückstände bestehe Eilbedürftigkeit. Die Nichtzahlung der Beiträge führe zur Ruhendstellung der Leistungen gemäß § 193 Abs. 6 VVG. In der Ruhensphase würden ausschließlich Akutbehandlungen und Schmerztherapien erstattet. Reguläre Psychotherapie und medikamentöse Einstellung bei chronischen Erkrankungen seien davon oft ausgeschlossen oder nur schwer durchsetzbar.

Um die gegenwärtige uneingeschränkte medizinische Versorgung sicherzustellen, sei die Tilgung der vergangenen Schulden zwingend erforderlich. Damit diene die Übernahme der Rückstände der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die Gesundheit des Antragstellers. (eGA SG Bl. 189)

Der Basistarif sei im Bereich der ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung mit praktischen Zugangsbarrieren verbunden. Es bestünde keine individuelle Behandlungspflicht einzelner Leistungserbringer; zugleich seien die im Basistarif geltenden Vergütungen wirtschaftlich unattraktiv. In der Praxis führe dies nicht selten zu Ablehnungen oder erheblichen Verzögerungen bei der Aufnahme oder Fortführung von Behandlungen. Unabhängig hiervon sei die ambulante psychotherapeutische Versorgung insgesamt durch lange Wartezeiten geprägt. Ein kurzfristiges "Ausweichen" auf andere Behandler oder Versorgungswege sei daher realistisch nicht möglich, wenn eine Behandlung zeitnah fortgeführt werden müsse. (eGA SG – Bl. 210).

Der Antragsteller hat erstinstanzlich sinngemäß beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Gewährung eines Darlehens in Höhe von 1.352,82 € für die im Zeitraum von Juli bis Dezember aufgelaufenen Beitragsrückstände zur PKV und PVV sowie ab dem 01.01.2026 zur Übernahme der tatsächlichen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung im Volltarif (derzeit 912,45 € monatlich) in voller Höhe als Zuschuss bzw. Darlehen – soweit der Betrag von 479,04 € überschritten werde – zu verpflichten.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzulehnen.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass die Rechtslage nach § 26 SGB II eindeutig sei. Die Regelungen im SGB II und dem VAG würden sich im Gleichlauf bewegen. Dem Antragsteller sei seine aktuelle Hilfebedürftigkeit "verbrieft". Er könne sich mithin zur Reduktion seines Beitragssatzes in der PKV und PVV "legitimieren". Aufgrund der Spezialregelung in § 26 SGB II scheide rechtsdogmatisch ein Rückgriff auf die von dem Antragsteller bemühten §§ 21 Abs. 6 und 24 Abs. 1 SGB II aus (eGA SG – Bl. 196).

Das Sozialgericht hat die Anträge durch Beschluss vom 23. Dezember 2025 abgelehnt (eGA – SG Bl. 235). Zur Begründung hat das Gericht insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller keinen über die gesetzliche Regelung in § 26 SGB II hinausgehenden Anspruch auf Übernahme von Beiträgen zur PKV und PPV sowie keinen Anspruch auf darlehensweise Übernahme rückständiger Beiträge habe. Mit der Frage, ob § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB II die Begrenzung des Beitragszuschusses unter den Vorbehalt der Zumutbarkeit stelle und ob sich ein Anspruch auf einen Härtefallmehrbedarf aus § 21 Abs. 6 SGB II ergeben könne, habe sich das Bundessozialgericht (BSG) bereits ausführlich beschäftigt (BSG vom 06.06.2023 – B 4 AS 5/22 R) und habe dazu ausgeführt, dass § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB II die Begrenzung des Beitragszuschusses nicht unter den Vorbehalt stelle, dass dem Leistungsberechtigten ein Wechsel in den Basistarif zumutbar sei. Für eine solche Einschränkung gebe der Normwortlaut nichts her. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf einen Härtefallmehrbedarf aus § 21 Abs. 6 SGB II. Der Anwendungsbereich der Norm sei nicht eröffnet; § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB II sei vorrangig. Der Antragsteller habe gegen die Antragsgegnerin auch keinen Anspruch auf Erbringung eines Darlehens für rückständige Beiträge zur PKV und PPV. Die Regelung des § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II sei nicht einschlägig. Im Übrigen habe der Antragsteller auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Soweit sich der Antragsteller zur Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes auf seine wirtschaftliche Notlage beziehe, sei diese durch die zwischenzeitliche Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II durch die Antragsgegnerin soweit behoben, dass daraus keine besondere Eilbedürftigkeit mehr resultiere. Der Antragsteller habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass unmittelbar eine Gefahr für Leib und Leben aufgrund eines medizinischen Versorgungsmangels bestehe. Nach dem Vortrag des Antragstellers behandle ihn die ihn bislang versorgende Neurologin und Psychiaterin weiterhin. Es sei auch nicht ersichtlich, dass eine Gefährdung für Leib und Leben durch den Wechsel in den Basistarif eintreten würde. Im Basistarif der privaten Krankenversicherung sei eine dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechende Versorgung gewährleistet. Soweit sich der Antragsteller darauf beziehe, das Verwaltungsstreitverfahren sei möglicherweise nicht innerhalb von zwei Jahren rechtskräftig abgeschlossen und ihm könne deshalb eine Rückkehr in die private Krankenversicherung zu den bisher bestehenden Konditionen verwehrt sein, bestehe zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Eilbedürftigkeit, da gemäß § 204 Abs. 2 VVG nach einem Wechsel in den Basistarif die Rückkehr in den letzten Tarif vor dem Wechsel möglich sei, wenn die Hilfebedürftigkeit des Versicherungsnehmers innerhalb von zwei Jahren nach dem Wechsel ende.

Der Antragsteller hat nach Zustellung des Beschlusses – bei ihm am 23.12.2025 – mit Eingang beim Sozialgericht Darmstadt am 30.12.2025 Beschwerde erhoben.

Zur Begründung trägt er vor, dass sein Leben unmittelbar gefährdet sei. Das Sozialgericht habe in dem angefochtenen Beschluss die verfassungsrechtliche Tragweite des Falles verkannt. Indem es den Antragsteller pauschal auf den Basistarif der PKV verweise, ignoriere es die faktische Unmöglichkeit der medizinischen Versorgung in diesem Tarif im Jahr 2025. Der Verweis auf den Basistarif stelle eine theoretische Rechtsposition dar, die in der Praxis den Zugang zu lebensnotwendiger Therapie versperre ("faktische Behandlungssperre"). Durch einen gesundheitsökonomischen Vergleich der Vergütungssysteme (EBM vs. GOÄ-Basistarif) werde der Nachweis geführt, dass der Basistarif im Jahr 2025 keine dem Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)-Standard vergleichbare Versorgung mehr sicherstelle, sondern zu einer systematischen Unterversorgung führe. Entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin und des Sozialgerichts handle es sich bei den geltend gemachten "Rückständen" für den Zeitraum Juli bis Dezember 2025 nicht um Schulden aus versäumten Zahlungen eines bestehenden Tarifs im Sinne von klassischen Mietschulden oder Konsumschulden. Es handle sich vielmehr um technisch notwendige Nachzahlungen, um die Tarifumstellung rückwirkend zum Wegfall der Beihilfe (01.07.2025) wirksam werden zu lassen. Diese seien zwingend, um eine erneute Gesundheitsprüfung nicht zu provozieren. Ohne diese rückwirkende Deckung bestehe für den Zeitraum seit Juli 2025 faktisch nur ein Rumpfschutz (35-50%), der im Falle schwerer Erkrankungen – wie sie beim Antragsteller vorliege – zur sofortigen existenzbedrohenden Verschuldung führe, da die restlichen 50-65% der Behandlungskosten ungedeckt bleiben würden. Die Verweigerung der Übernahme dieser "technischen Rückstände" verhindere das Wirksamwerden des Vertrages in der Gegenwart und perpetuiere die Notlage. Der Antragsteller vertritt die Auffassung, dass mit dem Wechsel in den Basistarif keine Behandlung bei Frau Dr. C. erfolgen könne und sich hierdurch der gesundheitliche Zustand des Antragstellers erheblich verschlechtere, bis hin zu einer Suizidgefährdung. Das Sozialgericht unterliege dem Irrtum, der Basistarif garantiere den Zugang zur medizinischen Versorgung. Dies sei de jure (§ 152 VAG) so vorgesehen, de facto jedoch – insbesondere in der psychotherapeutischen Privatmedizin des Jahres 2025 – nicht der Fall. Im Jahr 2025 habe sich die Schere zwischen der Vergütung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (EBM) und dem Basistarif der PKV (gedeckelte GOÄ) dramatisch geweitet. Ein Arzt/Psychotherapeut erhalte im Basistarif für dieselbe Leistung rund 62 € weniger als bei einem Kassenpatienten. Das Honorar decke lediglich rund 45 % des GKV-Niveaus. Da die behandelnde Ärztin Dr. C. und die Therapeutin Frau E. reine Privatpraxen ohne Kassenzulassung führten, seien sie nicht in das Sicherstellungssystem der Kassenärztlichen Vereinigungen eingebunden. Sie würden keinem Kontrahierungszwang zu Basistarifkonditionen unterliegen. Angesichts der Unterdeckung von 55% gegenüber dem GKV-Standard sei es ihnen wirtschaftlich unmöglich, den Antragsteller im Basistarif zu behandeln. Der Wechsel in den Basistarif führe bei nicht kassenärztlich zugelassenen Therapeuten zwingend zum Behandlungsabbruch. Selbst wenn der Antragsteller versuchen würde, einen neuen Therapeuten mit Kassenzulassung zu finden, stieße er auf die Realität der Versorgungskrise. Die Wartezeiten auf Psychotherapieplätze in Hessen würden Monate betragen. Für einen suizidalen Patienten sei der Verweis auf eine Warteliste ein faktischer Ausschluss von der medizinisch notwendigen Versorgung. Der Antragsteller müsse sich bei jedem Arztbesuch als "Basistarifpatient" outen, da er keine funktionierende elektronische Gesundheitskarte besitze und die Honorarfrage vorab klären müsse. Dies führe zu Scham und "Treatment Avoidance" (Vermeidung von Arztbesuchen), was als erheblich verstärkender Faktor für die Depression wirke. Das SG Darmstadt argumentiere, § 26 SGB II sei eine abschließende Spezialregelung, die einen Rückgriff auf Härtefallnormen (§ 21 Abs. 6 SGB II) sperre. Diese dogmatische Sichtweise verkennt die Funktion der Härtefallklausel und die Systematik des Gesetzes in atypischen Fällen. § 26 SGB II regele den Normalfall des privat versicherten Leistungsbeziehers. Er regele nicht den Ausnahmefall eines traumatisierten, suizidalen Patienten, für den der Wechsel in den Basistarif aus medizinischen Gründen objektiv unzumutbar sei und der in einer "systembedingten Versorgungslücke" durch Verlust des Beamtenstatus stecke. Hier sei eine teleologische Reduktion des § 26 SGB II geboten: Die Deckelung des Zuschusses auf den halbierten Basistarif gelte nicht, wenn der Wechsel in den Basistarif unzumutbar sei. Hilfsweise müsse die Härtefallklausel des § 21 Abs. 6 SGB II greifen. Das Bundesverfassungsgericht habe diese Norm explizit gefordert, um Bedarfe zu decken, die unabweisbar, laufend und nicht nur einmalig seien. Die Kosten der Aufrechterhaltung des Volltarifs seien hier als unabweisbarer Mehrbedarf zu qualifizieren, da sie die einzige Möglichkeit darstellen würden, die medizinische Versorgung sicherzustellen und die Suizidgefahr abzuwenden. Der Antragsteller befinde sich in einer "Pattsituation". Er könne krankheitsbedingt keinen Midijob annehmen und verfahrensbedingt nicht in den öffentlichen Dienst zurückkehren. Zwinge man ihn nun in den Basistarif, laufe die 2-Jahres-Frist des § 204 VVG ab, während das Verwaltungsgericht noch tage. Gewinne er dann den Prozess (Rückkehr in den Beamtenstatus), stehe er ohne vollwertige private Krankenversicherung da, weil die Rückkehr in den Volltarif durch die abgelaufene Frist und den Gesundheitszustand versperrt sei. Der Verweis auf den Basistarif vernichte somit potenziell den Erfolg des gesamten verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes. Es werde äußerst hilfsweise beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die monatlich anfallenden Rechnungen der behandelnden Fachärztin Dr. C. und der Therapeutin Frau E. als laufenden Härtefallmehrbedarf gemäß § 21 Abs. 6 SGB II zu übernehmen. Dieser Bedarf sei unabweisbar (Suizidgefahr), laufend (chronische Erkrankung) und ein besonderer Bedarf im Einzelfall (Unmöglichkeit der Behandlung im Basistarif).

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 23.12.2025 (Az. S 33 AS 995/25 ER) aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,

1. ihm vorläufig und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens weitere Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Beiträge zur Privaten Krankenversicherung (PKV) und Privaten Pflegeversicherung (PPV) bei der Debeka Krankenversicherung in den Tarifen N, NG und PVN in Höhe von monatlich 433,41 € zu gewähren und diese direkt an das Versicherungsunternehmen zu zahlen,

2. ihm vorläufig eine Darlehen wegen der Beitragsnachforderungen der Privaten Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum von Juli 2025 bis Dezember 2025 zu gewähren,

Im Beschwerdeverfahren hat er zudem hilfsweise beantragt,

3. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig höheres Bürgergeld unter Berücksichtigung eines laufenden Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II in Höhe der tatsächlichen monatlichen Kosten für die heilbehandelnde ärztliche und psychotherapeutische Versorgung (Rechnungsbeträge der behandelnden Ärzte und Therapeuten) zu bewilligen, soweit diese nicht durch den von der Antragsgegnerin bisher bewilligten Zuschuss zum Basistarif gedeckt sind.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen erstinstanzlichen Beschluss für zutreffend.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 23. Dezember 2025 ist zulässig, aber unbegründet. Ein Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung steht ihm nicht zu.

1. Gegenstand des Antrages zu 1) vor dem Senat ist – neben dem Beschluss des Sozialgerichts vom 23. Dezember 2025 – das Begehren des Antragstellers auf einstweiligen Rechtsschutz wegen weiterer Leistungen bezüglich der Beiträge zur PKV und PPV. Der Antragsteller hat wörtlich beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 23.12.2025 (Az. S 33 AS 995/25 ER) aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Beiträge zur Privaten Krankenversicherung (PKV) und Privaten Pflegeversicherung (PPV) bei der Debeka Krankenversicherung in den Tarifen N, NG und PVN in Höhe von monatlich 912,45 € zu gewähren und diese direkt an das Versicherungsunternehmen zu zahlen.

Der Antrag des Antragstellers war auslegungsbedürftig, soweit er die Gewährung von Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Beiträge der PKV und PPV in Höhe von monatlich 912,45 € begehrt. Aus dem Gesamtkontext des Verfahrens geht hervor, dass der Antragsteller nicht neben den bereits gewährten Beitrags-Leistungen in Höhe von 479,04 € weitere 912,45 € geltend macht, sondern weitere Leistungen bis zum Erreichen des Beitragssatzes bei der PKV und PKK in Höhe von insgesamt 912,45 €. Entsprechend war der Antrag zu 1) sinngemäß auszulegen.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere nach § 172 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 143, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und den Vorgaben aus § 173 Satz 1 SGG genügend form- und fristgerecht eingelegt.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die ablehnende Entscheidung des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden.

Der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt voraus, dass sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Ein solcher Nachteil ist (nur) anzunehmen, wenn einerseits der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin ein materiell-rechtlicher Leistungsanspruch in der Hauptsache – mit hinreichender Wahrscheinlichkeit – zusteht (Anordnungsanspruch) und es ihm andererseits nicht zuzumuten ist, die Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –).

Beide stehen im Übrigen nicht isoliert neben-, vielmehr in einer Wechselbeziehung zueinander, nach der die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit beziehungsweise Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt (vgl. für die st. Rspr. des Hess. LSG: erkennender Senat, Beschluss vom 11. Dezember 2019 – L 6 AS 528/19 B ER –, juris, Rn. 31; Hess. LSG, Beschluss vom 29. Juni 2005 – L 7 AS 1/05 ER –, info also 2005, 169 und Hess. LSG, Beschluss vom 7. September 2012 – L 9 AS 410/12 B ER –; außerdem Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn. 27 ff.): Wäre eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Wäre eine Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund, auch wenn auf diesen nicht gänzlich verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder Rechtslage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Beteiligten ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache eher zuzumuten ist. Dabei sind grundrechtliche Belange des Antragstellers im Rahmen der Abwägung umfassend zu berücksichtigen. Insbesondere bei Ansprüchen, die darauf gerichtet sind, als Ausfluss der grundrechtlich geschützten Menschenwürde das soziokulturelle Existenzminimum zu sichern (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz – GG – i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG), ist ein nur möglicherweise bestehender Anordnungsanspruch, vor allem wenn er eine für die soziokulturelle Teilhabe unverzichtbare Leistungshöhe erreicht und für einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum zu gewähren ist, in der Regel vorläufig zu befriedigen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage im Eilverfahren nicht klären lässt und keine sonstigen Mittel für die vorübergehende Deckung des Bedarfs vorhanden sind (vgl. BVerfG vom 14. März 2019 – 1 BvR 169/19 und BVerfG vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05).

Ausgehend von diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung nicht vor. Diesbezüglich nimmt der Senat zunächst auf der Grundlage von § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG nach eigener Prüfung und eigener Ausübung des ihm hinsichtlich der Ausgestaltung der einstweiligen Anordnung zustehenden Ermessens Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts. Auch das Beschwerdevorbringen vermag insoweit nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen.

Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr regelt § 26 SGB II abschließend, in welcher Höhe die Grundsicherungsträger Zuschüsse zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu erbringen haben. Von einer Verfassungswidrigkeit der Regelung vermag sich der Senat nicht zu überzeugen, so dass offenbleiben kann, welche Konsequenzen sich andernfalls für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergäben.

Unstreitig hat der Antragsteller einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, da er gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II, 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht hat, 2. erwerbsfähig ist, 3. hilfebedürftig ist und 4. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Eine Anspruchsgrundlage für einen höheren Zuschuss zu seinen Beiträgen zur PKV und PPV oder die Gewährung höheren Bürgergeldes unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II wegen der laufenden Versicherungsbeiträge besteht jedoch nicht.

Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB II wird für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen im Rahmen von Versicherungsverträgen, die der Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 VVG genügen, versichert sind, für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss zum Beitrag geleistet; der Zuschuss ist begrenzt auf die Höhe des nach § 152 Abs. 4 VAG halbierten Beitrags für den Basistarif in der privaten Krankenversicherung, den Hilfebedürftige zu leisten haben. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB II wird für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld, die gegen das Risiko Pflegebedürftigkeit bei einem privaten Versicherungsunternehmen in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 23 des Elften Buches versichert sind, für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss zum Beitrag geleistet; der Zuschuss ist begrenzt auf die Hälfte des Höchstbeitrags in der sozialen Pflegeversicherung. Die Antragsgegnerin hat dem Rechnung getragen und dem Antragsteller mit Bescheid vom 27.11.2025 den halbierten Beitrag für den Basistarif in der PKV und PVV gewährt.

Soweit der Antragsteller argumentiert, dass im Rahmen des § 26 SGB II als weiteres Merkmal eine Unzumutbarkeit für Härtefälle zu berücksichtigen sei, kann sich der Senat dem Vortrag nicht anschließen. Der klare Wortlaut der Regelung in § 26 SGB II lässt hierfür keinen Raum. Hierzu hat das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 06.06.2023 – B 4 AS 5/22 R – hinsichtlich des § 26 SGB II ausgeführt, dass die Norm die Höhe des Anspruchs von vornerein begrenze, ohne dies von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen. Insbesondere führt das BSG aus, dass die Vorschrift die Begrenzung des Beitragszuschusses gerade nicht unter den Vorbehalt stelle, ob dem Leistungsberechtigten ein Wechsel in den Basistarif zumutbar sei.

Das BSG hat sich in der Entscheidung auch mit der Frage auseinandergesetzt, dass der Gesetzgeber Leistungsberechtigte mit dieser Konzeption faktisch (nicht rechtlich zwingend) darauf verweise, den Basistarif ihrer privaten Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen. Dies unterliege jedoch keinen durchgreifenden (verfassungs-)rechtlichen Bedenken, da auch der Basistarif der PKV eine Versorgung auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung garantiere, wie es dem größten Teil der inländischen Bevölkerung zur Verfügung stehe. Dass dies das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum nicht gewährleisten könnte, erscheine fernliegend (BSG vom 6. Juni 2023 – B 4 AS 5/22 R –).

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat in der Sache an. Sofern der Antragsteller vorträgt, dass der Basistarif gerade keine Versorgung auf dem Niveau der GKV gewähre, kann den abstrakten Berechnungen und Ausführungen nicht gefolgt werden. So ergeben sich die Regelungen zum Basistarif zum einen aus § 152 Abs. 1 Satz 1 VAG, wonach die Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die die substitutive Krankenversicherung betreiben, einen branchenweit einheitlichen Basistarif anzubieten haben, dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang und Höhe jeweils den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V), auf die ein Anspruch besteht, vergleichbar sind. Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass eine Gleichstellung mit den Leistungen der GKV gewährleistet sein muss. Bei dem Basistarif in der PKV handelt es sich somit für einen von den privatversicherungsrechtlichen Grundsätzen der PKV abweichenden Tarif, der einen standardisierten, branchenweit einheitlichen Leistungsumfang, Kontrahierungszwang, keine Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse, Begrenzung der Prämienhöhe sowie einen unternehmensübergreifenden Ausgleich der Mehraufwendungen (Poolvertrag) beinhaltet (Bach/Moser/Wiemer, 6. Aufl. 2023, Teil F., beck-online). Darüber hinaus wurde durch den § 75 Abs. 3a SGB V den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ein Sicherstellungsauftrag erteilt. Danach haben die genannten Vereinigungen die ärztliche Versorgung der Basistarifversicherten sicherzustellen. Nach § 75 Abs. 3b SGB V richtet sich die Vergütung der Ärzte unter Beachtung der Beschränkungen nach § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V nach der GOÄ bzw. der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), solange und soweit nicht durch den PKV-Verband in Verträgen mit den genannten Vereinigungen die Vergütung für die Leistungen gesondert vereinbart werde (Bach/Moser/Wiemer, 6. Aufl. 2023, Teil F. Rn. 10, beck-online). Insoweit sind die Ausführungen des Antragstellers bezüglich eines Auseinanderklaffens der Abrechnungen in der GKV und dem Basistarif in der PKV nicht nachvollziehbar. Zwar obliegt es dem einzelnen Behandler zu entscheiden, ob er im privatrechtlichen Bereich höhere Stundensätze verlangt, jedoch ist durch die vorgenannten Regelungen gewährleistet, dass eine menschenwürdige Behandlung von Basistarifversicherten entsprechend den gesetzlich Versicherten erfolgt.

Hiervon ausgehend vermag sich der Senat auch von einer Verfassungswidrigkeit der geltenden Regelungen aus § 26 SGB II und der sich hieraus ergebenden medizinischen Versorgung von Bürgergeldberechtigten nicht zu überzeugen. Der Senat muss daher nicht entscheiden, unter welchen Voraussetzungen – wenn überhaupt – eine einstweilige Regelung, die über die klare gesetzliche Regelung hinausgeht, in Betracht kommt; auch eine Vorlage des Verfahrens an das Bundesverfassungsgericht ist unter diesen Umständen nicht vorgesehen.

Auch eine Übernahme der (laufenden) Versicherungsbeträge im Rahmen eines höheren Anspruchs auf Bürgergeld unter Berücksichtigung eines Härtefallmehrbedarfs aus § 21 Abs 6 SGB II kommt nicht in Betracht, da der Anwendungsbereich der Norm wegen der Vorrangigkeit des § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht eröffnet ist. Denn § 21 Abs 6 SGB II ist nicht anwendbar, wenn es um Bedarfe geht, die der Gesetzgeber außerhalb des Regelbedarfs in einer gesonderten Norm geregelt hat (BSG vom 6. Juni 2023 – B 4 AS 5/22 R; BSG vom 12.5.2021 - B 4 AS 88/20 R, jeweils juris). Insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen des BSG in den vorbenannten Entscheidungen an. Es fehlt daher auch unter diesem Gesichtspunkt an einem Anordnungsanspruch.

Nur ergänzend ist vor diesem Hintergrund auszuführen, dass der Senat selbstverständlich sieht, dass die sich aus den gesetzlichen Regelungen ergebenden Konsequenzen für den Antragsteller von ganz erheblichem Gewicht sind, er eine Unzumutbarkeit aber letztlich nicht für ausreichend glaubhaft gemacht ansieht.

Soweit der Antragsteller vorträgt, dass sich die Unzumutbarkeit des Wechsels in den Basistarif daraus ergebe, dass die bisherige Behandlung bei Frau Dr. C. aus dringenden gesundheitlichen Gründen fortgeführt werden müsse, sind gewichtige medizinische Argumente für die Fortführung der Behandlung bei der vertrauten Behandlerin für den Senat nachvollziehbar. Wie bereits oben ausgeführt kann dieser Vortrag jedoch nicht zu einer Anspruchserweiterung des § 26 Abs. 2 SGB II führen, da dieser die Berücksichtigung eines Tatbestandsmerkmals "Unzumutbarkeit" nicht vorsieht. Davon abgesehen, ist aber auch die vorgetragene medizinische Unzumutbarkeit der bei Ablehnung der einstweiligen Anordnung entstehenden Situation nicht glaubhaft vorgetragen. Der Antragsteller verweist hierzu auf das Attest der behandelnden Ärztin, in dem diese ausführt, dass sie den Antragsteller zurzeit kostenfrei behandelt und dies auf lange Sicht wirtschaftlich nicht möglich sei. Diesbezüglich ist der Vortrag einleuchtend. Nicht verständlich ist, aus welchen Gründen keine Abrechnung der Ärztin bei der PKV erfolgt. Der Antragsteller hat mitgeteilt, dass er in den Volltarif der PKV gewechselt sei. Das der Volltarif aufgrund von fehlenden Leistungszahlungen aktuell ruhend gestellt worden sei, wird weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Der Antragsteller erklärt hierzu lediglich abstrakt, dass der Vertrag mit der PKV im Falle der Nichtübernahme von ausstehenden Leistungen teilweise ruhen könne oder sogar der Verlust des Tarifs drohe.

In diesem Zusammenhang ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die behandelnde Ärztin nicht zumindest Rechnungen in Höhe der Beträge des Basistarifs abrechnen könnte. Dass bisher weder Rechnungen gestellt wurden, noch die Behandlung abgebrochen wurde, steht insbesondere auch dem Anordnungsgrund entgegen – auf den im Folgende noch gesondert eingegangen wird. Hierfür könnte natürlich auch sprechen, dass der Kläger bereits seit August 2025 bei Frau Dr. C. als selbstständiger Mitarbeiter tätig ist. Jedenfalls ist weder konkret vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass die aktuelle Behandlung bei einem Tarifwechsel in der PKV kurzfristig beendet würde, so dass eine unmittelbare lebensbedrohliche Situation allein durch den Tarifwechsel nicht vorliegt. Ein mittelfristige Änderung der Behandlungssituation erscheint aus Sicht des Senats dagegen nicht unzumutbar: Jedenfalls dauerhaft könnte der Antragsteller sicher nicht verlangen, dass ihm über die gesetzlichen Regelungen hinausgehende Leistungen der Existenzsicherung zur Fortführung eines Sicherungsniveaus über dem gesetzlich Krankenversicherter gewährt werden. Insoweit ist nicht glaubhaft gemacht, dass mit Unterstützung von Frau Dr. C., wenn diese selbst zur dauerhaften Leistungsbringen zu den Bedingungen der Basisversicherung nicht bereit sein sollte, nicht immerhin ein verträglicher Übergang zu einer anderen Behandlerin oder einem anderen Behandlung möglich wäre.

Aber auch ein drohender kurzfristiger Abbruch der aktuellen Behandlung im vorliegenden Fall könnte nicht zu einer anderen Bewertung führen, da der abstrakte Vortrag, dass im Basistarif keine adäquate Behandlung erreichbar sei, nicht nachvollziehbar und damit nicht glaubhaft gemacht worden ist. Wie oben bereits ausgeführt entsprechen die Leistungen des Basistarifs den Leistungen der GKV. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass Engpässe in der ärztlichen Versorgung von psychiatrischen Erkrankungen bestehen, jedoch ist auch im Rahmen der GKV abgesichert, dass akut behandlungsbedürftige Personen zeitnah eine Behandlung erhalten, bei akut drohender Suizidgefahr, wie sie vom Antragsteller vorgetragen wird, notfalls im Rahmen einer stationären Behandlung. Dies ist auch im Rahmen des Basistarifs unter Berücksichtigung an dessen Anforderungen gewährleistet. Dem Antragsteller ist es damit zuzumuten entweder mit seiner derzeitigen Behandlerin die weiteren Behandlungsmodalitäten und Abrechnungen in Höhe des Basistarifs zu klären oder sich bezüglich eines Wechsels mit der PKV bezüglich der Vermittlung einer anderen Behandlerin zu bemühen. Dies gilt umso mehr, als die sich aus dem Ende der Beihilfeberechtigung ergebenden Konsequenzen nunmehr seit zumindest zehn Monaten konkret im Raume stehen, so dass zur Glaubhaftmachung einer unzumutbaren Situation notwendig gewesen wäre, darzutun, welche konkreten Bemühungen der Antragsteller seither hinsichtlich einer anderen, aus dem Basistarif zugänglichen Behandlung unternommen hat und woran diese ggf. gescheitert sind.

Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass im Fall der Rückkehr in das Beamtenverhältnis der Beihilfeanspruch und der damit verbundene Tarif bei der PKV wieder aufleben würde und er dann durch den Basistarif in der Zwischenzeit unrechtmäßig belastet wäre, ist zu berücksichtigten, dass der Antrag des Antragstellers beim Verwaltungsgericht Darmstadt auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Entlassung als Beamter auf Probe mit Beschluss vom 19.01.2026 abgelehnt wurde. Es ist damit nicht mit einer kurzfristigen Rückkehr in einen Tarif mit Beihilfebemessungssatz zu rechnen, die es rechtfertigen könnte, den Volltarif in der PKV aufrecht zu erhalten, obwohl der Antragsteller aktuell und, soweit ersichtlich, nicht nur kurzfristig auf existenzsichernde Leistungen angewiesen ist. Letztlich ist festzuhalten, dass der Vortrag der Unzumutbarkeit des Basistarifs wegen gesundheitlicher Belastungen somit nicht greifen würde, selbst wenn ein solches Tatbestandsmerkmal im Rahmen des § 26 SGB II zu berücksichtigen wäre.

In diesem Zusammenhang war auch dem Beweisantrag des Antragstellers mit Schriftsatz vom 08.01.2026 nicht zu folgen. Er beantragte, Beweis zu erheben über die Tatsachenbehauptung, dass der Verweis des Antragstellers auf den Basistarif der Privaten Krankenversicherung angesichts seiner spezifischen Multimorbidität (F33.2, F90.0, T90.2) und der daraus resultierenden Vulnerabilität eine unmittelbare Lebensgefahr (Suizidalität) sowie eine irreversible Gesundheitsschädigung darstellt. Da bereits festgestellt wurde, dass der § 26 SGB II die Möglichkeit zur Berücksichtigung eines weiteren Tatbestandsmerkmals "der Unzumutbarkeit " nicht beinhaltet, war dem Beweisantrag insbesondere im Eilverfahren nicht nachzugehen.

Auch ergibt sich keine Unzumutbarkeit aus dem Vortrag, dass ein Wechsel aus dem Basistarif innerhalb von 2 Jahren zu erfolgen habe, damit in den bisherigen Tarif zurückgekehrt werden könnte. Die Zweijahresbegrenzung nach § 204 VVG ist auch bei einem Wechsel vom Volltarif in den Tarif mit Beihilfebemessungssätzen beachtlich. Allein hieraus ergibt sich also keine Schlechterstellung des Antragstellers. Der Versicherer des Antragstellers hat diesem gegenüber auch bereits zugesichert, dass nach einem eventuell erfolgreichen Klageverfahren gegen die Entlassung aus dem beihilfefähigen Dienstverhältnis der bisherige Tarif wieder aufleben werde, sofern dies in der Frist des § 204 VVG beantragt werde. Ob der § 204 VVG auch angewandt werden kann, wenn das Klageverfahren erst nach Ablauf der Zweijahresbegrenzung endet, dürfte eine Frage sein, die im Verhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Versicherer liegt und sich damit nicht auf das hiesige sozialrechtliche Verhältnis auswirkt. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der § 204 Abs. 2 VVG den Antragsteller nur in dem Zeitraum von 2 Jahren vor einer neuen Gesundheitsprüfung schützt. Dabei ist unbeachtlich, ob der Wechsel aus dem Basistarif oder dem Volltarif erfolgt. Der Vortrag, dass nur überzahlte Beträge aus dem Volltarif bei einem Wechsel in einen Volltarif mit Beihilfebemessungssatz erstattet werden können, ist zwar nachvollziehbar. Im Rahmen des Basistarifs dürften jedoch keine Überzahlungen zu erwarten sein.

Soweit der Antragsteller argumentiert, dass eine Beendigung der Hilfebedürftigkeit durch anderweitige Verbeamtung derzeit faktisch ausgeschlossen sei und der Antragsteller somit im SGB-Il-Bezug "gefangen" sei, bis das Verwaltungsgericht entscheide, kann auch diesbezüglich keine Unzumutbarkeit bezüglich des Tarifwechsels erkannt werden. Dem Antragsteller steht es trotz des noch laufenden Rechtsbehelfsverfahrens wegen der Beendigung des Beamtenverhältnisses frei eine anderweitige Beschäftigung aufzunehmen und sodann nach Beendigung des SGB II-Leistungsbezugs wieder in den Volltarif der PKV zu wechseln. Auch hier erfolgt innerhalb der Frist des § 204 Abs. 2 VVG keine erneute Gesundheitsprüfung.

Neben dem Anordnungsanspruch ist auch der Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Zum einen mangelt es an der Glaubhaftmachung eines unmittelbaren Behandlungsabbruchs, ohne dass dieser durch eine andere adäquate Behandlung abgedeckt werden könnte. Zum anderen droht zurzeit kein Verlust eines Tarifwechsels ohne Gesundheitsprüfung, da der Zweijahreszeitraum noch nicht abgelaufen ist.

2. Gegenstand des Antrages zu 2) ist das Begehren des Antragstellers auf einstweiligen Rechtsschutz wegen weiterer Leistungen in Form eines Darlehens bezüglich der rückständigen Beiträge zur PKV und PPV für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2025. Konkret beantragt der Antragsteller, die Antragsgegnerin im Rahmen einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die im Zusammenhang mit der technisch notwendigen rückwirkenden Tarifumstellung (Umstellung von Beihilferestkosten-auf Volltarif zum 01.07.2025) entstandenen Beitragsnachforderungen für den Zeitraum Juli 2025 bis Dezember 2025 als aktuellen, unabweisbaren Bedarf zur Begründung des vollwertigen Versicherungsschutzes zu übernehmen, da es sich hierbei nicht um Schulden aus Konsum, sondern um konstitutive Voraussetzungen für den aktuellen Versicherungsschutz handle. Der Antrag des Antragstellers war auslegungsbedürftig, soweit er die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung in Form eines Darlehens aufführte. Aus der Formulierung des Antrages geht bereits die Begründung des Anspruchs hervor, so dass dieser sinngemäß umzustellen war.

Auch bezüglich des Antrages zu 2) ist die Beschwerde zulässig, aber unbegründet. Die ablehnende Entscheidung des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden.

Vorliegend kommt der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht, soweit sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Ein Anordnungsanspruch ist jedoch wiederum nicht glaubhaft gemacht.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat mangels Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers keine Aussicht auf Erfolg. Die Zeiträume von Juli bis September 2025 einerseits und Oktober bis Dezember 2025 andererseits sind hierbei gesondert zu betrachten, da der Antragsteller erst seit Oktober 2025 im Leistungsbezug steht.

Bezüglich des Zeitraums von Juli bis September 2025 besteht kein Anspruch auf ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach dieser Vorschrift kommt die Gewährung eines Darlehens nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden kann. Bei den geltend gemachten Beitragsschulden handelt es sich um keinen vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfassten Bedarf. Rechtlich handelt es sich um Schulden des Antragstellers aus der Zeit vor Beginn des Leistungsbezugs, deren Übernahme nach dem SGB II grundsätzlich ausgeschlossen sind.

Bezüglich des Zeitraums von Oktober bis Dezember 2025 wurden dem Antragsteller Leistungen zur PKV und PPV nach § 26 SGB II gewährt werden. Weitere Leistungen über den § 26 SGB II hinaus kommen für diesen Zeitraum, wie unter Ziffer 1 bereits ausgeführt, nicht in Betracht, da die Beiträge nicht vom Regelbedarf umfasst sind – was § 24 SGB II ausschließt –, sondern abschließend in § 26 SGB II geregelt sind.

Darüber hinaus ist kein Nachweis erbracht, dass und in welcher Höhe ein Beitragsrückstand für den Zeitraum besteht.

Schließlich steht der Anspruch im Zusammenhang mit dem Antrag auf jedenfalls vorläufige Finanzierung der vollen Beiträge für eine Versicherung auf dem bisherigen Niveau der Beihilfeergänzungstarife. Hierauf besteht jedoch, wie ausgeführt, keine (Anordnungs-)Anspruch, so dass der Antragsteller auch die bisher aufgelaufenen Differenzbeträge nicht verlangen kann.

Auch ein Anordnungsgrund ist nicht ersichtlich. Zum einen hat der Antragsteller nicht konkret vorgetragen und glaubhaft gemacht, in welcher Höhe ein Beitragsrückstand besteht oder dass das Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnis ruht. Zum anderen würde dem auch der § 193 Abs. 6 Satz 5 VVG entgegenstehen, wonach das Ruhen des Vertrages nicht eintritt oder endet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist oder wird. Insoweit der Antragsteller argumentiert, dass ohne die rückwirkende Deckung für den Zeitraum seit Juli 2025 faktisch nur ein Rumpfschutz (35-50%) bestehe, der im Falle schwerer Erkrankungen – wie sie beim Antragsteller vorliegen – zur sofortigen existenzbedrohenden Verschuldung führe, da die restlichen 50-65% der Behandlungskosten ungedeckt bleiben würden, kann dieser Vortrag im Hinblick auf die vorgenannte Regelung nicht nachvollzogen werden und steht der Eilbedürftigkeit entgegen.

3. Mit dem Antrag zu 3) begehrt der Antragsteller hilfsweise im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die tatsächlichen monatlichen Kosten für die heilbehandelnde ärztliche und psychotherapeutische Versorgung (Rechnungsbeträge der behandelnden Ärzte und Therapeuten) zu bewilligen, soweit diese nicht durch den von der Antragsgegnerin bisher bewilligten Zuschuss zum Basistarif gedeckt sind.

Es kann dahinstehen, ob der Antrag im Rahmen einer Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren zulässig ist, da der Antrag bereits mangels Anordnungsanspruch unbegründet ist. Der Senat sieht sich an einem entsprechenden Vorgehen auch nicht durch den grundsätzlichen Vorrang der Prüfung der Zulässigkeit vor der der Begründetheit eines Rechtsbehelfs gehindert. Gerade in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes können diese Grundsätze hinter Gesichtspunkte schnellen und damit effektiven Rechtsschutzes zurücktreten.

Der Antragsteller hat, wie bereits ausgeführt, keinen Anspruch auf Leistungen unter Berücksichtigung eines Härtefallmehrbedarfs aus § 21 Abs 6 SGB II, da der Anwendungsbereich der Norm wegen der Vorrangigkeit des § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht eröffnet ist. Denn § 21 Abs 6 SGB II ist nicht anwendbar, wenn es um Bedarfe geht, die der Gesetzgeber außerhalb des Regelbedarfs in einer gesonderten Norm geregelt hat (BSG vom 6. Juni 2023 – B 4 AS 5/22 R; BSG vom 12.5.2021 - B 4 AS 88/20 R, jeweils juris). Das gilt vorliegend nach Auffassung des Senats sowohl für die Leistungen unmittelbar für die Beiträge für die private Kranken- und Pflegeversicherung als auch mittelbar für das sich daraus ergebende Versorgungsniveau.

Zwar können in der gesetzlichen Krankenversicherung und ebenso im Basistarif nicht abgedeckte krankheitsbedingte Aufwendungen grundsätzlich durchaus zu einem Härtefallmehrbedarf führen. Allerdings ist es nach Auffassung des Senats nicht möglich, auf diese Weise entgegen der vom Gesetzgeber in § 26 SGB II getroffenen Systementscheidung im Ergebnis doch eine Absicherung oberhalb des Basistarifs durch existenzsichernde Leistungen zu gewährleisten.

Auch ein Anordnungsgrund ist jedenfalls hinsichtlich der psychiatrischen Versorgung nicht glaubhaft gemacht. Nach dem Vortrag des Antragstellers hat die behandelnde Ärztin bisher keine Rechnung gestellt, so dass die Entstehung des beantragten Mehrbedarfs bereits nicht nachgewiesen ist.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt nach Ausübung des dem Senat insoweit zustehenden Ermessens der Entscheidung in der Sache; Gründe, hiervon etwa unter Veranlassungsgesichtspunkten abzuweichen, bestehen nicht.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.