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Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 26.01.2026 – L 6 AS 668/25 B ER
ECLI:DE:LSGHE:2026:0126.L6AS668.25B.ER.00
Tenor
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 19. November 2025 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes um die Gewährung von Bürgergeld ab November 2025.
Die 1998 geborene Antragstellerin ist alleinstehend und erhielt – unterbrochen von zwischenzeitlichem Bezug von Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – von dem Antragsgegner seit mehreren Jahren Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Zuletzt bewilligte er ihr durch Bescheid vom 18. September 2024 Bürgergeld für die Zeit vom 1. November 2024 bis zum 31. Oktober 2025 in Höhe von monatlich 1.132,60 Euro. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 506 ff. der elektronisch vorliegende Leistungsakte des Antragsgegners – eLA – Bezug genommen; Gleiches gilt für die nachfolgend unter Angabe der jeweiligen Aktenfundstelle aufgeführten Unterlagen.
Die Wohnung der Antragstellerin befindet sich in einem Haus, das ihrer zwischenzeitlich 2024 verstorbenen Mutter gehörte, die einen Teil des Hauses an die Antragstellerin vermietet hatte. Die Antragstellerin wurde als Alleinerbin ihrer Mutter Eigentümerin des Wohnhauses. Die Eintragung im Grundbuch erfolgte am 14. April 2025. Welche Wohnfläche das Haus hat, ist zwischen den Beteiligten streitig.
Die Antragstellerin teilte mit Schreiben vom 11. Juni 2025 (eLA Bl. 547) mit, dass ihre Mutter verstorben sei (wobei sie auf ein vorangegangenes Schreiben vom 9. Januar 2025 verwies, in dem sie den Tod mitgeteilt habe, das sich allerdings bei den Akten des Antragsgegners nicht findet). Sie sei seit dem 14. April 2025 alleinige Eigentümerin der von ihr bewohnten Immobilie.
Der Antragsgegner stellte daraufhin die Leistungsgewährung zunächst für die Zeit ab 1. Juli 2025 ein und forderte die Antragstellerin zur Vorlage verschiedener mit dem Erbfall und der Immobilie zusammenhängender Unterlagen auf, unter anderem des Erbscheins, eines Grundbuchauszugs, einer Erklärung, ob weitere Wertgegenstände/Gelder geerbt worden seien, sowie lückenloser Kontoauszüge ab dem 1. Januar 2025 (eLA Bl. 550 f.). Gegen die vorläufige Zahlungseinstellung legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 19. Juni 2025 Widerspruch ein, wobei sie namentlich geltend machte, sie bewohne die ererbte Immobilie selbst, so dass es sich bei dieser um Schonvermögen gemäß § 12 SGB II handele (eLA Bl. 565).
Der Antragsgegner nahm anschließend die Leistungsgewährung wieder auf, erteilte allerdings am 23. Juni 2025 einen Änderungsbescheid, mit dem er der Antragstellerin für die Zeit vom 1. Juli 2025 bis zum 31. Oktober 2025 Leistungen in Höhe von 675,60 Euro monatlich bewilligte; Bedarfe für Unterkunft und Heizung berücksichtigte er dabei nicht mehr (eLA Bl. 571 ff.). Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin am 22. Juli 2025 Widerspruch ein.
Bereits zuvor hatte sie durch Schreiben vom 24. Juni 2025 (eLA Bl. 576 ff.) insbesondere mitgeteilt, ein Erbschein liege nicht vor. Weiteres Vermögen habe sie nicht geerbt. Da es sich um eine selbstbewohnte Immobilie handele, sei der Verkehrswert irrelevant. Über ein Konto verfüge sie erst seit dem 18. März 2025. Hierzu legte sie (zum Teil schlecht lesbare) Kontoauszüge für die Zeit ab 18. März 2025, außerdem die Anlage VM zu ihrem Vermögen sowie einen Grundbuchauszug vor. Nachfolgend reichte sie unter anderem einen Grundbesitzabgabenbescheid der Stadt A-Stadt sowie weitere Unterlagen zu den laufenden Aufwendungen für die Immobilie zu den Akten. Der Antragsgegner erteilte daraufhin am 13. August 2025 einen weiteren Änderungsbescheid, mit dem er der Antragstellerin für August 2025 einen Leistungsbetrag von 1.692,70 Euro bewilligte (eLA Bl. 697 ff.).
Nach erneuter Aufforderung des Antragsgegners vom 15. August 2025 (eLA Bl. 716 f.), verschiedene namentlich für die Wertermittlung der Immobilie relevante Informationen beziehungsweise Unterlagen vorzulegen, teilte die Antragstellerin mit Schreiben vom 29. August 2025 (eLA Bl. 720 f.) unter anderem mit, die Wohnfläche betrage 140 Quadratmeter. Dazu legte sie einen Festsetzungsbescheid des Finanzamtes Kassel vor, in dem eine Wohnfläche von 140 Quadratmeter verzeichnet ist (eLA Bl. 722). Die Ausfüllung des vom Antragsgegner verwendeten Wertermittlungsbogens sei ihr nicht möglich, da ihr nicht alle geforderten Informationen unter anderem im Bereich Ausstattung vorlägen. Den Wertermittlungsbogen legte die Antragstellerin dementsprechend nicht vor. Das Gleiche gilt für die vom Antragsgegner angeforderte Sterbeurkunde.
Zur weiteren Aufklärung versuchte der Antragsgegner erfolglos, da die Antragstellerin mit diesem nicht einverstanden war, einen unangekündigten Hausbesuch durchzuführen (eLA Bl. 866 ff.); zudem kam es zu weiterem Schriftwechsel zwischen den Beteiligten wegen der nach Auffassung des Antragsgegners notwendigen Unterlagen (vgl. u.a. eLA Bl. 735 f., eLA Bl. 746 ff., eLA Bl. 803 ff., eLA Bl. 821 f.). Der von der Antragstellerin für die Zeit ab 1. November 2025 gestellte Weiterbewilligungsantrag (eLA Bl. 750 ff.) ist auf Grund der nach Auffassung des Antragsgegners offenen Fragen, soweit ersichtlich, bislang nicht beschieden.
Die Antragstellerin hat am 3. November 2025 einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Kassel beantragt. Sie hat namentlich geltend gemacht, sie habe ihren Mitwirkungsobliegenheiten vollumfänglich genügt. Das Hausgrundstück sei geschütztes Schonvermögen. Die Wohnfläche von 140 Quadratmetern ergebe sich aus dem Bescheid des Finanzamtes. Eine Wertermittlung sei entbehrlich. Die Sache sei aufgrund ihrer chronischen Erkrankung mit Immunschwäche eilbedürftig. Der Kontostand betrage 94,83 Euro. Zur Stützung ihres Vorbringens hat sie (unter anderem) – in nicht unerheblichem Umfang abgedeckte und insoweit unleserliche – Kontoauszüge zu ihrem Konto für die Zeit ab 10. Juli 2025 vorgelegt (elektronische Gerichtsakte des Sozialgerichts – eGA SG – Bl. 17 ff.).
Der Antragsgegner hat unter anderem darauf verwiesen, dass aus früheren Angaben der Mutter der Antragstellerin als deren Vermieterin von einer Wohnfläche von 170 Quadratmetern auszugehen sei, und entsprechende Mietbescheinigungen zu den Akten gereicht (vgl. eGA SG Bl. 107 ff.).
Das Sozialgericht hat den Antragsgegner durch Beschluss vom 19. November 2025 (eGA SG Bl. 126 ff.) im Wege der einstweiligen Anordnung dem Grunde nach verpflichtet, der Antragstellerin darlehensweise Bürgergeld ohne Anrechnung des Eigenheims als Vermögen für die Monate November 2025 bis Februar 2026 zu zahlen, längstens bis zur bestandskräftigen beziehungsweise rechtskräftigen Entscheidung über den Leistungsanspruch ab November 2025. Er hat dem Antragsgegner die Möglichkeit eingeräumt, die Gewährung des Darlehns von der Zustimmung der Antragstellerin zur Eintragung einer Sicherungsgrundschuld abhängig zu machen. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt.
Zur Begründung hat das Sozialgericht insbesondere ausgeführt, der Antrag habe nur teilweise Erfolg, weil der Antragsgegner zu Recht Fragen zur Verwertbarkeit des Eigenheims aufgeworfen habe, deren Aufklärung die Antragstellerin blockiert habe. Wegen des unklaren Sachverhalts, der Schwierigkeiten der sofortigen Verwertbarkeit und der vom Eigenheim abgesehen unstreitigen Bedürftigkeit der Antragstellerin sei ihr jedoch Zeit zu verschaffen gewesen, um nunmehr die Sachverhaltsaufklärung zu ermöglichen. Ob das Hausgrundstück verwertbares Vermögen darstelle, lasse sich im Eilverfahren nicht abschließend aufklären. Soweit die Antragstellerin vortrage, dass die Wohnfläche 140 Quadratmeter betrage und damit exakt die Wohnflächengrenzen des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II einhalte, sei dies auch unter Berücksichtigung der Festlegungen des Finanzamts nicht glaubhaft. Denn dem stünden die in der Vergangenheit gemachten Angaben der Mutter der Antragstellerin entgegen, wonach die Wohnfläche 170 Quadratmeter betrage. Dass das Finanzamt die Angaben der Antragstellerin überprüft habe, habe sie nicht vorgetragen. Unklarheiten gingen grundsätzlich zu Lasten der Antragsteller, weil es sich bei der Bedürftigkeit um eine Anspruchsvoraussetzung handele. Deswegen habe der Antragsgegner zu Recht auf einer Aufklärung des Sachverhalts durch Hausbesuch bestanden. Die Antragstellerin habe insbesondere keine Bauzeichnungen vorgelegt oder sonst näher vorgetragen, wie sie die Wohnfläche errechnet beziehungsweise gemessen habe. Ob das Hausgrundstück geschützt sei, weil sein Wert die Freibetragsgrenzen einhalte, sei derzeit nicht aufklärbar. Die Antragstellerin habe Angaben zur Wertermittlung vollständig unterlassen. Die Unklarheit gehe zu ihren Lasten.
Mithin komme unter Berücksichtigung der Beweislast nur ein Anspruch als Darlehen gemäß § 24 Abs. 5 Satz 1 SGB II in Betracht. Der sofortige Verbrauch und die sofortige Verwertung eines Hausgrundstückes seien nicht möglich. Weiterhin bedeutete die sofortige Verwertung für die Antragstellerin eine besondere Härte. Denn nach Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts könnte sich herausstellen, dass es sich um geschütztes Vermögen handele. Die Gewährung von Darlehensleistungen werde von der Erteilung der Zustimmung zur Eintragung einer Sicherungsgrundschuld abhängig gemacht. Dies trage dem Sicherungsbedürfnis des Antragsgegners hinreichend Rechnung und solle einerseits einen Anreiz für die Antragstellerin zur Sachverhaltsermittlung schaffen. Andererseits habe es die Antragstellerin selbst in der Hand, ob sie die Darlehensleistung abrufe. Ihre bisherige Weigerung, das Hausgrundstück zu verwerten, stehe einer Gewährung der Leistungen als Darlehen noch nicht entgegen.
Die Antragstellerin hat nach Zustellung des Beschlusses bei ihr am 20. November 2025 mit Eingang beim Sozialgericht am 19. Dezember 2025 Beschwerde erhoben. Zur Begründung macht sie insbesondere geltend, der angefochtene Beschluss beruhe auf einer unvollständigen beziehungsweise fehlerhaften Würdigung des Sachverhalts, nicht zuletzt, weil ihr dorthin gerichtetes Schreiben vom 19. November 2025 vom Sozialgericht nicht mehr berücksichtigt worden sei. Da die tatsächliche Wohnfläche – auch ausweislich des Beschlusses des Sozialgerichts selbst – nicht geklärt sei, fehle die Rechtsgrundlage für ein Darlehen gemäß § 24 Abs. 5 SGB II. Ein solches setze voraus, dass das Vorhandensein von verwertbarem Vermögen zweifelsfrei feststehe. Bei unklarer Sachlage sei die vorläufige Zahlung gemäß § 41a SGB II das gesetzlich vorgesehene Mittel. Die Entscheidung, ihr Leistungen nur darlehensweise zuzusprechen, beruhe auf der fehlerhaften Annahme mangelnder Mitwirkung ihrerseits. Tatsächlich sei jedoch der Antragsgegner für die Verzögerungen verantwortlich. Die Unterstellung, sie habe die Wertermittlung unbegründet verweigert, sei unzutreffend. Das Nichteinreichen des Verkehrswertermittlungsbogens erfolge rechtlich begründet: Namentlich sei für die Angemessenheitsprüfung nur die Wohnfläche der selbst bewohnten Immobilie maßgeblich. Der unangekündigte Hausbesuch und seine Durchführung seien unangemessen und unzumutbar gewesen: Aufgrund ihrer Vorerkrankungen verfüge sie über ein geschwächtes Immunsystem. Angesichts dessen, einer akuten Erkrankung und des bestehenden Infektionsrisikos habe ihr nicht zugemutet werden können, den Mitarbeitern des Antragsgegners spontan Zutritt – zumal ohne Schutzmaßnahmen - zu gewähren. Das Vorgehen des Antragsgegners sei unverhältnismäßig und auf Druck ausgerichtet. Zudem sei das Verhalten von dessen Mitarbeitern als „befangen zu bewerten“.
Die Forderung zur Zustimmung zur Eintragung einer Sicherungsgrundschuld als Bedingung für die Leistungsgewährung sei rechtlich unzulässig, solange die Unangemessenheit der Immobilie nicht erwiesen sei. Die Forderung nach Einräumung einer Grundschuld/Darlehen unter den gegebenen Bedingungen verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie gegen die Schutzzwecke von § 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) und § 41a SGB II. Eine Grundschuld stelle eine erhebliche Belastung und „faktische Vorpfändung“ des einzigen Vermögensgegenstandes dar. Ein solch weitreichendes Sicherungsmittel dürfe nur als letztes Mittel eingesetzt werden, wenn Rückzahlungsansprüche zweifelsfrei geklärt seien. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Immobilie hier konkret die einzige Alters- und Pflegevorsorge einer chronisch erkrankten Person darstelle. Deren Gefährdung trete unmittelbar mit der Eintragung der Belastung ein. Eine spätere Löschung der Grundschuld bei Nachweis der Angemessenheit könne die zwischenzeitlich entstandene existenzielle Unsicherheit und die damit verbundene psychische und gesundheitliche Belastung nicht kompensieren. Dies stelle eine besondere Härte und die Begründung im Beschluss, die Grundschuld sei „Anreiz zur Sachverhaltsermittlung“, ein unangemessenes Druckmittel dar. Sie stehe damit vor der unzumutbaren Wahl, entweder ihre Alters- und Pflegevorsorge zu „zerstören“ oder das Darlehen abzulehnen und die damit einhergehende monatelange Mangelernährung, medizinische Unterversorgung und finanziellen Einbußen in Kauf zu nehmen, die unweigerlich zu irreversiblen Schäden bis hin zum Tod führten.
Die vom Antragsgegner beim Bauamt angeforderten Unterlagen seien unverwertbar, weil dadurch dem Bauamt gegenüber ihr Status als Bürgergeldempfängerin offenbart worden sei. Überdies sei die Angabe von 140 Quadratmetern weitaus schlüssiger als die Behauptungen des Jobcenters und werde durch bauliche Fakten untermauert, umso mehr als die Unterlagen, die das Jobcenter über das Bauamt erhalten habe, zum Teil veraltet und unzutreffend seien, wie die Antragstellerin am Beispiel einer veränderten Position der Außentreppe zu verdeutlichen sucht. Ihren Mitwirkungspflichten habe sie durch die Vorlage des amtlichen Bescheides des Finanzamtes und ihre detaillierten Angaben genügt. Schließlich entstehe durch die darlehnsweise und nur befristete Leistungsgewährung sowie die Ablehnung des Antragsgegners, die Kosten für eine Wohnflächenberechnung zu übernehmen, ein faktischer Verwertungszwang. Auch sei mit der Eintragung einer Sicherungsgrundschuld ein unverhältnismäßiger Verwaltungs- und Kostenaufwand verbunden. Schließlich könne eine Klärung der Wohnfläche – sofern der Antragsgegner eine fachgerechte Berechnung nicht weiter blockiere – schneller und wirtschaftlicher erfolgen als eine Grundbucheintragung, die voraussichtlich direkt wieder zu löschen wäre.
Zu dem Vorbringen des Antragsgegners, der für die Umsetzung des erstinstanzlichen Beschlusses notwendige kombinierte Darlehens- und Hypothekenbewilligungsvertrag [richtig: Grundschuldbewilligungsvertrag] könne derzeit nicht abgeschlossen werden, weil die Höhe der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der Antragstellerin nicht bekannt sei, hat die Antragstellerin ausgeführt, deren exakte Höhe könne aktuell nicht mitgeteilt werden, weil die diesbezügliche Klärung mit der Krankenkasse nicht abgeschlossen sei.
Zu einem Hinweis des Berichterstatters auf Bedenken hinsichtlich der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 19. Januar 2026 Stellung genommen und insbesondere ausgeführt, ihr Lebensunterhalt werde derzeit durch „sporadische Notverkäufe von Privateigentum (Bücher, Elektrokleingeräte etc.) weit unter Wert“ bestritten. Der aktuelle Kontostand belaufe sich auf 6,53 Euro. Hierzu hat sie einen Kontoauszug über einen Kontostand von 11,19 Euro am 24. Januar 2025 sowie einen Kontoauszug vom 20. Januar 2026 vorgelegt, der Buchungen vom 12. bis zum 15. Januar 2026 und einen Schlussstand von 2,77 Euro ausweist (Bl. 265 f. der Akte des Senats).
Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf Bl. 211 ff., Bl. 224 ff. und Bl. 258 ff. der Akte des Senats sowie das von der Antragstellerin in Bezug genommene Schreiben zum erstinstanzlichen Verfahren vom 19. November 2025 (eGA SG Bl. 147 ff.) verwiesen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 19. November 2025 dahingehend abzuändern, dass der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wird, die ihr zugesprochenen Leistungen nicht als Darlehen, sondern als vorläufig zuschussweise gewährte Leistungen zu erbringen, und er deren Gewährung nicht von ihrer Zustimmung zur Eintragung einer Sicherungsgrundschuld abhängig machen darf.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angegriffenen Beschluss, soweit er ihm günstig ist. Zudem verweist er darauf, dass aus den bei seinem Bauamt vorliegenden Unterlagen, die er im Wege der Amtshilfe erhalten habe, wie aus den früheren Angaben der Mutter der Klägerin eine Wohnfläche von 170 Quadratmetern hervorgehe, so dass es sich bei dem Haus nicht um zu verschonendes Vermögen handele.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 19. November 2025 ist zulässig, aber unbegründet. Ein Anspruch auf den Erlass einer weitergehenden einstweiligen Einordnung steht ihr nicht zu.
1. Nachdem nur die Antragstellerin Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 19. November 2025 erhoben hat, ist dieser Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur, soweit er zu ihren Lasten eine nur darlehensweise Leistungsgewährung vorsieht und dem Antragsgegner die Möglichkeit einräumt, diese von ihrer Zustimmung zur Eintragung einer Sicherungsgrundschuld abhängig zu machen. Die von der Antragstellerin gewählte Formulierung ihrer Anträge war dabei im Wege der Auslegung leicht abzuändern, insbesondere da der angegriffene Beschluss die Leistungsgewährung nicht unter die Bedingung einer tatsächlich erfolgen Eintragung einer Sicherungsgrundschuld stellt, sondern nur von ihrer Zustimmung hierzu abhängig macht.
Soweit der Beschluss zu Gunsten der Antragstellerin ergangen ist, also hinsichtlich der Leistungsgewährung (wenn auch in Form eines Darlehens) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes für die Zeit vom 1. November 2025 bis zum 28. Februar 2026, ist dieser rechtskräftig geworden. Die Verpflichtung des Antragsgegners zur Leistungserbringung in Form einer Entscheidung dem Grunde nach ist dabei auch nach Auffassung des Senats ohne Weiteres zulässig.
2. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere nach § 172 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 143, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und den Vorgaben aus § 173 Satz 1 SGG genügend form- und fristgerecht eingelegt.
3. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die vom Sozialgericht ausgesprochene Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nur in Form eines Darlehens ist ebenso wenig zu beanstanden wie die dem Antragsgegner eingeräumte Möglichkeit, diese von der Zustimmung der Antragstellerin zur Eintragung einer Sicherungsgrundschuld abhängig zu machen.
a) Der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG – die hier allein in Betracht kommt, da der Antragstellerin auf eine Erweiterung ihrer Rechtsposition zielt – setzt voraus, dass sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Ein solcher Nachteil ist (nur) anzunehmen, wenn einerseits der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner ein materiell-rechtlicher Leistungsanspruch in der Hauptsache – mit hinreichender Wahrscheinlichkeit – zusteht (Anordnungsanspruch) und es ihr andererseits nicht zuzumuten ist, die Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –).
Beide stehen im Übrigen nicht isoliert neben-, vielmehr in einer Wechselbeziehung zueinander, nach der die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit beziehungsweise Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt (vgl. für die st. Rspr. des Hess. LSG: erkennender Senat, Beschluss vom 11. Dezember 2019 – L 6 AS 528/19 B ER –, juris, Rn. 31; Hess. LSG, Beschluss vom 29. Juni 2005 – L 7 AS 1/05 ER –, info also 2005, 169 und Hess. LSG, Beschluss vom 7. September 2012 – L 9 AS 410/12 B ER –; außerdem Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn. 27 ff.): Wäre eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Wäre eine Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund, auch wenn auf diesen nicht gänzlich verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder Rechtslage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Beteiligten ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache eher zuzumuten ist. Dabei sind grundrechtliche Belange der Antragstellerin im Rahmen der Abwägung umfassend zu berücksichtigen. Insbesondere bei Ansprüchen, die darauf gerichtet sind, als Ausfluss der grundrechtlich geschützten Menschenwürde das soziokulturelle Existenzminimum zu sichern (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz – GG – i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG), ist ein nur möglicherweise bestehender Anordnungsanspruch, vor allem wenn er eine für die soziokulturelle Teilhabe unverzichtbare Leistungshöhe erreicht und für einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum zu gewähren ist, in der Regel vorläufig zu befriedigen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage im Eilverfahren nicht klären lässt und keine sonstigen Mittel für die vorübergehende Deckung des Bedarfs vorhanden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2019 – 1 BvR 169/19 –, BeckRS 2019, 3632 Rn. 15 und BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 –, BVerfGK 5, 237).
b) Ausgehend von diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung, die über die vom Sozialgericht erlassene hinausgeht, nicht vor. Diesbezüglich nimmt der Senat zunächst auf der Grundlage von § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG nach eigener Prüfung und eigener Ausübung des ihm hinsichtlich der Ausgestaltung der einstweiligen Anordnung zustehenden Ermessens Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts. Auch das Beschwerdevorbringen vermag insoweit nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen, vielmehr stehen jedenfalls inzwischen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund grundsätzlich in Frage.
aa) Der Senat ist zunächst mit dem Sozialgericht der Auffassung, dass, wenn überhaupt, ein Anordnungsanspruch nur hinsichtlich einer darlehensweise Leistungsgewährung auf der Grundlage von § 24 Abs. 5 SGB II ausreichend glaubhaft gemacht ist. Namentlich bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Verschonungsregel aus § 12 Abs. 1 Nr. 5 SGB II nicht eingreift und die Antragstellerin also Inhaberin anspruchsschädlichen Vermögens ist. Immerhin bestehen andererseits auch Anhaltspunkte dafür, dass ihr dessen sofortiger Verbrauch beziehungsweise dessen sofortige Verwertung nicht möglich ist beziehungsweise dies für sie eine besondere Härte bedeutete, die dem Sozialgericht jedenfalls zum Zeitpunkt seiner Entscheidung plausiblerweise Anlass für die umstrittene einstweilige Anordnung gegeben haben.
Erhebliche Anhaltspunkte für ein über die Verschonungsgrenzen hinausgehendes Immobilieneigentum ergeben sich schon aus den Mietbescheinigungen, die die Mutter der Antragstellerin im Laufe der Zeit zu den Akten gereicht hat. Der Senat muss daher im Rahmen des hiesigen Verfahrens gar nicht entscheiden, ob der Anfrage des Antragsgegners bei seinem Bauamt datenschutzrechtliche Bedenken entgegenstanden; im Übrigen liegt jedenfalls nicht nahe, dass diese zur Unverwertbarkeit der erlangten Informationen führen und der Antragstellerin ungeachtet dieser Informationen ein Anspruch auf zuschussweise Leistungen zustehen könnte. Im Übrigen hat die Antragstellerin zwar vorgetragen, dass die Immobilie nur eine Wohnfläche von gerade 140 Quadratmetern aufweise; glaubhaft gemacht hat sie dies aber nicht: Unterlagen, die ihr Vorbringen belegen könnten, hat sie nicht vorgelegt; der Bescheid des Finanzamtes ist demgegenüber wenig aussagekräftig, da es jedenfalls nicht fernliegt, dass dieser auf ungeprüft übernommenen Angaben der Antragstellerin oder ihrer Mutter beruht. Dass dies anders wäre, ist jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, umso weniger ist der Antragsgegner bei der Leistungsbewilligung oder das Sozialgericht beziehungsweise der Senat hieran gebunden. Auch hat die Antragstellerin ihrerseits nicht vorgetragen, dass und wie sie die Wohnfläche jedenfalls der Größenordnung nach selbst ausgemessen hätte. Die von ihr vorgelegte Skizze zu der – gegenüber der ursprünglichen baulichen Situation veränderten – Lage der Treppe und dem damit einhergehenden Flächenverlust mag zwar Anlass dazu geben, im Hauptsacheverfahren die Fläche im Einzelnen zu klären; eine auch nur überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Verschonungsregel aus § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II eingreift, ist damit nach Auffassung des Senats nicht verbunden.
Unter diesen Umständen ist der Senat entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin nicht der Auffassung, dass der Antragsgegner zwingend solange eine vorläufige Entscheidung auf der Grundlage von § 41a Abs. 1 Satz 1 SGB II zu treffen und vorläufig zuschussweise zu gewährende Leistungen zu erbringen hätte, bis die Frage, ob berücksichtigungsfähiges Vermögen vorliegt, abschließend (zu Lasten der Antragstellerin) geklärt ist. Hierfür sprechen nicht nur die erheblichen Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin nur zögerlich beziehungsweise unzureichend mitgewirkt hat: So ist letztlich kein Grund erkennbar, warum sie den vom Antragsgegner übersandten Wertermittlungsbogen nicht jedenfalls soweit ausgefüllt hat, wie ihr das möglich ist. Auch mag es zwar gute Gründe geben, einen unangekündigten Hausbesuch abzulehnen; die Antragstellerin hat aber auch keine Bereitschaft oder gar eigene Initiative erkennen lassen, damit dieser – nach entsprechender Vorankündigung – nachgeholt werden kann. Auch hinsichtlich anderer Vermögensgegenstände als dem Immobilienvermögen hat sie nur in einer Weise mitgewirkt, die allenfalls als zögerlich angesehen werden kann: Auch wenn etwa das genaue Sterbedatum ihrer Mutter für die aktuell zu erbringenden Leistungen nur von nachrangiger Bedeutung sein mag, war die Kenntnis vom Zeitpunkt des Erbfalles und damit die Relevanz einer Sterbeurkunde für den Antragsgegner doch von ganz augenscheinlicher Bedeutung. Auch und vor allem hat die Antragstellerin sowohl die vom Antragsgegner angeforderten Kontoauszüge zu ihrem eigenen Konto als auch zu dem ihrer Mutter, das sie auch selbst genutzt und auf die sie jedenfalls nach deren Tod als Alleinerbin Zugriff hatte, weiterhin nicht vollständig und im Übrigen in Teilen schwer entzifferbar und unter Abdeckung vieler Informationen übermittelt. Die eingereichten Auszüge zum aktuellen Kontostand reichen insoweit zur Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten nicht aus.
Auch wenn die Berechtigung hierzu im Hauptsacheverfahren abschließend zu prüfen sein mag, spricht doch viel dafür, dass dies dem Erlass einer vorläufigen Entscheidung entgegenstand, da eine solche nach § 41a Abs. 1 Satz 3 SGB II nicht ergeht, wenn die Leistungsberechtigte die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, zu vertreten hat.
Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen aus § 41a Abs. 1 SGB II ist vor diesem Hintergrund als andere denn als gesichert anzusehen, so dass ein auf diese Vorschrift gestützter Anordnungsanspruch zumindest als problematisch erscheint; eher stellt sich die Annahme, die Voraussetzungen des § 24 Abs. 5 SGB II seien glaubhaft gemacht, als der Antragstellerin günstig dar.
Vor diesem Hintergrund ist der Rückgriff des Sozialgerichts auf die Darlehensnorm aus § 24 Abs. 5 SGB II nicht zu beanstanden, umso mehr, als eine erhebliche Schlechterstellung der Antragstellerin mit der vorläufigen Gewährung eines Darlehens nicht verbunden ist.
Wie im Einzelnen noch auszuführen sein wird, ist die Eintragung einer Sicherungsgrundschuld beziehungsweise die Zustimmung hierzu im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes auch als Sicherung bei einer Verpflichtung des Leistungsträgers zu einer (vorläufig) als Zuschuss zu erbringenden Leistung möglich. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls bei fortdauerndem Leistungsbezug der Antragstellerin der einzige unmittelbar mit der Leistungserbringung (nur) in Form eines Darlehens verbundene nennenswerte Nachteil, dass der Antragsgegner sogleich mit dem Darlehensrückforderungsanspruch gegen laufende Leistungsansprüche aufrechnen kann (vgl. § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II). Die Aufrechnung ist allerdings auf einen Betrag in Höhe von fünf Prozent des maßgebenden Regelbedarfs beschränkt (ebd.). Sollte sich nach abschließender Klärung herausstellen, dass die Immobilie tatsächlich kein berücksichtigungsfähiges Vermögen darstellt (und solches auch im Übrigen nicht vorhanden ist), wäre das Darlehen zwingend in einen Zuschuss umzuwandeln und die aufgerechneten Beträge auszuzahlen.
Sollte die Antragstellerin dagegen aus dem Leistungsbezug ausscheiden, wäre das Darlehen sofort rückzahlbar (vgl. § 42a Abs. 4 Satz 1 SGG) und die mit einer darlehensweisen Leistungsgewährung verbundenen Nachteile daher auf den ersten Blick merklich größer: Da dies angesichts des langjährigen Leistungsbezugs allerdings voraussichtlich nur geschehen wird, wenn sich nach abschließender Klärung der Sach- und Rechtslage ihre Hilfebedürftigkeit nicht feststellen lassen sollte, hätte sie in diesem Fall auch vorläufige Leistungen, die in Form eines Zuschusses gezahlt werden, zu erstatten, so dass sich der Nachteil einer nur darlehensweise erbrachten Leistung wiederum stark relativiert.
Nach allem wäre, gerade wenn die Rechtsauffassung der Antragstellerin sich als zutreffend erweisen und die von ihr geltend gemachten tatsächlichen Umstände sich feststellen lassen sollten, von einem fortdauernden Leistungsanspruch auszugehen und die mit der darlehensweisen Leistungsgewährung verbundenen Nachteile also gering. Jedenfalls erscheint ein auf § 24 Abs. 5 SGB II gestützter Anordnungsanspruch noch am ehesten als glaubhaft gemacht und die mit einer Leistungsgewährung in Darlehensform verbundenen Nachteile daher hinnehmbar. Mit Blick auf die Wechselwirkung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund und die erheblichen Bedenken, die auch nach Auffassung des Senats hinsichtlich eines Anspruchs auf nicht nur darlehensweise zu erbringenden Leistungen bestehen müssen, ist die Beschränkung der einstweiligen Anordnung auf ein Darlehen nicht zu beanstanden. Um Missverständnisse zu vermeiden, stellt der Senat klar, dass dies nicht dazu führt, dass die Leistungsträger ganz allgemein vorläufige Leistungen nur in Darlehensform zu erbringen hätten oder eine einstweilige Anordnung hierauf zu beschränken wäre; die Verpflichtung zur Gewährung eines Darlehens als Inhalt einer Regelungsanordnung ist aber dann möglich und gegebenenfalls geboten, wenn die Anspruchsnorm, auf die der Anordnungsanspruch zu stützen ist, die Leistungserbringung in Form eines Darlehens vorsieht.
bb) Auch die vom Sozialgericht vorgesehene Auflage, wonach der Antragsgegner die einstweilige Anordnung davon abhängig machen darf, dass die Antragstellerin der Einräumung einer Sicherungsgrundschuld zustimmt, ist nicht zu beanstanden; vielmehr hält der Senat diese Auflage auch nach Ausübung des ihm selbst im Beschwerdeverfahren zustehenden Ermessens seinerseits für sachgerecht.
Inhalt und Ausgestaltung, also das „Wie“ einer einstweiligen Anordnung liegen gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 938 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts (vgl. für viele: Wahrendorf, in: BeckOGK, SGG, § 86b – Stand: 1. November 2025 – Rn. 289 und Kallert, in: BeckOGK, SGB II, § 39 – Stand: 1. Februar 2024 – Rn. 190). Dies bedeutet insbesondere, dass die gerichtliche Anordnung auch hinter dem vollen, im Hauptsacheverfahren (eventuell) zuzusprechenden Anspruchsinhalt zurückbleiben kann, zum Beispiel weil Anordnungsanspruch und/oder Anordnungsgrund nur im Hinblick auf einen Teil der Leistung glaubhaft gemacht sind.
Namentlich kann das Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung von der Anordnung einer Sicherheitsleistung abhängig machen, wie sich aus § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 921 Satz 2 ZPO ausdrücklich ergibt (vgl. hierzu Burkiczak, in: jurisPK-SGG, § 86b – Stand: 7. Januar 2026 – Rn. 532). Das gilt auch dann, wenn im Rahmen der einstweiligen Anordnung eine Leistung zugesprochen wird, die ihrer materiellen Struktur nach als Zuschuss zu gewähren ist. Die Rechtmäßigkeit der vom Sozialgericht formulierten Auflage hängt hier also gar nicht zwingend von der Frage ab, ob die Beschränkung der einstweiligen Anordnung auf die Gewährung eines Darlehens zu Recht erfolgt ist oder nicht.
Gerade bei der Existenzsicherung dienenden Leistungen kommt es sicherlich nur ausnahmsweise in Betracht, den Erlass einer einstweiligen Anordnung von der Einräumung von Sicherheiten beziehungsweise der Zustimmung hierzu abhängig zu machen, schon weil den Betroffenen in aller Regel entsprechende Möglichkeiten fehlen; der Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz darf dann nicht durch eine unerfüllbare Auflage ineffektiv gemacht werden. Anders liegt die Situation jedoch, wenn – wie hier – die Einräumung einer Sicherheit möglich, weil entsprechendes Vermögen vorhanden ist.
Hiervon ausgehend erscheint auch dem Senat die vom Sozialgericht vorgesehene Anordnung ermessensgerecht. Hierfür spricht, dass, wie ausgeführt, die inhaltlichen Voraussetzungen, also die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, doch erheblichen Bedenken unterliegen, sodass die Einräumung einer Sicherheit schon aus diesem Grunde sachgerecht erscheint (vgl. den Rechtsgedanken aus § 86b Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 921 Satz 1 ZPO).
Hinzu kommt, dass nicht erkennbar ist, dass die Einräumung der Sicherheit die Lebenssituation der Antragstellerin aktuell in erheblichem Maße einschränken würde: Kosten für die Einräumung der Sicherheit entstehen ihr nicht, nachdem ihr nur zur Auflage gemacht ist, dieser zuzustimmen, nicht aber, die Sicherheit auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen. Auch hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht, dass sie die Immobilie alsbald verwerten wolle – vielmehr macht sie gerade geltend, dass diese als selbstgenutzte Immobilie der Vermögensverschonung im Bereich des Grundsicherungsrechts unterliege –; die Eintragung einer Sicherungsgrundschuld nach der von ihr erteilten Zustimmung schränkt daher ihre Handlungsmöglichkeiten gegenwärtig nicht erkennbar ein. Schließlich ist bei dem Antragsgegner als öffentlich-rechtlich gebundenem Beteiligten davon auszugehen, dass er die Löschung der Grundschuld, so sie denn zur Eintragung kommt, unverzüglich bewilligen wird, sofern sich der geltend gemachte Anspruch der Klägerin in der Hauptsache als berechtigt erweist. Vor diesem Hintergrund sind die von der Antragstellerin angeführten erheblichen Belastungen und die Annahme einer faktischen und unumkehrbaren Verwertung, die mit der Eintragung einer Sicherungsgrundschuld einhergingen, nicht plausibel.
Namentlich vermögen auch die von der Antragstellerin behaupteten langfristigen Folgen nicht zu einer anderen Bewertung zu führen. Soweit sie darauf verweist, dass die Immobilie die einzige Alters- und Pflegevorsorge einer chronisch erkrankten Person darstelle, wird dies durch die Eintragung der Sicherungsgrundschuld nicht in Frage gestellt, sofern sich in der Hauptsache ihr Vorbringen als zutreffend erweist und ihr der geltend gemachte Anspruch auf zuschussweise Leistungen zusteht – dann ist die Grundschuld schlicht wieder zu löschen, wobei bei dem Antragsgegner als rechtsstaatlich gebundenem Leistungsträger auch erwartet werden kann, dass er der Löschung in diesem Falle ohne Weiteres zustimmt. Die „existentielle Unsicherheit“ und die psychischen und gesundheitlichen Belastungen, die mit der Eintragung verbunden seien, hat die Antragstellerin nur sehr allgemein behauptet und nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen vermag der Senat nicht zu sehen, dass diese Belastungen durch die Eintragung der Grundschuld merklich größer sein müssten als allgemein durch die Inanspruchnahme vorläufiger Leistungen und deren drohender Rückforderung, sofern sich der geltend gemachte Anspruch in der Hauptsache nicht durchsetzen lässt: Sollte es sich entgegen dem Vortrag der Antragstellerin bei der Immobilie nicht um zu verschonendes Vermögen handeln, wäre der Antragsgegner auch bei der Durchsetzung der Rückforderung nicht gehindert, auf diese zuzugreifen, wenn die Antragstellerin den Erstattungsanspruch nicht aus anderen Mitteln bedienen könnte.
Auch aus der offenbar bisher nicht erfolgten Inanspruchnahme des Darlehens ergibt sich kein Gesichtspunkt, der gegen die Rechtmäßigkeit der Auflage, der Eintragung einer Grundschuld zuzustimmen, sprechen würde: Zum einen ist bereits nicht vorgetragen, dass die Antragstellerin sich um die Inanspruchnahme des Darlehens bemüht hätte und dies am Antragsgegner und namentlich daran gescheitert wäre, dass dieser vor der möglichen Eintragung der Grundschuld beziehungsweise des Abschlusses des in diesem Zusammenhang notwendigen Vertrags die Höhe der Kranken- und Pflegeversicherungseiträge geklärt sehen möchte. Zum anderen hat die Antragstellerin nicht konkret mitgeteilt, was einer kurzfristigen Klärung mit ihrer Kranken- und Pflegeversicherung entgegensteht, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt nicht ersichtlich, dass die Auflage nicht zumutbar wäre.
cc) Abschließend und ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankäme ist festzuhalten, dass nach Auffassung des Senats eine über die vom Sozialgericht ausgesprochene Anordnung hinausgehende Regelung zugunsten der Antragstellerin auch ganz allgemein nicht in Betracht kommt.
Namentlich hat er mit Verfügung des Berichterstatters vom 8. Januar 2026 auf Bedenken hinsichtlich der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes hingewiesen. Die Antragstellerin hat daraufhin mit Eingang am 26. Januar 2026 namentlich einen aktuellen Kontoauszug (sowie einen weiteren vom 24. Dezember 2025) vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass der Kontostand nahezu Null beträgt. Zur Frage, wie sie zwischenzeitlich ihren Lebensunterhalt sichergestellt habe, hat sie auf sporadische Notverkäufe von Büchern und Elektrokleingeräten verwiesen und macht zudem geltend, ihr Lebensunterhalt sei aktuell gerade nicht gesichert. Im Einzelnen nachvollziehbar und über den reinen Vortrag und die Vorlage der genannten Kontoauszüge hinaus glaubhaft gemacht ist dies jedoch nicht.
Im Übrigen hält der Senat die Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin auch allgemein nicht für ausreichend glaubhaft gemacht. So liegen die vom Antragsgegner angeforderten uneingeschränkt les- und verwertbare Kontoauszüge zu dem eigenen Konto der Klägerin weiterhin nicht vor. Überdies hat sie bis zur Einrichtung eines eigenen Kontos seit längerem das Konto ihrer Mutter genutzt. Zudem ist sie Alleinerbin ihrer Mutter geworden, so dass etwa dort vorhanden gewesene Gelder auch für die Vermögenssituation der Antragstellerin selbst von Bedeutung geworden sind, auch insoweit sie zuvor ihrer Mutter wirtschaftlich zuzuordnen waren. Zur sicheren Feststellung der Hilfebedürftigkeit wäre daher auch die Entwicklung des Kontos der Verstorbenen zu ermitteln; die diesbezüglichen Einwände, die die Antragstellerin zu Lebzeiten ihrer Mutter hiergegen vorgebracht hat, nämlich dass diese ihre Zustimmung zur Vorlage von Kontoauszügen verweigere, dürften entfallen sein, nachdem die Klägerin Alleinerbin ihrer Mutter geworden ist.
Da nur die Antragstellerin Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt hat, können diese Bedenken selbstverständlich nicht dazu führen, dass die vom Sozialgericht erlassene einstweilige Anordnung durch den Senat einzuschränken wäre; es fehlt aber vor diesem Hintergrund auch an den notwendigen Voraussetzungen, um aufgrund der Beschwerde der Antragstellerin eine weitergehende einstweilige Anordnung zu erlassen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt nach Ausübung des dem Senat insoweit zustehenden Ermessens der Entscheidung in der Sache; Gründe, hiervon etwa unter Veranlassungsgesichtspunkten abzuweichen, bestehen nicht.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.