Rechtsprechung / Hessisches Landessozialgericht

Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 26.01.2026 – L 6 AS 678/25 NZB

ECLI:DE:LSGHE:2026:0126.L6AS678.25NZB.00

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 19. November 2025 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die am 29. Dezember 2025 bei dem Hessischen Landessozialgericht eingegangene Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 19. November 2025 hat in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Nach § 144 Abs. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- Euro nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes entspricht dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf weitere Leistungen in Höhe von 23,11 Euro monatlich. Dieser Betrag berechnet sich aus der zunächst berücksichtigten Witwenrente in Höhe von 505,13 Euro und der am 31. Juli 2024 zugeflossenen erhöhten Witwenrente von 528,24 Euro. Der Wert des Beschwerdegegenstandes liegt damit unter der in § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG genannten Summe von 750,00 Euro. Es sind auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen von mehr als einem Jahr im Streit, denn die Beteiligten streiten nur über die Leistungsgewährung für den Monat Juli 2024.

Nachdem das Sozialgericht die Berufung nicht zugelassen hat, kommt lediglich eine Zulassung durch den Senat auf Grund der oben genannten Zulassungsgründe in Betracht. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Erforderlich ist insoweit, dass die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein. Hierfür genügt es nicht, dass ein Individualinteresse an der Klärung besteht oder von der Klärung von Tatsachenfragen verallgemeinerungsfähige Auswirkungen zu erwarten sind (Keller, in: Meyer-Ladewig, SGG Kommentar, 14. Auflage 2023, § 144 Rn. 28 f.). Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im vorgenannten Sinne sind vorliegend zur Überzeugung des Senats nicht erkennbar.

Das Urteil des Sozialgerichts weicht auch nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG), des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ab (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Die Klägerin hat weder aus der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts noch aus Entscheidungen der genannten Obergerichte abstrakte Rechtssätze herausgearbeitet, die sich widersprechen könnten. Für den Senat ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, bezüglich welchen abstrakten Rechtssatzes das Urteil des Sozialgerichts von einer Entscheidung des LSG, des BSG oder des BVerfG abweichen könnte. Vielmehr hat das BSG für die im hiesigen Verfahren geltende Rechtslage entschieden, dass vom tatsächlichen Zufluss der Einnahme auszugehen ist (so ständige Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 17. Dezember 2024 – B 7 AS 9/23 R –, Rn. 32, juris) Daher sind laufende Einnahmen dem Monat des erfolgten Zuflusses zurechnen. Der Umstand, dass Einkommen, das im Bedarfszeitraum zu einem späteren Zeitpunkt im Monat zufließt und bis zu diesem Zeitpunkt nicht zur Bedarfsdeckung zur Verfügung steht, berührt nach der Rechtsprechung des BSG nicht die Anrechnung als Einkommen (vgl. BSG, Beschluss vom 23. November 2006 – B 11b AS 17/06 B –, Rn. 6, juris). Da der Zufluss – wie sich auf den vorliegenden Kontoauszügen ergibt – am 31. Juli 2024 erfolgte, stand das Einkommen im Juli 2024 der Klägerin auch zur Verfügung. Somit erweisen sich der angegriffene Bescheid und die erstinstanzliche Entscheidung im Übrigen auch als rechtmäßig, umso weniger ist eine Divergenz im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG erkennbar.

Soweit die Klägerin eine reale Bedarfsunterdeckung rügt, ist diese gerade nicht erkennbar.

Auch das Argument der Klägerin, der angegriffene Bescheid sei rechtwidrig, weil der Beklagte ein Jahr später die Rentenerhöhung erst ab August 2025 angerechnet habe, verfängt im hiesigen Verfahren nicht. Zum einen ist nicht bekannt, wann der Zufluss im Sommer 2025 erfolgte. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass die spätere Berücksichtigung rechtsfehlerhaft erfolgte. Zum anderen ist dieser Bescheid nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens

Andere Zulassungsgründe (§ 144 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 SGG) werden nicht geltend gemacht und liegen nicht vor.

Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des Sozialgerichts rechtskräftig ist (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.