Rechtsprechung / Hessisches Landessozialgericht
Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 26.01.2026 – L 6 AS 680/25 B ER
ECLI:DE:LSGHE:2026:0126.L6AS680.25B.ER.00
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 19. Dezember 2025 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Der Antrag der Antragsteller auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der anwaltlich vertretenen Antragsteller mit dem Antrag,
den Antragsgegner unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Darmstadt vom 19. Dezember 2025, Az. S 19 AS 1042/25 ER, zu verpflichten, den Antragstellern Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum ab Antragstellung zu gewähren sowie ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihnen den Bevollmächtigten beizuordnen,
ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
1. Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung (§ 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) statthaft.
2. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere nach § 172 Abs. 3 Nr. 1, § 143, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft und nach § 173 Sätze 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegt.
3. Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht den Antrag als unzulässig mit der Begründung abgelehnt, dem Antrag stehe bereits die Rechtskraft des Beschlusses des Hessischen Landessozialgerichts vom 6. Oktober 2025 (L 6 AS 396/25 B ER) entgegen. Insofern nimmt der Senat auf der Grundlage von § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die zutreffende Begründung der angegriffenen Entscheidung Bezug.
Mit dem Sozialgericht ist der Senat der Auffassung, dass auch Entscheidungen nach § 86b Abs. 2 SGG erwachsen in formelle und materielle Rechtskraft, wenn die Beschwerde ausgeschlossen ist, nicht fristgerecht (§ 173 SGG) eingelegt oder zurückgewiesen/verworfen wurde (Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG (Stand: 7. Januar 2026), Rn. 538). Die materielle Rechtskraft führt dazu, dass ein erneuter Antrag mit gleichem Inhalt wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig ist (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. April 2014 – L 2 AS 572/14 B ER –, Rn. 2, juris; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. August 2018 – L 7 SO 2248/18 ER-B –, Rn. 5, juris; Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG (Stand: 7. Januar 2026), Rn. 538).
Von einem nichtidentischen Streitgegenstand, der einem weiteren Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG nicht entgegenstünde, kann nur gesprochen werden, wenn sich die Sach- und Rechtslage seit der rechtskräftigen Entscheidung geändert hat (Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG (Stand: 7. Januar 2026), Rn. 538).
Ein anderer Streitgegenstand, der den Antragstellern ein weiteres gerichtliches Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ermöglichen würde, kann vorliegend auch nicht mit der Begründung angenommen werden, die Sach- oder Rechtslage habe sich zwischenzeitlich geändert. Dies ist hier nämlich nicht der Fall. Insbesondere ist weiterhin und auf Grund im Wesentlichen unveränderter Umstände nicht glaubhaft, dass die Antragsteller die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erfüllen. Ihr Vorbringen im jetzt anhängig gemachten einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist mit dem im früheren Verfahren praktisch identisch. Mit der erneuten Antragstellung bei der Antragsgegnerin kann keine Änderung der Sach- und Rechtslage begründet werden: Zwar ist mit einem erneuten Leistungsantrag in der Tat eine Zäsur hinsichtlich des Zeitraums verbunden, für den in der Hauptsache in zulässiger Weise Leistungen geltend gemacht werden können. Hinsichtlich der für die Gewährung einstweiliger Leistungen notwendigen Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund gilt das aber nicht notwendig in gleicher Weise.
Selbst wenn man dies anders sehen würde, haben die Antragsteller jedenfalls in der Sache Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund weiterhin und aus im Wesentlichen unveränderten Umständen nicht glaubhaft gemacht. Daher kann der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Entscheidung vom 6. Oktober 2025 – L 6 AS 396/25 B ER – verweisen. Zur Glaubhaftmachung hatte im Übrigen bereits das Sozialgericht mit der Eingangsverfügung – sachgerechte – Auflagen gemacht, denen die Antragsteller nicht entsprochen (und dies auch zweitinstanzlich nicht nachgeholt) haben. Die zum Prozesskostenhilfeantrag und zu den Verwaltungsakten eingereichten Unterlagen können dies nicht ersetzen und sind zur Glaubhaftmachung ebenfalls nicht ausreichend. Das folgt schon daraus, dass die Angaben erkennbar nicht vollständig beziehungsweise unzureichend sind. So ist beispielsweise auf der Erklärung für den Antragsteller zu 4. die Erzielung von Arbeitseinkommen verneint, obwohl er aktuell oder jedenfalls bis vor kurzem in Vollzeit tätig war; der Arbeitsvertrag hierzu fehlt. Zu dem Konto der Antragstellerin zu 2. bei der M.-bank (IBAN DEXXX1) liegen keine vollständigen Kontoauszüge vor: Das wäre aber notwendig, nachdem sie gegenüber dem Antragsgegner angegeben hat, das Konto sei im Oktober 2025 geschlossen worden, aber noch in der Gehaltsabrechnung ihres Arbeitgebers für November 2005 als Zahlungskonto aufgeführt ist. Auch sind nach wie vor die Einzelheiten zu den vier Kraftfahrzeugen nicht geklärt, die sich (jedenfalls möglicherweise) im Eigentum der Bedarfsgemeinschaft befinden und von denen eines im November 2025 – also zu einem Zeitpunkt, für den eine dringliche Notlage geltend gemacht wird – für 1.250,- Euro erworben wurde.
Soweit der Antrag der Antragsteller nach § 123 SGG so verstanden werden könnte, dass sie die Übernahme von Mietrückstünde bzw. die Erteilung einer Zusicherung zur Anmietung einer neuen Wohnung begehren, ist festzustellen, dass die anwaltlich vertretenen Antragsteller dies nicht ausdrücklich beantragt haben. Doch selbst wenn man den Antrag entsprechend auslegen würde, wäre kein Anspruchsanspruch glaubhaft gemacht, da die Antragsteller selbst vortragen, dass das Amtsgericht beabsichtige, der Räumungsklage der Vermieter stattzugeben; so dass nicht ersichtlich ist, dass bei Schuldübernahme durch den Antragsgegner die Wohnung gehalten werden könnte.
Hinsichtlich der Anmietung einer anderen Wohnung bleibt der Vortrag der Antragsteller im Beschwerdeverfahren so vage, dass es ebenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anspruches fehlen würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
4. Den Antragstellern ist für das Beschwerdeverfahren keine Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die Antragsteller nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, das Begehren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a SGG, § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Die Voraussetzungen für die Bewilligung liegen nicht vor, denn es fehlt an den für die Gewährung von Prozesskostenhilfe notwendigen hinreichenden Erfolgsaussichten.
Der unbestimmte Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussichten ist dabei mit Blick auf den Zweck der Prozesskostenhilfe und dessen verfassungsrechtliche Verankerung im allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG –) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) so auszulegen, dass eine weitgehende Angleichung der Situation von bemittelten und unbemittelten Beteiligten bei der Verwirklichung gerichtlichen Rechtsschutzes erreicht wird (vgl. für die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2004 – 1 BvR 1172/02 –, NJW-RR 2004, 1053 und BVerfG, Beschluss vom 28. November 2007 – 1 BvR 68/07 –, juris).
Nachdem ein Beteiligter, der die Kosten im Fall des Unterliegens aus eigenen Mitteln aufzubringen hat, ein gerichtliches Verfahren regelmäßig nur nach vernünftiger Abwägung seiner Prozessaussichten unter Berücksichtigung des Kostenrisikos einleiten wird, bestimmen diese Kriterien auch die Beurteilung hinreichender Erfolgsaussichten bei der Entscheidung über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe.
Sie ist daher (nur) zu bewilligen, wenn für die Antragsteller die nicht fernliegende Möglichkeit besteht, ihr Rechtsschutzziel durch Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme der verfahrensrechtlich vorgesehenen Rechtsbehelfe, durchzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2006 – 2 BvR 626/06 –, juris; B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/B. Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 73a Rn. 7 ff.).
Daran fehlt es hier. Trotz der unterschiedlichen rechtlichen Maßstäbe für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe einerseits und die Entscheidung in der Sache andererseits ist der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen der Unzulässigkeit des Antrages abzulehnen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.