Gesetze / Rechtsprechung / Hessisches Landessozialgericht

Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 05.02.2026 – L 6 AS 559/25 B

ECLI:DE:LSGHE:2026:0205.L6AS559.25B.00

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 1. Oktober 2025 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Klägers mit dem Antrag,

den Verweisungsbeschluss vom 1. Oktober 2025 aufzuheben oder bis zur Entscheidung über „diesen Antrag“ [gemeint ist ein Befangenheitsantrag gegen den erstinstanzlichen Kammervorsitzenden] ruhen zu lassen,

ist zulässig aber unbegründet.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 1. Oktober 2025 ist zulässig. Nach § 202 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) spricht das Gericht, wenn der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben (vgl. § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG). Da das SGG keine sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung eines Sozialgerichts vorsieht, ist vorliegend die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 1 SGG das statthafte Rechtsmittel (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 12. Mai 1998 – B 11 SF 1/97 R – juris Rn. 10; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. Dezember 2022 – L 2 AS 594/22 B –, Rn. 13, juris).

Die Beschwerde ist vom Kläger form- und fristgerecht am 23. Oktober 2025 gemäß § 173 SGG eingelegt worden.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Der Kläger wendet sich – wie sich aus der Klageschrift vom 16. Juli 2025 ergibt – gegen den dem Beklagten im familiengerichtlichen Verfahren (Az. 58 F 2224/24 UK, später 6 UF 132/25) zugesprochenen Zahlungsanspruch gegen den Kläger in Höhe von 10.082,70 Euro nebst Zinsen.

Bei dem streitigen Anspruch handelt es sich – wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat – um einen rein zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch der Tochter des Klägers gegen diesen, welcher (lediglich) vom Beklagten auf Grund des auf § 33 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) beruhenden Anspruchsübergangs geltend gemacht wird, ohne dass damit eine Veränderung des Rechtscharakters des Anspruchs verbunden wäre.

Die Vorschrift des § 33 SGB II stellt eine reine Befugnisnorm für entsprechendes privatrechtliches Handeln der Behörde dar (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 5. November 2012 – L 7 AS 493/12 B PKH –, Rn. 15 - 17, juris). Für das daraus folgende privatrechtliche Handeln des Beklagten ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach § 51 SGG nicht eröffnet.

Aus diesem Grund ist die angegriffene Verweisung des Rechtstreits an das Amtsgericht Darmstadt nicht zu beanstanden und die Beschwerde daher zurückzuweisen. Aus diesem Grund scheidet auch die Anordnung des Ruhens des Verfahrens wie vom Kläger (wohl hilfsweise) beantragt aus.

In Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde hat nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich eine Kostenentscheidung zu ergehen (BSG, Beschluss vom 1. April 2009 – B 14 SF 1/08 R –, Rn. 19, juris mit weiteren Nachweisen). Die Kostenentscheidung folgt dem Ausgang des Verfahrens.

Gründe für eine Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG liegen nicht vor.