Rechtsprechung / Hessisches Landessozialgericht

Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 17.02.2026 – L 6 AS 93/26 B ER

ECLI:DE:LSGHE:2026:0217.L6AS93.26B.ER.00

Tenor

I. Die erneute Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 22. Januar 2026 – S 8 AS 24/26 ER – wird als unzulässig verworfen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen machen im hiesigen Verfahren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erneut höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ohne Anrechnung von im Dezember 2025 ausgezahltem Entgelt der Antragstellerin zu 1. geltend.

Die 1997 geborene Antragstellerin zu 1. ist die alleinerziehende Mutter der im November 2023 geborenen Antragstellerin zu 2.; beide erhalten vom Antragsgegner Bürgergeld, zuletzt bewilligt durch Bescheide vom 13. Juni 2025, 2. Juli 2025 und 22. Juli 2025 für die Zeit vom 1. August 2025 bis zum 31. Juli 2026. In einem persönlichen Beratungsgespräch teilte die Antragstellerin zu 1. dem Antragsgegner mit, dass sie ab dem 6. November 2025 ihre Beschäftigung bei der Fa. E. in C-Stadt wieder aufnehmen werde (elektronische Leistungsakte des Antragsgegners – eLA – Bl. 191). Der Antragsgegner hob daraufhin mit Bescheid vom 24. November 2025 die Leistungsbewilligung zu Gunsten beider Antragstellerinnen von zuletzt insgesamt 1.471,79 Euro ab dem 1. Dezember 2025 auf der Grundlage von § 40 Abs. 4 SGB II auf und ersetzte diese durch eine vorläufige Entscheidung für die Zeit von Dezember 2025 bis Mai 2026 in Höhe von insgesamt 986,20 Euro monatlich; wegen der Einzelheiten wird auf die beiden genannten Bescheide (eLA Bl. 274 ff. und Bl. 263 ff.) Bezug genommen; Gleiches gilt für die nachfolgend unter Angabe der Aktenfundstelle aufgeführten weiteren Unterlagen.

Gegen die Aufhebung der bisherigen – nicht unter Vorläufigkeitsvorbehalt stehenden – Leistungsbewilligung und deren Ersetzung durch eine vorläufige Entscheidung und die in diesem Zusammenhang erfolgte Anrechnung von Einkommen aus Beschäftigung bereits im Dezember 2025 haben die Antragstellerinnen Widerspruch eingelegt. Eine Anrechnung des im Dezember 2025 zugeflossenen Einkommens auf die Ende November 2025 ausgezahlten Leistungen [für Dezember] verstoße gegen das Zuflussprinzip, da das Einkommen zum Zeitpunkt der Zahlung des Bürgergeldes noch nicht zur Verfügung gestanden habe.

Zudem stellten die Antragstellerinnen am 11. Dezember 2025 beim Sozialgericht Kassel einen ersten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (elektronische Gerichtakte des Sozialgerichts zum Verfahren S 7 AS 207/25 ER – eGA SG 207/25 – Bl. 1 ff.). Nachdem die Antragstellerinnen der bereits mit der Eingangsverfügung ergangenen Aufforderung des Sozialgerichts, Kontoauszüge der letzten drei Monate (vollständig, chronologisch und grundsätzlich ohne Schwärzungen) vorzulegen, bis dahin nicht entsprochen hatten, lehnte das Sozialgericht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz durch Beschluss vom 23. Dezember 2025 ab (eGA SG 207/25 Bl. 45 ff.). Der Senat verwarf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerinnen durch Beschluss vom 14. Januar 2026 – L 6 AS 1/26 B ER – wegen der Höhe des streitigen Anrechnungsbetrags als unzulässig und wies ergänzend darauf hin, dass auch die inhaltlichen Voraussetzungen für den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nicht vorlägen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 141 ff. der Akte zum Verfahren L 6 AS 1/26 B ER Bezug genommen.

Mit einem auf den 27. Dezember 2025 datierten, aber erst am 22. Januar 2026 beim Sozialgericht eingegangenen Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten – der Mutter der Antragstellerin zu 1. und Großmutter der Antragstellerin zu 2. – haben die Antragstellerinnen sodann erneut einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und beantragt: "(1.) Das Jobcenter wird unverzüglich heute noch verpflichtet, die für den Monat Nov. ‘25 vorgenommenen rechtswidrigen Einkommensanrechnungen unverzüglich aufzuheben, (2.) die zu Unrecht einbehaltenen Leistungen in Höhe von über 800 € sofort auszuzahlen (3.) die Leistungen in gesetzlicher Höhe auszuzahlen/zu gewähren." Zur Begründung haben sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und dem ersten einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu der nach ihrer Auffassung unzulässigen Anrechnung von Einkommen wiederholt (Bl. 1 ff. der Akte des Sozialgerichts zum Verfahren S 8 AS 24/26 ER – eGA SG 24/26 –).

Das Sozialgericht hat den unter dem Aktenzeichen S 8 AS 24/26 ER geführten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz durch Beschluss vom 22. Januar 2026 abgelehnt (eGA SG 24/26 Bl. 12 ff.). Der Antrag sei wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig (§ 202 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG –). Die Antragstellerinnen hätten ihr Anliegen bereits in dem vor dem Sozialgericht unter dem Az.: S 7 AS 207/25 ER geführten Verfahren verfolgt. Im Übrigen werde hinsichtlich der Begründetheit zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen auf den Beschluss der 7. Kammer vom 23. Dezember 2025 im Verfahren S 7 AS 207/25 ER verwiesen.

Die Antragstellerinnen haben daraufhin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24. Januar 2026 einen als "Rüge" bezeichneten Rechtsbehelf zum Landessozialgericht erhoben, mit dem sie sich gegen den Beschluss vom 22. Januar 2026 gewehrt haben (Bl. 1 ff. der Akten zum Verfahren L 6 AS 79/26 B ER). Inhaltlich haben sie unverändert ihre Einwände gegen die Anrechnung des im Dezember 2025 zugeflossenen Entgelts für November 2025 und eine daraus entstandene Notlage geltend gemacht.

Der Senat hat diese "Rüge" auf der Grundlage des sogenannten Meistbegünstigungsgrundsatzes als Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 22. Januar 2026 ausgelegt, nachdem die Antragstellerinnen sich mit ihrer "Rüge" gegen diesen im Schreiben vom 24. Januar 2026 ausdrücklich benannten Beschluss gewandt und deutlich gemacht hatten, dass sie ihr vom Sozialgericht abgelehntes Begehren vor dem Landessozialgericht weiterverfolgen wollten.

Der Senat hat die Beschwerde mit Beschluss vom 27. Januar 2026 – L 6 AS 79/26 B ER – zurückgewiesen, da dem wiederholten Begehren die Rechtskraft der Entscheidung im ersten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entgegenstehe. Jedenfalls lägen die inhaltlichen Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerinnen gegen den Bescheid vom 24. November 2025 über die Aufhebung der vorangegangenen vorbehaltlosen Leistungsbewilligung, verbunden mit deren Ersetzung durch eine vorläufige Entscheidung, nicht vor. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 26 ff. der Akten zum Verfahren L 6 AS 79/26 B ER Bezug genommen.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 31. Januar 2026 haben die Antragstellerinnen sodann ausdrücklich Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 22. Januar 2026 erhoben und unter erneuter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens zum Zuflussprinzip ihr Begehren wiederholt (Bl. 1 ff. der Akten zum hiesigen Verfahren).

Der Antragsgegner hat sich inhaltlich nicht geäußert.

Der Berichterstatter hat mit Verfügung vom 3. Februar 2026 auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der erneuten Beschwerde hingewiesen und angefragt, ob das Schreiben vom 31. Januar 2026 als Anhörungsrüge verstanden werden solle. Darauf haben die Antragstellerinnen nicht reagiert.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zum hiesigen wie zu den Verfahren L 6 AS 1/26 B ER und L 6 AS 79/26 B ER (einschließlich der jeweiligen erstinstanzlichen Akten) sowie der dort beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Die erneute Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 22. Januar 2026 – S 8 AS 24/26 ER – ist bereits unzulässig und daher zu verwerfen.

1. Die im hiesigen Verfahren erhobene Beschwerde stellt sich als Wiederholung der im Verfahren L 6 AS 79/26 B ER bereits beschiedenen Beschwerde dar. Sie ist daher unzulässig.

Der Senat hat auf der Grundlage des sogenannten Meistbegünstigungsgrundsatzes und ausgehend von den erkennbaren Interessen der Antragstellerinnen bereits die "Rüge" aus dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen vom 22. Januar 2026 als Beschwerde im Sinne von § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgelegt, da die Antragstellerinnen nur mit einer Beschwerde ihr erkennbares Rechtsschutzziel, nämlich die Überprüfung des erstinstanzliches Beschlusses durch das von ihnen angerufene Rechtsmittelgericht und den Erlass der begehrten Anordnung, erreichen konnten. Diese Beschwerde hat der Senat durch Beschluss vom 27. Januar 2026 zurückgewiesen und die Entscheidung des Sozialgerichts im Ergebnis bestätigt, da das Sozialgericht den inhaltlich übereinstimmenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bereits durch den Beschluss vom 23. Dezember 2025 im Verfahren S 7 AS 207/25 ER abgelehnt hatte und diese Entscheidung durch die Verwerfung der hiergegen gerichteten Beschwerde rechtskräftig geworden war, jedenfalls aber die inhaltlichen Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Aufhebung der Leistungsbewilligung und der Ersetzung durch eine vorläufige Entscheidung nicht vorlagen.

Angesichts dieses Verfahrensablaufs ist die sich aus dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 31. Januar 2026 ergebende erneute Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 22. Januar 2026 im Verfahren S 8 AS 24/26 ER unzulässig. Zwar ist es nicht von vornherein unzulässig, wenn ein Rechtsmittelführer von einem Rechtsmittel wiederholt Gebrauch macht (vgl. in diesem Sinne z.B. BGH, Beschluss vom 26. November 2020 – VI ZB 151/19 –, NJW 2021, 2121 und BAG, Urteil vom 26. September 1991 – 2 AZR 62/91 –, juris, Rn. 24; zur Unterscheidung zwischen dem – grundsätzlich einheitlichen zu verstehenden – Rechtsmittel einerseits und den ggf. wiederholten Rechtsmittelschreiben andererseits: BGH, Urteil vom 29. Juni 1966 – IV ZR 86/65 –, BGHZ 45, 380, 382; vgl. auch BSG, Urteil vom 18. November 1997 – 2 RU 45/96 –, SozR 3-1500 § 156 Nr. 1): Namentlich wenn ein erstes Rechtsmittelschreiben, etwa wegen eines Formverstoßes, nicht zu einer zulässigen Einlegung des Rechtsmittels geführt hat, kann an einer erneuten Einlegung ein unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes zu respektierendes Interesse bestehen.

In entsprechenden Fällen erscheint es auch nicht von vornherein als ausgeschlossen, auf Grund der erneuten Einlegung des Rechtsmittels nunmehr eine inhaltliche Entscheidung zu treffen, selbst wenn auf das erste Rechtsmittelschreiben hin über das Rechtsmittel bereits entschieden ist: Namentlich geht mit der Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig eine sachliche Prüfung gerade nicht einher, so dass die erste Entscheidung einer erneuten Einlegung und inhaltlichen Prüfung nicht zwingend entgegensteht. Voraussetzung für eine erneute Entscheidung ist allerdings, dass dieser nicht die Bindungswirkung der ersten Entscheidung entgegensteht, was etwa den wiederholten Gebrauch des Rechtsmittels unter Vermeidung eines früheren Formfehlers ermöglicht (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 21. August 2003 – 8 AZR 444/02 –, BAGE 107, 193 = juris, Rn. 6 ff.; BFH, Beschluss vom 19. September 1990 – X R 135-138/90 –, BFH/NV 1991, 467 und Rüsken, in: Gosch, AO/FGO, 144. Ergänzungslieferung Februar 2019, § 120 FGO Rn. 107). Hat jedoch das Rechtsmittelgericht das erste Rechtsmittel nicht als unzulässig verworfen, sondern nach inhaltlicher Prüfung als unbegründet zurückgewiesen (oder erfasst der Grund für die Unzulässigkeit auch die erneute Rechtsmitteleinlegung, wie etwa bei der Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses), steht dies einer inhaltlichen Prüfung nach wiederholter Rechtsmitteleinlegung (jedenfalls bei unveränderter Sach- und Rechtslage) entgegen (vgl. in diesem Sinne auch: BGH, Beschluss vom 13. Januar 2022 – I ZB 30/21 –, juris, Rn. 14; BAG, Urteil vom 21. August 2003 – 8 AZR 444/02 –, BAGE 107, 193 = juris, Rn. 8 und nochmals Rüsken, in: Gosch, AO/FGO, 144. Ergänzungslieferung Februar 2019, § 120 FGO Rn. 107 sowie Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 143 SGG – Stand: 15. Juni 2022 – Rn. 12). Die inhaltliche Prüfung des Rechtsmittels auf Grund des ersten Rechtsmittelschreibens und eine darauf beruhende Entscheidung führen zu einer Bindung auch des Rechtsmittelgerichts selbst, so dass für eine erneute (abweichende) Entscheidung zumindest bei unveränderter Sach- und Rechtslage kein Raum ist. Auch muss sich der Rechtsmittelgegner unter diesen Umständen auf die Bindungswirkung der auf Grund der ersten Rechtsmitteleinlegung ergangenen Entscheidung verlassen können.

2. Nur ergänzend ist vor diesem Hintergrund darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde auch unabhängig hiervon keinen Erfolg haben könnte, und zwar selbst dann, wenn man von der Statthaftigkeit der Beschwerde ausgehen wollte, obwohl der von den Antragstellerinnen geltend gemachte Betrag von 800,- Euro kaum nachvollziehbar ist: Vielmehr liegt der Anrechnungsbetrag im Dezember 2025 – nach der Bereinigung des Einkommens um die einschlägigen Freibeträge – deutlich unter 750,01 Euro; allerdings hat der Antragsgegner die bereits abschließende Bewilligung für Dezember 2025 insgesamt auf der Grundlage von § 40 Abs. 4 SGB X durch eine vorläufige Entscheidung ersetzt, was für die Statthaftigkeit genügen könnte.

Jedenfalls aber steht einem Erfolg im hiesigen Beschwerdeverfahren entgegen, dass die Antragstellerinnen nur bei unveränderter Sach- und Rechtslage ihr bereits rechtskräftiges abgelehntes Begehren aus dem ersten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wiederholen. Dem erneuten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz steht dementsprechend die Rechtskraft der Entscheidung aus dem ersten Verfahren entgegen. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des Senats vom 27. Januar 2026 im Verfahren L 6 AS 79/26 B ER Bezug genommen werden.

Im Übrigen ist angesichts des Monatsprinzips bei der Berechnung der laufenden Grundsicherungsleistungen nicht ersichtlich, dass die Anrechnung des im Dezember 2025 zugeflossenen Einkommens auf die für Dezember 2025 zu erbringenden Leistungen (auch wenn deren Auszahlung auf der Grundlage von § 42 Abs. 1 SGB II bereits im November 2025 erfolgte) oder deren leistungsrechtliche Umsetzung durch die Bescheide vom 24. November 2025 unzutreffend und dementsprechend der in diesem Zusammenhang statthafte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG erfolgreich sein könnte.

3. Nachdem die Antragstellerinnen sich hierzu nicht erklärt haben, weist der Senat nur vorsorglich darauf hin, dass der Rechtsbehelf der Antragstellerinnen aus dem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 31. Januar 2026 auch dann ohne Erfolg bleiben müsste, wenn er als Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 27. Januar 2026 ausgelegt werden könnte, obwohl dieser im Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 31. Januar 2026 nicht genannt wird.

Eine auf § 178a SGG gestützte Anhörungsrüge wäre wegen der Unanfechtbarkeit des Beschlusses vom 27. Januar 2026 zwar statthaft. Die Antragstellerinnen haben aber nicht einmal im Ansatz aufgezeigt, dass der Beschluss auf einer entscheidungserheblichen Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör beruhen könnte. Vielmehr haben sie nur ein weiteres Mal ihr Vorbringen in der Sache wiederholt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt nach Ausübung des dem Senat insoweit zustehenden Ermessens dem Ausgang des Verfahrens in der Sache.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.