Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 15.01.2010 – 3 Ws 6/10, 1 AR 2077/09 - 3 Ws 6/10

ECLI:DE:KG:2010:0115.3WS6.10.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde der V. AG, vertreten durch die Vorstandsmitglieder ... gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 23. November 2009 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

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Die Staatsanwaltschaft Berlin hat gegen den Angeklagten u. a. wegen des Vorwurfs des Betruges in 13 Fällen sowie wegen zahlreicher weiterer Taten, die vorliegend jedoch nicht von Bedeutung sind, mit Anklageschrift vom 7. April 2009 die öffentliche Klage erhoben. Der Angeklagte soll zwischen dem 8. Dezember 2000 und dem 4. August 2005 in einer Vielzahl von Fällen vorsätzlich Verkehrsunfälle verursacht haben, um anschließend unberechtigte Versicherungsleistungen zu fordern. In 13 Fällen sei es zur täuschungsbedingten Zahlung von Versicherungsleistungen, unter anderem auch durch die Beschwerdeführerin, gekommen. Die Anklage ist vom Landgericht Berlin mit Beschluss vom 16. September 2009 zur Hauptverhandlung zugelassen worden.

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Durch Beschluss vom 6. September 2005 hatte das Amtsgericht Tiergarten in Berlin - 350 Gs 3957/05 - auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung der den Verletzten aus den Straftaten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche in Höhe eines Betrages von 100.000 Euro den dinglichen Arrest für das Land Berlin, vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft bei dem Kammergericht in Berlin, in das Vermögen des Beschuldigten angeordnet, weil es befürchtete, dass der Angeklagte versuchen werde, sein Vermögen zu verschieben, um die spätere Vollstreckung der Ansprüche der Verletzten zu vereiteln oder wesentlich zu erschweren.

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Im Rahmen der Vollstreckung dieses Arrestes ist im August 2005 bei dem Angeklagten Bargeld in Höhe von 18.190,- Euro beschlagnahmt worden.

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Mit Antrag vom 8. August 2008 begehrte die Beschwerdeführerin als führender Versicherer eines Regresspools die Zulassung der Zwangsvollstreckung in die beschlagnahmten Geldbeträge gemäß §§ 111 g Abs. 2 StPO.

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Mit Beschluss vom 8. Oktober 2009 hat das Landgericht das Strafverfahren gegen den Angeklagten gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die in dem Verfahren 561-28/09 rechtskräftig verhängte Strafe eingestellt, ohne dass zuvor über den Antrag der Beschwerdeführerin entschieden worden war.

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Mit dem angegriffenen Beschluss vom 23. November 2009 hat das Landgericht den Antrag der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Verfahrenseinstellung für gegenstandslos erklärt. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel.

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Die gemäß § 111 g Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StPO statthafte und rechtzeitig erhobene sofortige Beschwerde ist unbegründet.

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Die Strafkammer, auf welche nach Anklageerhebung die Entscheidungszuständigkeit vom bis dahin zuständigen Ermittlungsrichter bei dem Amtsgericht Tiergarten übergegangen ist, hat den Antrag der Beschwerdeführerin mit zutreffenden Erwägungen für gegenstandslos erklärt.

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Arrest und Beschlagnahme enden, wenn keine Anordnung nach § 111 i StPO getroffen wird, mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1997, 301; OLG Stuttgart NStZ 2005, 401; Nack, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 111e Rdnr. 12; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 111e Rdnr. 18), so dass dann für eine Zulassungsentscheidung nach § 111g Abs. 2 Satz 1 StPO, die einen bestehenden Arrestvollzug voraussetzt, kein Raum mehr ist (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; Schäfer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 111g Rdnr. 2; Meyer-Goßner a.a.O.). Ein vor Beendigung des Arrestes gestellter Antrag, über den noch nicht entschieden worden ist, wird mit der Beendigung gegenstandslos. Dies ist für den Fall, dass das Verfahren mit einem rechtskräftigen Urteil endet, anerkannt.

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Gleiches muss jedoch auch für den hier vorliegenden Fall gelten, dass das Verfahren mit einer Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO durch das Gericht im Hinblick auf die Verurteilung in einem rechtskräftig abgeschlossenen Bezugsverfahren endet. Zwar ist die Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO nicht der Rechtskraft fähig. Erfolgt sie jedoch im Hinblick auf die Verurteilung in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, so handelt es sich trotz der anders lautenden Bezeichnung im Gesetzestext um eine endgültige Einstellung (vgl. Schoreit, in: Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 154 Rdnr. 27; Meyer-Goßner, a.a.O., § 154 Rdnr. 18), deren Wirkungen denen einer der Rechtskraft fähigen verfahrensabschließenden Entscheidung sehr nahe kommen. Denn gemäß § 154 Abs. 3 StPO ist die Wiederaufnahme nur dann zulässig, wenn die rechtskräftige Entscheidung im Bezugsverfahren wegfällt, es mithin im Bezugsverfahren zu einer Rechtskraftdurchbrechung kommt. Die Wahrscheinlichkeit einer Wiederaufnahme ist somit nicht höher als diejenige, dass ein das Verfahren, in dem Arrest und Beschlagnahme angeordnet wurden, beachtendes Urteil zum Wegfall kommt. Dieser Umstand rechtfertigt es, die vorliegende Konstellation hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Arrestanordnung einem rechtskräftigen Verfahrensabschluss durch Urteil gleichzustellen. Sofern demgegenüber die Auffassung vertreten wird, dass im Falle der Einstellung nach § 154 StPO generell eine Aufhebung der Arrestanordnung durch Beschluss erfolgen müsse (vgl. Beulke, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 154 Rdnr. 13; s.a. Nack, a.a.O., § 111 g Rdnr. 1), vermag dies nur für den Fall von Einstellungen im Hinblick auf zu erwartende Sanktionen in noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zu überzeugen (vgl. LG Halle wistra 2000, 279; Schoreit, in: Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 154 Rdnr. 29). Denn in einer derartigen Konstellation ist der endgültige Verfahrensausgang noch ungewiss, so dass ein automatischer Wegfall des Arrestes mit möglicherweise irreversiblen Folgen im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens dem vorläufigen Charakter der Einstellung zuwiderlaufen würde (wenngleich in einer derartigen Konstellation im Regelfall die Aufhebung des Arrestes durch Beschluss geboten sein wird). Im vorliegenden Fall sind daher Arrest und Beschlagnahme durch den Einstellungsbeschluss vom 8. Oktober 2009 beendet und damit der Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung gegenstandlos geworden.

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Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber einwendet, dass im Hinblick auf den Opferschutzgedanken die Zulassung der Zwangsvollstreckung auch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens dann noch zulässig sein müsse, wenn der Antrag auf Zulassung zu einem Zeitpunkt gestellt worden ist, als der Arrest noch wirksam war (vgl. OLG Hamm wistra 2002, 398), greift dies nicht durch. Denn derartiges kommt allenfalls dann in Betracht, wenn vor Beendigung des Arrestes ein zulässiger Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung gestellt worden ist. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Denn die Beschwerdeführerin hat in ihrem Antrag vom 8. August 2008 nicht gemäß § 111 g Abs. 2 Satz 3 StPO glaubhaft gemacht, dass der von ihr geltend gemachte Anspruch aus der Straftat erwachsen ist. Vielmehr hat sie mit dem Antrag lediglich die vollstreckbare Ausfertigung eines Titels ohne Gründe eingereicht, die nicht erkennen lässt, aufgrund welchen Lebenssachverhaltes ihr der Titel zuerkannt worden ist. Eine hinreichende Glaubhaftmachung ist erst im Rahmen der sofortigen Beschwerde, mithin nach der endgültigen Verfahrenseinstellung erfolgt.

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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.