Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 26.01.2010 – 18 UF 145/06, 19 AR 2/09

ECLI:DE:KG:2010:0126.18UF145.06.0A

Tenor

Auf die Erinnerung des Vaters wird der Kostenansatz vom 10. Juni 2008 (Kostenrechnung vom 16. Juni 2009) – Ksb-Nr. 109 03 09292 000 der Kosteneinziehungsstelle der Justiz – teilweise abgeändert:

Die unter Nr. 1 der Kostenrechnung angeführte Sachverständigenentschädigung ist mit 4.451,42 € und die unter Nr. 2 angeführte Verfahrenspflegervergütung ist mit 847,52 € anzusetzen.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Gründe

1

Der gemäß § 14 Abs.2 Kostenordnung (KostO) zulässige Rechtsbehelf hat in der Sache (nur) teilweise Erfolg.

2

Wie der B... mit seiner Vorlageverfügung vom 23.9.2009 zutreffend feststellt, haftet der Vater dem Grunde nach für die in der Beschwerdeinstanz entstandenen Auslagen. Sie können nur dann gemäß § 16 KostO nicht geltend gemacht werden, wenn sie durch unrichtige Sachbehandlung verursacht und bei richtiger Sachbehandlung durch das Gericht nicht entstanden wären. Daran fehlt es weitgehend.

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Hinsichtlich der Vergütung des Sachverständigen S... (Nr. 1 der Kostenrechnung) ist die Erinnerung in Höhe von 682,15 € begründet, im Übrigen unbegründet. Die Entscheidung des 18. Zi-vilsenats, ein weiteres Sachverständigengutachten zur Klärung der Frage einzuholen, welche Umgangsregelung dem Kindeswohl am besten entspricht, stellt keine unrichtige Sachbehandlung dar. Das Gericht hatte gemäß § 12 FGG von Amts wegen zu entscheiden, welche Beweise es erhebt und welche Erkenntnisquellen es benutzt. Das ihm insoweit zustehende Ermessen hat der 18. Zi-vilsenat nicht fehlerhaft, sondern ausweislich seiner Begründung im Beschluss vom 6. Mai 2008 sachdienlich genutzt.

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Eine fehlerhafte Sachbehandlung könnte daher nur in der Entschädigung des Sachverständigen S... durch das Gericht bestehen. Dem Grunde nach ist der Sachverständige für seine Tätigkeit zu vergüten. Der Sachverständige verliert seinen Entschädigungsanspruch nur dann, wenn das Gutachten objektiv unbrauchbar ist und er dies zumindest grob fahrlässig verursacht hat (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 39. Auflage, § 8 JVEG Rn 8 ff m.w.N. aus der Rspr.). Dies ist hier nicht der Fall.

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Wenn das in der Hauptsache zuständige Gericht ein Gutachten für verwertbar ansieht und seine Entscheidung darauf stützt, sind die Kosteninstanzen gehindert, die Verwertbarkeit erneut zu prüfen (vgl. z.B. OLG Düsseldorf MDR 1992, 912; Meyer/Höver/Bach, JEG 24. Aufl. § 8 Rn 8.30). Hier hat der 18. Zivilsenat in seinem Beschluss vom 6. Mai 2008 ausdrücklich festgestellt, dass das Gutachten verwertbar ist. Er hat näher begründet, warum er die vom Vater auch im hiesigen Verfahren geltend gemachten inhaltlichen Einwendungen für nicht durchgreifend erachtet und auch die Vorgehensweise des Sachverständigen für gerechtfertigt angesehen hat. Daher können die von dem Beschwerdeführer gegen das Gutachten erhobenen inhaltlichen Beanstandungen kostenrechtlich nicht berücksichtigt werden.

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Auch der Umstand, dass der Vater den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat, rechtfertigt eine Versagung der Vergütung nicht. Selbst wenn ein Sachverständiger – anders als hier – mit Erfolg wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wird, verliert er nicht allein dadurch seinen Vergütungsanspruch, sondern nur, wenn er seine Ablehnung mindestens grob fahrlässig herbeigeführt hat (vgl. dazu näher Meyer/Höver/Bach, JVEG, 24. Auflage § 8 Rz. 8.35; Feskorn FPR 2003, 525, 528 je mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Hier fehlt es aus den Gründen des Beschlusses des 18. Zivilsenats vom 14. März 2007, die der beschließende Einzelrichter teilt, bereits an der Darlegung und Glaubhaftmachung von Ablehnungsgründen.

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Die im hiesigen Verfahren daher allein möglichen Einwendungen zur Höhe der Kosten sind teilweise begründet.

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Nicht vergütungsfähig sind eindeutig überflüssige Tätigkeiten des Sachverständigen. Dazu gehört eine – hier im Gutachten enthaltene – umfangreiche Wiedergabe des Akteninhalts, da dieser den Beteiligten bekannt ist (OLG Düsseldorf JurBüro 1995, 488; OLG München OLGR 1995, 144; Feskorn FPR 2003, 525, 526). Der Sachverständige S... hat den bei seiner Beauftragung vorliegenden Sach- und Streitstand auf insgesamt 10 Seiten geschildert. Der Senat schätzt den dadurch entstandenen nicht vergütungsfähigen Zeitaufwand auf 4 Stunden. Nicht anzusetzen sind daher bei einem Stundensatz von 85 €: 340 € + 19 % MwSt = 404,60 €. Hinzu kommt die auf 10 € zu schätzende anteilige Schreibgebühr gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG.

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Im Übrigen sind die vom Sachverständigen in seiner Rechnung vom 13.11.2007 abgerechneten Zeiten und Tätigkeiten nicht zu beanstanden. Insbesondere die Durchführung der Tests ist ein in Sorge- und Umgangsverfahren gängiges Explorationsmittel. Der Sachverständige hat den ihm erteilten Gutachtenauftrag nicht überschritten. Die Persönlichkeit des Vaters gehörte ebenfalls zu dem Beweisthema, dessen Gegenstand u.a. die Spannungen zwischen den Eltern und die Ablehnung seitens L... waren. Der Senat hat keinen konkreten Anlass an der Angabe des Sachverständigen zu zweifeln, dass er nur den von ihm abgerechneten Zeitaufwand abgerechnet hat. Es ist bei psychologischen Gutachten durchaus nicht unüblich, dass eine Exploration durch den Sachverständigen in Anwesenheit einer Hilfskraft durchgeführt wird, deren Zeitaufwand nicht gesondert abgerechnet wird.

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Die vom Sachverständigen unter dem 27.12.2007 abgerechneten 267,55 € können gegenüber dem Vater nicht angesetzt werden, da insoweit ein Vergütungsanspruch nicht besteht. Gegenstand seiner Abrechnung ist die Stellungnahme des Sachverständigen zu dem gegen ihn gerich-teten Ablehnungsgesuch. Der für eine Stellungnahme zu einem Ablehnungsgesuch entstandene Zeitaufwand ist nicht erstattungsfähig (OLG Koblenz MDR 2000, 416; OLG Düsseldorf MDR 1994, 1050; OLG München MDR 1994, 1050; Meyer/Höver/Bach, JVEG, 24. Auflage § 8 Rz. 8.39; Feskorn FPR 2003, 525, 526; a.A. OLG Frankfurt a.M., RPfleger 1993, 421). Die zu vergütende Leistung des Sachverständigen besteht in der Erstattung des Gutachtens. Sie umfasst aber nicht diejenigen Tätigkeiten, die das rechtliche Grundverhältnis zwischen ihm einerseits sowie Gericht und Parteien andererseits betreffen. Soweit er zu dem Ablehnungsantrag Stellung nimmt, betrifft dies seine prozessuale Grundstellung und nicht seine Tätigkeit als fachkundiger Gehilfe des Richters im Rahmen der Beweisaufnahme.

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Die Abrechnung des Sachverständigen vom 7.5.2008 ist nicht zu beanstanden. Sie betrifft die Wahrnehmung des vom 18. Zivilsenat anberaumten Termins vom 6.5.2008, zu dem der Sachverständige geladen war. Auch der Höhe nach bestehen keine Bedenken gegen die abgerechneten Kosten.

12

Der die Kostenrechnung der Verfahrenspflegerin F... vom 22.5.2008 betreffende Kostenansatz (Nr. 2 der Kostenrechnung) ist um 28,48 € auf 847,52 € zu kürzen. In dieser Höhe ist die Verfahrenspflegerin zu Unrecht vergütet worden, so dass diese Kosten gegen den Vater nicht angesetzt werden können. Nicht vergütet werden können die Telefonate mit der Kindertagesstätte (0,85 Stunden). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats seit seiner Entscheidung vom 6. Juni 2000 (19 WF 2735/ 00, KG-Report 2000, 277 = NJW-RR 2001, 73) gehört es nicht zu den Aufgaben eines Verfahrenspflegers, den Sachverhalt durch Erkundigungen bei Dritten zu ermitteln. Im Übrigen ist die Abrechnung nicht zu beanstanden. Die weiteren in ihr ausgewiesenen Zeiten sind vergütungsfähig, plausibel und stehen mit dem Akteninhalt in Einklang.

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Die Sachverständige M... ist für ihre Tätigkeit im Beschwerdeverfahren mit Recht entschädigt worden. Sie ist seitens des 18. Zivilsenats des Kammergerichts als Sachverständige hinzugezogen worden, indem sie zu den Terminen am 29.9.2006 und 16.3.2007 geladen wurde. Die Vorbereitung dieser Anhörungen gehörte zu den Pflichten der Sachverständigen und ist daher ebenso wie die für die Anhörung selbst erforderliche Zeit (nebst Fahrtzeiten) zu vergüten.

14

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 14 Abs. 9 KostO.