Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 16.02.2010 – 14 U 189/09

ECLI:DE:KG:2010:0216.14U189.09.0A

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. Oktober 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 5 O 97/09 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin beantragte in erster Instanz, den Beklagten als Gesamtschuldner neben … zu verurteilen, an sie 90.213,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz „p. a.“ seit dem 15. März 2008 zu zahlen. Das Landgericht Berlin gab der Klage statt. Es wich vom Antrag indes insoweit ab, als es tenorierte, dass der Beklagte als Gesamtschuldner neben … verurteilt ist, „ sofern auch dieser verurteilt werden sollte “. Auch einen Zusatz „p. a.“ enthält die Urteilsformel nicht. Die Klägerin meint, durch den Zusatz „ sofern auch dieser verurteilt werden sollte “ werde die Verurteilung unter eine unzutreffende Bedingung gestellt. Ferner meint sie, durch den Wegfall der Buchstaben „p. a.“ beschwert zu sein.

II.

2

1. Die statthafte Berufung ist unzulässig. Das angegriffene Urteil beschwert die Klägerin nicht. Die vom Antrag der Klägerin abweichende Urteilsformel bleibt nicht hinter dem gestellten Antrag zurück. Die Urteilsformel streicht durch den von der Klägerin bekämpften Zusatz zwar heraus, dass nicht über einen Anspruch der Klägerin gegen … entschieden ist. Der Zusatz führt in die Verurteilung aber keine Bedingung in dem Sinne ein, dass der Beklagte nur zur Zahlung verpflichtet wäre, wenn (auch) … verurteilt ist. Der Zusatz stellt nur klar, dass neben dem Beklagten nicht auch … verurteilt ist. Aus ihm folgt hingegen nicht, dass der Beklagte nur dann verurteilt ist, wenn es auch … ist.

3

2. Eine Beschwer folgt auch nicht daraus, dass das Landgericht nicht entsprechend dem gestelltem Antrag „p. a.“ tenorierte. Der Zusatz „p. a.“ ist ebenso unschädlich wie er überflüssig ist. Auch ohne ihn steht fest, dass Jahreszinsen beantragt sind. Dies folgt bereits aus der beantragten Zinshöhe. Nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB beträgt nur der Verzugszinssatz für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Zielt eine Klage auf den gesetzlichen Zins ab, ist dies daher nicht besonders z.B. durch „p. a.“ (besser entsprechend § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB: „für das Jahr“) herauszustreichen, sondern bereits durch die beantragte Zinshöhe ausreichend klargestellt. Nur wenn ein Kläger einen anderen als den jährlichen Zins einklagte, müsste er die hierin liegende Abweichung gegenüber dem Üblichen klarstellen. Ebenso wie der Jahreszins steht z.B. auch ohne Klarstellung fest, dass - auch die Klägerin - Zinsen über dem „ jeweiligen “ Basiszinssatz begehrt, ohne dass das beantragt oder tenoriert ist.