Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht EuGH-Vorlage vom 10.03.2010 – 26 W 40/09
ECLI:DE:KG:2010:0310.26W40.09.0A
Tenor
Das Beschwerdeverfahren wird ausgesetzt.
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt:
a) Erstreckt sich der Anwendungsbereich von Art. 22 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) auch auf Rechtsstreitigkeiten, in denen eine Gesellschaft oder juristische Person ihrer Inanspruchnahme aus einem Rechtsgeschäft eine sich aus Satzungsverstößen ergebende Unwirksamkeit von Beschlüssen ihrer Organe, die zum Abschluss des Rechtsgeschäfts geführt haben, entgegen hält?
b) Findet, sofern die Frage zu a) bejaht wird, Art. 22 Nr. 2 EuGVVO auch Anwendung auf juristische Personen des öffentlichen Rechts, sofern die Wirksamkeit der Beschlüsse ihrer Organe von Zivilgerichten zu überprüfen ist?
c) Ist, sofern die Frage zu b) bejaht wird, das Gericht des in einem Rechtsstreit zuletzt angerufenen Mitgliedsstaates nach Art. 27 EuGVVO auch dann zur Aussetzung des Verfahrens verpflichtet, wenn gegenüber einer Gerichtsstandsvereinbarung geltend gemacht wird, diese sei auf Grund eines nach dem Statut einer Partei unwirksamen Beschlusses ihrer Organe ebenfalls unwirksam?
Gründe
I.
Die Klägerin, eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, die im Land Berlin Leistungen des öffentlichen Personennahverkehrs erbringt, streitet mit der Beklagten, einem mit Hauptsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässigen, international tätigen Bank- und Finanzinstitut, über die Wirksamkeit einer zwischen den Parteien vereinbarten Collaterized Debt Obligation. Die Parteien haben dabei die internationale Zuständigkeit englischer Gerichte im Wege einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 EuGVVO verabredet und zudem die Anwendbarkeit englischen Rechts vereinbart.
Die Londoner Niederlassung der Beklagten sowie die … haben, vertreten durch die Niederlassung der Beklagten in London, Vereinigtes Königreich, vor dem High Court of Justice, Queen’s Bench Division, Commercial Court in London, im Oktober 2008 eine Klage gegen die hiesige Klägerin erhoben, die dort zur Case No. 2008 Folio 1052 geführt wird. Gegenstand dieser Klage sind die Zahlung von 112.190.754,35 US$ oder Schadensersatz in dieser Höhe, Zinsen hierauf, sowie folgende Feststellungen ( Declarations ):
- The Transaction, which was entered into by the First Claimant acting through its agent the Second Claimant, is valid, binding and enforceable in accordance with its terms, and/or a declaration that the Defendant’s obligations under the Transaction Documents constitute its legal, valid and binding obligations which are enforceable in accordance with their respective terms; and or
- the Transaction Documents constitute the entire agreement and understand of the parties with respect to the Transaction; and/or
- in entering into the Transaction, the Defendant was acting for its own account and had made its own independent decisions to enter into the Transaction and as whether the Transaction was appropriate or proper for it based upon its own judgment and upon advice from such advisors as it has deemed necessary; and/or
- in entering into the Transaction, the Defendant did not rely on any oral or written representation, warranty or other assurance (except as provided for or referred to in the Transaction Documents) and waived all rights and remedies which might otherwise be available to it in respect thereof (save in respect of fraud); and/or
- in entering into the Transaction, the Defendant did not rely on any communication (written or oral) of the First Claimant (or the Second Claimant acting as agent for the First Claimant) as investment advice or as a recommendation to enter into the Transaction; and/or
- no communication (written or oral) received from the First Claimant (or the Second Claimant acting as agent for the First Claimant) is to be deemed to be an assurance or guarantee as to the expected results of the Transaction; and/or
- prior to and/or upon entering into the Transaction, the Defendant was capable of assessing the merits of and understanding (on its own behalf or through independent professional advice), and understood and accepted and/or assessed, the terms, conditions and risks of the Transaction; and/or
- the First Claimant (and the Second Claimant acting as agent for the First Defendant) did not act as fiduciary for or an advisor to the Defendant in respect of the Transaction.
Die Klägerin hat in London gegen ihre Inanspruchnahme zunächst eingewandt, sie sei zur Zahlung nicht verpflichtet, da die Beklagte im Zusammenhang mit der geschlossenen derivativen Vereinbarung fehlerhaft beraten habe. Später hat sie zudem eingewandt, die Vereinbarung sei bereits deshalb unwirksam, weil sie bei deren Abschluss ultra vires gehandelt habe und die Beschlüsse ihrer Organe, die zu dem Abschluss der Vereinbarung geführt hätten, deshalb nichtig seien. Ihr satzungsgemäßer Zweck in Verbindung mit den Bestimmungen des Berliner Betriebe-Gesetzes vom 14 Juli 2006 (GVBl. Berlin S. 827) bestehe allein in der Bereitstellung von Leistungen des öffentlichen Personennahverkehrs im Land Berlin, bei der mit der Beklagten getroffenen Vereinbarung handele es sich aber um die Wahrnehmung außerhalb ihres satzungsgemäßen Aufgabenbereichs liegender Finanzdienstleistungsgeschäfte.
Am 9. März 2009 reichte die Klägerin eine gegen die Niederlassung Frankfurt/Main der Beklagten gerichtete Klage beim Landgericht Berlin ein, die dort zum Aktenzeichen 21 O 97/09 geführt wird. Sie beantragt in dem Klageverfahren
- festzustellen, dass das mit der Beklagten gemäß Handelsbestätigung (trade confirmation) vom 19. Juli 2007 und ISDA 2002 Master Agreement vom 17. August 2007 sowie Schedule to the 2002 Master Agreement vom 17. August 2007 und ICE Confirmation Letter vom 5. September 2007 abgeschlossene derivative Geschäft in Form einer Collaterized Debt Obligation unwirksam sei;
- hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, sie von etwaigen Verpflichtungen aus dem mit der Klägerin gemäß Handelsbestätigung (trade confirmation) vom 19. Juli 2007 und ISDA 2002 Master Agreement vom 17. August 2007 sowie Schedule to the 2002 Master Agreement vom 17. August 2007 und ICE Confirmation Letter vom 5. September 2007 abgeschlossenen derivativen Geschäft in Form einer Collaterized Debt Obligation, insbesondere von dem von der Beklagten gegen sie diesbezüglich geltend gemachten Anspruch in Höhe von 112.190.754,35 US$, freizustellen;
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr sämtliche aus der Inanspruchnahme bereits entstandenen und entstehenden sowie über die Inanspruchnahme durch die Beklagte von 112.190.754,35 US$ hinaus gehenden, weiteren Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem mit der Beklagten gemäß Handelsbestätigung (trade confirmation) vom 19. Juli 2007 und ISDA 2002 Master Agreement vom 17. August 2007 sowie Schedule to the 2002 Master Agreement vom 17. August 2007 und ICE Confirmation Letter vom 5. September 2007 abgeschlossenen derivativen Geschäft in Form einer Collaterized Debt Obligation entstehen oder bereits entstanden sind.
Die Klägerin begründet ihren Hauptantrag mit einer Unwirksamkeit der entsprechenden Beschlüsse ihrer Organe wegen Handelns ultra vires . Der hilfsweise gestellte Antrag wird auf einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung durch die Beklagte gestützt. Die Klägerin vertritt die Auffassung, das zuletzt angerufene Gericht sei nach Art. 22 Nr. 2 EuGVVO ausschließlich zuständig, weshalb das Landgericht Berlin das Verfahren ohne Rücksicht auf das Verfahren in London betreiben müsse und es nicht nach Art. 27 Abs. 1 EuGVVO aussetzen dürfe.
II.
Das Landgericht Berlin hat das bei ihm geführte Verfahren nach Art. 27 Abs. 1 EuGVVO mit Beschluss vom 26. Mai 2009 ausgesetzt. Wegen der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde der Klägerin, welcher das Landgericht Berlin nicht abgeholfen hat, ist die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt worden.
Der zuerst angerufene High Court of Justice hat mit Urteil des Justice Teare vom 07.09.2009 ([2009] EWHC 1627 (Comm)) den Antrag der hiesigen Klägerin, das zuerst angerufene Gericht wegen Art. 22 Nr. 2 EuGVVO nach Art. 25 EuGVVO für unzuständig zu erklären, zurückgewiesen.
III.
Das vorlegende Gericht geht, wie auch das Landgericht Berlin davon aus, dass eine doppelte Rechtshängigkeit i.S.v. Art. 27 Abs. 1 EuGVVO vorliegt. Beide Klagen betreffen den gleichen Anspruch, sie stehen sich spiegelbildlich gegenüber. Während die Beklagte in London einen Zahlungsanspruch aus einer vertraglichen Vereinbarung durchsetzen will, deren Wirksamkeit die Voraussetzung des Anspruchs ist, will die Klägerin vor dem deutschen Gericht mit ihrem Hauptantrag die Unwirksamkeit der Vereinbarung feststellen lassen und damit den Grund für einen Zahlungsanspruch der Beklagten beseitigen. In beiden Verfahren ist daher die Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarungen zu prüfen. Der Sachverhalt weist zudem die Besonderheit auf, dass bei einer Unwirksamkeit der vertraglichen Vereinbarungen auch die Vereinbarung über die Wahl des Gerichtsstandes unwirksam ist und sich die internationale und örtliche Zuständigkeit der Gerichte dann nach den allgemeinen Vorschriften ermittelt.
Das vorlegende Gericht hat gegenwärtig nicht zu prüfen, ob, was von den Parteien ebenfalls rechtlich unterschiedlich bewertet wird, im Falle, dass die Vereinbarungen wirksam sind, sich die Vereinbarung über die gerichtliche Zuständigkeit auch auf die hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzansprüche bezieht.
(1) Zur Vorlagefrage zu a):
Die Verordnung weist, wie zuvor bereits Art. 16 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) die internationale Zuständigkeit für Klagen, welche die Gültigkeit von Beschlüssen der Organe einer Gesellschaft oder juristischen Person zum Gegenstand haben, den Gerichten des Mitgliedsstaates zu, an denen die Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz hat.
Die bisher zur Frage der Anwendbarkeit von Art. 16 Nr. 2 EuGVÜ bzw. 22 Nr. 2 EuGVVO ergangene Judikatur des Gerichtshofs betraf lediglich Sachverhalte, in denen unmittelbar gegen Beschlüsse der Organe von Gesellschaften und juristischen Personen vorgegangen worden ist. Entsprechend geht die Literatur in Deutschland davon aus, dass von Art. 22 Abs. 2 EuGVVO bzw. von Art. 16 Nr. 2 EuGVÜ allein Klagen von Organen und Mitgliedern der in Art. 22 Nr. 2 EuGVVO genannten Gesellschaften und juristischen Personen erfasst werden, die sich unmittelbar gegen Beschlüsse der jeweiligen Organe richten. Gleichgültig sei dabei, ob die Wirkung der jeweiligen gerichtlichen Entscheidung erga omnes oder nur inter partes eintrete.
Der Gerichtshof hat insoweit mit seiner Entscheidung vom 2. Oktober 2007 in der Sache Nicole Hassett ./.South Eastern Health Board und Cheryl Doherty ./. North Western Health Board – C-372/07 – lediglich deutlich gemacht, dass der Anwendungsbereich des Art. 22 Nr. 2 EuGVVO sich nur auf Rechtsstreitigkeiten bezieht, welche die Wirksamkeit von Organbeschlüssen im Hinblick auf das Statut der juristischen Person oder Gesellschaft betreffen.
Weder in der Literatur (etwa: Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Rdnrn. 185 ff. zu Art. 22 EuGVVO) noch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist bisher die Frage behandelt worden, ob eine lediglich inzidenter erforderliche Überprüfung der statuarischen Wirksamkeit von Organbeschlüssen ebenfalls von Art. 22 Nr. 2 EuGVVO erfasst wird. Allerdings hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Juli 2006 in der Rechtssache Gesellschaft für Antriebstechnik mbH & Co. KG ./. Lamellen und Kupplungsbau Beteiligungs KG (C-4/03) die Regelung des Art. 16 Nr. 4 EuGVÜ dahingehend verstanden wissen wollen, dass die Zuständigkeitsbestimmung sich auch auf Rechtsstreitigkeiten bezieht, in denen das Bestehen eines Patents im Wege einer Einrede bestritten wird.
2) zur Vorlagefrage zu b):
Sollte der Gerichtshof die Vorlagefrage zu a) bejahen, bedarf ferner die Frage, ob Art. 22 Nr. 2 EuGVVO auf juristische Personen des öffentlichen Rechts im Einzelfall Anwendung finden kann, der Beantwortung.
In der deutschsprachigen Literatur wird unter Hinweis auf Art. 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung die Anwendbarkeit auf juristische Personen des öffentlichen Rechts teilweise ausdrücklich verneint (Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Rdnr. 143 zu Art. 22 EuGVVO). Andere Autoren unterstellen die ausschließliche Anwendbarkeit der Vorschrift auf juristische Personen und Gesellschaften des Privatrechts ohne nähere Begründung (Schlosser, EU-Prozessrecht, 3. Aufl., Rdnr. 16 zu Art. 22 EuGVVO; Gottwald in Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Rdnrn. 22 f. zu Art. 22 EuGVVO; Hausmann in: Wieczorek/Schütze, Zivilprozessordnung und Nebengesetze, 1994, Rdnr. 38 zu Art. 16 EuGVÜ).
Der vorlegende Senat geht davon aus, das grundsätzlich interne Streitigkeiten zwischen Organen und Gewährsträgern der Klägerin als juristischer Person des öffentlichen Rechts nach § 40 der Verwaltungsgerichtsordnung der Bundesrepublik Deutschland der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zugewiesen sind und es sich insoweit um verwaltungsrechtliche Angelegenheiten nach Art 1 Abs. 1 Satz 2 EuGVVO handelt. Soweit aber, wie in dem hier vorliegenden Rechtsstreit, die Wirksamkeit von Organbeschlüssen durch Zivilgerichte zu beurteilen sein kann, stellt sich die dem Gerichtshof vorzulegende Frage, ob in einem derartigen Fall, die positive Beantwortung der Vorlagefrage zu a) vorausgesetzt, nach dem Gedanken der rechtlichen Sachnähe das am Sitz der Gesellschaft oder juristischen Person befindliche Gericht zur Sachentscheidung berufen ist.
(3) zur Vorlagefrage zu c):
Sollten die Vorlagefragen zu a) und b) positiv beantwortet werden, ist bisher durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht abschließend geklärt, ob eine Aussetzung des Verfahrens durch das zuletzt angerufene Gericht eines Vertragsstaates nach Art. 27 EuGVVO auch dann geboten ist, wenn zwar eine Vereinbarung über den Gerichtsstand nach Art. 23 EuGVVO vorliegt, das zuletzt angerufene Gericht aber nach Art. 22 EuGVVO ausschließlich zuständig ist. Der Gerichtshof hat diese Frage in seinem Urteilen in Sachen Overseas Union Insurance Ltd. u.a. ./. New Hampshire Insurance Company (C-351/89) und Gasser GmbH ./. MISAT Srl (C-116/02) ausdrücklich offen gelassen.
Da der High Court of Justice seine internationale und gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit inzwischen in dem Parallelverfahren inzwischen angenommen hat, bedarf es, soweit die Vorlagefragen zu a) und b) positiv beantwortet werden, einer Entscheidung darüber, ob das in der Bundesrepublik Deutschland geführte Verfahren auch dann nach Art. 27 Abs. 1 EuGVVO auszusetzen ist, wenn und soweit eine ausschließliche Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 22 Nr. 2 EuGVVO besteht.