Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 13.04.2010 – 4 Ws 18/10, 4 Ws 18/10 - 1 AR 153/10

ECLI:DE:KG:2010:0413.4WS18.10.0A

Tenor

1. Auf die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft Berlin und des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Jugendkammer - vom 28. Dezember 2009 aufgehoben, soweit er die Nichtanrechnung der Therapiezeit betrifft.

Die nachgewiesene Zeit der ambulanten Therapie des Verurteilten im Drogentherapiezentrum Berlin e.V. (B.straße) in Verbindung mit seinem nachgewiesenen Aufenthalt in der Wohneinrichtung „N“ der genannten Einrichtung wird gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BtMG mit der Maßgabe auf die Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet, dass die jeweils wöchentlich absolvierten Therapiemaßnahmen einschließlich des Aufenthalts bei „N“ drei Tagen Freiheitsstrafe entsprechen, bis zwei Drittel der verhängten Strafe als verbüßt gelten.

2. Die weitergehende Beschwerde des Verurteilten wird verworfen.

3. Die Landeskasse Berlin trägt die durch die Beschwerde der Staatsanwaltschaft verursachten Verfahrenskosten und die dem Verurteilten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen. Von den Kosten der Beschwerde des Verurteilten und dessen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen tragen dieser 4/7 und die Landeskasse Berlin 3/7; die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird um 3/7 ermäßigt.

Gründe

I.

1

Das Landgericht hat den Verurteilten am 17. Dezember 2008, rechtskräftig seit dem 2. Januar 2009, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die verfahrensgegenständlichen Taten hat der Verurteilte aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen. Auf die verhängte Strafe sind insgesamt 361 Tage verbüßter Untersuchungshaft anzurechnen.

2

1. Am 8. Juni 2009 hat der Verurteilte die Strafe angetreten. Mit Beschluss vom 30. Juni 2009 hat das Landgericht der Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG für die Dauer der Drogentherapie im „Haus C“ des Drogentherapiezentrums Berlin e.V. zugestimmt, „längstens jedoch für die Dauer von 18 Monaten“. Bei der genannten Kurzzeittherapieeinrichtung handelt es sich um eine staatlich anerkannte Einrichtung der Suchtkrankenhilfe. Ferner hat die Strafkammer die Dauer des nachgewiesenen Aufenthalts in dieser Einrichtung für anrechnungsfähig erklärt. Aus der Therapieplatzbestätigung des Drogentherapiezentrums Berlin ergab sich indessen die - auch gerichtsbekannte - Tatsache, dass die stationäre Kurzzeittherapie im Haus C lediglich drei bis vier Monate dauern und sich im Regelfall sodann ein ambulantes Therapieprogramm von zwölf bis 18 Monaten anschließen würde.

3

Die Staatsanwaltschaft Berlin hat die Vollstreckung mit Bescheid vom 2. Juli 2009 zurückgestellt. Nach erfolgreichem Durchlaufen der am 20. Juli 2009 angetretenen stationären Therapie wechselte der Verurteilte am 19. Oktober 2009 regulär in die in der B.straße … in B. ansässige „Ambulante Therapie“. Überdies lebt er seit diesem Tag im Betreuten Gruppenwohnen der Nachsorgeeinrichtung „N“ des Drogentherapiezentrums Berlin, die ihrerseits eine staatlich anerkannte Einrichtung der Suchtkrankenhilfe ist (vgl. Liste der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2007, ABl. Berlin Nr. 47 vom 26. Oktober 2007, S. 2799, 2800).

4

2. Die Staatsanwaltschaft Berlin hat mit Verfügung vom 22. Dezember 2009 - lediglich im Hinblick auf die notwendige Kostenübernahme für die Fortdauer der Therapie - bei dem Landgericht die Änderung des Beschlusses vom 30. Juni 2009 wegen des „Wechsel(s) der Therapieeinrichtung“ beantragt. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss der Zurückstellung der Strafvollstreckung auch für die Dauer der ambulanten Therapie zugestimmt, diese aber - ohne die Beteiligten anzuhören - für nicht anrechnungsfähig erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass im Falle ambulanter Therapien eine Anrechnung gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BtMG nur in Betracht komme, wenn „zumindest eine teilstationäre Betreuung“ erfolge. Einer Anrechnung nach § 36 Abs. 3 BtMG stehe entgegen, dass „die freie Gestaltung der Lebensführung des Verurteilten (…) keine erheblichen Beschränkungen“ erfahre.

5

3. Mit ihren gemäß § 36 Abs. 5 Satz 3 BtMG statthaften, rechtzeitig erhobenen sofortigen Beschwerden begehren sowohl die Staatsanwaltschaft Berlin als auch der Verurteilte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses im Umfang der Nichtanrechnungsentscheidung. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die nachgewiesene Zeit der ambulanten Therapie mit der Maßgabe für anrechnungsfähig zu erklären, dass jeweils eine Einzel- und Gruppentherapiesitzung einem Tag Freiheitsstrafe entspreche. Der Verurteilte begehrt unter Hinweis auf seinen Aufenthalt in der betreuten Wohneinrichtung darüber hinaus die vollständige Anrechnung der Therapiezeit.

6

Nach Eingang der Rechtsmittel hat der Strafkammervorsitzende eine telefonische Auskunft einer Mitarbeiterin der (nicht mehr zuständigen) Kurzzeittherapieeinrichtung über die Gestaltung der ambulanten Therapie im Hinblick auf den Zeitaufwand eingeholt und die hierbei gewonnenen Erkenntnisse, die lediglich den bereits aktenkundigen entsprachen, in einem Vermerk niedergelegt. In diesem Vermerk hat er die Auffassung der Strafkammer bekräftigt, dass die geringen Belastungen des Verurteilten „keine erheblichen Einschränkungen für die Gestaltung der Lebensführung“ darstellten. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft sei allenfalls eine Anrechnung „im unteren Bereich des durch die Dauer der Therapie vorgegebenen Zeitrahmens“ möglich, „wenn der Verurteilte über mindestens ein Jahr hinweg die Therapie erfolgreich durchgestanden“ habe.

II.

7

Die Rechtsmittel haben in dem aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Umfang Erfolg.

8

1. Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BtMG hat das Gericht des ersten Rechtszugs zugleich mit der Zustimmung nach § 35 BtMG die Entscheidung über die Anrechnungsfähigkeit einer drogentherapeutischen Maßnahme zu treffen. Durch diese frühzeitige Feststellung soll die Behandlungsmotivation des Verurteilten gefördert und dessen Durchhaltevermögen in der Therapie gestärkt werden, um ihn so von einem Behandlungsabbruch abzuhalten. Die Prüfung des Gerichts ist im Rahmen der Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BtMG in der Regel zunächst darauf beschränkt, ob die Einrichtung, in der sich der Verurteilte eine Therapie unterziehen will, im Sinne der §§ 35, 36 BtMG staatlich anerkannt ist. Dies steht hier außer Frage. Ambulante Therapien sind seit dem Jahr 1992 dem Grunde nach anrechnungsfähig im Sinne des § 36 Abs. 1 BtMG, ohne dass die zuvor geltende Voraussetzung einer erheblichen Beschränkung der freien Gestaltung der Lebensführung noch von Bedeutung wäre.

9

Darüber hinaus steht hier die konkrete Anrechnung der ambulanten Therapie in Rede, über die bereits jetzt eine Entscheidung zu treffen ist. Der Verurteilte soll nach dem dargestellten gesetzgeberischen Motiv bereits vor Beginn der Therapie frühzeitig und verbindlich über den Umfang der Anrechenbarkeit seiner Bemühungen zur Überwindung der Suchterkrankung in Kenntnis gesetzt werden. Deshalb ist es sachdienlich, nicht erst im Zuge der späteren Entscheidung über die Anrechnung, sondern bereits im Rahmen der Vorabentscheidung über die Anrechnungsfähigkeit gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 BtMG festzulegen, in welchem Umfang welche konkreten Behandlungsmaßnahmen im Rahmen einer ambulanten Therapie anrechenbar sind (vgl. zum ganzen Senat NStZ-RR 2009, 321 ff. m.w.N.). Die Auffassung des Landgerichts, der Verurteilte müsse mindestens ein Jahr lang die ambulante Therapie erfolgreich absolviert haben, trifft nicht zu. Sie findet auch in der vom Kammervorsitzenden zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (NStZ 2001, 55), dem der Fall einer Reststrafaussetzung nach § 36 Abs. 2 BtMG unter fakultativer Anrechnung nach § 36 Abs. 3 BtMG – dieser steht hier entgegen dem angefochtenen Beschluss (derzeit) nicht in Rede - zugrunde lag, keine Stütze.

10

2. Die Entscheidung über die Anrechnung bedarf hinsichtlich der an den Verurteilten gestellten Anforderungen der sorgfältigen Prüfung und entsprechender Aufklärung des Sachverhalts.

11

Dabei ist einerseits zu bedenken, dass sich die Anrechnung nicht aufgrund eines freiheitsentziehenden oder strafvollzugsähnlichen Charakters der Therapie rechtfertigt, sondern aufgrund der Mehrfachbelastung des Probanden durch die ambulante Behandlung (vgl. OLG Köln aaO.; KG, Beschluss vom 21. Januar 2004 – 5 Ws 14/04 -; Senat aaO.; Körner, BtMG 6. Aufl., § 36 Rdn. 12 m.w.N.) . Zu berücksichtigen sind neben dem Zeitaufwand für die Teilnahme an Therapiemaßnahmen auch die damit verbundenen Auswirkungen auf die Gestaltung der Lebensführung des Verurteilten. Dabei ist aber nicht allein die Zeit entscheidend, die der Verurteilte im Gespräch mit dem Therapeuten aufwendet, sondern auch die Zeit, in der er darüber hinaus auf vielfältige Weise an seinem Suchtproblem arbeitet. Bei der Anrechnung soll nicht das passive Absitzen von Behandlungszeiten in Behandlungsräumen, sondern das aktive Arbeiten an der Suchtproblematik belohnt werden (vgl. Senat aaO.; Körner aaO., Rdn. 20). Ambulante Therapien stellen erhebliche Anforderungen an die Probanden. Anders als bei stationären Aufenthalten sind diese mehr auf sich selbst gestellt und müssen ihre Lebenstüchtigkeit ohne Drogen in Alltag, Beruf, Wohnen und Familie beweisen. Im Hinblick auf das gesetzgeberische Anliegen des § 36 BtMG, die Therapiebereitschaft Drogenabhängiger zu fördern, kommt demnach auch den Anforderungen Bedeutung zu, die durch Konzept und Dauer der Therapie an den Durchhaltewillen und das Durchhaltevermögen des Verurteilten gestellt werden (vgl. Senat aaO.; OLG Schleswig, Beschluss vom 27. November 2002 – 1 Ws 369/02 – [juris]; OLG Köln aaO.; Weber, BtMG 3. Aufl., § 36 Rdn. 105). Dass das Maß der therapeutischen Intervention mit zunehmender Therapiedauer – plangemäß – geringer wird, steht der Anrechnung hierbei nicht entgegen; denn es entspricht dem Wesen der Drogentherapie, die Verurteilten schrittweise zu einer eigenverantwortlicheren Lebensführung hinzuführen (vgl. KG NStZ 1991, 244; Körner aaO. Rdn. 12; siehe auch Senat, Beschluss vom 7. Februar 1992 – 4 Ws 2/92 – [zu unterschiedlichen Anrechnungsmaßstäben in verschiedenen Behandlungsphasen]). Diese Erkenntnisse stehen einem von der Staatsanwaltschaft Berlin jüngst in einem anderen Verfahren befürworteten Anrechnungsmaßstab dahin entgegen, dass lediglich die reine Zeit der Therapiegespräche zu summieren sei und sodann Therapiesitzungen im Umfang von sechs Zeitstunden einem Tag Freiheitsstrafe entsprächen.

12

Andererseits muss bei der Anrechnung ambulanter Behandlungszeiten bedacht werden, dass es um deren Anerkennung als Strafsubstitut geht, so dass die Frage zu stellen ist, in welchem Umfang die ambulante Behandlung – ggf. in Verbindung mit anderen Maßnahmen, die sich als Teil eines therapeutischen Gesamtkonzepts darstellen - mit den Anforderungen in einer stationären Drogentherapie vergleichbar ist. Denn ambulanten Maßnahmen sind, jedenfalls wenn sie sich auf nur stundenweise therapeutische Inanspruchnahme des Verurteilten an einzelnen Tagen in der Woche oder gar im Monat beschränken, weder zeitlich noch konzeptionell mit einer stationären Maßnahme vergleichbar. Deshalb sind in diesen Fällen grundsätzlich nur tatsächliche therapeutische Behandlungsmaßnahmen anrechenbar (vgl. Senat aaO.; Körner aaO. Rdn. 39 m.w.N.). Hiernach ist es ausgeschlossen, die gesamte Therapiedauer – wie von der Verteidigung gewünscht und teilweise im Schrifttum vertreten (vgl. Malek, Betäubungsmittelstrafrecht 3. Aufl., S. 305, der die Beurteilung nach der konkreten Beanspruchung des Verurteilten sogar - ohne ein Wort der Begründung - als „nicht gesetzeskonform“ bezeichnet) - auf die Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen.

13

3. Eine angemessene Entscheidung über den Umfang der Anrechnung setzt nach allem eine Gesamtschau der mit der ambulanten Therapie verbundenen Mehrbelastungen und der sonstigen Auswirkungen auf die Lebensgestaltung des Verurteilten voraus.

14

a) Nach den Ermittlungen des Senats finden in dem ambulanten Therapieprogramm für Therapieneulinge, die die ambulante Therapie bis zu 18 Monate durchlaufen können („40+4“ Einheiten im halben Jahr bei maximal zweimaliger Verlängerung um jeweils sechs Monate; abzugrenzen von Nachsorgeteilnehmern mit „20+2“ Einheiten je Halbjahr und nur einmaliger Verlängerungsmöglichkeit), in der Regel wöchentlich ein gruppentherapeutischer Termin (Dauer etwa 100 Minuten) sowie eine knapp einstündige Einzeltherapiestunde statt. Neben diesen im Regelfall an verschiedenen Wochentagen zu absolvierenden Pflichtterminen, deren Versäumung nur durch eine ärztliche Bescheinigung über die Unmöglichkeit der Teilnahme entschuldigt werden kann, steht den Teilnehmern des ambulanten Therapieprogramms wöchentlich eine offene, therapeutisch angeleitete Gesprächsgruppe zur Verfügung. Ferner wird durch unregelmäßige, für den Verurteilten nicht vorhersehbare Alkoholtests und Urinkontrollen dessen Abstinenz überprüft. Verstöße gegen das Abstinenzgebot führen zum Ausschluss aus der Einrichtung. In dem zwischen dem Drogentherapiezentrum und dem Verurteilten geschlossenen Therapievertrag, der dem von der Einsichtung üblicherweise verwendeten Mustervertrag entspricht, sind neben der verpflichtenden Teilnahme an den genannten Therapieterminen und der Bereitschaft zu vollständiger Abstinenz sowie deren Kontrolle weitere Pflichten des Teilnehmers bestimmt. Hierzu gehören etwa die Angabe eingenommener Medikamente und die Schweigepflichtsentbindung gegenüber den Mitarbeitern der zuständigen Drogenberatungsstelle sowie der Staatsanwaltschaft. Überdies ist vereinbart, dass fortlaufender Kontakt zu Drogenkonsumenten zur Entlassung aus dem Therapieprogramm führt.

15

In der Nachsorgeeinrichtung N gilt ebenfalls das Gebot völliger Abstinenz von Drogen, Alkohol und von solchen Medikamenten, die auf das Zentrale Nervensystem einwirken. Auch hier finden Urinkontrollen unangekündigt in unregelmäßigen Abständen sowie bei Verdacht auf Konsum statt. Der Verurteilte ist verpflichtet, an seiner beruflichen Integration mitzuarbeiten. Er nimmt 14-tägig jeweils an einem sozialpädagogischen Gruppen- bzw. Einzelgespräch teil; therapeutische Gespräche finden demgegenüber nicht statt. Mit ihm ist mit Blick auf § 67 SGB XII ein Hilfeplan aufgestellt worden, in dem Zielvereinbarungen zu verschiedenen Themenkreisen (persönliche Entwicklung, Sucht und Delinquenz; Wohnen; Arbeit und Qualifizierung; wirtschaftliche Verhältnisse; soziale und kulturelle Situation; juristische Situation) geschlossen worden sind, die weitere Handlungs- und Verhaltenspflichten des Verurteilten begründen.

16

b) Unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze entsprechen die wöchentlichen Therapiemaßnahmen in Verbindung mit den weiteren Anstrengungen, die die ambulante Therapie von dem Verurteilten fordert, zwei Tagen Freiheitsstrafe. Die von dem Verurteilten zu leistenden wöchentlichen Anstrengungen können hierbei mit dem Oberlandesgericht Schleswig (aaO.) als „Therapieeinheit“ bezeichnet werden und sind mit diesem Anrechnungsmaßstab angemessen berücksichtigt. Eine Differenzierung danach, ob Einzel- und Gruppentherapiemaßnahmen am selben Tag oder an verschiedenen Tagen durchgeführt werden, scheidet aus. Dem Konzept gemäß sollen sie an verschiedenen Tagen absolviert werden. Soweit die Gesprächstermine am selben Tag abgehalten werden, hat dies nicht nur organisatorische Gründe, auf die die Probanden keinen Einfluss nehmen können, sondern ist mitunter auch Folge sachgerechter Rücksichtnahme auf die Belange der Verurteilten. So erscheint es sinnvoll, dass etwa Verurteilte, die außerhalb Berlins leben oder aber – was wünschenswert ist – (bereits wieder) einer Arbeitstätigkeit nachgehen, die Therapieeinheiten im Block absolvieren können.

17

c) Bei dieser Anrechnung hat es vorliegend aber nicht sein Bewenden. Denn es tritt ein Aspekt hinzu, der bei der Gesamtbetrachtung in Rechnung zu stellen ist. Für die sozialpädagogisch orientierten Maßnahmen in der Betreuten Wohneinrichtung gelten in Bezug auf eine mögliche Anrechnung vergleichbare Erwägungen wie für die eigentliche therapeutische Bearbeitung der Suchterkrankung. Der Aufenthalt in der Wohneinrichtung N---- stellt ebenfalls (weitere) Anforderungen an den Beschwerdeführer und hat – wenn auch geringe - Auswirkungen auf seine Lebensgestaltung zur Folge. Er stellt sich als Teil eines therapeutischen Gesamtkonzepts dar und soll die Maßnahmen der ambulanten therapeutischen Behandlung begleiten und deren Erfolg sichern. Diesem Umstand ist angemessen dadurch Rechnung zu tragen, dass der wöchentliche Aufenthalt in der Wohneinrichtung durch eine Erhöhung des Anrechnungsmaßstabes um einen Tag Freiheitsstrafe in Ansatz zu bringen ist.

III.

18

Soweit es um das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft geht, fallen die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Landeskasse Berlin zur Last (vgl. BGHSt 19, 226), die auch die notwendigen Auslagen des Verurteilten zu tragen hat (§ 473 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Kosten- und Auslagenentscheidung betreffend die Beschwerde des Verurteilten hat ihre Grundlage in § 473 Abs. 4 StPO.