Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 15.04.2010 – 1 Ws 178/09

ECLI:DE:KG:2010:0415.1WS178.09.0A

Tenor

Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin wird der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 30. September 2009 aufgehoben.

Der Zeilensatz für die Vergütung aus der Rechnung des Übersetzungsbüro A. GmbH vom 25. August 2009 (Nr.: 1915/25/08/09) wird auf 1,85 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Das Landgericht hat durch Beschluß vom 30. September 2009 (in der Besetzung mit drei Richtern) festgestellt, daß dem Übersetzungsbüro A. GmbH für die Fertigung der im gerichtlichen Auftrag vom 27. Juli 2009 näher bezeichneten Übersetzungen aus einer kolumbianischen Ermittlungsakte ein Zeilenhonorar von 4,00 EUR zusteht. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Bezirksrevisorin, mit der sie die Festsetzung eines Honorars von 1,85 EUR für jeweils 55 angefangene Anschläge des schriftlichen Textes erstrebt, hat Erfolg.

2

1. Der Senat entscheidet über das Rechtsmittel in der Besetzung mit drei Richtern, da der angefochtene Beschluß nicht durch den Einzelrichter erlassen worden ist (§ 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG).

3

2. Die nach § 4 Abs. 3 JVEG zulässige Beschwerde ist begründet. Dem Übersetzungsbüro steht nur ein Zeilensatz von 1,85 EUR für eine „erheblich erschwerte“ Übersetzung nach der zweiten Stufe der Festbeträge des § 11 Abs. 1 JVEG zu.

4

Die Zuerkennung eines Honorars aus der höchsten Stufe von 4,00 EUR kommt nach § 11 Abs. 1 Satz 2 JVEG nur bei „außergewöhnlich schwierigen Texten“ (Unterstreichung durch den Senat) in Betracht. Das ist lediglich dann der Fall, wenn die Übersetzung über eine erhebliche Erschwerung hinaus äußerst schwierig ist. Das setzt voraus, daß der Text in seiner Gesamtheit einem durchschnittlich erfahrenen Übersetzer, der beide Sprachen professionell beherrscht, ganz besondere Erschwernisse bereitet. Davon kann hier keine Rede sein.

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Die übersetzten Schriftstücke bestanden überwiegend aus polizeilichen Ermittlungsberichten, Beschlagnahmeprotokollen und Ermittlungsaufträgen der Staatsanwaltschaft, die weitgehend gebräuchliche juristische Fachausdrücke und zum Tatgeschehen die Schilderung einfacher Lebensverhalte enthielten, die einen für Gerichte bestellten Übersetzer, der die Voraussetzung des § 19 Abs. 4 BlnAGGVG erfüllt, vor keine außergewöhnlichen Probleme stellen können. Weshalb der vom Landgericht angeführte Justizstreik in Kolumbien die Übersetzung der sich damit befassenden Vermerke der Staatsanwaltschaft erschwert haben soll, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Daß die Übersetzung, wie das Landgericht hervorhebt, nicht aus dem „kastilischen“ Spanisch zu erfolgen hatte, vermag den Höchstbetrag ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Worin die besonderen Schwierigkeiten in der Übersetzung von amtlichen Schriftstücken aus dem mittel- und südamerikanischen Sprachraum liegen sollen, teilt das Landgericht nicht mit. Derartige Erschwernisse werden auch von dem Übersetzungsbüro nicht geltend gemacht. Davon abgesehen sieht § 11 Abs. 1 JVEG keine Differenzierung nach dem Schwere- oder Verbreitungsgrad der Sprachen vor (vgl. OLG Bamberg, Beschluß vom 13. September 2005 - Ws 651/05 - bei juris).

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Die vom Landgericht in dem Nichtabhilfebeschluß vom 23. November 2009 herausgestellten „zahlreichen gutachterlichen Ausführungen zur chemischen Zusammensetzung der aufgefundenen Drogen“ umfassen nach den Akten, die dem Senat vorliegen, nur wenige Seiten und fallen daher bei einem Gesamtumfang des Auftrages von über 100 Schriftstücken nicht erheblich ins Gewicht. Weshalb die Bearbeiterin sich hierzu, wie das Übersetzungsbüro behauptet, in die „wissenschaftlich-technischen Grundlagen der chromatischen Analyse, der Chromatographie, der Massenspektroskopie und der Spektroskopie“ einarbeiten, „laufend Fachchemiker konsultieren“ und für das Herstellungsverfahren von Betäubungsmitteln ein „Kompendium“ übersetzen und hinzuziehen mußte, erschließt sich dem Senat nicht.

7

Bei der graphischen Darstellung von Tabellen und amtlichen Vordrucken nach den kolumbianischen Vorlagen ist den Erschwernissen bereits mit dem erhöhten Zeilensatz von 1,85 EUR hinreichend Rechnung getragen (vgl. OLG Koblenz JB 2007, 492). Einem mit den Möglichkeiten moderner Textverarbeitung durchschnittlich vertrauten Übersetzer kann es unter Verwendung handelsüblicher Computersoftware keine außergewöhnlichen Schwierigkeiten bereiten, derartige Graphiken in angemessener Zeit zu erstellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß es sich hier um eine Vielzahl immer wiederkehrender „Register über den Verbleib von Augenscheinsobjekten und Beweisen“ und anderer amtlicher Formulare handelte, deren Layout jeweils nur einmal gestaltet werden mußte und in der Folge bei gleichartigen Schriftstücken nach Einfügung abweichender Kurztexte mehrfach Verwendung finden konnte, was die Arbeit der Übersetzerin wesentlich erleichterte.

8

Der große Zeitdruck bei der Erledigung des Auftrages kann nicht zur Gewährung eines Honorarsatzes von 4,00 EUR führen. Das Landgericht hat verkannt, daß nach dem eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 2 JVEG - anders als bei einem Zeilensatz von 1,85 EUR – sich die Schwierigkeiten aus dem Text selbst ergeben müssen. Sonstige (außergewöhnlich) erschwerte Arbeitsbedingungen bei der Übersetzung rechtfertigen einen Honorarsatz von 4,00 EUR nicht (vgl. Hartmann, KostG 40. Aufl., Rdn. 12 zu § 11 JVEG).

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3. Demnach kann das Übersetzungsbüro, wie von der Bezirksrevisorin vorgeschlagen, für die veranschlagten 3.598 Zeilen 6.656,30 EUR, für 115 gefertigte Ablichtungen nach § 7 Abs. 2 JVEG 34,75 EUR und nach § 7 Abs. 1 Satz 1 JVEG die geltend gemachten Portokosten von 14,00 EUR, nebst 19 % USt (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG) in Höhe von 1.273,96 EUR, mithin eine Vergütung von insgesamt 7.979,01 EUR verlangen.

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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.