Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 01.06.2010 – 1 W 36/10

ECLI:DE:KG:2010:0601.1W36.10.0A

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 23. Oktober 2009 – 87 T 93/09 – wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

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Die zulässige, insbesondere nunmehr formgerecht, vgl. §§ 29 Abs. 1, 11 FGG, erhobene weitere Beschwerde hat in der Sache vorläufig Erfolg. Es finden die bis zum 31. August 2009 geltenden Verfahrensvorschriften Anwendung, weil das dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegende Verfahren der Betreuerbestellung vor dem 1. September 2009 eingeleitet und von dem Vormundschaftsgericht entschieden worden war, Art. 111 Abs. 1 FGG-ReformG.

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1. Das Landgericht hat ausgeführt, der Beteiligte zu 1, der als Vater zum engsten Verwandtenkreis des Betroffenen gehöre, sei unter Heranziehung der in § 1897 Abs. 4 bis 6 BGB aufgeführten Kriterien als Mitbetreuer zu bestellen. Konkrete Anhaltspunkte, die gegen die Eignung des Vaters sprächen, seien nicht ersichtlich. Anhaltspunkte für einen ernsthaften Vater-Sohn-Konflikt ließen sich nicht feststellen. Er sei bereits von August 1999 bis Januar 2002 und von September 2002 bis April 2008 Betreuer des Betroffenen gewesen und auch mit Beschluss vom 9. März 2009 wieder vorläufig bestellt worden. Persönliche Differenzen des Beteiligten zu 1 mit der – vormals zuständigen – Amtsrichterin rechtfertigten nicht die Annahme, der Beteiligte zu 1 sei als Betreuer ungeeignet. Eine Ablehnung seiner Bestellung durch den Betroffenen habe gegenüber einem positiven Vorschlag geringeres Gewicht. Dem Auswahlkriterium des § 1897 Abs. 5 BGB sei bei einer Gesamtabwägung der für und gegen die Bestellung des Beteiligten zu 1 sprechenden Gründe der Vorrang zu geben, wobei die Kammer berücksichtigt habe, dass die Betreuung durch den Vater ehrenamtlich geführt werden könne.

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2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung, auf die das Gericht der weiteren Beschwerde beschränkt ist, §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO, nicht stand. Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts sind unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften getroffen worden. Das Landgericht hat den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, § 12 FGG, insbesondere hätte es nicht ohne erneute persönliche Anhörung des Betroffenen entscheiden dürfen.

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a) Vor der Bestellung eines Betreuers hat das Vormundschaftsgericht den Betroffenen persönlich anzuhören, § 68 Abs. 1 S. 1 FGG. Soweit dies zur Gewährung des rechtlichen Gehörs oder zur Sachaufklärung erforderlich ist, hat das Vormundschaftsgericht das Ergebnis der Anhörung, das Gutachten des Sachverständigen, den etwaigen Umfang des Aufgabenkreises und die Frage, welche Person oder Stelle als Betreuer in Betracht kommt, mit dem Betroffenen im Rahmen eines sogenannten Schlussgesprächs mündlich zu erörtern, § 68 Abs. 5 S. 1 FGG. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften über den ersten Rechtszug entsprechend, das Beschwerdegericht kann aber von solchen Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, § 69g Abs. 5 S. 3 FGG. Danach hat auch das Beschwerdegericht grundsätzlich die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 9. Mai 2007 – 16 Wx 79/07; Klier, in: Jurgeleit, Betreuungsrecht, § 69g, Rdn. 130).

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Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen zu einer abweichenden Beurteilung gekommen wäre. So wäre zu klären gewesen, aus welchem Grund der Betroffene sich im Rahmen der Anhörung vor dem Vormundschaftsgericht gegen die Bestellung seines Vaters als Betreuer ausgesprochen hat. Den Akten lässt sich hierzu aber nichts entnehmen, vielmehr ist das Ergebnis der Anhörung durch das Vormundschaftsgericht überhaupt nicht aktenkundig gemacht worden. Auch wenn einem negativen Betreuervorschlag des Betroffenen kein so starkes Gewicht wie einem positiven Vorschlag zukommen kann, hat das Gericht bei der Auswahlentscheidung aber doch immerhin Rücksicht darauf zu nehmen, § 1897 Abs. 4 S. 2 BGB. Das aber ist nur dann überhaupt möglich, wenn die hinter einem solchen negativen Vorschlag stehenden Gründe bekannt sind.

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b) Das Landgericht hätte auch weitere Ermittlungen zur Eignung des Beteiligten zu 1 als Betreuer anstellen müssen, § 12 FGG. Zwar ist es zutreffend, dass den Akten konkrete Anhaltspunkte, die Anlass zu Zweifeln an der Eignung des Beteiligten zu 1 hätten geben können, nicht zu entnehmen sind. Immerhin hatte aber nicht nur die vormals zuständige Amtsrichterin den Beteiligten zu 1 als Betreuer für ungeeignet gehalten, sondern auch der den Betroffenen im... -Krankenhaus behandelnde Arzt Dr. ..., wie einem Aktenvermerk vom 16. April 2009 zu entnehmen ist. Es hätte nahegelegen, Dr. ... insoweit zu einer Stellungnahme aufzufordern.

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c) Schließlich beruhen die Ausführungen des Landgerichts zur Abwägung der für und gegen den Beteiligten zu 1 sprechenden Argumente auf einer nicht ausreichenden Ausschöpfung des Sachverhalts. So kann es auf den Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung, § 1897 Abs. 6 BGB, der in erster Linie auf fiskalischen Gründen beruht (vgl. BT-Drs. 13/7158, S. 50, li. Sp.) dann nicht ankommen, wenn ein ehrenamtlicher Betreuer lediglich noch als Mitbetreuer neben einem Berufsbetreuer bestellt werden kann. Denn die Vergütung erhält der Berufsbetreuer grundsätzlich unabhängig vom Umfang der ihm übertragenen Aufgabenkreise. Darüber hat das Landgericht die Regelung in § 1899 Abs. 1 S. 1 BGB nicht in seine Erwägungen einbezogen. Danach kann das Vormundschaftsgericht mehrere Betreuer bestellen, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können. Dass dies vorliegend der Fall sein könnte, ist den Ausführungen des Landgerichts nicht zu entnehmen.