Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 03.06.2010 – 8 U 21/10

ECLI:DE:KG:2010:0603.8U21.10.0A

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Antrag der Beklagten vom 25. Februar 2010 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere rechtzeitig innerhalb der Frist des § 517 ZPO bei dem für die Berufung zuständigen Kammergericht eingegangen.

2

Das angefochtene Urteil ist der Beklagten am 26. Januar 2010 zugestellt worden. Die an das Landgericht Berlin adressierte Berufungsschrift vom 25. Februar 2010 ist an diesem Tag um 17:31 Uhr per Fax bei dem Landgericht Berlin eingegangen und von dort am 26. Februar 2010 per Fax an die gemeinsame Briefannahme des Kammergerichts weitergeleitet worden und dort um 13:25 Uhr eingegangen. Damit ist die Berufungsschrift rechtzeitig bei dem Kammergericht eingegangen. Unerheblich ist, dass die Beklagte das Berufungsgericht in der Berufungsschrift falsch bezeichnet hat, denn gemäß § 519 Abs. 1 ZPO ist entscheidend, dass – wie hier - die Berufungsschrift dem Berufungsgericht vor Ablauf der Berufungsfrist tatsächlich vorliegt (BGH, FamRZ 1982, 1200). Die von dem Kläger zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes (NJW 1998, 762) steht dem nicht entgegen. In dieser Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandergesetzt, wann von einem bloßen Entwurf und wann von einer für das Gericht bestimmten, willentlich abgegebenen Prozesserklärung des Rechtsanwaltes auszugehen ist. Dass es sich bei der streitgegenständlichen Berufungsschrift um eine willentlich abgegebene Prozesserklärung der Beklagtenvertreterin handelt, unterliegt vorliegend keinem Zweifel.

3

Die Berufung ist aber unbegründet. Der Senat folgt den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

4

Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß Artikel 28 Abs. 2 i.V.m. Artikel 48 Abs. 1 Ziffer 1, 53 Abs. 1 WG einen Anspruch auf Zahlung der Wechselsumme in Höhe von 42.000,00 €.

5

Zutreffend hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass der Wechsel formwirksam begründet worden ist. Insbesondere folgt der Senat den Ausführungen des Landgerichts, wonach ein Blankowechsel gemäß Artikel 10 WG zulässig ist und nachträglich um die Unterschrift des Ausstellers ergänzt werden kann (Baumbach/Hefermehl/Casper, WechselG, 23. Auflage, Artikel 2 Rdnr. 4; Artikel 10, Rdnr. 6).

6

Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass der wechselmäßige Anspruch des Klägers nicht verjährt ist. Der Senat geht mit dem Landgericht davon aus, dass die dreijährige Verjährungsfrist des Artikel 70 Abs. 1 WG wegen eines von der Beklagten im Juni 2006 schriftlich erklärten Anerkenntnisses gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB im Juni 2006 neu zu laufen begonnen hat und daher erst im Juni 2009 ablief.

7

Die Beklagte ist dem Vortrag des Klägers, wonach er diese erstmals im November 2005 zur Zahlung der Wechselsumme aufgefordert hat, nicht entgegen getreten. Die Beklagte hat den klägerischen Vortrag, wonach sie ihm auf diese erste Aufforderung hin eine SMS mit dem Inhalt “Bitte Adresse und Bankverbindung. M. S.” gesandt hat, nicht substantiiert bestritten, sondern hat lediglich vorgetragen, sie könne heute nicht mehr sagen, ob sie eine solche SMS an den Kläger abgeschickt habe. Als die Beklagte dann mit ihrem an den Kläger gerichteten Schreiben aus dem Monat Juni 2006 erklärt hat,

8

“Bezug nehmend auf Ihre Forderung muss ich Ihnen leider mitteilen, dass ich aufgrund meiner Firmeninsolvenz eine private Insolvenz anmelden muss. Die gesamten Gläubigerforderungen (u.a. Sozialkassen, Finanzamt, Bank) betragen ca. 250.000 Euro.

Nach Besuch der Schuldnerberatung möchte ich jedem Gläubiger eine Quote von 10 % der jeweiligen Forderung mit Zahlung in den kommenden sechs Jahren, der Dauer der privaten Insolvenz, anbieten,

Derzeit beziehe ich kein Einkommen und bin gezwungen, Arbeitslosengeld II in Anspruch zu nehmen. Selbstverständlich werde ich bemüht sein, eine Arbeitsstelle zu bekommen, was sicherlich nicht leicht sein wird nach 13 Jahren Selbständigkeit und als alleinerziehende Mutter einer schulpflichtigen Tochter.

Bitte teilen Sie mir in schriftlicher Form mit, in welcher Höhe die aktuellen Forderungen sowie sonstigen Kosten bestehen, und ob Sie mit 10 % der Gesamtsumme sich einverstanden erklären könnten.

Es tut mir leid, Ihnen keinen positiven Zahlungseingang bringen zu können.”

9

hat sie damit unzweideutig zum Ausdruck gebracht, dass sie sich des Bestehens der Schuld gegenüber dem Kläger bewusst ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügt für eine Verjährungsunterbrechung durch Anerkenntnis jedes – auch rein tatsächliche - Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs – wenigstens dem Grunde nach – unzweideutig ergibt und das deswegen das Vertrauen des Gläubigers begründet, dass sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen wird (BGH, NJW 1997, 516; BGH, NJW 2002, 2872).

10

Der Auslegung als Anerkenntnis steht nicht entgegen, dass die Beklagte, wie von ihr vorgetragen, dieses Schreiben an alle potentiellen Gläubiger gerichtet hat.

11

Dass sich die Beklagte des Bestehens der Forderung dem Grunde nach – was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ausreicht – bei Abfassung des Schreibens bewusst war, ergibt sich schon eindeutig und unzweifelhaft aus dem Wortlaut des Schreibens, wonach die Beklagte auf die Forderung des Klägers Bezug nimmt. Auch nach Treu und Glauben und unter der Berücksichtigung der Verkehrssitte durfte der Kläger davon ausgehen, dass die Beklagte das Bestehen der von ihm im November 2005 geltend gemachten Wechselforderung zumindest dem Grunde nach anerkennt. Unter Berücksichtigung der Vorkorrespondenz, insbesondere der Zahlungsaufforderung im November 2005 und der darauffolgenden SMS der Beklagten lässt das Schreiben der Beklagten vom Juni 2006 nur den Schluss zu, dass sie gegenüber dem Kläger zum Ausdruck bringen wollte, dass sie sich nach wie vor des Bestehens der Schuld bewusst ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte in diesem Schreiben um Mitteilung der Höhe der aktuellen Forderung sowie der sonstigen Kosten gebeten hat. Diese Nachfrage lässt sich ohne weiteres damit erklären, dass der Inhaber eines Wechsels gemäß § 48 Abs. 1 WG im Wege des Rückgriffs auch Zinsen und Kosten verlangen kann.

12

Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die Beklagte für die Behauptung sie habe lediglich 1.500,00 € als Vorschuss auf die Maklerprovision oder als Aufwendungsersatz erhalten, beweisfällig geblieben ist. Die Beklagte trägt insoweit wegen der abstrakten Natur der Wechselforderung die Beweislast (Baumbach/Hefermehl/Casper, WechselG, 23. Auflage, Artikel 17, Rdnr. 81).

II.

13

Im Übrigen hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich.

III.

14

Es wird daher angeregt, die Fortführung der Berufung zu überdenken.

IV.

15

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war gemäß § 114 ZPO zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung – wie dargelegt – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.