Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 28.06.2010 – (3) 1 Ss 173/10 (67/10)

ECLI:DE:KG:2010:0628.3.1SS173.10.67.10.0A

Orientierungssatz

Kritik, die sich auf Maßnahmen der öffentlichen Gewalt bezieht, kann - auch in scharfer und übersteigerter Form - nur dann als Beleidigung gewertet werden, wenn sie sich auch gegen die ausführende Person richtet (Rn.9) (Rn.10) .

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 15. Januar 2010, (576) 34 Js 2077/08 Ns (64/09), Urteil

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Januar 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin.

Gründe

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Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten am 15. Januar 2009 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von zwanzig Tagessätzen zu je 100.—Euro verurteilt und ihn von einem weiteren gleichartigen Vorwurf freigesprochen. Seine Berufung hat das Landgericht verworfen. Auf diejenige der Staatsanwaltschaft hat es das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und den Angeklagten wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von dreißig Tagessätzen zu je 100.—Euro verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

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Der Senat spricht den Angeklagten frei.

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1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

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„In der Nacht vom 9. zum 10. Februar 2008 waren der Angeklagte und seine Ehefrau ausgegangen und hatten sich dabei gestritten. Die Ehefrau, die keinen Wohnungsschlüssel dabei hatte, mußte vor der Wohnung in der .... in Berlin längere Zeit auf den Angeklagten warten, bis auch dieser erschien. In der Wohnung kam es dann zu weiterem Streit, wobei der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung auch eingeräumt hat, er hätte seine Frau dabei einmal grundlos mit der Hand schmerzhaft ins Gesicht geschlagen, weshalb diese dann die Polizei gerufen hat.

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Zwischen 6.00 Uhr und 7.00 Uhr am Tattage erschienen danach die Polizeibeamten PK .... und POM .... in der ehelichen Wohnung ‚wegen häuslicher Gewalt‘. Nach einer räumlichen Trennung beider wurde dem Angeklagten das Rauchen untersagt, beide wurden getrennt angehört und es wurden Protokolle erstellt. Wegen der offensichtlichen Alkoholisierung des Angeklagten wurde bei ihm (und auch bei seiner Frau) eine Blutentnahme auf der Gesa und die Fahrt dahin angeordnet und ferner auch eine sogenannte Wegweisung des Angeklagten von seiner Wohnung ausgesprochen. Diesen polizeilichen Maßnahmen leistete der Angeklagte schließlich nur widerwillig Folge. Auf dem Weg zur Gesa gegen 7.50 Uhr äußerte er gegenüber PK..... und POM ..... wenigstens dreimal „Wir sind ja hier nicht im Dritten Reich“ sowie „Das ist ja hier wie bei der Gestapo“, um so gegen das polizeiliche Vorgehen zu antworten (die Verbringung des Angeklagten zur Gesa zwecks Blutentnahme). Dabei wußte und wollte der Angeklagte, dass er gegenüber den Polizeibeamten seine Mißachtung zum Ausdruck brachte.

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Gegen 8.00 Uhr im Vorraum der Gesa der Direktion 2 der Polizei in Berlin anläßlich eines Telefonats mit seinem Rechtsanwalt äußerte der Angeklagte bei der Darstellung, was geschehen war, dort (bei der Polizei auf der Gesa der Direktion 2) sei es „wie bei der Gestapo“, wobei der Angeklagte wußte und wollte, dass die Polizeikommissarin ... und der Polizeiangestellte .... alles mithörten. “

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Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist die Strafkammer in ihrer rechtlichen Würdigung zu der Ansicht gelangt, dass der Angeklagte als Rechtsanwalt erkannt hatte, dass das Verhalten der Polizeibeamten rechtmäßig gewesen sei, er jedoch seinen Unmut äußern wollte und zwar in beleidigender Absicht.

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Er habe mit seiner Schmähkritik alleine beleidigen und nicht etwa „berechtigte Interessen wahrnehmen“ bzw. „seine Meinung äußern“ wollen.

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2. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Nach § 185 StGB erfordert eine - wie hier – verbale Beleidigung, dass eine Äußerung die Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung enthält, die geeignet ist, dem Angesprochenen den ethischen oder sozialen Wert ganz oder teilweise abzusprechen, und seinen uneingeschränkten Achtungsanspruch verletzt oder zumindest gefährdet [vgl. BGHSt 1, 289 ff.; OLG Karlsruhe NStZ 2005, 158; Fischer, 57. Aufl., § 185 Rdn. 8]. Zu bewerten ist dabei die Äußerung in ihrer Gesamtheit. Dies ist primär Aufgabe des Tatrichters und einer revisionsrechtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich. Das Revisionsgericht kann jedoch prüfen, ob die der Äußerung zugewiesene Bedeutung ihren Charakter verfälscht und sie damit dem verfassungsrechtlichen Schutz entzieht oder ob sich der Tatrichter unter mehreren möglichen Deutungen für die zur Bestrafung führende entschieden hat, ohne die anderen mit überzeugenden Gründen auszuschließen [vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2007, 140; BVerfG NZV 1994, 486]. Insbesondere in den Fällen, in denen sich das Werturteil auf staatliche Einrichtungen, deren Bedienstete oder Vorgehensweise bezieht, gehört das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen - auch in scharfer und übersteigerter Form - kritisieren zu können, zum Kernbereich des Grundrechtes auf freie Meinungsäußerung, ungeachtet ob dies der öffentlichen Meinungsbildung dient oder im Rahmen einer Auseinandersetzung erfolgt [vgl. KG, Beschluss vom 1. April 2008 -(3) 1 Ss 104/08 (29/08)-].

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Nach diesen Maßstäben hat der Angeklagte mit seinen Äußerungen „Wir sind hier nicht im Dritten Reich“ und „Das ist hier wie bei der Gestapo“ sein Unverständnis über die polizeiliche Vorgehensweise zum Ausdruck bringen, jedoch nicht die Polizeibeamten persönlich angreifen wollen. Unter Berücksichtigung der gesamten Begleitumstände, insbesondere des familiären Charakters der Auseinandersetzung, die – offensichtlich zum Unverständnis des stark alkoholisierten Angeklagten – die Polizeibeamten als Angehörige einer staatlichen Einrichtung schlichten sollten, und seiner allgemein gehaltenen, die Beamten nicht direkt ansprechenden Ausdrucksweise kann der - für die Auslegung maßgebliche [vgl. OLG Hamm NStZ 2008, 631] – verständige Dritte die Äußerungen des Angeklagten nach ihrem eigentlichen Sinngehalt nur als Kritik an den ihm gegenüber ausgesprochenen polizeilichen Maßnahmen der Wegweisung und Anordnung der Entnahme einer Blutprobe verstehen, nachdem ihm zuvor das Rauchen in seiner eigenen Wohnung untersagt worden war. Der Angriff richtete sich damit ausschließlich gegen durch die Polizeibeamten verkörperte staatliche Reaktion auf einen häuslichen Konflikt.

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Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitere, zu einem Schuldspruch führende Feststellungen getroffenen werden können und spricht den Angeklagten frei.

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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.