Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Urteil vom 02.07.2010 – 13 UF 17/10
ECLI:DE:KG:2010:0702.13UF17.10.0A
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 7. Dezember 2009 – 21 F 1804/09 – teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Der am 22. September 2004 vor dem Amtsgerichts Pankow/Weißensee geschlossene Vergleich – 21 F 6167/02 – wird zu Ziffer 1a dahingehend abgeändert, dass der Kläger an die Beklagte ab dem 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 einen monatlichen Unterhalt von 250,- EUR und ab dem 1. Januar 2013 keinen nachehelichen Unterhalt mehr zu zahlen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger 30% und die Beklagte 70% tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 17% und der Beklagte zu 83% zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die am 2. Mai 1961 geborene Beklagte und der am 9. November 1960 geborene Kläger haben am 13. März 1987 geheiratet. Der Kläger ist von Beruf Lehrer und übte diese Tätigkeit bei Heirat bereits aus, die Beklagte, die zuvor Geschichtswissenschaften studiert hatte, war 1987 beim Fernsehen der DDR in der Redaktion Spielfilm tätig. Sie war dort bis zur Auflösung des nach der Wende wieder in D umbenannten Senders Ende 1991 beschäftigt. Sie hatte sich aufgrund der Abwicklung des D bundesweit beworben und fing am 1. Januar 1992 beim M in M als feste freie Mitarbeiterin in der Redaktion Aktuelles an. Für den Kläger gab es zu dieser Zeit keine Möglichkeit einer Anstellung als Lehrer in S -A . Die Beklagte nahm während dieser Zeit eine außereheliche Beziehung auf, die zu einer Schwangerschaft führte, die die Beklagte abbrechen ließ. Sie beendete ihre Tätigkeit beim M im August 1992. Sie erhielt eine Vergütung von insgesamt 84.855,78 DM. Am 15. Oktober 1992 begann sie eine Tätigkeit beim Sender n . Gemäß dem Arbeitsvertrag war eine Vergütung von 81.000 DM jährlich vorgesehen. Diese Anstellung endete mit einer Kündigung seitens des Arbeitgebers am 18. April 1993. Im anschließenden Kündigungsschutzprozess erhielt sie eine Abfindung. Die Beklagte war dann zunächst arbeitslos, arbeitete dann ab Januar 1994 bei C in Berlin als freie Redakteurin. Mit Einstellung des Sendebetriebs endete diese Tätigkeit im Oktober 1995. Seit 1993 arbeitete die Beklagte auch als freie Journalistin überwiegend für Printmedien. Von Mai 1995 bis Juni 1997 war sie für den Sender P als Korrespondentin für das Format „P M “ tätig. Das Format wurde dann eingestellt. Am 19. Oktober 1997 wurde das gemeinsame Kind R geboren. Nach Ablauf des Mutterschutzes Ende 1997 war sie wieder freiberuflich als Journalistin tätig. Die Mutter der Beklagten übernahm einen wesentlichen Anteil der Betreuung des Kindes während der Berufstätigkeit der Beklagten. Die Beklagte erzielte in den Jahren von 1991 bis 2008 folgendes Bruttoeinkommen, wobei für das Jahr 2005 keine Zahlen vorliegen:
Jahr
nichtselbst. Tätigkeit
selbst Tätigkeit
31171 DM
101550 DM
5572 DM
40871 DM
3136 DM
12462 DM
24088 DM
35110 DM
25622 DM
16149 DM
23737 DM
46451 DM
43353 DM
21837 EUR
16958 EUR
15002 EUR
20354 EUR
14055 EUR
17694 EUR
R, der seit der Trennung der Parteien Anfang 2001 bei der Beklagten lebt, besucht gegenwärtig die 6. Klasse einer Deutsch-Französischen Europaschule in der Form einer Ganztagsschule. Im September 2010 wechselt das Kind auf ein Gymnasium ohne Ganztagsbetreuung. R leidet an einem leichten Herzklappenfehler, der alle drei Monate untersucht werden muss einschließlich eines einmal im Jahr vorzunehmenden Langzeit-EKG. Bis 2006 musste er Medikamente nehmen, da der zwischenzeitlich nicht bestätigte Verdacht bestand, er leide an Epilepsie. Bis 2006 erhielt das Kind Ergotherapie, eine Psychotherapie und eine Cranio-Sakrale Therapie. Seit April diesen Jahres findet wieder eine Psychotherapie statt, ferner sind regelmäßige Termine beim Hautarzt wegen stressbedingten Haarausfalls wahrzunehmen und unregelmäßige Termine bei der Ernährungsberaterin.
Mit Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 22. September 2004
– 21 F 6167/02 – ist die Ehe der Parteien rechtskräftig geschieden worden. Die Parteien hatten zugleich zum nachehelichen Unterhalt dahingehend einen Vergleich geschlossen, dass der Kläger an die Beklagte monatlich 418 EUR zahlt.
Die Beklagte lebt in einem 1996 von den Parteien errichteten Eigenheim, welches in ihrem Alleineigentum steht.
Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 18. Februar 2009 zum Verzicht auf den nachehelichen Unterhalt auf.
Der Kläger ist der Ansicht gewesen, dass die Beklagte keinen Anspruch mehr auf Betreuungsunterhalt habe, da das Kind ganztägig in der Schule betreut werde. Sie habe auch keine ehebedingten Nachteile erlitten. Sie habe ihre Tätigkeiten bei den Fernsehsendern auch deshalb einstellen müssen, weil ihre Qualifikation und ihre Arbeitsmethoden nicht den Vorstellungen der jeweiligen Vorgesetzten entsprochen hätten. Sie habe dann auch keine Angebote von Fernsehsendern mehr erhalten. Sie habe zudem nach der Geburt des Kindes weiterhin freiberuflich gearbeitet, so dass auch diesbezüglich keine Nachteile eingetreten seien.
Hinsichtlich der Anträge in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Die Beklagte hat behauptet, sie habe erhebliche ehebedingte Nachteile dadurch erlitten, dass sie ihre Tätigkeit beim M aufgegeben habe. Dies sei erfolgt, weil der Kläger – unstreitig – keine Möglichkeit einer Anstellung in S -A gehabt hätte. 1997 habe sie das Angebot gehabt, ins Studio des Senders P zu wechseln. Dies habe sie wegen der Schwangerschaft nicht wahrnehmen können. Danach sei ein Wiedereinstieg bei P nicht möglich gewesen, weil der Sender nach Mü gegangen sei und sie mit dem Kind nicht in Mü hätte arbeiten können, denn die Betreuung des Kindes wäre nicht sichergestellt gewesen. Der Kläger habe nicht mit kommen wollen. Im Winter 2002 habe sie die Möglichkeit einer festen Mitarbeit bei der Zeitschrift S gehabt, aber auch diese Tätigkeit wäre mit Abendterminen und Wochenendterminen verbunden gewesen, was sich mit der Kinderbetreuung nicht habe vereinbaren lassen, die sie seit der Trennung überwiegend alleine wahrnehmen müsse.
Mit Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 7. Dezember 2009 hat das Amtsgericht der Klage insoweit stattgegeben, dass unter Abänderung des Vergleichs vom 22. September 2004 eine Unterhaltspflicht des Klägers ab dem 1. November 2010 entfällt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ehebedingte Nachteile der Beklagten nicht zu erkennen seien.
Hiergegen hat die Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt und begründet.
Sie ist der Auffassung, dass sie weiterhin einen Unterhaltsanspruch habe, da sie das Kind betreuen müsse. Sie müsse das Kind jeweils einmal in der Woche zur Psychotherapie und Ergotherapie begleiten sowie die erforderlichen medizinischen Kontrolluntersuchungen des Kindes wahrnehmen. Ferner müsse sie für die Betreuung der Hausaufgaben viel Zeit aufwenden, zumal nach den Sommerferien das Kind auf ein Gymnasium wechsle.
Sie habe auch durch die Aufgabe der Tätigkeit beim M ehebedingte Nachteile erlitten. Der Kläger habe darauf bestanden, dass sie nach B zurückkehre. An diese beruflich erfolgreiche Zeit habe sie nicht wieder anknüpfen können. Sie würde heute ohne Kind und Ehe zumindest bei dem Sender P, bei dem sie dann in Mü hätte anfangen können, 3.000,- bis 4.000,- EUR brutto/Monat verdienen können.
Sie beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens. Die Tätigkeit beim M habe sie beendet, weil sie sich mit dem Chefredakteur
überworfen habe. Zudem habe ein Wegzug aus B nie zur Debatte gestanden, nachdem 1996 das Haus fertiggestellt worden sei. Das Kind bedürfe mit 13 Jahren keiner Betreuung mehr. Im Übrigen würde er gerne einen Teil der Betreuung übernehmen, woran ihn aber die Beklagte seit Jahren hindere.
II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist insoweit begründet, als der Kläger den durch Vergleich vom 22. September 2004 titulierten Unterhalt von 418,- EUR noch bis zum
31. Dezember 2010 zu zahlen hat und der Beklagten dann noch für die Dauer von zwei Jahren 250,- EUR je Monat zustehen und erst ab Januar 2013 der Unterhaltsanspruch dauerhaft entfällt.
1. Vorliegend ist für das Verfahren noch das bis zum 31. August 2009 geltende Prozessrecht anzuwenden, da das Verfahren vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist, Art. 111 Abs. 1 FGG-RG. Die Abänderungsklage des Klägers ist zulässig, § 323 ZPO. Der Kläger hat eine wesentliche Veränderung der Geschäftsgrundlage des Vergleichs
(§ 313 BGB) aufgrund der zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen zum nachehelichen Unterhaltsrecht sowie des nunmehr erreichten Alters des gemeinsamen Kindes geltend gemacht.
2. Die Abänderungsklage ist teilweise begründet.
a. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt gem. § 1570 BGB.
Bei Abschluss des Vergleichs am 22. September 2004 stand der Beklagten allerdings ein Betreuungsunterhalt gem. § 1570 a.F. BGB zu, denn das Kind war zu diesem Zeitpunkt noch nicht ganz 7 Jahre alt und nach dem Altersphasenmodell zu § 1570 BGB a.F. bestand daher für die Beklagte allenfalls die Verpflichtung zu einer geringfügigen Tätigkeit (vgl. Nr. 17.1. der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Kammergerichts, Stand 01.07.2003).
Die Beklagte kann ihren Anspruch nunmehr aber nicht mehr auf die Betreuung des Kindes stützen. Der Betreuungsunterhaltsanspruch gem. § 1570 BGB besteht grundsätzlich nur bis zum 3. Lebensjahr eines Kindes. R wird im September 2010 13 Jahre alt. Allerdings kann ein weitergehender Betreuungsunterhaltsan-spruch gem. § 1570 BGB gegeben sein, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen (§ 1570 Abs.1 S. 2 und 3 BGB). Die Dauer des Betreuungsunterhaltsanspruchs kann sich darüber hinaus dann verlängern, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht, § 1570 Abs. 2 BGB. Die Beklagte ist als Unterhaltsgläubigerin für die Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BGH FamRZ 2009, 1391, BGH FamRZ 2009, 770). Die Beklagte hat nicht hinreichend substanziiert darzulegen vermocht, dass vorliegend kind- oder elternbezogene Umstände gegeben sind, die eine Verlängerung des Betreuungsunterhaltsanspruchs billig erscheinen lassen. Ehebezogene Gründe gem. § 1570 Abs. 2 BGB sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Die Beklagte hatte bereits während der Ehe und vor der Geburt des Kindes als freiberufliche Journalistin gearbeitet und diese Arbeit nach der Geburt des Kindes mit Ablauf des Mutterschutzes wieder aufgenommen. Die Beklagte hat aber auch nicht darzulegen vermocht, dass aus kindbezogenen Gründen ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt der Billigkeit entspricht, § 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB. Der gemeinsame Sohn der Parteien ist nunmehr fast 13 Jahre alt. Er besucht eine Ganztagsschule, so dass jedenfalls tagsüber eine Betreuung des Kindes durch die Beklagte nicht erforderlich ist. Zwar leidet das Kind an diversen Krankheiten und zeigt Auffälligkeiten, wie sie bei unter der Trennung der Eltern leidenden Kindern typischerweise auftreten, wie stressbedingte Auffälligkeiten, Autoaggressionen aber auch eine Tendenz zur Fettleibigkeit. Die Beklagte hat allerdings nicht vermocht darzulegen, dass die insoweit wahrzunehmenden Termine sie an einer weitergehenden Berufstätigkeit hindern. Die Beklagte ist freiberuflich tätig. Sie ist damit nicht an feste Arbeitszeiten gebunden, sondern kann sich die Zeit frei einteilen. Es bleibt auch ihr überlassen, mit welchem Engagement und zeitlichen Umfang sie sich im Rahmen ihrer Berufstätigkeit einsetzt. Die Beklagte hat trotz einer Auflage des Senats nicht hinreichenden substanziiert dargetan, dass der noch bestehende Betreuungsbedarf sie an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit hindere. Die Beklagte behauptet, sie verdiene aufgrund einer Teilzeittätigkeit derzeit 1478,- EUR brutto. Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass die Beklagte aus Gründen der Kinderbetreuung nur teilzeitbeschäftigt ist. Dies lässt sich aus der von ihr eingereichten Aufstellung nicht entnehmen. Sie beginnt ihre Tätigkeit regelmäßig nicht vor 8.30 Uhr. Dass dies durch die Betreuung des Kindes bedingt ist, ist nicht dargetan und nicht ersichtlich. Ferner gibt es im Tagesablauf regelmäßig größere Lücken, dafür nimmt die Beklagte auch oft in den Abendstunden Termine wahr, wobei es sich hierbei häufig um Termine zur Kontaktpflege handelt. Aus alle dem lässt sich nicht konkret ableiten, in welchem Umfang die Beklagte aufgrund der unstreitigen Begleitung des Kindes zur wöchentlichen Psychotherapie nachhaltig an einer Berufstätigkeit gehindert ist. Gleiches gilt auch für die vierteljährlich wahrzunehmenden ärztlichen Kontrolltermine. Dass weiterhin eine Ergotherapie stattfindet, hat die Beklagte in ihrer letzten Stellungnahme zum Umfang der Betreuung nicht mehr dargetan. Soweit die schulische Ganztagsbetreuung durch den Besuch des Gymnasiums ab September 2010 entfällt, hat die Beklagte ebenfalls nicht hinreichend konkret dargetan, in welchem Umfang sie dann in ihrer Berufstätigkeit gehindert wird. Der von der Beklagten vorgelegte beispielshafte Arbeitsaufwand in zwei Wochen lässt nicht erkennen, dass die Beklagte nachmittags beispielsweise berufsbedingt nie zu Hause wäre. Da die Beklagte nicht an feste Arbeitszeiten gebunden ist, hätte es eines konkreten nachvollziehbaren Vortrages bedurft, inwieweit und in welchem Umfang sie aus kindbezogenen Gründe an einer weiteren Erwerbstätigkeit gehindert ist. Da diese Ausführungen fehlen, kann der Senat auch nicht davon ausgehen, dass die Beklagte derzeit nur teilzeittätig ist, wie sie ohne nähere Begründung behauptet hat. Bei einer tatsächlich ausgeübten vollschichtigen Tätigkeit ist die Beklagte nicht in ihrer Erwerbstätigkeit durch kindbezogene Gründe gehindert.
b. Die Beklagte hat allerdings daneben weiterhin einen Aufstockungsunterhaltsan-spruch gem. § 1573 Abs. 2 und Abs. 3 BGB. Dieser Unterhaltsanspruch besteht auch rechnerisch weiterhin in dem bislang titulierten Umfang von 418,- EUR im Monat.
Der Kläger hatte 2009 ausweislich der vorgelegten Gehaltsnachweise einen Verdienst von monatlich 2896,41 EUR (netto). Da er im November 2009 eine neue Gehaltsstufe erreicht hat, wird er voraussichtlich in 2010 unter Berücksichtigung dieser Gehaltsstufe ein Einkommen von ca. 2.940,- EUR erzielen. Nach Abzug der Krankenversicherung von 250,07 EUR, der Hinzurechnung eines Steuervorteils von 46,33 EUR ohne Berücksichtigung des Realsplittingvorteils und der Berücksichtigung von 5% Werbungskosten ergibt sich ein monatliches Einkommen von 2.600,14 EUR, wovon noch der Kindesunterhalt abzuziehen ist, so dass sein Einsatzbetrag 2.229,14 EUR beträgt.
Auf der Grundlage des in den Einkommensteuerbescheiden 2006 bis 2008 angegebenen Einkommens erzielt die Beklagte im Jahresdurchschnitt ein Einkommen von 17.367,66 EUR brutto und hat hierauf eine Einkommensteuer von 275 EUR zu leisten. Dies ergibt ein monatliches Nettoeinkommen von 1426,47 EUR, so dass nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherung und des Beitrags zur Rentenversicherung ein Einsatzbetrag von ca. 1.251,- EUR verbleibt.
Hieraus errechnet sich ein Unterhaltsanspruch von 419,- EUR. Da auf Seiten des Klägers auch weiterhin der Realsplittingvorteil zu berücksichtigen ist, wird der Unterhaltsanspruch jedenfalls nicht geringer ausfallen als er tituliert ist. Bei dieser Berechnung ist allerdings auch ein möglicher Wohnwertvorteil der Beklagten nicht berücksichtigt worden, den sie aufgrund des mietfreien Wohnens in einem ihr gehörenden Eigenheim hat. Denn ganz offensichtlich ist dieser Wohnwertvorteil bei Titulierung des Unterhalts im Jahre 2004 nicht berücksichtigt worden ist, denn dort sind die Vergleichsgrundlagen aufgeführt ohne einen möglichen Wohnwertvorteil zu erwähnen. Wenn die Parteien sich aber in Kenntnis eines Wohnwertvorteils 2004 dahingehend verständigt haben, dass dieser nicht berücksichtigt werden sollte, oder dieser Wohnwertvorteil aus anderen Gründen unberücksichtigt geblieben ist, dann kann dieser geldwerte Vorteil nicht im Rahmen der Abänderung nunmehr doch berücksichtigt werden, denn insoweit hat der Kläger eine Veränderung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) nicht dargetan.
Dieser Aufstockungsunterhaltsanspruch ist jedoch gem. § 1578b BGB herabzusetzen und zeitlich zu begrenzen.
Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1578b Abs. 1 S. 1 BGB herabzusetzen oder zu befristen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belage eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinsamen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Derartige Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.
Der Kläger, der sich als Unterhaltsschuldner mit der Befristung auf eine prozessuale Einwendung beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der für eine Befristung sprechenden Tatsachen (vgl. BGH FamRZ 2010, 875; FamRZ 2008, 134 und FamRZ 2008, 1325).
Der Kläger ist dieser Darlegungslast zunächst nachgekommen, indem er dargelegt hat, dass die Beklagte bereits während der Ehe und vor der Geburt des Kindes freiberuflich als Journalistin tätig gewesen ist und diese Tätigkeit auch nach der Geburt des Kindes während der Ehe sowie nach der Trennung und Scheidung weiter ausgeübt hat. Ein Vergleich des Jahresbruttoverdienstes seit 1993 zeigt auch, dass die Beklagte nach den Anfangsjahren ungefähr ein gleichbleibendes Einkommen mit den typischen Schwankungen, die bei einer freiberuflichen Tätigkeit auftreten, da eine Abhängigkeit von Auftragslage und Auftragnehmern besteht, bis heute erzielt hat.
Die Kläger trifft darüber hinaus aber nicht eine uneingeschränkte Darlegungs- und Beweislast, denn sonst müsste er sämtliche auch nur theoretisch denkbaren und nicht näher bestimmten Nachteile widerlegen, die aufgrund der Rollenverteilung innerhalb der Ehe möglicherweise entstanden sind. Da die Tatsachen zu einer hypothetischen beruflichen Entwicklung den persönlichen Bereich des Unterhaltsberechtigten treffen, würde dies zu einer unbilligen Belastung des Unterhaltspflichtigen führen. Daher obliegt dem Unterhaltsgläubiger eine sekundäre Darlegungslast, deren Umfang sich nach dem Einzelfall richtet, wobei die Darlegungen so konkret sein müssen, dass der beweisbelasteten Partei eine Widerlegung möglich ist (vgl. BGH FamRZ 2010, 878).
Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen ist es der Beklagten nicht gelungen darzulegen, dass ihr bedingt durch die Ehe und die damit verbundene Rollenverteilung berufliche Nachteile entstanden sind.
Die Beklagte meint, ihr beruflicher Nachteil sei darin begründet, dass sie 1992 – und damit Jahre vor der Geburt des Kindes – die Anstellung beim M in M aufgegeben habe. Sie wäre heute aufgrund des Zeitablaufs eine unkündbare Mitarbeiterin und hätte heute einen Verdienst der sich auf der Grundlage des in 1992 erzielten Verdienst über die Jahre entsprechend weiterentwickelt hätte und weiter höher liegen würde als ihr tatsächlich erzieltes Einkommen.
Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Aufgabe der Tätigkeit in M aus ehebedingten Gründen erfolgt ist, da ihre Ursache nicht in einer zum Nachteil der Beklagten reichenden Rollenverteilung begründet ist. Soweit die Beklagte ausgeführt hat, dass die Aufgabe der Tätigkeit darin begründet gewesen sei, dass der Kläger keine Anstellung in M als Lehrer gefunden hätte, so ist dies zwar unstreitig, dennoch vermag dies die Aufgabe der Tätigkeit nicht nachvollziehbar zu begründen. Die Parteien hätten ohne weiteres einen gemeinsamen Hausstand in B oder M wählen können, so dass einer der Parteien wochentags hätte pendeln müssen. Soweit die Beklagte ausführt, man habe keine Fernbeziehung führen wollen, so steht dies im Widerspruch zu ihrer Behauptung, sie wäre durchaus bereit gewesen für eine gewisse Zeit zwischen Mü und B zu pendeln, eine Distanz ungleich größer als zwischen B und M . Aufgrund der Kürze der Tätigkeit von acht Monaten ist auch nicht nachvollziehbar, dass die räumliche Distanz bereits zu einer Belastung der Ehe geführt hatte. Die Ehe war in dieser Zeit vielmehr dadurch belastet, dass die Beklagte eine außereheliche Beziehung eingegangen war, aus der dann auch eine Schwangerschaft resultierte, wie der Kläger unbestritten dargelegt hatte. Mithin befand sich die Ehe der Parteien zurzeit der Tätigkeit der Beklagten in M beim M in einer schweren Krise. Wenn dann die Beklagte sich entschließt, zu ihrem Ehemann zurückzukehren und die Tätigkeit in M einschließlich ihrer Beziehung aufzugeben, so kann die Aufgabe der Tätigkeit nicht als ehebedingt angesehen werden, zumal die Beklagte sich während ihrer Tätigkeit beim M bereits auf andere Stellen in B beworben hatte und damit auch deutlich gemacht hatte, dass auch sie nach B zurück kehren wollte. Sie hatte dann auch zeitnah eine neue Anstellung beim Sender n gefunden. Mag die Beklagte im Nachhinein die Aufgabe der Tätigkeit bereuen, weil sie ihr unbestrittenermaßen eine gute berufliche Perspektive geboten hat, so ist die Ursache für die Aufgabe der Tätigkeit gleichwohl nicht ehebedingt.
Die Tätigkeit bei n wurde nach ca. einem halben Jahr durch eine arbeitgeberseitige Kündigung beendet. Auch hier ist ein ehebedingter Nachteil nicht ersichtlich. Im Übrigen sei die Beklagte daran erinnert, dass sie eine ehemalige Kollegin vom M als Beispiel benannt hat, die ebenfalls vom M zu n und dann zu einem öffentlich-rechtlichen Sender gewechselt ist. Dieser ehemaligen Kollegin ist der weitere berufliche Aufstieg auch nach Verlassen des Senders M gelungen, so dass auch insoweit allein die Aufgabe der Tätigkeit beim M nicht als ehebedingter Nachteil gewertet werden kann. Soweit die Beklagte in der Folgezeit freiberuflich tätig gewesen ist bzw. allenfalls für kleinere Sender gearbeitet hat, fehlt es ebenfalls an einem ehebedingten Nachteil. Die Beklagte hat bereits trotz einer Auflage nicht dargetan, ob sie sich im Anschluss an die Tätigkeit bei n bei anderen Sendern oder Medien beworben hatte. Durch eine Kinderbetreuung war die Beklagte bis 1997 nicht an der Berufsausübung gehindert und andere rollenbedingte Nachteile sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dies gilt auch für den Verlust der Tätigkeit für den Sender P, denn dieser beruhte darauf, dass das Sendeformat „P M “ eingestellt worden ist.
Soweit die Beklagte behauptet, sie hätte 1997 bei Einstellung des Formats „P M “ die Möglichkeit gehabt, als freie Redakteurin bei P mit dem Schwerpunkt Film/Glanz und Glamour ins B Studio zu wechseln, so ist nachvollziehbar, dass aufgrund der Schwangerschaft zu diesem Zeitpunkt ein Wechsel nicht möglich war. Die Beklagte hätte zu einem späteren Zeitpunkt bei P nicht mehr in B, sondern nur in Mü tätig sein können, da der Sender seinen Standort dorthin verlegt hatte. Soweit sie darlegt, dass ihr ein Wechsel nach Mü dann aber wegen des Kindes nicht mehr möglich gewesen, da die Betreuung in Mü nicht sichergestellt gewesen wäre, so ist dies zwar ebenfalls plausibel. Da der Kläger als Lehrer mit einer Ausbildung in der ehemaligen DDR keinerlei Möglichkeit gehabt hätte, seine Tätigkeit in Bayern auszuüben, hätte die Beklagte alleine nach Mü gehen müssen und eine Berufstätigkeit neben der Kinderbetreuung wäre kaum oder nur sehr eingeschränkt möglich gewesen. Gleichwohl liegt in dem unterbliebenen Wechsel nach Mü kein ehebedingter Nachteil, denn die Beklagte hat in der Anhörung zugestanden, dass sie nur für eine relativ kurze Zeit von 2 Jahren bereit gewesen wäre zu pendeln. Denn mittlerweile hatten die Parteien in B ein Haus gebaut, welches im Alleineigentum der Beklagten stand, und die Beklagte ist der Behauptung des Klägers, dass sie nach der Fertigstellung des Hauses 1996 nicht mehr zu einer Aufgabe des Hauses und einem dauerhaften Umzug bereit gewesen wäre, nicht entgegengetreten, sondern hat dies im Termin auch zugestanden. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte auch ohne die unstreitig durch die Geburt des Kindes vorhandenen Einschränkungen in der beruflichen Mobilität mit dem Verlegen der Redaktionen nach Mü dauerhaft umgezogen wäre. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sie auch ohne die Geburt des Kindes in B geblieben wäre und damit die von ihr behaupteten Möglichkeiten der beruflichen Veränderung nicht wahrgenommen hätte. Mithin kommt es auch nicht darauf an, dass die Behauptung der Beklagten, sie hätte heute – wäre sie bei P geblieben – einen Verdienst von ca. 3.000 bis 4.000 EUR im Monat unsubstanziiert ist, da die Beklagte weder dargetan hat, was sie in den Jahren 1995 bis 1997 als freie Mitarbeiterin bei P verdient hätte, welche Aufgaben mit welcher Vergütung sie dann übernommen hätte und weshalb sich ihr Verdienst dann so deutlich von dem Verdienst in den Jahren 1995 bis 1997, der bei maximal 17.951,46 EUR brutto lag, unterschieden hätte. Somit kommt es auch auf die im nicht nachgelassenen Schriftsatz nach Schluss der mündlichen Verhandlung erstmals eingereichte Aufstellung über Vergütungen bei P und M nicht an. Es bedarf daher auch keiner Entscheidung des Senats, ob eine mögliche Anstellung der Beklagten bei P gegenwärtig noch fortbestehen würde, da – wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist – die Sendergruppe P in der Vergangenheit erheblich Personal abgebaut hat und dabei gerade auch Redakteursstellen eingespart hat.
Auch die behauptete Anstellungsmöglichkeit bei der Zeitschrift S im Winter 2002 kann einen ehebedingten Nachteil nicht begründen. Abgesehen davon, dass der Vortrag zu diesem Stellenangebot sich in einer pauschalen Behauptung erschöpft ohne weitere Umstände konkret zu benennen, so hat die Beklagte auch nicht dargetan, welchen Verdienst sie hieraus hätte erzielen können und heute erzielen würde. Ferner fehlt es an einem Vortrag dazu, dass die Beklagte diese Stelle auch heute weiterhin innehaben würde, denn die Beklagte hat in der mündlichen Anhörung anschaulich dargetan, dass gerade im Bereich der Printmedien gegenwärtig ein restriktiver Sparkurs gefahren wird.
Da es an ehebedingten Nachteilen fehlt und auch keine anderen besonderen Umstände ersichtlich sind, die es aus Gründen der nachehelichen Solidarität angemessen erscheinen lassen, dass die Beklagte einen unbefristeten Unterhaltsanspruch hat, ist der Unterhalt gem. § 1578b BGB grundsätzlich zu befristen.
Allerdings erscheint es angemessen, den Unterhaltsanspruch nicht bereits zum November 2010 entfallen zu lassen, sondern den Unterhalt in voller Höhe bis Ende des Jahres 2010 zu gewähren und dann für die Dauer von zwei Jahren auf 250,- EUR herabzusetzen und dann erst zum 1. Januar 2013 vollständig entfallen zu lassen.
Die dem Berechtigten für die Einstellung auf den Wegfall des Unterhalts zu gewährende Übergangs- und Schonfrist bemisst sich nach Billigkeit. Es liegt eine Ehedauer von 15 Jahren vor, wobei davon auszugehen ist, dass der Scheidungsantrag Mitte/Ende 2002 rechtshängig geworden ist. Ferner hat die Beklagte überwiegend das Kind betreut und war daneben berufstätig. Der Kläger leistet zwar seit September 2004 und damit nunmehr fast 6 Jahre den nachehelichen Unterhalt. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Beklagte bislang im Vertrauen auf die Unterhaltsleistungen ihre Arbeitskraft in einem bestimmten Umfang eingesetzt hat. Auch wenn sich aufgrund der freiberuflichen Tätigkeit nicht feststellen lässt, dass es sich insoweit nur um eine zeitlich begrenzte Tätigkeit handelt, so muss ihr doch die Möglichkeit gegeben werden, sich auf den Wegfall des Unterhalts einzustellen, indem sie sich um weitere Auftraggeber bemüht oder auch ihre Leistungen erweitert. Zwar geht die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nachdrücklich geschilderte Medienkrise, die dem Senat auch aus anderen Unterhaltsverfahren bekannt ist, nicht zu Lasten des Klägers. Gleichwohl ist im Rahmen der nachehelichen Solidarität es dem Kläger zumutbar noch bis Ende des Jahres 2010 den titulierten Umfang in voller Höhe zu zahlen und dann für zwei Jahre einen deutlich reduzierten Unterhalt von 250,- EUR. Der Kläger hat keinerlei Gründen dargetan, die eine weitere Unterhaltspflicht in diesem Maße als unzumutbar erscheinen lässt. Soweit er auf seine angeblich engen wirtschaftlichen Verhältnisse abgestellt hat, kann der Senat dies nicht nachvollziehen. Der Kläger ist verbeamtet und wird nach A 13 besoldet. Dies ist mehr als auskömmlich. Weitere Belastungen als der streitgegenständliche Unterhalt und selbstverständlich der Kindesunterhalt, der in diesem Zusammenhang aber nicht als Belastung angesehen werden kann, sind nicht ersichtlich. Die Beklagten hat dann während dieser zwei Jahre die Möglichkeit sich um eine weitere nachhaltige Sicherung der eigenen Existenz zu kümmern. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sind eine Fortdauer des ungekürzten Unterhaltsanspruchs bis Ende 2010 und eine Unterhaltsgewährung für zwei Jahre in geringerer Höhe angemessen.
Der Wegfall des Unterhaltsanspruchs ist der Beklagten unter Berücksichtigung ihres Vertrauens in den Unterhaltsvergleich auch zumutbar, § 36 Nr. 1 EGZPO.
Sie hat nicht dargetan, dass sie Vermögensdispositionen im Vertrauen auf die Unterhaltsleistungen getroffen hat. Im Übrigen hätte sie die Möglichkeit innerhalb der gewährten Übergangsfrist bis zum endgültigen Wegfall der Unterhaltsleistungen hierauf zu reagieren.
Die Revision war nicht zuzulassen, da es sich vorliegend um einen Einzelfall handelt, dessen maßgebliche Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof entschieden sind, so dass weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO.