Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 07.10.2010 – 19 UF 55/10
ECLI:DE:KG:2010:1007.19UF55.10.0A
Tenor
Die Beschwerde des Vaters gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 13. Juli 2010 wird unter Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrages als unzulässig verworfen.
Der Vater hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von bis zu 700 € zu tragen.
Gründe
Die Beschwerde des Vaters, mit der er sich gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts in dem Beschluss über den Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 13. Juli 2010 wendet, ist unzulässig.
Die einstweilige Anordnung betrifft den Umgang des Beschwerdeführers mit seinem Sohn. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 57 Satz 1 FamFG ein Rechtsmittel nicht eröffnet, da die Regelung des Umgangs nicht zu den in § 57 Satz 2 FamFG aufgeführten Verfahrensgegenständen gehört (vgl. z.B. Stößer in Prütting/Helms § 57 FamFG Rz 10; Zöller/Feskorn § 57 FamFG Rz 6, je mit Nachweisen zur Rspr. zu § 620 c ZPO a.F.).
Dieser Ausschluss eines Rechtsmittels erfasst auch die Beschwerde gegen die im Anordnungsbeschluss getroffene Kostenentscheidung, da sie Teil der unanfechtbaren Endentscheidung ist (vgl. z.B. Schulte-Bunert/Weinreich/Schwonberg, 2. Aufl. § 57 FamFG Rz 15; Zöller/Feskorn, 28. Aufl. § 57 FamFG Rz 3). Im Rahmen der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wäre im Regelfall eine Beurteilung der Sach- und Rechtslage erforderlich. Dies ist aber nicht gerechtfertigt, wenn eine solche Beurteilung hinsichtlich der Entscheidung in der Hauptsache nicht möglich wäre (vgl. BGH FamRZ 2005, 790). Entsprechendes gilt – auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung (BGH aaO.) – hinsichtlich der Prozess-/ bzw. Verfahrenskostenhilfe, §§ 76, 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. ZPO. Auch der dem Grundsatz der Unanfechtbarkeit nach § 57 Satz 1 FamFG zu Grunde liegende Beschleunigungsgedanke (vgl. Niepmann in Rahm/Künkel, Handbuch des Familien- und Familiengerichtsverfahrens, I 12 C Rz 67) spricht gegen eine Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung in diesem Fall, da aufgrund des Beschwerdeverfahrens die Akten dem Amtsgericht für Änderungen der getroffenen Entscheidung usw. nicht zur Verfügung stehen.
Die vom Beschwerdeführer angeführten verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen nicht. Weder Art. 19 Abs. 4 GG noch das allgemeine Rechtsstaatsprinzip gewährleisten einen Instanzenzug (std. Rspr. des BVerfG, z.B. BVerfGE 83, 24 = NJW 1991, 1283; BVerfGE 78, 88 = MDR 1988, 750). Dies gilt erst recht für eine Nebenentscheidung, wie sie die Kostenentscheidung darstellt.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist auch unerheblich, dass sich der Ausschluss der Beschwerde nach § 57 Satz 1 FamFG nicht auf das Kostenfestsetzungsverfahren erstreckt. Dieses bestimmt sich nach völlig anderen Grundsätzen. Aufgrund der Verweisung in § 85 FamFG sind die §§ 104 ff. ZPO anzuwenden, so dass gemäß § 104 Abs. 3 ZPO die sofortige Beschwerde im Sinne von §§ 567 ff. ZPO eröffnet ist (vgl. z.B. Zöller/Herget, 28. Aufl. § 85 FamFG Rz 2).
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 243 FamFG. Diese Vorschrift geht auch für die Kosten der Beschwerdeinstanz der Verweisung in § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG auf die Kostenvorschriften der ZPO vor (vgl. z.B. Bömelburg in Prütting/Helms, FamFG, § 243 Rz. 4; Zöller/Herget, 28. Aufl. § 243 FamFG Rz. 11). Es entspricht billigem Ermessen, die durch das unzulässige Rechtsmittel verursachten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Diese Orientierung am (Miss-)Erfolg des Rechtsmittels entspricht § 243 Satz 2 Nr. 1 FamFG. Es sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen würden, zumal der Vater sein Rechtsmittel auch auf entsprechenden Hinweis des Senats aufrecht erhalten hat. Die Wertfestsetzung entspricht den streitigen erstinstanzlichen Kosten.
Die Rechtsbeschwerde kann nicht zugelassen werden, da sie für das Anordnungsverfahren gemäß § 70 Abs. 4 FamFG ausgeschlossen ist.