Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 13.10.2010 – 12 W 28/10
ECLI:DE:KG:2010:1013.12W28.10.0A
Tenor
Die gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichtes vom 5. Juli 2010 gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten vom 14. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Streitwert im Ergebnis zu Recht auf 39.234,36 € festgesetzt. Die Klägerin trägt in der Klageschrift vor, sie sei Eigentümerin und Vermieterin der streitgegenständlichen Geschäftsräume und KFZ-Stellplätze, damit stützt sie Ihre auf Räumung und Herausgabe gerichtete Klage nicht nur auf § 546 Absatz 1 BGB sondern auch auf § 985 BGB. Gemäß § 41 Absatz 2 Satz 2 GKG ist in solchen Fällen der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend. Eine Begrenzung durch § 41 Absatz 1 GKG findet nicht statt, da § 41 Absatz 2 Satz 2 GKG (anders als § 41 Absatz 2 Satz 1 GKG) auf diese Vorschrift nicht verweist. Werden Räumung und Herausgabe nicht nur auf mietvertragliche Ansprüche sondern auch auf einen anderen Rechtsgrund gestützt, dann ist der Streitwert deshalb ausnahmslos gleich dem Wert der Nutzung eines Jahres (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Auflage, Rdnr. 3504, Seite 757 oben; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. 2010, GKG § 41 Rn26).
In der Regel entspricht der Wert der Nutzung eines Jahres der jährlichen ortsüblichen Miete. In Ermangelung anderer Anknüpfungstatsachen schätzt der Senat den Wert der jährlichen Nutzung deshalb auf (12 x 2.983,93 + 12 X 285,60=) 39.234,36 €.
Gemäß § 68 Abs.3 GKG n.F. ist das Verfahren kosten- und gebührenfrei.