Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 27.12.2010 – 3 Ws 414/10, 3 Ws 414/10 - 2 AR 104/10
ECLI:DE:KG:2010:1227.3WS414.10.0A
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Herrn K., vertreten durch Rechtsanwalt Kü., wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 7. Juli 2010 dahingehend abgeändert, dass die Zwangsvollstreckung des Verletzten in die Forderungen des Angeklagten auch wegen der durch den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Gelnhausen vom 21. Januar 2010 (52 C 659/09) festgesetzten Kosten in Höhe von 947,57 Euro zugelassen wird.
Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens und den insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Landeskasse zwei und der Beschwerdeführer ein Drittel.
Gründe
Am 26. Mai 2009 hat das Amtsgericht Tiergarten in Berlin den Angeklagten wegen Geldwäsche zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Auf die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Berlin hat das Landgericht Berlin am 30. November 2009 den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Zugleich hat es den dinglichen Arrest und die Beschlagnahme bis zur Höhe von 156.442.—Euro für drei Jahre aufrechterhalten. Mit Beschluss vom 7. Juli 2010 hat es auf Antrag des Verletzten K. nach § 111g StPO die Zwangsvollstreckung aus dem Arrestbefehl des Amtsgerichts Gelnhausen vom 8. August 2008 (55 C 923/08), dem Versäumnisurteil vom 12. Oktober 2008 (52 C 659/09) und dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21. Januar 2010 (52 C 659/09) desselben Gerichts bis zu einem Höchstbetrag von 4.180.- Euro zugelassen, sie jedoch hinsichtlich „der Zinsen und Kosten“ in Höhe von 493,34 Euro und 947,57 Euro zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Verletzte mit seiner sofortigen Beschwerde. Sie hat zum Teil Erfolg.
§ 111g StPO ermöglicht dem durch eine Straftat Verletzten, einen durch sie entstandenen Schadensersatzanspruch im Wege der Zwangsvollstreckung in sichergestellte Vermögenswerte des Täters durchzusetzen, selbst wenn die Strafverfolgungsbehörden bereits durch vorläufige Maßnahmen auf das Vermögen des Täters zugegriffen haben [vgl. Schäfer in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl., § 111g Rdn. 1; Rogall in S-K, StPO 4. Aufl., § 111g, Rdn. 1]. Dem Grundgedanken des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entsprechend soll die Befriedigung des durch die Straftat Verletzten durch einen frühen staatlichen Zugriff nicht vereitelt werden. Für die Zulassung der Zwangsvollstreckung ist lediglich erforderlich, dass der Antragsteller Verletzter ist und seine Ansprüche unmittelbar aus der Tat entstanden sind. Zu letzteren gehören nicht nur Forderungen auf Herausgabe einzelner Gegenstände, sondern auch Schadensersatzansprüche, soweit mit ihnen Ersatz der durch die Tat entstandenen Schäden begehrt wird. Da sich Art und Umfang des durch die Tat entstandenen Schadens allein nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten beurteilt, erstreckt sich die Ersatzpflicht des Täters auch auf die mit der Geltendmachung des Schadensersatzanspruches entstandenen Kosten [vgl. OLG Düsseldorf MDR 1992, 986; OLG Hamm NStZ 1999, 583, 584; Schäfer in Löwe Rosenberg a.a.O., Rdn. 6]. Der Senat hält daher nicht mehr an seiner mit Beschluss vom 31. Mai 2010 (3 Ws 214/10) vertretenen Ansicht fest und lässt nach § 111g StPO die Zwangsvollstreckung auch hinsichtlich solcher Kosten zu, die im Zuge der Titulierung der Ersatzforderung festgesetzt worden sind.
Vorliegend betragen diese ausweislich des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Gelnhausen vom 21. Januar 2010 (52 C 659/09) 947,57 Euro. Insoweit war der Beschluss des Landgerichts vom 7. Juli 2010 abzuändern.
Soweit der Beschwerdeführer hingegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung auch für die mit dem Erlass des Arrestbefehls durch das Amtsgericht Gelnhausen vom 8. August 2008 (55 C 923/08) verbundenen Kosten begehrt, ist sein Rechtsmittel unbegründet. Diese sind nicht im Zuge der Titulierung der Schadensersatzforderung entstanden. Bei ihnen handelt es sich um Kosten, die im Rahmen einer vorläufigen Absicherung der späteren Zwangsvollstreckung angefallen sind und denen der direkte Bezug zur schadensstiftenden Tat fehlt.
Die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.