Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 09.02.2011 – 3 UF 201/10
ECLI:DE:KG:2011:0209.3UF201.10.0A
Orientierungssatz
1. Lebt ein Elternteil in Deutschland und ein Elternteil im Ausland, so ist für die Entscheidung über die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts die tatsächliche Ausgangslage für die Beurteilung des Kindeswohls und für die Abwägung der beiderseitigen Elternrechte bestimmend. Weder die Möglichkeit einer Rückkehr des im Ausland lebenden Elternteils noch die Übersiedelung des anderen Elternteils ins Ausland kommen als tatsächliche Alternativen in Betracht, selbst wenn ein ständiger Aufenthaltsort der Eltern in räumlicher Nähe zueinander dem Kindeswohl am besten entspräche.(Rn.25)
2. Allein aus der Tatsache, dass sich ein Elternteil mit dem Kind an einem Ort niederlässt, der vom Wohnort des anderen Elternteils weit entfernt ist, ergibt sich keine generelle oder vermutete Kindeswohlschädlichkeit.(Rn.25)
3. Ein psychologisches Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren muss insgesamt transparent und nachvollziehbar sein. Der Umfang der Erhebung, die Auswahl und Interpretation der entscheidungsrelevanten Daten sowie die Darstellungsform sind der fachlichen Kompetenz des Sachverständigen überlassen, soweit er sich hierbei auf den Stand der Wissenschaft bezieht. Dabei ist es dem Gutachter grundsätzlich nicht verwehrt, die Parteien zu bewerten, da es gerade Teil seiner Aufgabenstellung ist, herauszufinden, bei wem die Entwicklung des Kindes am besten gefördert wird.(Rn.29) (Rn.34)
Verfahrensgang
vorgehend AG Tempelhof-Kreuzberg, 8. Oktober 2010, 177 F 6848/09, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof - Kreuzberg vom 8. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Der Vater hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 3.000 Euro zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Es wird klargestellt, dass die einstweilige Anordnung des Senats vom 25. Oktober 2010 mit dieser Entscheidung in der Hauptsache ihre Wirksamkeit verloren hat.
Gründe
A.
Die Parteien streiten um den Aufenthalt ihres am 9. November 2005 geborenen Sohnes T... .
Der Vater (Dipl. Ingenieur, FH) ist Deutscher und selbstständiger Unternehmer im Bereich der Pharmaindustrie. Er lernte die russische Mutter (Dipl. Pädagogin für Englisch) im März 2003 in Moskau kennen. Nach der Eheschließung am 3. September 2004 lebten die Eheleute in Deutschland, wobei die Mutter zunächst in der Firma des Vaters beschäftigt war, diese Tätigkeit aber mit Geburt des Kindes aufgab. Im Zuge der Trennung kehrte die Mutter nach Moskau zurück und ist seit 2008/2009 wieder erwerbstätig. Derzeit ist sie in Gleitzeit für eine Firma tätig, die sich mit dem Vertrieb von Augenlinsen befasst.
Zur Trennung kam es auf Betreiben des Vaters, der im August 2008 der Mutter vorschlug, sie möge zusammen mit T... künftig in einer eigenen Wohnung in Berlin leben. Stattdessen flog die Kindesmutter mit T... ohne Wissen des Vaters am 30./31. August 2008 nach Moskau.
Am 8. September 2008 setzte der Vater eine als Ehevertrag bezeichnete Vereinbarung auf, die von beiden Parteien sowie jeweils einer weiteren Person unterzeichnet wurde. Danach war es der Mutter im Falle einer Trennung erlaubt, mit dem Sohn in Moskau zu wohnen, Unterhaltsansprüche sollten einverständlich geregelt werden, die Mutter keine Ansprüche an die Firma des Ehemannes geltend machen.
Am 12. September 2008 erstattete der Vater Strafanzeige gegen die Mutter wegen Kindesentziehung. Das Verfahren wurde im Oktober 2008 mit der Begründung eingestellt, der Aufenthalt der Mutter habe nicht ermittelt werden können.
Am 5. November 2008 leitete der Vater das vorliegende Verfahren mit dem Antrag ein, ihm die alleinige elterliche Sorge für T... zu übertragen.
Am 9. November 2008 trafen sich die Eltern mit T... in Paris und sprachen sich gegenseitig aus. Die Eltern vereinbarten, dass T... mit dem Vater nach Deutschland fährt und die Mutter den Jungen Ende Dezember 2008 wieder nach Moskau holt. Danach sollte T... den Vater wieder im April 2009 besuchen. Entsprechend wurde verfahren.
Auf Bitten des Vaters willigte die Mutter im Mai 2009 darin ein, den Sohn erst Anfang Juni 2009 in Berlin abzuholen. Mit der Begründung, die Mutter plane den Lebensmittelpunkt von T... beim Vater dauerhaft nach Moskau zu verlagern, erwirkte der Vater mit Antrag vom 10. Juni 2009 den Erlass der einstweiligen Anordnung vom 26. Juni 2009, wonach ihm das Aufenthaltsbestimmungs-recht für T... allein übertragen und der Mutter untersagt wurde, das Kind außer Landes zu bringen. Erst hierdurch erhielt die Mutter Kenntnis von den ihr zuvor nicht zugestellten Anträgen des Vaters zur elterlichen Sorge.
Nachfolgende Einigungsbemühungen der Eltern, die auf einen (zeitlich begrenzt vom Vater finanzierten) Aufenthalt der Mutter mit T... in Berlin zielten, scheiterten. Die Mutter besuchte T... regelmäßig, im Abstand von ca. 6 Wochen jeweils für mehrere Tage, unternahm mit dem Kind auch kleinere Reisen.
Das Amtsgericht hat – nach Bestellung eines Verfahrenspflegers für das Kind und Einholung eines Sachverständigengutachtens – mit dem angefochtenen Beschluss vom 8. Oktober 2010 der Mutter antragsgemäß das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen und den Antrag des Vaters auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge zurückgewiesen. Der Sachverständige habe die Fragen des Gerichts dahin beantwortet, dass die Kindesmutter zur Ausübung der elterlichen Sorge eher geeignet sei als Kindesvater. Zur Begründung habe der Sachverständige auf die erkennbar höhere Bindungstoleranz der Kindesmutter sowie auf die stärkere Bindung von T... zu seiner Mutter verwiesen. Das Amtsgericht folge der Empfehlung des Sachverständigen, der über fachliche Kompetenz und erhebliche Erfahrungen bei der Begutachtung streitiger Sorgerechtsfälle verfüge. Dessen Ausführungen seien klar, nachvollziehbar und überzeugend. Der Gutachter habe insbesondere die fortbestehende Belastungssituation des Kindes durch den Verlust der Kindesmutter während des Aufenthalts beim Kindesvater darstellen können.
Mit der Beschwerde wendet sich der Vater gegen diese Beurteilung. Er macht geltend, das Gutachten des Sachverständigen sei aufgrund erheblicher Untersuchungsfehler wertlos und zu verwerfen. Es werde bestritten, dass der Verbleib des Kindes beim Vater einen Mangel an emotionaler Zuwendung und die Schwächung der Bindung an die Mutter zur Folge habe. Vielmehr wäre der Wechsel des Kindes zur Mutter nach Moskau verbunden mit dem Verlust der hiesigen Beziehungspersonen und der Ausdünnung der Bindung an den Vater. T. habe seit 20 Monaten im Haushalt des Vaters gelebt, dies sei im Hinblick auf das Kontinuitätsprinzip eine lange Zeit. Es bestünden zudem erhebliche Zweifel an der Bindungstoleranz der Kindesmutter im Hinblick auf die Geschehnisse am 30./31. August 2008. Die Mutter habe dem Vater von Moskau aus gedroht, er werde T. nie wieder sehen, wenn sie von ihm nicht ein Dokument mit dem Inhalt des sog. Ehevertrages vom 8. September 2008 erhalte. Nur deshalb habe er das Schriftstück aufgesetzt, die Unterschrift der dies bezeugenden Anwältin gefälscht und - so der Vater gegenüber dem Sachverständigen - zunächst geplant, T. von Paris nach Berlin zu entführen.
Der Vater beantragt,
in Abänderung des mit der Beschwerde angegriffenen erstinstanzlichen Beschlusses vom 8.10.2010 dem Kindesvater das alleinige Sorgerecht für das minderjährige Kind T... , hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen.
Die Mutter beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Mutter verteidigt den angefochtenen Beschluss. T. leide unter dem Verlust der Kindesmutter im Alltag, sein psychischer Zustand habe sich verschlechtert, er sei nach Mitteilung seiner Erzieherin vom 17. November 2010 im Kindergarten im starken Maß verhaltensauffällig. Eine Umgangsvereitelung durch sie sei nicht zu befürchten. Sie sei im August 2008 über das Ende der ehelichen Beziehung verzweifelt gewesen. Sie habe dann aber mit T. gemäß den Absprachen mit dem Vater in Moskau gelebt und das Kind auch absprachegemäß nach Berlin zum Vater gebracht.
Der Verfahrenspfleger hat keinen Antrag gestellt. Er hat in erster Instanz zum Ausdruck gebracht, dass die Frage nach dem zukünftigen Lebensmittelpunkt von T. nicht in überzeugender Weise gelöst werden könne, solange die Festschreibung des Lebensmittelpunkts mit dem Umstand verbunden sei, dass dann ein Elternteil nur unter größeren Schwierigkeiten dem Kind zur Verfügung stünde.
Der Senat hat auf Antrag des Vaters vom 19. Oktober 2010 mit Beschluss vom 25. Oktober 2010 die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses einstweilen ausgesetzt und der Mutter vorläufig untersagt, das Kind außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland zu verbringen.
Der Senat hat die Eltern und den Verfahrenspfleger des Kindes persönlich angehört.
B.
I.
Auf das Beschwerdeverfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG das bis Ende August 2009 geltende Verfahrensrecht anzuwenden, weil das Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist.
Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof - Kreuzberg vom 8. Oktober 2010 ist zulässig, sie ist insbesondere fristgerecht an das Beschwerdegericht gelangt und fristgerecht begründet worden (§ 621 e Abs. 1 und 3 ZPO i.V.m. §§ 517, 520 Abs. 2 und 3 ZPO).
II.
Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht dem Antrag der Mutter auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht stattgegeben, weil zu erwarten ist, dass die teilweise Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter allein dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
Die wegen der Auslandsberührung – die Mutter hat die russische Staatsangehörigkeit und lebt in Moskau – in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Regelung der elterlichen Sorge ist gemäß Art. 8 ff. Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 gegeben, da das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Andrae, Internat. Familienrecht, § 6, Rn. 45; Salomon, FamRZ 2004, 1409, 1411). Nach Art. 21 EGBGB findet deutsches Sachrecht Anwendung.
Leben die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern nicht nur vorübergehend getrennt, ist gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf Antrag die gemeinsame Sorge aufzuheben und einem Elternteil allein zu übertragen, wenn zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht. Maßstab für die Entscheidung ist mithin das Kindeswohl, zu berücksichtigende Gesichtspunkte sind die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie der Kindeswille (BGH, NJW 2010,2805; FamRZ 1990, 392). Die einzelnen Kriterien stehen aber nicht wie Tatbestandsmerkmale kumulativ nebeneinander. Jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht (BGH, NJW 2010,2805; FamRZ 1990,392). Zudem sind die durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Elternrechte beider Elternteile zu berücksichtigen (BVerfG, FF 2009, 416; BGH, NJW 2010, 2805).
In einem Fall, in dem – wie hier – ein Elternteil in Deutschland und ein Elternteil im Ausland lebt, ist dabei die tatsächliche Ausgangslage für die Beurteilung des Kindeswohls und für die Abwägung der beiderseitigen Elternrechte bestimmend (BGH, NJW 2010, 2805). Die Möglichkeit einer Rückkehr des nach der Trennung im Ausland lebenden Elternteils kommt als tatsächliche Alternative ebenso wenig in Betracht wie die Übersiedelung des anderen Elternteils ins Ausland, selbst wenn ein ständiger Aufenthaltsort der Eltern in räumlicher Nähe zueinander dem Kindeswohl am besten entspräche. Einer Mitnahme des Kindes ins Ausland steht auch nicht die gesetzliche Regelung in § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB entgegen, dass zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen gehört (BGH, NJW 2010, 2805). Allein aus der Tatsache, dass sich ein Elternteil mit dem Kind an einem Ort niederlässt, der vom Wohnort des anderen Elternteils weit entfernt ist, ergibt sich keine generelle oder vermutete Kindeswohl-schädlichkeit (BGH, NJW 2010,2805; FamRZ 1990, 392).
Zutreffend hat das Amtsgericht vorliegend die gemeinsame Sorge zum Teil aufgehoben und das Aufenthaltsbestimmungsrecht geregelt, weil sich die Eltern nicht darüber einigen können, bei welchem Elternteil ihr Sohn leben soll. Das Amtsgericht ist auch zu Recht zu dem - auf das Gutachten des Sachverständigen gestützten - Ergebnis gelangt, dass die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts allein auf die Mutter dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
1. Der Sachverständige Dr. W. hat in seinem Gutachten vom 21. Juni 2010 festgestellt, dass die Mutter eher dazu geeignet ist, die elterliche Sorge bzw. das Aufenthaltsbestimmungs-recht auszuüben. Hierfür benennt er mehrere Gründe: im Vergleich zum Vater besitze die Mutter eine deutlich erkennbare höhere Bindungstoleranz, sie sei eher in der Lage, Erziehungspflichten zu übernehmen, außerdem habe T. zu ihr die höhere Bindung. Insoweit betont der Sachverständige, dass eine sichere Bindung von T. zur Mutter im Zeitpunkt ihres Zusammenseins bestanden und sich durch die Trennung von ihr ein Verlusterleben bei T. entwickelt habe. Die hierdurch hervorgerufene Belastung des Kindes sei nicht darüber kompensiert worden, dass der Kindesvater zur Hauptbezugsperson geworden sei. Es sei der Wunsch des Kindes, mit der Kindesmutter zusammenzuleben. T. habe dabei kein Problem, in Moskau zu leben oder die russische Sprache zu erlernen.
Der Senat teilt die Ansicht des Familiengerichts, dass das Gutachten des fachlich ausgewiesenen und forensisch erfahrenen Sachverständigen überzeugt. Es verdeutlicht in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise die vorhandenen Bindungen von T. und bestätigt den aus dem Verlauf des Sorgerechtsstreits und der persönlichen Anhörung der Parteien gewonnenen Eindruck des Senats (s. u. zu 2), dass die Mutter in höherem Maß als der Vater befähigt ist, die krisenhafte Entwicklung des Kindes aufzufangen und vorbehaltlos, ohne äußeren Druck den Umgang von T. mit dem Vater zu fördern.
a. Die Kritik des Vaters, das Gutachten enthalte methodische Untersuchungsfehler ersten Grades (nach Klenner, FamRZ 1989, 804 ff.) und sei wertlos, ist nicht berechtigt. Vielmehr genügen die Begutachtung und die Darstellung der dabei erzielten Ergebnisse den Anforderungen der Rechtsprechung an psychologische Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren. Danach sind der Umfang der Erhebung, die Auswahl und Interpretation der entscheidungsrelevanten Daten sowie die Darstellungsform der fachlichen Kompetenz des Sachverständigen überlassen, soweit er sich hierbei auf den Stand der Wissenschaft bezieht (OLG München, FamRZ 2003, 530, 531; Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 3. Aufl. , S. 107,108; Metzger, FPR 2008, 273 ff.; Kluck, FPR 2003, 535, 540). Insgesamt muss das Gutachten transparent und nachvollziehbar sein (BGH, FamRZ 1999,1648).
Entgegen der Auffassung des Vaters sind die diagnostischen Schlussfolgerungen des Sachverständigen anhand seines Gutachtens ohne weiteres nachvollziehbar. Es trifft nicht zu, dass der Gutachtentext zwischen Beweisfrage und Antwort lediglich das Verhalten und das Aussageprotokoll der untersuchten Personen wiedergibt, um danach unvermittelt die Empfehlungen abzugeben. Der Sachverständige trennt sorgfältig zwischen den vorgefundenen und selbst erhobenen Anknüpfungstatsachen (Aktenauszug unter Ziffer 2 des Gutachtens, Befunde/ Selbstangaben unter Ziffer 3) einerseits und der ausführlichen psychologischen Interpretation des Datenmaterials (Zusammenfassung und Beurteilung unter Ziffer 4) andererseits. Erst danach beantwortet der Gutachter die Beweisfragen des Gerichts. Es kann auch keine Rede davon sein, dass der Gutachtentext nur persönliche, subjektive Eindrücke, Meinungen und Deutungen des Sachverständigen wiedergibt – wie der Vater in der Beschwerde ohne nähere Begründung ausführt. Vielmehr beruht das gewonnene Ergebnis des Gutachters auf anerkannten psychologischen Diagnoseverfahren, nämlich Befragung, Interaktions- und Verhaltens-beobachtung sowie testpsychologischen Untersuchungen (BGH, FamRZ 1999, 1648; Balloff, FPR 2003, 530, 532).
b. Dem Vater ist es auch nicht gelungen, anhand der Stellungnahme des von ihm beauftragten Diplom-Psychologen M.-H. vom 24. Juli 2010 inhaltliche Mängel des gerichtlich eingeholten Gutachtens aufzuzeigen.
Entgegen der Behauptung des Vaters ist dem Sachverständigen bei der Begutachtung der Bindungen von T. zu seinen Eltern kein Fehler unterlaufen. Der von M.-H. kritisierte Einsatz des Familien- und Kindergarten- Interaktiontests (FIT-KIT 2000) bei T. begründet keinen Zweifel an der Fachkunde des Sachverständigen. Der Test ist für Kinder zwischen 4 und 9 Jahren ausgelegt, wobei der Sachverständige auch den Entwicklungsstand des zum Untersuchungszeitpunkt vier Jahre alten Kindes berücksichtigt hat. In seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 27. September 2010 weist der Gutachter auf die getestete durchschnittliche bis überdurchschnittliche (sprachliche) Intelligenz des Kindes hin. Im Übrigen setzt der Vater lediglich seine Bewertung der kindlichen Bindung (gesichert sei lediglich ein “Loyalitätskonflikt” des Kindes, die “angeblich bessere emotionale Zuwendung durch die Kindesmutter” werde bestritten), an die Stelle der Würdigung des Sachverhalts durch den Sachverständigen, was im Hinblick auf dessen Sachkunde so nicht zulässig ist.
Als nicht begründet erweist sich auch die Kritik des Vaters an der Einschätzung des Gutachters zur Bindungstoleranz und zur Erziehungsfähigkeit/ Förderungskompetenz der Eltern. Der Vorwurf, der Sachverständige wolle mithilfe “subjektiver Interpretationen situationsabhängiger Aussagen der Elternteile eine tragfähige Persönlichkeitsdiagnose herleiten”, ist verfehlt. Der Vater verkennt auch hier, dass die Begutachtung auf einem kompletten diagnostischen Erkenntnisprozess beruht und insoweit “objektiv” ist.
Dass der Sachverständige die von M.-H. angemahnten Persönlichkeitstests zur Erforschung der Bindungstoleranz ablehnt, steht in seinem Auswahlermessen und ist angesichts der auf den familiären Bereich beschränkten Fragestellung kein Zeichen mangelnder Sachkunde. Der Vorwurf der Parteilichkeit (“Schwarz-Weiß-Malerei”) hat keine Substanz. Es ist einem Gutachter grundsätzlich nicht verwehrt, die Parteien zu bewerten, da es gerade Teil seiner Aufgabenstellung ist, herauszufinden, bei wem die Entwicklung des Kindes am besten gefördert wird. Letztlich sind die Abwertung des gerichtlichen Sachverständigen (z. B. “erstaunlich lebensfremd”) oder pauschale Aussagen (z.B. der Gutachter “konstruiere ein monströses Charakterbild des Vaters”) offensichtlich nicht geeignet, Zweifel an dessen Sachkunde zu begründen.
Es ist entgegen der Auffassung des Vaters zudem nicht Aufgabe des Sachverständigen, real bestehende Möglichkeiten über den künftigen Lebensmittelpunkt des Kindes nach dem Kriterium des Kindeswohls gegeneinander abzuwägen. Dies ist Sache des Gerichts. Der psychologische Sachverständige gibt hierfür eine Entscheidungshilfe, indem er aufgrund seiner Sachkunde psychologische Elemente einbringt, d.h. Bindungen des Kindes sowie dessen “wirklichen Willen” aufzeigt und die Erziehungsfähigkeit/ Förderungskompetenz der Eltern erkundet. Dieser Anforderung wird das Gutachten des Sachverständigen gerecht. Es ermöglicht dem Gericht, die vorhandenen familiären Bedingungen als förderlich oder risikobehaftet für die Entwicklung des Kindes gegeneinander abzuwägen.
2. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der mündlichen Anhörung von Eltern und Verfahrenspfleger sowie nach den weiteren zur Akte gelangten Informationen ist zu erwarten, dass die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter dem Wohl von T. am besten entspricht.
a. Der Wechsel von T. in den Haushalt der Mutter entspricht den Bindungen des Kindes, ein Verbleib beim Vater wäre deshalb für seine weitere Entwicklung nicht förderlich. Der Sachverständige hat in seinem ausführlichen und überzeugenden Gutachten deutlich hervorgehoben, dass T. die tiefere Bindung zur Mutter hat, unter ihrem Verlust leidet und sich (z.T. aggressiv) gegen seinen Vater wendet, weil ihm dieser den dauerhaften Kontakt zur Mutter verwehrt. Trotz des inzwischen seit 20 Monate dauernden Aufenthalts beim Vater habe dieser nicht den Verlust der Hauptbezugsperson auffangen können. Seine Diagnose begründet der Sachverständige mit vielfältigen Beobachtungen. Er benennt aggressive und degressive Verhaltensweisen des Kindes, die ihm von den Eltern und dem Verfahrenspfleger berichtet wurden und die er bei T. während der Verhaltensbeobachtung selbst festgestellt hat. Er beschreibt das nicht sichere Bindungsverhalten, z. T. auch ablehnende Verhalten des Kindes gegenüber dem Vater und die im Gegensatz hierzu stehende, vom Verfahrenspfleger und von ihm selbst beobachtete Interaktion zwischen der Mutter und T., in der die Mutter durchweg feinfühlig auf das Kind reagierte. Das Bild wird abgerundet durch die – das Verlusterleben bestätigenden - Äußerungen des Kindes während seiner Exploration (offener Wunsch zum Vater; indirekter “leiser” Wunsch, bei der Mutter leben zu wollen, der Vater sage hierzu aber immer nein) und in den durchgeführten Tests (eher Positives zur Mutter, Kritisches zum Vater).
Die Analyse des Sachverständigen fügt sich in das Beziehungsschema, welches zwischen den Beteiligten bis zur Trennung der Eltern im August 2008 bestand. Die Mutter war nach der Geburt von T. nicht mehr erwerbstätig und dessen Hauptbezugsperson. Die Behauptung des Vaters, er habe sich in dieser Zeit in gleicher Weise um T. gekümmert wie die Mutter, ist vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Situation der Familie nicht glaubhaft. Es mag sein, dass sich der Vater von Juni 2006 bis März 2007, als er aus seiner bisherigen Firma ausgeschieden war und die Familie von einer Abfindung lebte, beruflich eingeschränkt hat. Der Vater hat aber in der Folgezeit ein offenbar gut gehendes Unternehmen mit mehreren Mitarbeitern aufgebaut. Das ist ohne Energie, erheblichen Arbeitseinsatz und Kraftaufwand nicht möglich, die Möglichkeit zur “freien Zeiteinteilung” besteht allenfalls dem Grunde nach.
Auch das Verhalten des Vaters vor der Trennung der Eltern und im Zusammenhang mit den späteren Einigungsbemühungen der Eltern zeigt, dass der Vater die starke Bindung von T. an die Mutter kennt und im Grunde genommen nichts gegen sie als betreuender Elternteil einzuwenden hat – vorausgesetzt sie lebt in seiner Nähe. So hat er der Mutter vor der Trennung der Eltern im August 2008 vorgeschlagen, sie könne entweder in Hamburg oder in Berlin mit T. zusammen in einer eigenen Wohnung leben. Er war - nach anfänglichem Zögern - im November 2009 auch bereit, T. bei der Mutter wohnen zu lassen und ihr für die Dauer von zwei Jahren in Berlin eine Wohnung zu finanzieren sowie 500 € monatlich Unterhalt zuzüglich volles Kindergeld zu zahlen.
b. Die Rückkehr von T. zur Mutter ist auch unter dem Aspekt der Kontinuität dem Kindeswohl förderlich. Zwar lebt das Kind jetzt bereits seit April 2009 beim Vater – was auch nach Auffassung des Sachverständigen eine lange Zeit ist. Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass die Mutter in den Jahren davor, d.h. in den prägenden ersten 3 1/2 Jahren des Kindes durchgehend dessen Hauptbezugsperson war. Insofern wird die für die Entwicklung eines Kindes notwendige Betreuungskontinuität wieder hergestellt, wenn T. künftig bei der Mutter aufwächst. Hierauf hat der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung eigens hingewiesen, indem er betont hat, dass T. trotz des Zeitablaufs beim Vater noch immer durch die Trennung von der Mutter belastet sei. Auch ein weiteres Dableiben des Kindes beim Vater würde aus psychologischer Sicht eine Belastung des Kindes darstellen. Diese Belastung könnte durch einen Wechsel zur Mutter minimiert werden.
Mit dieser Einschätzung tritt der Sachverständige zugleich dem Einwand des Vaters entgegen, ein Wechsel zur Mutter begründe für T. durch den Verlust des Vaters die Gefahr einer erneuten Traumatisierung. Diese Prognose des Sachverständigen ist angesichts der gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes nachvollziehbar und wird durch die Beobachtung des Verfahrenspflegers bestätigt, der seinerseits bei T. auch nach der langen Zeit seines Aufenthalts beim Vater eine andauernde Belastung des Kindes festgestellt hat.
Soweit der Vater auf den Verlust der weiteren Beziehungspersonen abhebt, lässt sich daraus nichts Entscheidendes gegen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter herleiten. Die Umgebungskontinuität (Kindergarten, Spielkameraden) ist für ein knapp fünf Jahre altes und noch nicht schulpflichtiges Kind in ihrer Bedeutung für seine Entwicklung nachrangig.
c. Zugunsten der Mutter streitet auch ihre im Vergleich zum Vater uneingeschränkte Erziehungseignung. Insbesondere hält sie der Senat im Einklang mit dem Sachverständigen eher als den Vater für geeignet, den Entwicklungsrisiken entgegenzuwirken, die sich aus dem Getrenntleben der Eltern für T. ergeben.
Der Senat verkennt hierbei nicht, dass der Vater liebevoll und zuverlässig mit seinem Sohn umgeht, zudem zweifellos fähig ist, für die körperlichen und sozialen Bedürfnisse von T. zu sorgen. Der Vater hat sich auch bemüht, die Auswirkungen der Trennung für T. abzufedern. So hat er der Mutter im Lauf des Verfahrens das Angebot unterbreitet, ihr einen zeitlich befristeten Aufenthalt in Berlin zu finanzieren. Er hat ferner den Umgang der Mutter mit T. gefördert, indem er ihr vier Flugreisen im Jahr bezahlte und sie seine Wohnung benutzen ließ, während er sich zurückzog oder auf (Dienst-)Reisen war. Diese positiven Aspekte in der Person und dem Verhalten des Vaters werden jedoch von seiner durchgängigen Abwertung der Mutter überschattet. Er war nicht in der Lage, gegenüber dem Gutachter auch nur eine einzige positive Eigenschaft der Mutter zu benennen. Stattdessen bezeichnete er die Mutter mehrfach als stur und “infantil”(in ihren Überlegungen, aber auch in ihrer Liebe zu ihm), in der Erziehung von T. als hysterisch und nervös, die “typische russische Mutter”, die dem Kind alles durchgehen lasse. Sie habe “nichts” getan, sei sogar unfähig gewesen, an ihrem früheren Wohnort in Uetersen für T. einen guten Kindergarten auszusuchen. Weder ihr Beruf, noch ihre Herkunft oder auch nur ihre Beziehung zum Kind finden seine Achtung. Die Äußerung von T. gegenüber dem Sachverständigen (der Kindesvater würde die Kindesmutter “nicht mögen”, die Kindesmutter würde den Vater “mögen”) bringt die Haltung des Vaters auf den Punkt. Sie macht zudem deutlich, in welchem Zwiespalt sich T. durch die unverhohlene Abneigung des Vaters gegenüber der Mutter befindet.
Demgegenüber hat die Mutter nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht nur einen emotionalen Zugang zum Kind, sie verfügt darüber hinaus über Empathie und besitzt die Fähigkeit zur Selbstkritik. So reagierte die Mutter in der Interaktion durchgängig feinfühlig auf das Kind und konnte die Probleme von T., seine mit aggressivem und verschlossenem Verhalten verbundenen Ängste beschreiben. Dass die Mutter die Voraussetzungen für eine am Kindeswohl orientierte Erziehung besitzt, bestätigte sich in der mündlichen Anhörung vor dem Senat. Unter Hintanstellung ihrer Person warb sie immer wieder und in erster Linie um Verständnis für T..
Es bedeutet keine Einschränkung der Erziehungsfähigkeit, dass die Mutter T. mit nach Moskau nehmen möchte. Es ist bereits dargelegt, dass ein solcher ”Umtopfungsprozess” im Hinblick auf die Bindungen des Kindes voraussichtlich nicht mit schädlichen Folgen für es verbunden sein wird. Es ist auch zu erwarten, dass T. die mit dem Wechsel einhergehenden weiteren Anforderungen ohne bleibende Defizite bewältigen kann (vgl. BGH, NJW 2010, 2805). Er kennt bereits die mütterliche Familie und die Umgebung der Mutter in Moskau, war dort von Geburt an - auch nach Angaben des Vaters - jährlich mindestens zweimal 4 bis 5 Wochen. T. ist zweisprachig aufgewachsen, sprachbegabt und hat - den durchgeführten Sprachtests zufolge – ausreichende Kenntnisse der russischen Sprache. Die Mutter spricht zudem fließend und fast akzentfrei Deutsch, wovon sich der Senat in der mündlichen Anhörung überzeugen konnte. Es ist mithin davon auszugehen, dass sich T. in kürzester Zeit in Moskau verständigen kann. Dass ein Leben in Moskau mit nicht vertretbaren Risiken für das Kind verbunden wäre (vgl. BGH, NJW 2010, 2805), ist nicht ersichtlich. Im Übrigen hat der Sachverständige sowohl die Wohnung der Mutter als auch den Kindergarten von T. in Moskau aufgesucht und keine Einwände gegen das Wohnumfeld erhoben. Die Mutter hat ferner darauf hingewiesen, dass sie im Hinblick auf die Größe der Deutsch sprechenden Gemeinde in Moskau (Geschäftsleute, Diplomaten) in der Lage sei, T. in eine Schule mit dem Schwerpunkt Deutsch einzuschulen.
Eine Einschränkung der Erziehungseignung kann auch nicht in der Tatsache gesehen werden, dass die Mutter das Angebot des Vaters ausgeschlagen hat, mit seiner finanziellen Unterstützung in Berlin zu leben. Von ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit abgesehen (vgl. BGH, NJW 2010, 2805), ist es der Mutter - ebenso wenig wie dem Vater - zumutbar, ohne Rücksicht auf die Folgen für die Zukunft, ihre berufliche Existenz auf Spiel zu setzen.
d. In einem Fall, in dem – wie vorliegend – ein Elternteil das Kind ins Ausland mitnimmt, ist zu ermitteln, wie sich die veränderte Situation auf den Kontakt zum anderen Elternteil auswirkt und die Beziehung zum nicht betreuenden Elternteil aufrecht erhalten bleiben kann (BGH, NJW 2010, 2805).
Insofern ist zunächst festzuhalten, dass angesichts der finanziellen Verhältnisse der Parteien allein die Entfernung zwischen Berlin und Moskau einem häufigen und umfänglichen Umgang des Vaters mit T. nicht entgegensteht. Das zeigen die Besuche der Mutter in Berlin, die der Vater zum Teil finanziert hat. Die Mutter hat sich überdies bereit erklärt, dem Vater zu einem Dauervisum zu verhelfen, so dass eine Einreise nach Russland für ihn erleichtert wird. Im Übrigen hat der Vater seinen Angaben zufolge unabhängig von der Mutter noch geschäftliche und freundschaftliche Kontakte in Russland.
Es ist auch nicht zu befürchten, dass die Mutter den Umgang zwischen dem Vater und T. vereiteln wird. Ihre Bindungstoleranz ist ausgeprägt. Auf diesen Gesichtspunkt hat der Sachverständige maßgeblich seine Auffassung gestützt, dass die Mutter zur Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts eher als der Vater geeignet sei. Die Mutter sei in der Kritik am Vater sachlich geblieben, sie habe auch von seinen ”guten Seiten” gesprochen und das Positive im Verhältnis des Vaters zu T. darstellen können. Von ihrer Persönlichkeit her sei die Mutter bereit und in der Lage, dem Kind beide Eltern zu erhalten.
Mangelnde Bindungstoleranz lässt sich – entgegen der Meinung des Vaters - nicht mit dem Geschehen im August 2008 begründen. Richtig ist zwar, dass die Mutter mit ihrer Flucht nach Moskau ohne Rücksicht auf T. und den Vater gehandelt hat, selbst wenn sie in diesem Moment über das Ende der ehelichen Beziehung verzweifelt war. Allerdings hat die Mutter ihr Verhalten in der Folgezeit korrigiert, weil T. ihren Angaben zufolge den Vater vermisst und nach ihm gefragt hat. Sie war nach der Aussprache mit dem Vater in Paris Anfang November 2008 damit einverstanden, dass T. mit dem Vater direkt von Paris nach Berlin fliegt und dort für einen Monat bleibt. Im Vertrauen auf die Absprachen zwischen den Eltern hat sie T. im April 2009 erneut für einen langen Besuch zum Vater nach Berlin gebracht. Die Mutter hat hierbei ohne jeden äußeren Zwang gehandelt. Es ist nicht ersichtlich, dass ihr der Vater von dem schon vor dem Parisaufenthalt eingeleiteten Sorgerechtsverfahren Mitteilung gemacht hat. Sie hat mit diesem Verhalten bewiesen, dass sie die Bindungen des Kindes an seinen Vater erkennt und achtet.
III.
Der Senat hat von einer persönlichen Anhörung des Kindes nach § 50b Abs. 1 FGG abgesehen. Eine Entscheidung, die den Belangen des Kindes gerecht werden soll, kann in der Regel zwar nur ergehen, wenn das Kind die Möglichkeit hatte, seine persönlichen Beziehungen zu den übrigen Familienmitgliedern erkennbar werden zu lassen (BVerfG, FamRZ 1981,124,126). Insoweit ist vorliegend aber zu beachten, dass dem Kind eigens ein Verfahrenspfleger zur Seite gestellt worden ist und Entwicklung, Persönlichkeit und emotionale Bindungen des Kindes auch im Gutachten des Sachverständigen ausführlich dargestellt worden sind. Zudem stimmen der Verfahrenspfleger und der Sachverständige darin überein, dass T. den Fragen, wo und mit welchem Elternteil er leben möchte, ausweicht und hierzu wechselnde, einander ausschließende Antworten gibt. Bei dieser Sachlage spricht nichts dafür, dass eine Anhörung des erst fünf Jahre alte T. durch den Senat zu weiterführenden Erkenntnissen geführt hätte.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG, wobei nach Auffassung des Senats das Beschwerdeverfahren gemäß § 131 Abs. 3 KostO gerichtsgebührenfrei ist.
Die Wertfestsetzung beruht auf § 30 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 KostO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf, eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO).