Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 09.02.2011 – 4 Ws 16/11, 4 Ws 16/11 - 1 AR 67/11
ECLI:DE:KG:2011:0209.4WS16.11.0A
Tenor
1. Die nicht begründete Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Vorsitzenden der Strafkammer 18 vom 10. Dezember 2010, mit dem die - erneute - Beiordnung Rechtsanwalt Xs. und die Entpflichtung Rechtsanwalt Ys. abgelehnt worden sind, wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Bei dem Landgericht ist derzeit ein Strafverfahren anhängig, in welchem dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, sich gemeinschaftlich mit drei weiteren Mitangeklagten des besonders schweren Raubes und der gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht zu haben. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Anklageschrift vom 11. Januar 2010 verwiesen. Die Hauptverhandlung hat am 17. März 2010 begonnen und dauert an.
Durch Beschluss vom 5. Januar 2010 hatte der Vorsitzende den von dem Angeklagten bevollmächtigten Rechtsanwalt X. als Pflichtverteidiger beigeordnet. Als weiterer Pflichtverteidiger war Rechtsanwalt Y. dem Angeklagten nach Niederlegung seines Wahlmandates am 24. Februar 2010 beigeordnet worden. Mit Beschluss vom 11. Mai 2010 hat der Vorsitzende die Beiordnung Rechtsanwalt Xs. nach § 143 StPO aus wichtigem Grund und wegen der Erklärung des Rechtsanwalts, er werde in Zukunft die Verteidigung als Wahlverteidiger führen, widerrufen. Der Senat hat sein Rechtsmittel durch Beschluss vom 7. Juni 2010 zurückgewiesen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Vorsitzende die von dem Angeklagten beantragte erneute Beiordnung von Rechtsanwalt X. als Pflichtverteidiger und die Aufhebung der Beiordnung Rechtsanwalt Ys. abgelehnt. Er hat zur Begründung ausgeführt, das Verhalten Rechtsanwalt Xs. während der zahlreichen Hauptverhandlungstermine zeige, dass er unabhängig davon, dass er das Vertrauen des Angeklagten besitze und in den Prozessstoff eingearbeitet sei, kein geeigneter Beistand für den Angeklagten darstelle, um den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu sichern. Im Einzelnen führt der Vorsitzende mehrfache massive Störungen durch Rechtsanwalt X. an. Er falle dem Vorsitzenden ständig bei sachleitenden Anordnungen, Protokolldiktaten und Zeugenvernehmungen ins Wort und mache in großer Lautstärke, teilweise auch mit Beschimpfungen gegen den Vorsitzenden gerichtete Ausführungen. Den Versuchen, ihm unter Hinweis auf die strafprozessualen Regelungen das Wort zu entziehen, trete er mutwillig entgegen, indem er den Vorsitzenden übertöne. Auch versuche er immer wieder durch Verlassen des Gerichtssaals oder eine entsprechende Ankündigung das Gericht zur Duldung prozessrechtswidrigen Verhaltens oder zur Kenntnisnahme nicht zum Thema gehörender von ihm vorgebrachter Vorgänge zu zwingen. Von dieser Verfahrensweise sei Rechtsanwalt X. trotz wiederholter Beanstandungen seines Verhaltens nicht abgerückt. Die Entpflichtung Rechtsanwalt Ys. sei nicht geboten, da in keiner Weise dargelegt sei, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Angeklagten zerstört sei.
1. Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Ablehnung der erneuten Bestellung Rechtsanwalt Xs. als Pflichtverteidiger und gegen die Ablehnung des Widerrufs der Bestellung seines Pflichtverteidigers Rechtsanwalt Y. ist nach § 304 Abs. 1 StPO statthaft und auch nicht durch § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen (vgl. OLG Köln, NStZ 1991, 248). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Weder begegnen die Ablehnung der erneuten Bestellung Rechtsanwalt Xs. noch die Ablehnung der Aufhebung der Bestellung Rechtsanwalt Ys. durchgreifenden Bedenken.
Rechtsgrundlage für die Bestellung des Pflichtverteidigers ist § 141 StPO. Dabei soll nach § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO der Vorsitzende dem Angeklagten den Verteidiger seiner Wahl beiordnen, wenn nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Mit diesen Vorschriften soll gewährleitstet werden, dass dem Angeklagten ein geeigneter Beistand zur Seite gestellt und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird. Die Bestellung kann abgelehnt werden, wenn sich der von dem Angeklagten gewünschte Verteidiger als ungeeignet erweist und damit der ordnungsgemäße Verfahrensablauf ernsthaft gefährdet ist(vgl. KG JZ 1982, 349; Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2006 – 3 Ws 325/06 - und vom 24. Mai 2006 – 3 Ws 262/06 - jeweils m.w.N.). Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Vorsitzende zu prüfen hat, ob das Vorgehen des Verteidigers sachlich im wohlverstandenen Interesse des Angeklagten liegt (vgl. Meyer-Goßner StPO, 53. Aufl. § 143 Rdn. 4 m.w.Nachw.). Der Pflichtverteidiger ist in der Art und Weise der Führung der Verteidigung ebenso frei wie der gewählte Verteidiger. Als ein neben dem Gericht und der Staatsanwaltschaft gleichberechtigtes Organ der Rechtspflege untersteht er grundsätzlich nicht der Kontrolle und Bewertung seiner Tätigkeit durch das Gericht. Hiernach rechtfertigt nicht schon jedes objektiv unzweckmäßige oder prozessordnungswidrige Verhalten des Verteidigers, das den Fortgang des Strafverfahrens beeinträchtigt oder sogar zeitweise hemmt, die Ablehnung seiner Bestellung als Pflichtverteidiger. Es muss sich vielmehr um ein Fehlverhalten des Verteidigers von besonderem Gewicht handeln (vgl. KG, Beschluss vom 28. November 2008 – (3) 1 HEs 78/08 (18/08), 3 Ws 379/08 -). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Die Art und Weise, in der Rechtsanwalt X. in der Hauptverhandlung bisher aufgetreten ist, gefährdet ernsthaft den ordnungsgemäßen Verfahrensgang und gäbe sogar Anlass, sein Verhalten der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen, um künftige ähnliche massive Störungen anderer Prozesse zu verhindern. Aus der angefochtenen Entscheidung, deren Darstellung des Verlaufs der Hauptverhandlung Rechtsanwalt X. nur pauschal „ohne jeden Wahrheitsgehalt“ entgegengetreten ist, ergibt sich, dass er dem Vorsitzenden vielfach ins Wort gefallen ist, lautstark Erklärungen abgegeben hat und sich auch durch Ermahnungen des Vorsitzenden nicht von seinem störenden prozesswidrigen Verhalten abhalten ließ. Schon hierdurch hat er den Gang der Hauptverhandlung schwerwiegend gestört und eine ruhige, sachgerechte Durchführung derselben unmöglich gemacht. Einzelne Situationen der ursprünglich auf vier Tage anberaumten und inzwischen 49 Tage andauernden Hauptverhandlung belegen dies:
- Am 26. Oktober 2010, als er als einziger Verteidiger des Angeklagten H. anwesend war, stand er demonstrativ während der laufenden Hauptverhandlung auf, packte seinen Aktenkoffer und erklärte auf die Aufforderung des Vorsitzenden, er möge sich wieder setzen, er könne aufstehen, wann er wolle, er sei ein freier Mensch. Nach langer Diskussion mit dem Vorsitzenden setzte sich der Anwalt zwar wieder, gab aber unentwegt weitere störende lautstarke Erklärungen ab, bis er die Unterbrechung der Hauptverhandlung schließlich erzwungen hatte.
- Nach einer Inaugenscheinnahme weigerte er sich mit den Worten, „Sie können mich nicht zwingen“, wieder an seinen Platz zu gehen und gab erneut mit erhobener, den Vorsitzenden übertönender Stimme Erklärungen ab.
- Am 21. Juni 2010 bestand Rechtsanwalt X. anlässlich einer Zeugenvernehmung darauf, das gesamte Vernehmungsprotokoll eines Mitangeklagten als Vorhalt vorzulesen und verbat sich lautstark und vehement jede Unterbrechung durch den Vorsitzenden.
- Einige Tage später erhob sich Rechtsanwalt X. während der laufenden Hauptverhandlung, ging zu einem Mitverteidiger und unterhielt sich mit ihm. Auf die Ermahnung, er störe die Hauptverhandlung, behauptete er, hierzu berechtigt zu sein.
Dabei hat es sich ausweislich der angefochtenen Entscheidung auch nicht um ein situationsgebundenes einmaliges Versagen, sondern um von dem Rechtsanwalt trotz Beanstandung durch den Vorsitzenden wiederholt während der Hauptverhandlung praktizierte Verfahrensweisen gehandelt.
Hinzu kommen ferner die zahlreichen in dem angefochtenen Beschluss aufgeführten verbalen Ausfälle Rechtsanwalt Xs. in der Hauptverhandlung.
- So beriet er unter anderem bei einer Gewährung rechtlichen Gehörs seinen Mandanten lautstark, er „müsse auf diesen Unsinn nicht antworten“ und gegen den Vorsitzenden gerichtet, „den ganzen Dreck“ könne dieser sich sparen.
- Gegenüber einer Sachverständigen erklärte er, sie missachte das Rechtsstaatsprinzip und zeige eine obrigkeitliche Repressionshaltung, indem sie Mechanismen, die aus der Diktatur stammen, anwende.
- Als der Vorsitzende eine Frage des Rechtsanwalts an einen Zeugen beanstandete, entgegnete ihm Rechtsanwalt X: “Wäre nett, Sie halten den Mund; ich fordere Sie auf, halten Sie den Mund“.
Das geschilderte Verhalten Rechtsanwalt Xs. hatte schon am 11. Mai 2010 neben seiner damaligen Erklärung, er wolle fortan als Wahlverteidiger auftreten, zu seiner Entpflichtung geführt. Dieses fortgesetzte Auftreten, mit dem er bei jeder von ihm als prozessordnungswidrig empfundenen Situation versucht, die Verhandlungsleitung des Vorsitzenden zu torpedieren, mit dem er Unterbrechungen der Hauptverhandlungen erzwingt und offensichtlich bemüht ist, mit den kaum zumutbaren häufigen verbalen Ausfällen, das Gericht, insbesondere den Vorsitzenden lächerlich zu machen, weist schon überdeutlich auf seine Ungeeignetheit als zur Verfahrenssicherung beigeordneter Pflichtverteidiger hin(vgl. KG, Beschluss vom 14. Mai 1999 – 5 Ws 299/99 [bei Juris]; Beschluss vom 8. November 2010 – 3 Ws 542-543/10). Die Erklärung des Rechtsanwalts, er sei nach dem Grundsatz des fair trial berechtigt, seine Einwände in der Hauptverhandlung stets unverzüglich unabhängig von der gerade gegebenen Prozesssituation geltend machen zu können, weswegen er dem Vorsitzenden auch ins Wort fallen und die Abgabe von Erklärungen ohne Erteilung des Wortes durchsetzen dürfe, offenbart zusätzlich einen in der Person des Rechtsanwalts angelegten Eignungsmangel, der auch die Wiederholung dieser oder ähnlicher Verfehlungen befürchten lässt. Die von dem Rechtsanwalt abgegebene Begründung lässt befürchten, das dieser möglicherweise nur über unzureichende Kenntnisse der Strafprozessordnung verfügt (vgl. KG aaO. Beschluss vom 28. November 2008). Sowohl die in dem angefochtenen Beschluss ausführlich, vorliegend nur beispielhaft genannten tatsächlichen und verbalen Entgleisungen Rechtsanwalt Xs., als auch seine möglicherweise mangelnden Kenntnisse der Strafprozessordnung stellen einen geordneten Verfahrensablauf in Frage, lassen eine sachgerechte, an den Interessen des Angeklagten ausgerichtete Verteidigung durch ihn auch für die Zukunft nicht erwarten und rechtfertigen daher die Ablehnung der erneuten Bestellung als Pflichtverteidiger aus wichtigem Grund. Die dem Vorsitzenden obliegende Fürsorgepflicht gebietet nicht nur, einen Pflichtverteidiger abzulösen, wenn dieser unfähig oder unwillig ist, den Angeklagten sachgemäß zu verteidigen (vgl. Meyer-Goßner StPO, aaO.); sie verbietet auch eine entsprechende Bestellung. Dass der Angeklagte finanziell nicht in der Lage ist, einen Wahlverteidiger zu bezahlen, kann keine andere Entscheidung rechtfertigen; denn ihm steht Rechtsanwalt Y. als Pflichtverteidiger zur Seite.
2. Zu Recht hat der Vorsitzende auch die Aufhebung Rechtsanwalt Ys. als Pflichtverteidiger abgelehnt. Eine Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung wäre nur gerechtfertigt, wenn aus dargelegten Gründen die Vertrauensbasis zwischen dem Angeklagten und dem Verteidiger tiefgreifend gestört wäre. Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Der ursprünglich von dem Angeklagten bevollmächtigte Rechtsanwalt besaß offensichtlich das Vertrauen des Angeklagten. Dass er in einem auf ursprünglich vier Tage angelegten und inzwischen seit nahezu elf Monate dauernden Prozess mit 49 Verhandlungstagen nicht an allen Hauptverhandlungsterminen teilnehmen konnte und auch in Zukunft möglicherweise nicht wird teilnehmen können, kann das Vertrauensverhältnis nicht tiefgreifend gestört haben, zumal nicht einmal dargelegt wird, an wie vielen Tagen Rechtsanwalt Y. verhindert war. Ausweislich der Akten hat Rechtsanwalt Y. jeweils dafür gesorgt, dass an seiner Stelle Rechtsanwalt B. dem Angeklagten zur Seite stand. Dass dieser Anwalt etwa nicht ausreichend eingearbeitet gewesen wäre oder den Angeklagten nicht ordnungsgemäß verteidigt hätte, ist nicht ersichtlich. Sonstige Gründe für ein tiefgreifend gestörtes Vertrauensverhältnis werden nicht genannt. Dass der Angeklagte nun grundsätzlich nur noch von Rechtsanwalt X. verteidigt werden möchte, rechtfertigt keine andere Entscheidung; zur Sicherung des Verfahrens ist aus den unter 1. genannten Gründen neben Rechtsanwalt X. die Bestellung eines Pflichtverteidigers zwingend notwendig.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.