Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 21.03.2011 – 1 Ws 15/11, 1 Ws 15/11 - 1 AR 252/11
ECLI:DE:KG:2011:0321.1WS15.11.0A
Tenor
Auf die sofortigen Beschwerden der Nebenklägerin und der Staatsanwaltschaft Berlin wird die Kostenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Januar 2011 dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte auch die der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Der Angeklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten am 25. Januar 2011 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Es hat ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt, jedoch – wie sich aus der Übersendungsverfügung des Landgerichts ergibt: versehentlich - keine Entscheidung über die der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen getroffen. Die sofortigen Beschwerden der Nebenklägerin und der Staatsanwaltschaft, mit denen das Unterlassen der Auslagenentscheidung beanstandet wird, haben Erfolg.
Beide Rechtsmittel sind zulässig. Sie sind fristgemäß eingelegt (§ 311 Abs. 2 StPO), die Wertgrenze des § 304 Abs. 3 StPO ist überschritten. Die Nebenklägerin ist durch das Unterlassen der Auslagenentscheidung unmittelbar in ihrem Recht betroffen und damit beschwert. An einer Beschwer der Staatsanwaltschaft fehlt es zwar, dies ist jedoch unerheblich. Der Senat schließt sich der in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung an, wonach die Staatsanwaltschaft auch ein Rechtsmittel zugunsten des Nebenklägers einlegen kann (vgl. OLG Dresden NStZ-RR 2000, 115; RGSt 60, 189; KK-Ruß, StPO 6. Aufl., § 296 Rdn. 7 m.w.N.; a.A. LG Dresden NStZ 1994, 251; Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl., § 296 Rdn. 15). Die Beschwerdebefugnis der Staatsanwaltschaft ergibt sich aus ihrer Aufgabe, darüber zu wachen, dass die Entscheidungen der Gerichte mit den Gesetzen übereinstimmen. Anlass, von diesem allgemein anerkannten Grundsatz eine Ausnahme dann zu machen, wenn es den Nebenkläger betrifft, besteht nicht (ebenso OLG Dresden aaO). Der Hinweis der Gegenauffassung auf den Umstand, dass die Staatsanwaltschaft nicht die Verfahrensposition des Nebenklägers habe, welche sich auf sein persönliches Interesse auf Genugtuung beschränke (so Meyer-Goßner aaO unter Hinweis auf BGHSt 37, 136), überzeugt nicht. Denn dies gilt auch hinsichtlich anderer Verfahrensbeteiligter wie etwa den Einziehungsbeteiligten (§ 431 StPO) oder den nach § 470 zu den Kosten verurteilten Antragsteller eines zurückgenommenen Strafantrags. Gleichwohl ist allgemein anerkannt, dass die Staatsanwaltschaft zu deren Gunsten Rechtsmittel einlegen kann (vgl. Meyer-Goßner ebenda), weil sie damit ihrem Auftrag nachkommt, auf die Aufhebung gesetzwidriger Entscheidungen hinzuwirken.
Die sofortigen Beschwerden sind auch begründet. Der Senat holt den unterbliebenen Auslagenausspruch zugunsten der Nebenklägerin nach. Er folgt aus § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO. Eine Unbilligkeit im Sinne des § 472 Abs. 1 Satz 2 StPO liegt nicht vor.