Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 06.04.2011 – 23 W 7/11
ECLI:DE:KG:2011:0406.23W7.11.0A
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - 14 O 553/10 - vom 02.02.2011 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe. Er will den Beklagten als Insolvenzverwalter auf Feststellung in Anspruch nehmen, dass er als ehemaliger Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin durch im Einzelnen aufgeführte Zahlungen vorsätzlich unerlaubte Handlungen im Sinne von § 64 Abs. 2 GmbHG nicht begangen hat.
Das Amtsgericht Charlottenburg - 36 a IN 2696/06 - eröffnete am 28.8.2006 über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren und bestellte den Antragsgegner zum Insolvenzverwalter. Das Landgericht Berlin - 9 O 183/07 - erkannte dem Antragsgegner mit am 06.3.2008 verkündetem Versäumnisurteil einen Betrag von 28.476,30 EUR nebst Zinsen zu und stellte fest, dass der Antragsteller aus unerlaubter Handlung haftet.
Das Amtsgericht Charlottenburg - 36 s IN 2246/10 - eröffnete im Jahre 2010 über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren und bestellte Rechtsanwalt … W…, zum Insolvenzverwalter. Der Antragsgegner meldete die titulierte Forderung zur Tabelle an. Der Antragsteller widersprach im Prüfungstermin.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 02.02.2011 die nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der beabsichtigten Klage stehe die Rechtskraft des Versäumnisurteils entgegen. Gegen den ihm am 04.02.2011 zugestellten Beschluss richtet sich die am 16.02.2011 eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Zur Entscheidung ist gemäß § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter berufen.
Das Rechtsmittel ist aber unbegründet. Das Landgericht hat mit Recht die nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 Satz 1 ZPO.
Der begehrten Feststellung steht die Rechtskraft des Versäumnisurteils entgegen.
Bereits die Ansicht des Antragstellers, der Antragsgegner habe mit seiner Klage von seinem Recht nach § 184 Abs. 1 InsO Gebrauch gemacht, ist unzutreffend. Denn das setzte voraus, dass zu jenem Zeitpunkt das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers bereits eröffnet gewesen wäre. Tatsächlich hat der Antragsteller schon das Gesuch um Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen mit dem Ziel der Restschuldbefreiung erst lange nach Verkündung des Versäumnisurteils gestellt.
Die Frage, ob der Antragsteller unerlaubte Handlungen begangen hat, ist aufgrund des Versäumnisurteils geklärt. Dieser Titel ist der materiellen Rechtskraft fähig (BGH NJW-RR 1987, 832). Nach der vorherrschenden Ne bis in idem-Lehre bedeutet dies, dass nicht nur eine abweichende Entscheidung im zweiten Prozess verboten ist, sondern dass das neue Verfahren schlechthin unzulässig ist (BGH NJW-RR 2009, 790).
Der Antragsteller macht geltend, das Insolvenzgericht habe ihn dahin belehrt, dass er binnen einer Frist von einem Monat den in dem Prüfungstermin erklärten Widerspruch verfolgen müsse. Diese Auskunft ist richtig. Allerdings folgt aus der grundsätzlichen Zulässigkeit des Widerspruchs gegen eine titulierte Forderung nicht, dass deshalb die Rechte des Schuldners erweitert sind und über die Forderung völlig neu befunden werden kann (KPB/Pape/Schaltke, InsO, § 184, Rn. 102; wohl auch Gerhardt in Jaeger, InsO, § 184, Rn. 6). Vielmehr stellen weder der Widerspruch noch der Feststellungsrechtsstreit die materielle Rechtskraftwirkung eines formell rechtskräftigen Titels infrage (HambKom/Herchen, InsO, 3. Aufl., § 184, Rn. 11). Dem Schuldner stehen daher zur Verfolgung des Widerspruchs keine weiter gehenden Möglichkeiten zu Gebote als außerhalb des Insolvenzverfahrens, d.h. bei rechtskräftigen Titeln die Wiederaufnahme (§§ 578 ff. ZPO), die Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) und die rechtskraftdurchbrechende Klage nach § 826 BGB (vgl. auch MünchKommInsO-Schumacher, 2. Aufl., § 184, Rn. 8c; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 184, Rn. 16; Nerlich/Römermann/Becker, InsO, § 184, Rn. 34; FK-InsO/Kießner, 6. Aufl., § 184, Rn. 9).
Ohne Erfolg beruft der Antragsteller sich auf den offenen Wortlaut des Gesetzes. Die nach seiner Ansicht bewusst unterbliebene Differenzierung in § 184 Abs. 2 InsO zwischen rechtskräftigen Titeln mit Attribut und solchen ohne ist für die hier allein entscheidungserhebliche Frage, mit welchen Mitteln der Schuldner seinen Widerspruch gegen eine rechtskräftig titulierte Forderung verfolgen kann, ohne Belang. Der Gesetzgeber war sich des Problems bewusst (BT-Drs. 16/3227 S. 21), hat es mit der Befristung der Rechtsverfolgung aber nicht exklusiv gelöst. Denn es ist nicht anzunehmen, dass er mit der Regelung in § 184 Abs. 2 ZPO die Grundfesten der Rechtskraftlehre erschüttern wollte. Der Antragsteller hat keine der aufgezeigten drei Klagearten gewählt.
Der Antragsteller stützt sich für seine Rechtsauffassung schließlich auf die Entscheidung des OLG Celle, ZinsO 2009, 724. Mit Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass jenem Verfahren ein anderer Sachverhalt zugrunde lag. Jener Gläubiger hatte zwar ebenfalls vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Titel erstritten, allerdings ohne die konkrete Feststellung, dass die Forderung aus einer unerlaubten Handlung herrührte. Er meldete die Forderung mit dem Attribut zur Tabelle an. Es war daher zu entscheiden, ob nach Widerspruch des Schuldners der Gläubiger ergänzend gemäß § 184 Abs. 1 InsO vorgehen musste, oder ob der Schuldner seinerseits gemäß § 184 Abs. 2 InsO agieren konnte (OLG Celle, a.a.O., juris Rn. 20 ff.). Das OLG Celle hat - der vorherrschenden Meinung widersprechend - ein Rechtsschutzbedürfnis für den Schuldner bejaht. Der vorliegende Sachverhalt zwingt nicht, dazu Stellung zu nehmen. Es kann daher offen bleiben, ob der Ansicht des OLG Celle unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 184 Abs. 2 InsO zu folgen wäre.
III.
Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO. Gleiches gilt für die Frage der Zulassung der Rechtsbeschwerde. Denn solches käme nur in Betracht, wenn die Entscheidung über die Beschwerde dem Kollegium übertragen worden wäre (BGH NJW 2003, 1254). Die Voraussetzungen des § 568 Satz 2 ZPO sind jedoch nicht gegeben.