Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 20.06.2011 – 4 Ws 48/11, 4 Ws 48/11 - 2 AR 96/00
ECLI:DE:KG:2011:0620.4WS48.11.0A
Tenor
Die sofortige Beschwerde des ehemaligen Angeklagten gegen die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 28. April 2011, mit der ihm die Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen versagt worden ist, wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer ist aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. Dezember 1996 und eines entsprechenden Auslieferungsersuchens der Bundesrepublik am 23. September 2000 im Vereinigten Königreich festgenommen worden. Er hat sich dort bis zum 8. November 2000 in Auslieferungshaft befunden, bevor er vom weiteren Vollzug der Auslieferungshaft verschont worden ist. Das Auslieferungsverfahren hat sich über knapp neun Jahre hingezogen. Am 8. Juli 2009 ist er schließlich, nach Ausschöpfung aller Rechtsmittel, vom Vereinigten Königreich nach Deutschland ausgeliefert worden. Von diesem Tag an ist gegen ihn die Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Landgerichts Berlin vom 9. Juni 2004 vollzogen worden.
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer am 10. Dezember 2009 nach neuntägiger Hauptverhandlung wegen Untreue in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft mit der Maßgabe angeordnet, dass der damalige Angeklagte der aus dem Tenor ersichtlichen Taten dringend verdächtig sei. Hinsichtlich der weiteren vier Tatvorwürfe hat das Landgericht das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
Am 28. Oktober 2010 hat der Bundesgerichtshof auf die Revision des Beschwerdeführers das Urteil des Landgerichts aufgehoben und das Verfahren wegen eingetretener Strafverfolgungsverjährung nach § 206a Abs. 1 StPO eingestellt. Den Haftbefehl hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom selben Tage aufgehoben. Die Entscheidung über die Entschädigung hat er entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 StrEG dem Landgericht „übertragen“, weil hierzu „noch weitere Ermittlungen erforderlich“ seien.
Mit dem angefochtenen, ausführlichen Beschluss hat das Landgericht dem ehemaligen Angeklagten die Entschädigung versagt. Dagegen wendet er sich mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Die gemäß §§ 8 Abs. 3 StrEG, 311 Abs. 2 StPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der Anspruch auf Entschädigung ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen.
§ 5 Abs. 2 StrEG ist anwendbar. Dieser Ausschlussgrund erfasst auch Fälle, in denen der Angeklagte nur deshalb nicht bestraft werden kann, weil das Verfahrenshindernis der Verjährung vorliegt, und geht einer Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG vor (vgl. BGHSt 29, 168). Der Beschwerdeführer hat durch die Begehung seiner Taten die Ursache für die gegen ihn eingeleitete Strafverfolgung einschließlich der in diesem Rahmen angeordneten und vollzogenen Haft gesetzt. Dieser Ursachenzusammenhang ist bei wertender Betrachtung nicht dadurch entfallen, dass der Bundesgerichtshof das Verfahren schließlich gemäß § 206a StPO eingestellt hat.
1. Nach § 5 Abs. 2 StrEG ist eine Entschädigung ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Entscheidend ist, wie sich der Sachverhalt den Ermittlungsbehörden bzw. Gerichten zum Zeitpunkt der Anordnung oder Aufrechterhaltung der Strafverfolgungsmaßnahme dargestellt hat. Als Ausnahmetatbestand ist § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG eng auszulegen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2008 – 4 Ws 78/08 - [Juris]). Es reicht daher nicht aus, dass sich der Betroffene irgendwie verdächtig gemacht hat und die gesamte Verdachtslage die ergriffene Strafverfolgungsmaßnahme rechtfertigt (vgl. BVerfG NJW 1996, 1049; Senat aaO.). Erforderlich ist, dass er die Maßnahme durch die Tat oder sein früheres oder nachfolgendes (Prozess-)Verhalten ganz oder überwiegend verursacht hat. Bei Zweifeln ist zu seinen Gunsten zu entscheiden (vgl. BVerfG aaO.; Senat aaO.). Ob eine entsprechend schuldhafte Verursachung vorliegt, ist nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen; dabei ist mit der haftungsbegründenden Kausalität zu beginnen. Denn die Regelung des § 5 Abs. 2 StrEG bringt den für jedes Entschädigungsrecht geltenden Grundsatz zum Ausdruck, dass derjenige, der durch sein eigenes zurechenbares Verhalten eine (entschädigungspflichtige) Strafverfolgungsmaßnahme ausgelöst hat, nicht auch noch entschädigt werden darf. Daher steht eine Verletzung der dem Geschädigten obliegenden Schadensminderungspflicht einer Mitverursachung gleich (vgl. Senat aaO.; KG, Beschluss vom 19. Mai 2004 – 5 Ws 134/04 -; Kunz, StrEG 4. Aufl., § 5 Rdn. 43; Meyer, StrEG 7. Aufl. § 5 Rdn. 39). Der Freigesprochene hat die Ermittlungsmaßnahme zumindest grob fahrlässig verursacht, wenn er durch sein Verhalten im Ergebnis den Erlass des Haftbefehls geradezu herausgefordert hat (vgl. Senat aaO.).
Nach diesen Grundsätzen hat der Beschwerdeführer die Ursache für die Anordnung der Auslieferungs- und Untersuchungshaft und deren Vollzug gesetzt. Es steht fest, dass er von 1991 bis 1993 drei Taten der Untreue begangen hat, indem er die ihm in seiner damaligen beruflichen Stellung als Geschäftsführer bzw. faktischer Geschäftsführer der W. Wärmeanlagenbau GmbH eingeräumte Vollmacht pflichtwidrig missbrauchte, um in drei Fällen ohne entsprechenden Gegenwert Verträge zu Lasten der W. GmbH zu schließen, über deren Vermögen zu verfügen und der Gesellschaft einen Nachteil von 99 Millionen DM zuzufügen. Er hat die Begehung dieser Taten in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht selbst eingeräumt. Gründe, an diesem Geständnis, dass durch die Aktenlage bekräftigt wird, zu zweifeln, haben sich nicht ergeben.
Sein rechtswidriges Verhalten und die darauf beruhende Annahme des dringenden Tatverdachts durch die Ermittlungsbehörden bildeten den Ausgangspunkt und die Ursache für die nachfolgend angeordneten Strafverfolgungsmaßnahmen, einschließlich der nach der Auslieferung vollzogenen Untersuchungshaft. Dass die Begehung von drei Untreuetaten dieses Umfangs entsprechende Strafverfolgungsmaßnahmen nach sich ziehen würde, lag für jeden – auch für den Beschwerdeführer – auf der Hand.
Die haftungsbegründende Kausalität entfiel nicht dadurch, dass der ursprüngliche Haftbefehl zwölf Taten umfasste, der nach der Auslieferung im Jahr 2009 bis zur Urteilsverkündung durch das Landgericht vollzogene Haftbefehl noch sieben Taten, und die Verurteilung durch das Landgericht aufgrund des Geständnisses nur noch drei Taten. In Anbetracht der Gesamtumstände, insbesondere der Schadenshöhe von 99 Millionen DM, die aus den drei Taten resultierte, die der Beschwerdeführer sicher feststehend begangen hat, wäre auch dann Untersuchungshaft angeordnet worden, wenn von vornherein allein wegen dieser Taten dringender Tatverdacht bestanden hätte.
2. Der Ursachenzusammenhang ist bis zum Ende des Strafverfahrens bei wertender Betrachtung nicht unterbrochen worden.
Dabei ist anerkannt, dass die vom Angeklagten in Gang gesetzte Kausalkette ihr Ende findet, wenn die Strafverfolgungsmaßnahme allein oder ganz überwiegend auf Grund des Vorgehens der Strafverfolgungsbehörden aufrechterhalten bleibt. Ein solches, dem Betroffenen nicht mehr zurechenbares Verhalten der Strafverfolgungsbehörden kann aber nicht bereits in jeder unrichtigen Sachbehandlung gesehen werden. Es muss sich vielmehr um grobe Fehler in der Beweiswürdigung oder gravierende Versäumnisse bei der Beweiserhebung handeln. Bei möglichen Fehlern in der rechtlichen Beurteilung der Sachlage ist darauf abzustellen, ob die von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht vorgenommene rechtliche Würdigung abwegig oder schlechthin unvertretbar war oder die fehlerhafte Rechtsauffassung bei sorgfältiger Prüfung der Rechtslage offen zu Tage getreten wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 13. November 2002 – 4 Ws 166/02 -; KG, VRS 100, 317-319; Beschluss vom 12. Juli 1999 – 3 Ws 325/99 – [Juris]; Senat, Beschluss vom 10. März 1997 – 4 Ws 217/96 – [Juris]; OLG Hamm MDR 1984, 253; MDR 1975, 167; OLG Stuttgart NJW 1977, 641; Kunz StrEG, 4. Aufl., § 5 Rdn. 52; Meyer, StrEG 7. Aufl., § 5 Rdn. 73). Das Risiko einer gewöhnlichen rechtlichen Fehlbehandlung trägt der Beschuldigte, der die Strafverfolgungsmaßnahme zumindest grob fahrlässig handelnd verursacht hat (vgl. Senat, Beschluss vom 13. November 2002 – 4 Ws 166/02 -; KG, Beschluss vom 6. August 2003 – 5 Ws 267/03 -).
Gravierende Fehler dieses Ausmaßes kann der Senat nicht erkennen. Entscheidend für die Frage des Eintritts der Verjährung war, wie ein Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 28. September 2004 zu werten war. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte dem Home Office einen Europäischen Haftbefehl vom 6. September 2004 übersandt, der dem im Juni 2004 geänderten nationalen Haftbefehl angepasst war, und im Begleitschreiben am Ende ausgeführt: „Zugleich teile ich mit, dass das ursprüngliche Auslieferungsersuchen in gleicher Sache aufgrund der veränderten Sachlage nicht mehr verfolgt wird.“ Den Europäischen Haftbefehl haben die englischen Behörden nicht akzeptiert. Das Auslieferungsverfahren lief allerdings weiter und endete mit der Auslieferung des Beschwerdeführers.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem das Verfahren einstellenden Beschluss angenommen, dass mit diesem Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft das ursprüngliche Auslieferungsersuchen wirksam zurückgenommen worden sei und dabei im Wesentlichen auf den Wortlaut sowie den nachfolgenden Mail-Verkehr zwischen den deutschen Behörden abgestellt. Damit habe das Ruhen der Verjährung im Jahr 2004 geendet und sei die letzte Tat spätestens im November 2008 verjährt gewesen.
Das Landgericht hat das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 28. September 2004 demgegenüber nicht als Rücknahme gewertet, sondern als Abänderung und Anpassung des ursprünglichen Auslieferungsersuchens an den inzwischen abgeänderten nationalen Haftbefehl. Auch das im Rahmen der Prüfung einer Haftbeschwerde mit der Sache befasste Kammergericht hat in dem die Haftbeschwerde des Angeklagten verwerfenden Beschluss vom 12. Oktober 2009 - 1 Ws 131/09 – das Schreiben nicht als Rücknahme gewertet und zur Begründung unter anderem darauf verwiesen, dass sich diese Auslegung aus dem Inhalt des Schreibens und der gleichzeitigen Übersendung eines dem neuen Haftbefehl angepassten Europäischen Haftbefehls ergebe, was deutlich mache, dass es nur darum gegangen sei, das ursprüngliche Ersuchen dem neuen nationalen Haftbefehl anzupassen, und nicht dieses zurück zu nehmen. Dieser Bewertung hat sich im Ergebnis der Generalbundesanwalt in seinem Antrag auf Verwerfung der Revision vom 20. Juli 2010 angeschlossen und darauf verwiesen, dass eine eindeutige Erklärung, die einen Rückschluss auf ein nicht länger bestehendes Auslieferungsbegehren zulasse, nicht vorliege. Diese Auslegung hätte zur Folge gehabt, dass die Verjährung bis zur Auslieferung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2009 geruht hätte und die Taten nicht verjährt wären.
Die Auslegung der Erklärung durch die Strafverfolgungsbehörden und das Instanzgericht war nach der maßgebenden Wertung des Bundesgerichtshofs zwar fehlerhaft, beruhte aber bei Berücksichtigung aller Umstände nicht auf einem groben Bearbeitungs- oder Wertungsfehler. Dass kein solcher grober, offen zu Tage tretender Fehler vorlag, ergibt sich auch aus der Tatsache, dass der Bundesgerichtshof den Haftbefehl ungeachtet der wegen vollzogener Untersuchungshaft besonderen Eilbedürftigkeit der Sache nicht sofort aufgehoben hat, sondern erst drei Monate nach Vorlage der Akten zu der Entscheidung gekommen ist, dass eine andere rechtliche Bewertung der Verjährungsproblematik geboten sei. Der Beschwerdeführer, der durch seine Untreuehandlungen und sein Verhalten im Verfahren die Ursache für die gegen ihn in dem Strafverfahren angeordneten Maßnahmen gesetzt hat, musste von Beginn an damit rechnen, dass schwierige Sach- oder Rechtslagen im Instanzenzug - wie hier - unterschiedlich bewertet würden. Dass dies eingetreten ist, lässt den von ihm begründeten Ursachenzusammenhang bei der gebotenen wertenden Betrachtung nicht entfallen.
Damit hat das Landgericht die Entschädigung zu Recht versagt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs.1 StPO.