Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 27.06.2011 – 3 Ws 136/11, 3 Ws 136/11 - 1 AR 413/11

ECLI:DE:KG:2011:0627.3WS136.11.0A

Tenor

Auf die Beschwerde des Angeklagten wird die Justizvollzugsanstalt Moabit verpflichtet, dem Angeklagten den Besuch seiner Ehefrau, Kinder und Eltern an einem separaten Tisch ohne Durchreiche- oder Übergabesperre zu ermöglichen. Insoweit wird der Beschluss des Landgerichts vom 22. Februar 2011 aufgehoben.

Die weitergehende Beschwerde des Angeklagten gegen den vorbezeichneten Beschluss des Landgerichts wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, jedoch wird die Gebühr halbiert.

Gründe

1

Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten am 15. Dezember 2010 wegen besonders schweren Raubes, Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zwei Monaten verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Angeklagte hat Revision eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Er ist in vorliegender Sache erstmals am 14. Juli 2008 vorläufig festgenommen und nach Erlass des Haftbefehls durch das Amtsgericht Tiergarten am 15. Juli 2008 (382 Gs 339/08) von dem weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont worden. Anlässlich einer neuen Straftat wurde er am 13. November 2008 erneut vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bayreuth vom 14. November 2008 (GS 1080/08), ersetzt durch denjenigen des Landgerichts Berlin vom 13. August 2009 (528-2/09) in Untersuchungshaft, die zum Zwecke der Vollstreckung einer neunmonatigen Freiheitsstrafe vom 4. März bis 3. Dezember 2009 unterbrochen worden war. Nachdem er gegenüber der Justizvollzugsanstalt erfolglos beanstandet hatte, dass die Anordnung der Besuchertische und die in den Tischen eingelassenen halbhohen Trennscheiben seine Privatsphäre verletzten, weil seine Gespräche von Nachbarn verfolgt und jegliche Berührung zu seinen Besuchern unterbunden werde, beantragte er am 28. Dezember 2010 „die Unrechtmäßigkeit der derzeitigen Ausgestaltung der Besuchsräume mit Sprechtresen nebst Trennscheibe festzustellen und die Vollzugsanstalt zu verpflichten, die Besuchsräume mit Einzeltischen ohne Trennscheibe zu möblieren.“ Das Landgericht hat nach Anhörung der Justizvollzugsanstalt den Antrag des Angeklagten auf gerichtliche Entscheidung (§ 119a Abs. 1 StPO) durch Beschluss vom 22. Februar 2011 zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde hat nur teilweise Erfolg.

2

Nach § 32 des Gesetzes über den Vollzug der Untersuchungshaft in Berlin vom 3. Dezember 2009 (UVollzG Bln) haben Untersuchungsgefangene das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt zu verkehren, soweit dem keine verfahrenssichernden Anordnungen entgegenstehen. Sie dürfen Besuch empfangen (§ 33 UVollzG Bln) und dies kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt optisch überwacht werden (§ 35 UVollzG Bln). Bei alledem ist der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen und die Pflichten und Beschränkungen, die den Inhaftierten zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt auferlegt werden, sind so zu gestalten, dass sie diese nicht mehr als notwendig beeinträchtigen. Grundsätzlich liegt es im Ermessen der Vollzugsbehörde, welche Maßnahmen im Einzelnen angezeigt sind, um die Besuche organisatorisch zu bewältigen und die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt gewährleisten zu können. Sie hat hierbei nicht nur der für den Untersuchungsgefangenen streitenden Unschuldsvermutung, sondern auch dessen verfassungsrechtlichem Anspruch auf Schutz seiner Privatsphäre und der Familie ausreichend Rechnung zu tragen. So folgt aus Art 6 Abs. 1 GG nicht nur die Pflicht, Besuche von Ehegatten und Kindern in angemessenem Umfang zu ermöglichen [BVerfGE 42, 95, 101 ff.], sondern die Maßnahmen, die einen solchen Besuch belasten, auf das Unverzichtbare zu beschränken. Es bedarf daher einer besonders eingehenden, auch die Dauer der Untersuchungshaft und die persönliche Situation des jeweiligen Untersuchungsgefangenen berücksichtigenden Prüfung, ob Einschränkungen des Besuches und dessen Ablaufes noch in einem angemessenen Verhältnis zu dem erstrebten Zweck stehen. Die Vorschriften des Gesetzes über den Vollzug der Untersuchungshaft in Berlin sind an den durch sie eingeschränkten Grundrechten zu messen und entsprechend restriktiv auszulegen, wobei die sachliche und personelle Ausstattung der Anstalt und die Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben angemessen zu berücksichtigen sind.

3

Nach diesen Maßstäben ist die Anordnung, den Besuch an einem sog. Sprechstundentisch zu empfangen, der in seiner Mitte mit einer ca. 20 – 25 cm hohen Tischbarriere aus Plexiglas versehen ist, die als Übergabe- und Durchreichsperre der optischen Besuchsüberwachung dient, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch, soweit der Besuch an Tischen erfolgt, an denen mehrere Untersuchungsgefangene nebeneinander sitzen. Dies kann zwar in Einzelfällen die Privatsphäre eines Inhaftierten und seines Besuchers tangieren, weil die Möglichkeit besteht, dass die Gespräche von Nachbarn wahrgenommen und von diesen mitgehört werden können, ist jedoch unter Berücksichtigung des zeitlichen und personellen Aufwandes und der Notwendigkeit einer die Sicherheit der Anstalt gewährleistenden Besuchsüberwachung als mildeste Beeinträchtigung nicht unverhältnismäßig, zumal in besonders begründeten Fällen der Untersuchungsgefangene um die Erteilung einer Sondersprecherlaubnis nachsuchen kann. Etwas anderes gilt allerdings in den Fällen, in denen es sich bei dem Besuch um die Ehefrau, die Kinder oder andere nahe Familienangehörige des Untersuchungsgefangenen handelt. Hier verlangt der verfassungsrechtlich garantierte Schutz der Familie, dass die Art und Weise der Besuchsregelung und damit die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten so ausgestaltet sind, dass der Bedeutung dieser Bindungen angemessen Rechnung getragen wird. Beschränkungen, insbesondere solche, die Berührungen der Ehefrau und der eigenen Kinder sowie der Eltern nicht zulassen oder durch ihre bauliche Ausgestaltung eine psychologische Barriere darstellen, sind nur gerechtfertigt, wenn der Anstalt konkrete Anhaltspunkte vorliegen, nach denen mit einem Missbrauch durch den Untersuchungsgefangenen oder den Besucher gerechnet werden muss. Die Anstalt ist daher in jedem konkreten Einzelfall gehalten zu prüfen, ob eine dahingehende Missbrauchsgefahr besteht. Ist dies nicht der Fall, hat sie dem Untersuchungsgefangenen – sofern verfahrenssichernde Anordnungen dem nicht entgegenstehen - den Besuch seiner Ehefrau, Kindern und Eltern an einem separaten Tisch ohne Übergabe- oder Durchreichesperre zu ermöglichen und dabei auch Körperkontakt in Form des Händehaltens und Umarmens zuzulassen. Mit allgemeinen, anstaltsbezogenen Sicherheitserwägungen oder dem für die Besuchsüberwachung erforderlichen Personalaufwand kann die Einschränkung durch die Trennscheibenregelung zumindest für die Besuche von Ehegatten, Kindern und den Eltern des Inhaftierten nicht begründet werden.

4

Da dem Senat keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Angeklagte oder Angehörige seiner Familie das Besuchsrecht missbrauchen, hebt er den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 22. Februar 2011 insoweit auf, als er den Besuch dieses Personenkreises betrifft. Im Übrigen hat das Rechtsmittel des Angeklagten keinen Erfolg.

5

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Da der Angeklagte einen nicht unerheblichen Teilerfolg erzielte, war nach § 473 Abs. 4 StPO die Gebühr zu halbieren.