Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 12.07.2011 – 6 U 172/10

ECLI:DE:KG:2011:0712.6U172.10.0A

Gründe

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In dem Rechtsstreit

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L… ./. P… L… AG

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wird auf die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf folgendes hingewiesen:

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Nach Vorberatung der Sache beabsichtigt der Senat, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Der Senat misst dem Berufungsvorbringen des Klägers keine Erfolgsaussicht bei. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert sie eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil.

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Das Landgericht hat einen Anspruch des Klägers auf (weitere) Versicherungsleistungen aus der geschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung mit Recht verneint, weil nach den vertraglichen Vereinbarungen Berufsunfähigkeit nicht vorliegt, wenn der Versicherungsnehmer tatsächlich eine Erwerbstätigkeit ausübt und daraus ein Einkommen in Höhe von 80 % des bisherigen Einkommens bezieht, § 2 Nr. 1b der MACURA-Bedingungen 2002 (AVB). Unstreitig hat der Kläger, der nach einem Unfall im Jahr 2004 seine Berufstätigkeit als Architekt aufgeben musste und Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung von der Beklagten erlangt hatte, im Jahr 2007 erneut eine Tätigkeit als Architekt mit einem Jahreseinkommen von mehr als 80 % des bis 2004 erzielten Jahreseinkommens aufgenommen.

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Der Senat vermag den vom Kläger gegen das zutreffende Urteil des Landgerichts vorgebrachten Angriffen nicht zuzustimmen.

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Der Kläger ist der Auffassung, dass die Bestimmung in § 2 Nr. 1b AVB unwirksam sei.

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Mit Recht misst der Kläger die AVB, bei denen es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, an den dafür geltenden Gesetzesbestimmungen in §§ 305 ff BGB sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung. Die Klausel hält aber einer Überprüfung anhand der danach anzulegenden Maßstäbe stand.

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I. Eine Benachteiligung der Versicherungsnehmer kann der Beklagten entgegen der Ansicht des Klägers nicht mit der Begründung vorgeworfen werden, die in § 2 Nr. 1 AVB getroffene Regelung sei unangemessen, weil die Beklagte damit entgegen den Geboten von Treu und Glauben einseitig eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versuche, ohne auch deren Interessen hinreichend zu berücksichtigen. Bei richtigem Verständnis der Klausel, das sich auch einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erschließt, der sich ernstlich mit dem Inhalt beschäftigt, trifft dieser Vorwurf nicht zu.

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§ 2 Nr. 1 AVB enthält die Beschreibung des versicherten Risikos „ Berufsunfähigkeit“, legt also die Anspruchsvoraussetzungen für die vereinbarte Versicherungsleistung fest.

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Anspruchsvoraussetzung ist danach zum einen, dass der Kläger seinen Beruf, so wie er ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, ohne zumutbare Anstrengungen (die im Einzelnen bezeichnet sind) zu 50% nicht mehr ausüben kann, und zum anderen, dass er aus einer Erwerbstätigkeit tatsächlich kein Einkommen bezieht, das 80% des bisher verfügbaren beruflichen Einkommens erreicht oder übersteigt.

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Die weite Risikobeschreibung in Nr. 1a der Klausel, wonach es für die Berufsunfähigkeit auf die konkret ausgeübte Berufstätigkeit des Versicherungsnehmers ankommen soll, wird durch die Bestimmung in Nr. 1b begrenzt. Danach soll - sowohl der angestellte wie auch der selbständig tätige - Versicherungsnehmer, der seine bisherige, konkret ausgeübte Berufstätigkeit zwar nicht mehr in einem bestimmten, vertraglich festgelegten Umfang ausüben kann, unter den genannten Voraussetzungen dennoch keinen Leistungsanspruch haben.

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1. Der Kläger beanstandet konkret die Regelung in Nr. 1b der Klausel, deren Reichweite zweifelhaft sei. Die Reichweite der strittigen Risikobegrenzung ist indes durch Auslegung zweifelsfrei zu ermitteln. Sie wird durch den Bezug auf das bisher verfügbare Einkommen und die Angabe einer Prozentzahl (80%) in ausreichender Weise festgelegt. Das gilt insbesondere auch für den Begriff „verfügbares Einkommen“, der nach Auffassung des Senats in dem hier gegebenen Zusammenhang das Nettoeinkommen betrifft. Zweifel über den Inhalt können bei einem durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer nicht entstehen, gerade wenn man auf das Verständnis von Nichtjuristen abstellt. Ist die Höhe des Einkommens einer Person von Interesse, ist es allgemein üblich zwischen dem Brutto- und dem Nettoeinkommen zu unterscheiden. Beide Begriffe haben - auch oder gerade - im nichtjuristischen Alltagsgebrauch eine feststehende Bedeutung: das beruflich erzielte Bruttogehalt ist der vom Arbeitgeber gezahlte Betrag, von dem Steuern und Sozialabgaben abgezogen werden, während das Nettogehalt der nach Abzug dieser Posten verbleibende Betrag ist, der also für den übrigen Bedarf zur Verfügung steht. Danach ist auch hier „verfügbares Einkommen“ das um Steuern und Sozialversicherungsbeiträge verminderte Einkommen. Gesichtspunkte, die für ein anderweitiges Verständnis der Begrifflichkeiten sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Auch der Umstand, dass die fragliche Klausel gleichermaßen für Versicherungsverträge mit selbständig tätigen Versicherungsnehmern gilt, ist kein solcher Gesichtspunkt. Jeder Versicherungsnehmer, der die Begrifflichkeit kennt und weiß, dass Nettoeinkommen und verfügbares Einkommen einander inhaltlich entsprechen, wird ohne weiteres davon ausgehen, dass das verfügbare Einkommen eines selbständigen Versicherungsnehmer die dem entsprechend verminderten Einkünfte sind, die ein Selbständiger für seinen Lebensunterhalt aus seiner Tätigkeit zieht. Er wird daraus folgern, dass von diesen Einkünften die gesetzlichen Steuern sowie die Beiträge für die privaten Versicherungen, die den Sozialversicherungen entsprechen, abzuziehen sind.

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Ausgehend von dieser Auslegung der Anspruchsvoraussetzungen in § 2 Nr. 1 AVB lässt sich eine unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer i.S.v. § 307 BGB nicht feststellen. Es ist nicht feststellbar, dass die Versicherungsnehmer in unangemessener Weise zugunsten der Beklagten übervorteilt werden. Auch ist die Klausel nicht mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, unvereinbar. Sie schränkt schließlich auch wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, nicht derart ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

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Die Einschränkung des versicherten Risikos, dass ein Versicherungsnehmer den Anforderungen seines konkret ausgeübten Berufs - so wie er am letzten Arbeitsplatz ausgestaltet war - aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr genügen kann, liegt durchaus auch im Interesse der Versicherungsnehmer. Denn die Versicherung von Berufsunfähigkeit könnte ohne weitere Begrenzung nur gegen Zahlung deutlich höherer Beiträge angeboten werden, obwohl ein echtes Bedürfnis der Versicherungsnehmer an einem solchen „mehr“ an Versicherungsschutz nicht besteht. Generell möchte ein Versicherungsnehmer, der eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt, absichern, dass ihm bei einem längeren Ausfall seiner Arbeitskraft aus gesundheitlichen Gründen und dem daraus folgenden Wegfall des Berufseinkommens, mit der vereinbarten Versicherungsleistung ausreichende finanzielle Mittel Verfügung stehen, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dagegen besteht im Allgemeinen gerade nicht das Bedürfnis, diese Versicherungsleistung auch dann noch zu beziehen (und zu bezahlen), wenn eine andere Tätigkeit ausgeübt wird und mit dem Einkommen aus dieser anderen Tätigkeit der Lebensunterhalt gedeckt werden kann.

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Dahinstehen kann, ob die Klausel einem Vergleich mit § 172 VVG in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung (n.F.) standhalten muss, obwohl diese Gesetzesbestimmung zu dem Zeitpunkt, als der Vertrag unter Einbeziehung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen geschlossen wurde, noch nicht galt. Denn eine Unvereinbarkeit der Klausel mit den wesentlichen Grundgedanken des § 172 VVG n.F. besteht nicht. § 172 VVG lässt vertragliche Einschränkungen des versicherten Risikos ausdrücklich zu. So ist es möglich, zu vereinbaren, dass keine Berufsunfähigkeit vorliegt, wenn eine abstrakte Verweisbarkeit besteht. Das bedeutet, dass der Versicherungsnehmer auf eine andere, ihm zumutbare Tätigkeit verwiesen werden kann, selbst wenn er eine entsprechende Arbeitsstelle - etwa aufgrund der Arbeitsmarktsituation oder fehlender Mobilität - gar nicht antreten kann. Außerdem wird im Gesetz als Beispiel für eine mögliche, zusätzliche Anspruchsvoraussetzung genannt, dass die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit ausübt, die zu übernehmen sie auf Grund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.

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Die im vorliegenden Fall gegebene Klausel unterscheidet sich nicht zum Nachteil der Versicherungsnehmer von den im Gesetz angeführten Möglichkeiten, das versicherte Risiko zu begrenzen. Dort wird gerade auch eine tatsächlich ausgeübte Berufstätigkeit als Sachverhalt, der als Ausschlussgrund vereinbart werden kann, genannt. Der Unterschied zur hier strittigen Vertragsklausel ist unwesentlich. Die Rechtsposition des Versicherungsnehmers wird nicht dadurch geschmälert, dass das Abgrenzungskriterium nicht die Zumutbarkeit der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, sondern die Höhe der erzielten Einkünfte aus dieser tatsächlich ausgeübten Tätigkeit ist, da der Versicherungsnehmer bei seiner Entscheidung, ob er eine bestimmte Berufstätigkeit aufnimmt oder nicht, völlig frei ist.

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II. Es liegt kein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB vor.

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1. Der Kläger meint, die Regelung in § 2 Nr. 1b AVB sei intransparent, weil sie nicht erkennen lasse, dass eine überobligatorisch fortgesetzte Tätigkeit der Annahme von Berufsunfähigkeit nicht entgegenstehe. Auch dem vermag der Senat nicht zu folgen. Denn der Kläger verkennt, dass nach dem Inhalt der strittigen Bestimmung auch eine überobligatorische, d.h. auch eine Berufstätigkeit, die nicht der bisherigen Lebensstellung des Versicherungsnehmers entspricht, die der Versicherungsnehmer aber tatsächlich ausübt, einen Anspruch ausschließen kann (wenn der Verdienst die vereinbarte Grenze erreicht bzw. überschreitet).

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2. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 S.2 BGB kommt auch sonst nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen und Grenzen für die Annahme von Berufsunfähigkeit für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer durch Auslegung feststellbar sind (s.o.). Auch wird das Verständnis des Inhalts der Regelung in § 2 AVB nicht durch die Darstellung oder den Aufbau der Versicherungsbedingungen in unangemessener Weise erschwert.

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III. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Landgericht auch nicht übersehen, dass die Arbeitsstelle, die er im Jahr 2007 angenommen hat, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, weil dieses Arbeitsverhältnis gegenüber der in gesunden Tagen innegehabten Arbeitsstelle in entscheidender Weise nachteiliger ausgestaltet sei. Das Landgericht hat die vom Kläger angeführten Nachteile seiner neuen Stelle richtigerweise als nicht erheblich behandelt, weil es auf die inhaltliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses bzw. die Qualität der ausgeübten Arbeit nicht ankommt. Nach § 2 Nr. 1 AVB kommt es allein auf die Tatsache der Berufstätigkeit und die Höhe des erzielten Einkommens an.

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IV. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den Hinweisen des Senats innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen und ggfs., im Kosteninteresse, die Berufung zurückzunehmen.