Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 25.07.2011 – 1 ARs 48/09

ECLI:DE:KG:2011:0725.1ARS48.09.0A

Orientierungssatz

Zitierung: Anschluss OLG Bamberg, 17. Januar 2011, 2 AR 24/10, AGS 2011, 228.(Rn.2)

Tenor

Der Antrag der Rechtsanwältin Dr. S. auf Feststellung einer Pauschgebühr gemäß § 42 RVG wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

1

Rechtsanwältin Dr. S. hat den teilweise Freigesprochenen verteidigt. Sie hat mit Schriftsatz vom 24. November 2009 einen Kostenfestsetzungsantrag gemäß § 464b StPO gestellt und beantragt, die auf den Freispruch entfallenden notwendigen Auslagen ihres Mandanten auf 4.741,36 Euro festzusetzen. Mit Schriftsatz vom selben Tag hat sie den Antrag gestellt, gemäß § 42 RVG eine Pauschgebühr für das gesamte Verfahren festzustellen. Dieser Antrag ist unzulässig.

2

Der Senat schließt sich der herrschenden Auffassung an, dass der Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG nicht statthaft ist, wenn der Rechtsanwalt sein Bestimmungsrecht gemäß § 14 Abs. 1 RVG bereits wirksam ausgeübt hat (vgl. OLG Bamberg AGS 2011, 228 = StRR 2011, 240 mit zustimmender Anmerkung Burhoff; OLG Celle NStZ-RR 2009, 31; Thüring. OLG AGS 2011, 287). Der Rechtsanwalt ist an dieses einmal ausgeübte Ermessen bei der Bestimmung der Billigkeit der angefallenen Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens gebunden (vgl. BGH NJW 1987, 3203 [zu § 12 BRAGO]; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG 19. Aufl., § 14 Rdn. 4; Burhoff aaO).

3

So verhält es sich hier. Rechtsanwältin Dr. S. hat in ihrem zeitgleich mit dem Pauschantrag gestellten Kostenfestsetzungsantrag deutlich gemacht, welche Gebühren sie als angemessen ansieht. Für eine Feststellung nach § 42 RVG, die nach der Gesetzeskonzeption bindende Wirkung für das Kostenfestsetzungsverfahren und einen Rechtsstreit des Rechtsanwalts auf Zahlung der Vergütung entfalten soll (§ 42 Abs. 4 RVG), ist daher kein Raum mehr.