Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 09.08.2011 – 6 W 41/11
ECLI:DE:KG:2011:0809.6W41.11.0A
Orientierungssatz
1. Für den Beginn der Regelverjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen menschenrechtswidriger Strafvollzugsbedingungen ist das Ende der Strafhaft unerheblich.(Rn.9)
2. Eine Kenntnis i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist gegeben, wenn eine Klage Aussicht auf Erfolg hat, wenn auch nicht risikolos möglich ist. Rechtlich fehlerhafte Vorstellungen sind nur zu berücksichtigen, falls die Rechtslage unübersichtlich und zweifelhaft ist. Das allgemeine Prozessrisiko, dass das Gericht den Sachverhalt anders würdigt, rechtfertigt keine Verschiebung des Verjährungsbeginns.(Rn.11) (Rn.15)
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin, 30. März 2011, 86 O 345/10
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 30. März 2011 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt von dem Antragsgegner Entschädigung für die Zeit seiner Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt (JVA) T…, Teilanstalt I, vom 15. 5. bis 30.8.2006. Er macht insoweit geltend, dass diese Inhaftierung, insbesondere aufgrund der dort gegebenen räumlichen Verhältnisse, gegen die Menschenwürde verstoßen habe. Der Antragsgegner hat die Einrede der Verjährung erhoben.
II. Die zulässige Beschwerde, §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO, ist nicht begründet.
Das Landgericht hat mit Recht festgestellt, dass die beabsichtigte Klage schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO), weil etwaige Ansprüche des Antragstellers jedenfalls verjährt wären. Bzgl. aller in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen, §§ 847, 823, 839 BGB sowie Art. 5 Abs. 5 MRK, ist Verjährung eingetreten.
Die Verjährung richtet sich im vorliegenden Fall nach dem Schuldrecht in der ab dem 1.1.2002 geltenden Fassung, weil der Antragsteller sich auf einen Sachverhalt aus dem Jahr 2006 stützt.
Im vorliegenden Fall begann die Verjährung (spätestens) am 31.12.2006 und ist damit spätestens am 31.12.2009 abgelaufen, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat.
1. Die Verjährung eines Anspruchs aus §§ 823 ff. BGB richtet sich nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB.
Die Forderung des Antragstellers verjährt in der Regelverjährungsfrist von 3 Jahren. Das Landgericht hat die Ansicht des Antragstellers, dass die dreißigjährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 2 BGB einschlägig sei, mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, zurückgewiesen.
Beginn der der dreijährigen Verjährung ist nach § 199 Abs. 1 BGB der Schluss der Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
a. Ein etwaiger Anspruch ist spätestens mit dem Ende der Haftzeit in der Teilanstalt I der JVA T… entstanden. Wie das Landgericht richtig ausgeführt hat, kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem der Strafvollzug in der Teilanstalt I der JVA T… endete, weil damit auch die gerügten rechtswidrigen Vollzugsbedingungen endeten. Das Ende der Strafhaft, das hier am 29.6. 2012 sein wird, ist für das Entstehen des geltend gemachten Anspruchs unerheblich und damit entgegen der Auffassung des Antragstellers auch für den Beginn der Verjährung irrelevant. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6.10.2004 (NJW 2005, 1567). Das Bundesverfassungsgericht zitiert die erstinstanzliche Entscheidung mit dessen Feststellung „Die Verjährung habe mit dem Ende der Haft begonnen“, was nur bedeuten kann, dass in dem dort zugrunde liegenden Sachverhalt die als menschenrechtswidrig gerügten Umstände des Strafvollzugs bis zum Ende der Strafhaft andauerten.
b. Zum Zeitpunkt der Verlegung am 30.8.2006 hatte der Antragsteller auch Kenntnis i.S.v. § 199 Abs. 1 BGB.
Der Bundesgerichtshof hat sich in zahlreichen Entscheidungen damit befasst, wann ein Anspruchsteller einen Kenntnisstand hat, der den Lauf der Verjährung in Gang setzt. Es hat sich eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung gebildet, dass der Geschädigte hinreichende Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen dann hat, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie ihm zuzumuten ist (BGH VersR 2006, 373, juris-rz. 17, m.w.N zur ständigen Rechtsprechung). Erforderlich und genügend ist im Allgemeinen die Kenntnis der tatsächlichen Umstände; nicht vorausgesetzt wird die zutreffende rechtliche Würdigung des bekannten Sachverhalts (BGH, a.a.O.). In der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird dies dahingehend ausgeführt, dass Kenntnis i.S.v. § 199 BGB (ebenso wie i.S.v. § 852 BGB a.F.) gegeben ist, wenn eine Klage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist (BGH NJW-RR 2009, 547).
Daher kommt es nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht darauf an, ob der Kläger die Rechtswidrigkeit des Geschehens, das Verschulden des Schädigers und den in Betracht kommenden Kausalverlauf richtig einschätzt (BGH, VersR 2006, a.a.O.). Rechtlich fehlerhafte Vorstellungen des Geschädigten sind - für die Prüfung der Kenntnis i.S.v. § 199 BGB - nur dann ausnahmsweise beachtlich, wenn die Rechtslage unübersichtlich und zweifelhaft ist, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. Dies kann zur Folge haben, dass der Verjährungsbeginn hinausgeschoben ist (BGH, VersR 2006, a.a.O.; NJW-RR 2005, a.a.O.). Es fehlt in diesem Fall an der Zumutbarkeit als der übergreifenden Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH NJW-RR 2009, a.a.O).
aa. Der Antragsteller hatte umfassende Kenntnis der tatsächlichen Umstände, d.h. der Haftbedingungen, denen er ausgesetzt war, und auf die er seine Forderung stützt, zum Zeitpunkt seiner Verlegung in die JVA D… am 30.8.2006. Darauf, ob der Antragsteller diese Haftbedingungen schon damals für rechtswidrig gehalten und ein Verschulden des Antragsgegners erkannt hat, kommt es nach der soeben dargestellten Rechtsprechung gerade nicht an.
bb. Im vorliegenden Fall war die Rechtslage auch nicht derart unübersichtlich und zweifelhaft, dass eine Ausnahmesituation, die eine Klageerhebung für den Antragsteller unzumutbar machte, gegeben war.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers war die Rechtslage im Jahr 2006 nicht zweifelhaft und ungewiss. Die rechtlichen Voraussetzungen für Ansprüche der hier geltend gemachten Art auf Entschädigung/Schmerzensgeld wegen rechtswidriger Bedingungen bei der Unterbringung von Strafgefangenen waren nicht ungeklärt. Es gab eine Vielzahl von Entscheidungen verschiedener Obergerichte (KG, 9. Zivilsenat, OLGR 2005, 813; OLG Koblenz, Urteil vom 15.3.2006, Az. 1 U 1286, 05, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe StV 2006, 706; OLGR 2005, 613; OLG Naumburg NJW 2005, 514; Hanseatisches Oberlandesgericht OLGR 2005, 306; OLG Frankfurt NJW 2003, 2843) wie auch des Bundesgerichtshofs (BGH VersR 2005, 507), sodass geklärt war, dass im Falle einer Verletzung der Menschen- und Persönlichkeitsrechte eines Strafgefangenen durch rechtswidrige Zustände bei der Unterbringung während des Strafvollzugs grundsätzlich auch ein auf Geld gerichteter Anspruch als Ausgleich der erlittenen Nachteile gegeben sein konnte. Weiter folgte aus diesen Entscheidungen, dass der Ausgang eines Rechtsstreits über solche Forderungen von Strafgefangenen stets das Ergebnis einer tatrichterlichen Würdigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles ist und nicht anhand eines abstrakt-generellen Maßstabes geklärt werden kann (z.B. BGH NJW 06, 1289; 06, 3572). Die Vielzahl der zu der betreffenden Problematik ergangenen Gerichtsentscheidungen bot zudem, ohne dass dieses für eine Kenntnis i.S.v. § 199 Abs. 1 BGB erforderlich ist, Anschauungsmaterial, welchen Faktoren bei der Beurteilung der Vollzugsbedingungen Bedeutung zukommen konnte.
Danach ergab sich die Ungewissheit für den Antragsteller, ob ein Rechtsstreit um eine Haftentschädigung wegen eines Verstoßes gegen die Menschenwürde Erfolg haben würde, nicht etwa, weil die Rechtslage zweifelhaft war, sondern weil es ausgeschlossen ist, das Ergebnis der tatrichterlichen Würdigung eines einem Gericht unterbreiteten, ggfs. noch durch Beweiserhebung festzustellenden Sachverhalts anhand abstrakter Kriterien vorherzubestimmen. Dieses Risiko, dass das angerufene Gericht die vorgetragenen Tatsachen anders würdigt als die Partei selbst, gehört zu dem allgemeinen Prozessrisiko, das von jeder Klagepartei zu tragen ist. Eine Unzumutbarkeit der Klageerhebung bzw. eine Verschiebung des Verjährungsbeginns lässt sich daraus nicht ableiten.
cc. Soweit der Antragsteller sich auf eine Berliner Rechtsprechung in der Strafgerichtsbarkeit beruft, die einer Geltendmachung seiner jetzt erhobenen Ansprüche entgegen gestanden hätte, kann dem nicht gefolgt werden. Der Antragsteller hebt ab auf eine Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 7.3.2005, Az: 543 StVK (Voll) 611/04, und des Kammergerichts vom 25.9.2007, Az. 2/5 Ws 189/05 Vollz (jeweils zitiert nach juris), die ebenfalls die Prüfung der Haftbedingungen in der Teilanstalt I der JVA T… zum Gegenstand hatten und die dem Begehren des dortigen Antragstellers/Beschwerdeführers nicht stattgegeben hatten. Er meint, bis zur Aufhebung jener Entscheidung des Kammergerichts durch den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin mit Beschluss vom 3.11.2009 -184/07- (StV 2010, 374) sei eine Klageerhebung unzumutbar gewesen. Beide Entscheidungen (des Landgerichts und des Kammergerichts) können die Rechtslage bei Verlegung des Antragstellers (im Jahr 2006) aber nicht derart geprägt haben, dass die Aussichten einer (zivilrechtlichen) Klage so schlecht waren, dass eine Klage unzumutbar war und deshalb der Verjährungsbeginn hinausgeschoben war. Erstinstanzliche Entscheidungen, wie die des Landgerichts, können eine solche Bedeutung ohnehin nicht haben. Entscheidungen eines Obergerichts wohl ebenfalls nicht, der hier betroffene Beschluss des Kammergerichts (a.a.O.) aber schon deshalb nicht, weil er zum Zeitpunkt des Verjährungsbeginns noch gar nicht existent war. Hinzu kommt, dass jener Beschluss des Kammergerichts auch inhaltlich nicht zu der Einschätzung führen konnte, dass fortan Klagen anderer Strafgefangener gegen das Land Berlin auf Zahlung von Entschädigung wegen menschenrechtswidriger Unterbringung in der Teilanstalt I der JVA T… aussichtslos gewesen wären. Diese Annahme verbietet sich ganz allgemein schon deshalb, weil - wie oben aufgezeigt - über den Erfolg einer solchen Klage stets die tatrichterliche Würdigung der im Einzelfall vorgebrachten (und ggf. bewiesenen) Umstände des Sachverhalts, die in jedem Rechtsstreit anders liegen, entscheidet.
Abgesehen davon, gab es, auch bundesweit betrachtet, bis zu der Entscheidung des Kammergerichts vom 25.9.2007 –2/5 Ws 189/05Vollz- keine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zu menschenrechtswidrigen Umständen der Unterbringung in einem Einzelhaftraum bei Einzelbelegung (KG a.a.O., juris-rz. 20).
2. Ein Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 MRK, der ebenfalls in Betracht kommt, unterliegt als (quasi)deliktischer Anspruch der gleichen Verjährung wie Ansprüche aus unerlaubter Handlung (BGHZ 45,58; vgl. auch BVerfG NJW 2005, 1567 mit zustimmenden Ausführungen und weiteren Nachweise bei juris-rz. 14 ff.).
II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.