Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Urteil vom 30.08.2011 – 13 UF 111/11
ECLI:DE:KG:2011:0830.13UF111.11.0A
Orientierungssatz
1. Der angemessene Lebensbedarf i.S.d. § 1578b Abs. 1 S. 1 BGB, der regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich nach dem Einkommen, das der Unterhaltsberechtigte ohne Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung gehabt hätte.(Rn.45)
2. Auch ohne ehebedingte Nachteile ist eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen begründet (vergleiche BGH, Urteil vom 30. März 2011, XII ZR 63/09, FamRZ 2011, 875).(Rn.53)
3. Der Herabsetzung steht nicht entgegen, dass sich dadurch die staatlichen Transferleistungen erhöhen werden.(Rn.56)
Verfahrensgang
vorgehend AG Tempelhof-Kreuzberg, 5. April 2011, 158 F 8589/09, Urteil
vorgehend AG Tempelhof-Kreuzberg, 14. März 2003, 158 F 1908/00, Urteil
Tenor
Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 5. April 2011 geändert:
Der Kläger wird verurteilt, in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 14. März 2003 - 158 F 1908/00 - an die Beklagte monatlich zum ersten Werktag eines Monats im voraus ab dem 8. August 2009 bis 31. Dezember 2009 einen nachehelichen Unterhalt von monatlich 590,- EUR, ab Januar 2010 von monatlich 593,- EUR, ab Januar 2011 bis Juli 2011 von monatlich 594,- EUR, von August 2011 bis Dezember 2011 - insoweit unter Abweisung der Klage - von monatlich 668,03 EUR sowie von Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 von monatlich 400,- EUR zu zahlen, wobei für den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis 31. August 2011 der Unterhalt an das Jobcenter … zu leisten ist. Ab dem 1. Januar 2016 entfällt die Unterhaltsverpflichtung.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung und Anschlussberufung werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 70% und die Beklagten zu 30%. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 74% und der Beklagten zu 26% zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Es wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen und dieser wie folgt ergänzt:
Der Kläger zahlte nach der Trennung der Parteien im Jahr 1999 zunächst Unterhaltsgeld an die Beklagte und mit deren Umzug nach Berlin im Sommer 1999 Trennungsunterhalt.
Die Tochter B… ist seit dem 1. August 2011 berufstätig.
Die Beklagte bezieht seit Juni 2011 Leistungen vom Jobcenter … in Höhe von monatlich 851,98 EUR.
Mit Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 5. April 2011 ist der Kläger unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt worden, in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 14. März 2003 - 158 F 1908/00 - an die Beklagte seit dem 8. August 2009 einen monatlichen Ehegattenunterhalt von 595,- EUR zu zahlen. Die Beklagte habe weiterhin einen Unterhaltsanspruch gem. § 1572 Nr. 4 BGB. Spätestens im Herbst 2005 mit Vollendung des 15. Lebensjahres des ältesten Kindes hätte die Beklagte einer Teilzeittätigkeit nachgehen müssen und diese im Herbst 2007 mit Vollendung des 15. Lebensjahres des Sohnes in eine Vollzeitbeschäftigung ausweiten müssen. Zu diesen Zeitpunkten sei die Beklagte nach den Feststellungen des Sachverständigen noch erwerbsfähig gewesen. Erst seit Ende 2008 sei aufgrund der nunmehr ausgeprägten Stuhlinkontinenz von einer Erwerbsunfähigkeit der Beklagten ausgehen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beklagte zuletzt bei einer Vollbeschäftigung einen Verdienst von 6,- EUR/Std. hätte erzielen können. Auf Seiten des Klägers sei das in 2008 erzielte Einkommen maßgeblich, da er seinen zuletzt als Richtmeister im Jahr 2006 erzielten Verdienst nicht belegt habe. Der Unterhalt sei weder herabzusetzen noch zu befristen. Zwar sei die vorliegende Erkrankung kein ehebedingter Nachteil, aber aufgrund der während der Ehe praktizierten Rollenverteilung, die zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit der Beklagten geführt habe, sei ein ehebedingter Nachteil entstanden, der einer Befristung entgegenstehe und eine Herabsetzung sei angesichts der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht angezeigt. Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs sei nicht gegeben.
Hiergegen hat der Kläger fristgerecht Berufung eingelegt.
Er trägt weiterhin vor, dass die Beklagte zu den maßgeblichen Einsatzzeitpunkten arbeitsfähig gewesen sei und bei hinreichenden Bemühen eine Arbeitsstelle gefunden hätte, die ihren vor und während der Ehe ausgeübten Tätigkeiten entsprochen hätte, hierbei sei ein Einkommen von 1.200,- bis 1.500,- EUR zu unterstellen. Auch 2008 sei sie nicht erwerbsunfähig erkrankt, dies ergebe sich schon daraus, dass die Deutschen Rentenversicherung mit Bescheid vom 23. Juli 2009 die Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung verneint habe - was unstreitig ist. In jedem Fall sei aber der Unterhaltsanspruch verwirkt, weil sie im Rahmen der Begutachtung Ereignisse in der Ehe und das Verhalten des Klägers falsch dargestellt habe und diesen dabei beleidigt und verleumdet habe. Zudem habe sie auch den Tatbestand des Prozessbetruges verwirklicht, weil sie im Verfahren falsche Angaben zu ihrer Berufstätigkeit vor und während der Ehe gemacht habe.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 5. April 2011 festzustellen, dass der Kläger ab April 2009 unter Abänderung des Urteils des Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg vom 14. März 2003 - 158 F 1908/00 - nicht mehr verpflichtet ist, an die Beklagte einen nachehelichen Unterhalt zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Wege der Anschlussberufung beantragt sie,
in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 5. April 2011 die Klage ab dem 1. August 2011 abzuweisen mit der Maßgabe, dass für die Zeit vom 1. Juni 2011 bis zu dem 1. des auf den Schluss der mündlichen Verhandlung folgenden Monats der Unterhaltsbetrag bis 851,98 EUR an das Jobcenter … zu zahlen ist.
Sie ist der Ansicht, dass sie einen Unterhaltsanspruch gem. § 1572 Nr. 2 BGB habe, denn bereits zu dem Zeitpunkt, wo sie eine Teilzeittätigkeit hätte aufnehmen können, sei sie erwerbsunfähig erkrankt gewesen, jedenfalls seien die Krankheiten, die nunmehr zu einer Erwerbsunfähigkeit geführt hätten, damals bereits latent vorhanden gewesen. Ab August 2011 sei zudem die Unterhaltsverpflichtung für B… entfallen, so dass der Kläger in jedem Fall verpflichtet sei, den bisher titulierten Unterhalt zu zahlen. Eine Herabsetzung oder Befristung habe das Amtsgericht aus zutreffenden Gründen nicht vorgenommen wie auch eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs aus den Gründen des angefochtenen Urteils nicht gegeben sei.
II. Die gem. §§ 511, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet, die gem. § 524 Abs. 2 S. 3 ZPO zulässige Anschlussberufung der Beklagten ist für den Zeitraum August 2011 bis Dezember 2011 begründet, im Übrigen sind Berufung und Anschlussberufung unbegründet. Die Anschlussberufung war dahingehend auszulegen, dass eine Klageabweisung ab August 2011 begehrt wird, da sich aus der Begründung ergibt, dass der Wegfall der Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber der Tochter ab August 2011 einen Unterhaltsanspruch in bisher titulierter Höhe rechtfertige. Das angefochtene Urteil sollte ersichtlich nicht vor dem 1. August 2011 abgeändert werden.
Vorliegend ist das bis zum 31. August 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden, da das Verfahren seit dem 10. Juli 2009 anhängig ist, Art 111 Abs. 1 FGG-RG.
1. Die Abänderungsklage des Klägers ist gem. § 323 Abs. 2 ZPO aus den zutreffenden Erwägungen des Amtsgerichts, die sich der Senat zu eigen macht, zulässig.
Soweit der Kläger allerdings vor Rechtshängigkeit, mithin vor dem 8. August 2009 eine Abänderung begehrt, ist die Klage aus zutreffenden Gründen abgewiesen worden, so dass auch insoweit die Berufung ohne Erfolg ist. Gem. § 323 Abs. 3 ZPO kann ein Unterhaltsurteil erst ab Rechtshängigkeit geändert werden.
2. Die Abänderungsklage ist aber auch für den Zeitraum ab 8. August 2009 nur teilweise begründet, denn die Beklagte hat weiterhin gegen den Kläger einen Unterhaltsanspruch gem. § 1572 Nr. 4 BGB.
a. Der Beklagten ist durch das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 14. März 2003 - 158 F 1908/00 - ein nachehelicher Unterhaltsanspruch gem. §1570 BGB a.F zugesprochen worden. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass ihr aufgrund des damaligen Alters der beiden gemeinsamen Kinder in Übereinstimmung mit der damaligen Rechtslage eine Erwerbstätigkeit nicht hat zugemutet werden können.
Allerdings war die Beklagte im Herbst 2004 verpflichtet, zumindest einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen. Zu diesem Zeitpunkt waren die Tochter 15 Jahre und der Sohn 12 Jahre alt. Nach den maßgeblichen unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Kammergerichts von 2001 bzw. 2003 (Nr. 35 bzw. Nr. 17.1) bestand vor Vollendung des zweiten Grundschuljahres in der Regel keine Erwerbsobliegenheit; ab dem 15. Lebensjahr des Kindes kam eine Vollzeitbeschäftigung in Betracht.
b. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie bereits zu diesem Zeitpunkt erwerbsunfähig erkrankt gewesen ist. Zwar hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten die Äußerung getätigt, dass bereits eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Jahr 2003/2004 vorgelegen habe. Er hat aber in der mündlichen Verhandlung sein Gutachten dahingehend erläutert, dass diese Erwerbsminderung nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt habe, sondern die Beklagte nur nicht mehr in der Lage sei, uneingeschränkt physisch belastende Tätigkeiten auszuführen. Eine Tätigkeit im Sitzen mit Wechseln von Gehen und Stehen wäre mit Ausnahme von Akkordtätigkeiten möglich.
Die Beklagte wäre mithin ab diesem Zeitpunkt in der Lage gewesen, teilschichtig zu arbeiten und hätte spätestens im Herbst 2007 ihre Tätigkeit auf eine vollschichtige Beschäftigung ausdehnen müssen. Dass es der Beklagten nicht möglich gewesen wäre, eine entsprechende Beschäftigung zu finden, kann nicht angenommen werden, zumal die Beklagte keinerlei Bemühungen gemacht hat, irgendeiner Art von Tätigkeit nachzugehen. Jedenfalls im Bereich der ungelernten Tätigkeiten hätte die Beklagte grundsätzlich die Möglichkeit einer Beschäftigung gehabt.
Auch wenn ein Teil der Erkrankungen nach den Feststellungen des Sachverständigen im maßgeblichen Einsatzzeitpunkt 2004 bereits latent vorhanden gewesen ist - dies gilt für degenerative Veränderungen im gesamten Wirbelsäulenbereich, Fibromyalgie sowie mittelgradige depressive Verstimmungen mit Persönlichkeits- und Verhaltensstörung - so ist dies vorliegend nicht ausreichend, um eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zum maßgeblichen Einsatzzeitpunkt gem. § 1572 Nr. 2 BGB annehmen zu können, denn es fehlt der erforderliche nahe zeitliche Zusammenhang. Zwar kann eine Erkrankung, die zu einer teilweisen Erwerbsminderung führt, einen Krankheitsunterhalt rechtfertigen, wenn diese Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von knapp 2 Jahren zur vollständigen Erwerbsminderung führt (vgl. BGH FamRZ 1987, 684), wobei aber eine Zeitspanne von 23 Monaten bereits als zu lang angesehen wird, um noch von einer latent vorhandenen Erkrankung ausgehen zu können (BGH FamRZ 2011, 1291). Nach den Feststellungen des Sachverständigen beruht die nunmehr bestehende Erwerbsunfähigkeit auf der Stuhlinkontinenz. Diese Erkrankung soll zwar nach einem Attest der behandelnden Hausärztin Dr. … vom 20. April 2010 bereits im April 2004 erstmalig behandelt worden sein. Allerdings ist weder im Befundbericht des Krankenhauses … vom 13.02.2004 eine derartige Erkrankung erwähnt worden noch in einem Befundbericht der behandelnden Hausärztin von 20. Januar 2005, mit dem die Hausärztin eine Erwerbsunfähigkeit auf längere Sicht attestierte. Auch 2006 - mithin zwei Jahre nach dem maßgeblichen Einsatzzeitpunkt - war die Stuhlinkontinenz nach den von der Beklagten vorgelegten Attesten nicht so ausgeprägt, dass sie zu einer Erwerbsunfähigkeit geführt hat. Erst Ende 2008 hat sich der Zustand derart verschlimmert, dass nunmehr eine Erwerbsfähigkeit nicht mehr gegeben ist. Ohne diese Stuhlinkontinenz wäre die Beklagte nach den Feststellungen des Sachverständigen im Übrigen weiterhin erwerbsfähig. Dies deckt sich dann auch mit dem Ergebnis der Begutachtung im Rahmen des Berentungsverfahrens, denn mit Bescheid vom 23. Juli 2009 ist der Antrag der Beklagten auf eine Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt worden, da sie weiterhin in der Lage sei, mehr als sechs Stunden zu arbeiten.
c. Im Übrigen bestehen aber keine ernsthaften Zweifel, dass die Beklagte ab August 2009, dem hier maßgeblichen Abänderungszeitpunkt, nicht mehr erwerbsfähig ist. Während zum 1. Oktober 2008 dem Bericht von Dr. med. … (Radiologische Praxis) noch eine mäßige Stuhlinkontinenz festgestellt worden ist, hat sich diese mittlerweile nach dem vorliegenden Attest vom 31. März 2010 der Gastroendolgischen Schwerpunktpraxis … zu einer Stuhlinkontinenz II. bis III. Grades ausgeprägt, die es unmöglich machen, einen Arbeitsplatz aufzusuchen. Dies erscheint dem Senat überzeugend. Es ist auch durch ein entsprechendes Attest eines Facharztes für Chirurgie und Visceralchirurgie, Koloproktologie vom 19.11.2010 nachgewiesen, dass eine Behandlung dieser Erkrankung nicht möglich ist, da wegen einer vorhandenen deutlichen Schließmuskelschwäche eine Operation nicht in Betracht kommt. Diesen Feststellungen steht auch nicht das Ergebnis der Begutachtung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund entgegen. Abgesehen davon, dass nicht einmal bekannt ist, ob sich das Gutachten mit der Stuhlinkontinenz befasst hat, die auch im Verfahren nicht von Anbeginn an als Grund der Erwerbsfähigkeit angeführt worden ist, ist jedenfalls seit 2009 aufgrund der überzeugenden Feststellungen des Gutachters, der sich auf mehrere von unterschiedlichen Fachärzten in jüngster Zeit erstellten Atteste und die darin festgestellte deutliche Verschlechterung des Zustandes stützt, ab Ende 2008 von einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit auszugehen.
d. Die Beklagte hat mithin einen Unterhaltsanspruch gem. § 1572 Nr. 4 BGB.
Das Amtsgericht hat zutreffend ein fiktives Einkommen der Beklagten auf der Grundlage von 6,- EUR/Std. ermittelt. Die Beklagte verfügt über keine Berufsausbildung. Sie hat vor der Ehe zwar diverse Tätigkeiten ausgeübt, diese waren jedoch ausschließlich ungelernte Tätigkeiten. Ihr standen daher auch nach dem Ende der Betreuung der Kinder nur derartige Tätigkeiten zur Verfügung, so dass ein höherer Stundenlohn nicht gerechtfertigt ist. Bei einem Stundenlohn von 6,- EUR hätte sie bei einer Vollbeschäftigung in dem hier maßgeblichen Zeitraum folgendes Einkommen erzielen können:
2009 bei Steuerklasse II/1 Kinderfreibetrag ein Bruttogehalt von 1.043,40 EUR, was einem Nettoeinkommen von 832,37 EUR entspricht, abzüglich 5% Werbungskosten dann 782,37 EUR. 2010 ergäbe dies ein fiktives bereinigtes Netto von 776,85 EUR und 2011 von 773,26 EUR, wobei sich der Wegfall des Kinderfreibetrages für B… nicht auswirkt. Hiervon ist, da von einem wenn auch fiktiven Arbeitseinkommen ausgegangen wird, selbstverständlich ein 1/7 Erwerbstätigenbonus noch abzuziehen, so dass ein Einsatzbetrag von 670,60 EUR für 2009, 665,87 EUR für 2010 und 662,79 für EUR 2011 auf Seiten der Beklagten einzusetzen ist.
e. Auf Seiten des Klägers ist das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass dessen aktuelles Einkommen nicht die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat. Der Kläger hat als Monteur begonnen und ist dann zum Richtmeister aufgestiegen. Ausweislich der Urteilsgründe im Scheidungsurteil hatte der Kläger damals neben seinem Gehalt zusätzlich Auslösungen, Wegegeld und Übernachtungen erhalten, er war mithin auf den Baustellen vor Ort tätig. Seit 2007 ist der Kläger nunmehr im Innendienst tätig und überwacht von dort die Baustellen als Montageinspektor und ist lediglich bei Problemen, die vor Ort nicht gelöst werden können, gelegentlich auf Baustellen anwesend. Seine Gehaltsstruktur hat sich deutlich verändert. Er hat nunmehr ein Fahrzeug zur Verfügung, erhält aber keine Auslösungen und Übernachtungsgelder mehr. Sein Bruttoeinkommen ist von 62.661,49 EUR im Jahr 2002 auf 97.779,72 EUR in 2009 gestiegen. Die Steigerung des Bruttogehalts in sieben Jahren um mehr als 50% verdeutlicht, dass der Kläger hier eine berufliche Entwicklung genommen hat, die außergewöhnlich und nicht mehr in der Ehe angelegt gewesen ist. Zutreffend ist das Amtsgericht daher davon ausgegangen, dass das Einkommen des Klägers aus dem Jahr 2006 erhöht um zwischenzeitliche Lohnerhöhungen der Unterhaltsberechnung zu Grunde zu legen ist. Der Kläger hat jedoch trotz entsprechender Auflagen keinerlei Angaben zu seinem Einkommen in 2006 gemacht und auch mit der Berufung seine damaligen finanziellen Verhältnisse nicht offen gelegt.
Es ist daher von seinem Einkommen in 2008 auszugehen, allerdings ist hier der geldwerte Vorteil in Form eines Firmenfahrzeugs herauszurechnen, da er dieses Fahrzeug während der Ehe nicht gehabt hat, und dies offensichtlich allein auf seine neue berufliche Position zurückzuführen ist. Abzuziehen ist allerdings die nunmehr vorhandene Direktversicherung, da der Kläger hiermit eine private Altersvorsorge schafft, die zu akzeptieren ist, soweit sie nicht mehr als 4% des Bruttogehalts beträgt, was vorliegend gegeben ist (vgl. BGH FamRZ 2009, 1207).
Damit ist für den Kläger folgendes (fiktives) Einkommen für die Unterhaltsberechnung maßgeblich:
79442,62
Brutto
-23669
Einkommensteuer
-1229,19
Solidaritätszuschlag
-2011,41
Kirchensteuer
-6328,21
Rentenversicherung
-1049,39
Arbeitslosenversicherung
-478,56
Vermögenswirksame Leistungen
-1238,28
Direktversicherung
2534,76
Zuschuss zur Krankenversicherung
234,48
Zuschuss zur Pflegeversicherung
46207,82
Jahresnetto
3850,65
Monatsnetto
-461,54
Kranken- und Pflegeversicherung
-150,00
Werbungskosten
3239,11
-227,28
Unterhalt für F…
-717,74
Unterhalt für B… und A…
-123,44
Krankenversicherung für F…
2170,65
Monatliches bereinigtes Nettoeinkommen
1860,56
Einsatzbetrag (-1/7).
Das Bruttoeinkommen ergibt sich aus der Abrechnung 12/2008 ohne Berücksichtigung der Vorteile für die Stellung eines Firmenfahrzeugs einschließlich freier Kilometer. Insoweit sind die Steuerzahlungen auf das fiktive Bruttoeinkommen berechnet worden. Dieses Einkommen ist insgesamt der Berechnung zu Grunde zu legen, weil der Kläger keinerlei Veränderungen in den Folgejahren belegt hat (weder Gehaltssteigerungen noch erhöhte Abzüge).
Zwar hat der Kläger Leistungen für den Unterhalt für F… von 289,- EUR monatlich behauptet, aus den von ihm vorgelegten Kontoauszügen ergibt sich aber ab Juli 2009 eine Reduzierung auf 227,28 EUR, so dass nur dieser Betrag hier einzustellen ist. Hinsichtlich der Unterhaltszahlungen an die beiden gemeinsamen Kinder ist berücksichtigt worden, dass der Kläger unstreitig je 25,- EUR auf ein Sparbuch der Kinder gezahlt hat. Es sind für die Unterhaltsberechnung allein die Zahlbeträge für den Kindesunterhalt zu berücksichtigen (vgl. BGH FamRZ 2009, 1300 Tz. 50 sowie BVerfG, Bs. v. 14.07.2011 - 1 BvR 932/10 - Tz. 44ff).
f. Damit ergibt sich ein Unterhaltsanspruch der Beklagten weiterhin in folgender rechnerischer Höhe:
8/2009 bis 12/2009:
1.850,56 EUR
– 670,60 EUR
= 1.179,96 EUR
: 2 = 590,- EUR
2010:
1.850,56 EUR
– 665,87 EUR
= 1.184,69 EUR
: 2 = 593,- EUR
2011:
1.850,56 EUR
– 662,79 EUR
= 1.187,77 EUR
: 2 = 594,- EUR
Ab August 2011 ist die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber B… entfallen, da diese nunmehr wirtschaftlich selbständig geworden ist. Es ist daher weiterhin der bisher gezahlte Unterhalt für A… zuzüglich der 25,- EUR zu zahlen, denn da der Unterhalt an das volljährige Kind zu leisten ist, ist eine stillschweigende Vereinbarung zwischen Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner, wonach ein geringfügiger Teilbetrag des Unterhalts auf ein Sparkonto gezahlt wird, zu akzeptieren. Dass A… einen weitaus höheren Unterhaltsanspruch haben dürfte, da er an der Lebensstellung seines Vaters teilnimmt und daher dessen aktuelles Einkommen maßgeblich ist, ist hier ohne Belang, da nicht ersichtlich ist, dass der Kläger derzeit einen höheren Unterhalt leistet.
Damit ergibt sich dann folgende Einkommensberechnung:
79442,62
Brutto
-23669
Einkommensteuer
-1229,19
Solidaritätszuschlag
-2011,41
Kirchensteuer
-6328,21
Rentenversicherung
-1049,39
Arbeitslosenversicherung
-478,56
Vermögenswirksame Leistungen
-1238,28
Direktversicherung
2534,76
Zuschuss zur Krankenversicherung
234,48
Zuschuss zur Pflegeversicherung
46207,82
Jahresnetto
3850,65
Monatsnetto
-461,54
Kranken- und Pflegeversicherung
-150,00
Werbungskosten
3239,11
-227,28
Unterhalt für F…
-358,87
Unterhalt für A…
-123,44
Private Krankenversicherung für F…
2529,52
Monatliches bereinigtes Nettoeinkommen
2168,16
Einsatzbetrag (-1/7)
2168,16 EUR - 662,79 EUR = 1505,37 EUR : 2 = 752,68 EUR.
Damit schuldet der Kläger rechnerisch weiterhin den bislang titulierten Unterhalt von 668,03 EUR. Insoweit ist die Anschlussberufung ab August 2011 bis Dezember 2011 begründet.
3. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten ist allerdings gem. § 1578b BGB herabzusetzen und dann letztendlich zu befristen.
a. Auch ein Unterhaltsanspruch gem. § 1572 Nr. 4 BGB unterliegt grundsätzlich der Herabsetzung/Befristung.
Nach § 1578b BGB ist der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre.
Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578b Abs. 1 S. 1 BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und die Kindererziehung aus eigenen Einkünfte zur Verfügung gehabt hätte. Dabei ist auf die konkrete Situation des Unterhaltsberechtigten abzustellen (BGH FamRZ 2011, 713).
aa. Auch ohne die Ehe und die gemeinsamen Kinder ist davon auszugehen, dass die Beklagte kein höheres Einkommen als das ihr fiktiv unterstellte Einkommen erzielen könnte. Die Beklagte hat keine Berufsausbildung. Ihre beruflichen Tätigkeiten vor der Ehe waren davon geprägt, dass sie immer wieder wechselnden Beschäftigungen nachgegangen ist. Sie erzielte einen Verdienst zwischen 4,91 DM/Std. im Jahr 1975 und zuletzt 8,06 DM/Std. als Montiererin in 1980. Die Beklagte hätte aller Voraussicht nach ohne die Ehe weitere derartige Tätigkeiten ausgeübt, wobei ungelernte Tätigkeiten am Fließband in Folge der wirtschaftlichen Veränderungen nach der Wende (Wegfall der Subventionen für die Wirtschaft in Berlin) Gerichts bekanntermaßen kaum noch vorhanden sind. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte beruflich aufgestiegen wäre und einen dauerhaften Arbeitsplatz erlangt hätte. Ihre Erwerbsbiografie war von vielen kurzzeitigen Tätigkeiten und häufigen Wechseln geprägt, die von der Beklagten ausgingen, so dass auch insoweit keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Beklagte die Chance gehabt hätte ohne die Ehe einen beruflichen Aufstieg zu erlangen und somit nicht mehr auf ungelernte Tätigkeiten angewiesen zu sein. Der von der Beklagten geäußerte Wunsch, eine Sekretärinnenschule zu besuchen und als Sekretärin zu arbeiten, mag zwar vorhanden gewesen sein. Die Beklagte hat aber nie Bemühungen unternommen, diesen Wunsch zu realisieren, so dass auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie durch die Ehe an der Realisierung dieses Vorhabens gehindert worden ist. Mithin haben sich die wirtschaftlichen Lebensverhältnisse der Beklagten durch die Ehe und die Kinderbetreuung nicht verschlechtert.
bb. Die Erkrankungen der Beklagten stellen ebenfalls keinen ehebedingten Nachteil dar. Die Erkrankung steht nicht im Zusammenhang mit der Rollenverteilung in der Ehe oder sonstigen mit der Ehe verbundenen Umständen (vgl. BGH FamRZ 2010, 1057 Rn. 15 mwN und FamRZ 2011, 152). Dass die Stuhlinkontinenz durch die Geburten der Kinder (mit)verursacht worden ist, kann nach den Feststellungen des Sachverständigen ausgeschlossen werden, vielmehr ist Ursache der Erkrankung eine neuronale Schädigung.
cc. Ein ehebedingter Nachteil wegen Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge der Kindererziehung und der Haushaltstätigkeit kann sich allerdings dann ergeben, wenn deswegen die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht erfüllt sind. Nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nur dann Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt haben. Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich nach § 43 Abs. 4 SGB VI nur durch besondere Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten.
Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte wegen der Kindererziehung und Haushaltstätigkeit in der relevanten Zeit nicht genügend Pflichtbeiträge gezahlt, kann die Erwerbsunfähigkeitsrente für eine alsbald anschließende Erwerbsunfähigkeit vollständig ausscheiden. Diese Lücke durch eine ehebedingte Erwerbslosigkeit wird auch durch den durchgeführten Versorgungsausgleich nicht kompensiert. In solchen Fällen besteht der Nachteil im Verlust der ohne Ehe und Kindererziehung erzielbaren Erwerbsunfähigkeitsrente und ist auf die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe zurückzuführen, ist somit ehebedingt. Darauf, ob die Gestaltung der Kinderbetreuung und Haushaltsführung während der Ehe einvernehmlich erfolgt ist, kommt es nicht an (BGH FamRZ 2011, 152).
Vorliegend hat die Beklagte keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, weil sie in den letzten zurückliegenden 5 Jahren keine drei Jahre Pflichtbeiträge geleistet hat. Hieran ist die Beklagte aber nicht wegen der Kindererziehung und der Haushaltsführung gehindert worden. Denn sie hätte – wie oben ausgeführt – seit 2004 bis 2008 arbeiten können und damit auch Pflichtbeiträge leisten können, so dass die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten hätten geschafft werden können und somit auch insoweit kein ehebedingter Nachteil vorliegt.
dd. Soweit im Übrigen aufgrund der Ehe und der damit verbundenen Haushaltsführung die Beklagte ehebedingte Nachteile erlitten hat, sind diese vorliegend durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen (dazu BGH FamRZ 2010, 1633 und FamRZ 2011, 713).
Mithin kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte ehebedingte Nachteile erlitten hat.
b. Aber auch ohne ehebedingte Nachteile ist eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen begründet (vgl. BGH FamRZ 2011, 875).
Bei der insoweit gebotenen Billigkeitsabwägung ist im Einzelfall das gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen (Vgl. BGH FamRZ 2011, 713). Dabei sind die Dauer der Ehe sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien von Bedeutung. Auch eine im Fall einer Unterhaltsversagung eintretende Sozialleistungsbedürftigkeit schließt eine Befristung nach § 1578 b Abs. 2 BGB nicht notwendig aus. Vielmehr nimmt das Gesetz durch die Möglichkeit der Befristung des Krankheitsunterhalts in Kauf, dass der Unterhaltsberechtigte infolge der Unterhaltsbefristung sozialleistungsbedürftig wird und somit die Unterhaltsverantwortung des geschiedenen Ehegatten durch eine staatliche Verantwortung ersetzt wird (BGH FamRZ 2010, 1057 Rn. 18; vgl. auch BGH FamRZ 2009, 406 Rn. 37). Freilich sind die Folgen der Unterhaltsbefristung oder -herabsetzung für beide Parteien und deren jeweilige Belastung durch die Unterhaltspflicht und deren Wegfall in die Billigkeitsbetrachtung einzubeziehen. Dabei ist auch die Dauer der Trennungsunterhaltszahlungen einzubeziehen (BGH FamRZ 2010, 1414 Rn. 31, 35). Das findet seine Rechtfertigung darin, dass im Rahmen von § 1578 b BGB die Gesamtbelastung des Unterhaltspflichtigen durch den Unterhalt ein Billigkeitskriterium ist und diese auch durch den - etwa längere Zeit gezahlten - Trennungsunterhalt mit beeinflusst wird.
Vorliegend hat die Ehe 19 Jahre und drei Monate gedauert. Sie war durch eine starke wirtschaftliche Verflechtung gekennzeichnet, denn der Kläger war der Alleinverdiener in der Ehe. Aufgrund der Montagetätigkeit des Klägers, der damit unter der Woche kaum zu Hause war, oblag zudem der Beklagten die Kinderbetreuung und Haushaltsführung im Wesentlichen alleine. Andererseits hat der Kläger seit der Trennung 1999 Unterhalt gezahlt und leistet damit nunmehr seit 12 Jahren Unterhalt. Allerdings haben sich auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers für ihn günstig entwickelt, so betrug zuletzt sein Nettoeinkommen ca. 4000,- EUR.
Angesichts dieser Umstände entspricht es billigem Ermessen, wenn der Kläger zunächst weiterhin Unterhalt leistet und zwar bis 31. Dezember 2015. Allerdings erscheint es angemessen, den Unterhalt ab Januar 2012 auf dann 400,- EUR herabzusetzen. Die Beklagte erhält bereits mit dem ihr rechnerisch zustehenden Unterhaltsbeträgen von ca. 590,- EUR bis Juli 2011 und dann wiederum ca. 668,- EUR bis Ende 2011 Leistungen, die unter dem Existenzminimum von derzeit 770,- EUR liegen. Die staatlichen Transferleistungen, die die Beklagte derzeit erhält, sind deutlich höher als die Unterhaltszahlungen. Somit steht einer Herabsetzung auch nicht entgegen, dass sich dadurch die staatlichen Transferleistungen erhöhen werden. Bei einer Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls entspricht es zudem billigem Ermessen, wenn dann zum 1. Januar 2016 nach insgesamt 16 Jahren die Unterhaltsverpflichtung des Klägers endet und der Unterhaltsanspruch der Beklagten entfällt.
4. Die Beklagte hat mithin ab 8. August 2009 einen Unterhaltsanspruch von 590,- EUR monatlich, 593,- EUR monatlich im Jahr 2010 und monatlich 594,- EUR in dem Zeitraum von Januar bis Juli 2011, ab August 2011 bis Dezember 2011 einen Unterhaltsanspruch von 668,03 EUR und ab Januar 2012 bis Dezember 2015 einen monatlichen Unterhaltsanspruch von dann 400,- EUR.
Für den Zeitraum von Juni 2011 bis einschließlich August 2011 hat der Kläger den Unterhalt an das Jobcenter S… zu leisten, da insoweit der Unterhaltsanspruch gem. § 33 Abs. 1 SGB II auf das Jobcenter übergegangen ist (§ 265 Abs. 1 ZPO).
5. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten ist nicht verwirkt.
a. Soweit die Beklagte unstreitig zunächst in der mündlichen Verhandlung vom 8. Januar 2010 zu ihren Beschäftigungszeiten angegeben hat, dass sie bereits vor der Eheschließung ab 1975 nicht mehr berufstätig gewesen sei, so ist diese Erklärung der Beklagten zwar unstreitig falsch gewesen, sie erfüllt aber nicht den Tatbestand des versuchten Prozessbetruges und führt damit auch nicht zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gem. § 1579 Nr. 3 BGB. Es ist nicht ersichtlich, dass diese nicht korrekte Darstellung der eigenen Erwerbsbiografie geeignet ist, dem Kläger einen Vermögensnachteil zuzufügen. Denn wenn die Beklagte bereits vor der Ehe keinerlei Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, dann hätte im Rahmen der Prüfung, ob ein Unterhaltsanspruch gem. § 1578b BGB herabzusetzen oder zu befristen wäre, in jedem Fall davon ausgegangen werden müssen, dass die Eheschließung zu keinerlei ehebedingten Nachteilen geführt habe, da die Beklagte vor der Ehe nicht berufstätig war und dann auch während der Ehe nicht berufstätig gewesen ist. Die Beklagte hätte sich durch diese Darstellung, wenn sie denn der Kläger nicht korrigiert hätte, höchstens selbst geschadet.
b. Das Verschweigen des Umstandes, dass die Beklagte eine Rente beantragt hat, führt ebenfalls nicht zur Verwirkung. Die Beklagte hat keine Rente bewilligt bekommen, sie hat dies, einschließlich der entsprechenden Bescheide, in das Verfahren eingeführt. Somit hat sie sich auch insoweit nicht über die Vermögensinteressen des Klägers hinweggesetzt, § 1579 Nr. 5 BGB.
c. Soweit der Kläger nunmehr Umstände aus den Jahren 1994 bis 1998, 1999 und danach bis 2002 anführt und unter näherer Darlegung der Einzelheiten behauptete, die Beklagte habe Geldbeträge von den Sparbüchern der Kinder und der Parteien abgehoben und für sich vereinnahmt bzw. sie habe den Kläger beleidigt und verleumdet, so ist der Kläger mit diesen Einwänden gem. § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert.
d. Soweit der Kläger letztlich meint, die Beklagte habe ihren Unterhaltsanspruch verwirkt, weil sie gegenüber dem Gutachter die Ehe falsch dargestellt habe und zudem auch insoweit den Kläger verleumdet habe, so führt auch dies nicht zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs. Zwar mag einiges dafür sprechen, dass die Schilderungen der Beklagten gegenüber dem Gutachter über die Ehe überzogen sind. Es ist kaum vorstellbar, dass der Kläger die Beklagte wegen der Stuhlinkontinenz beleidigt haben soll, ist diese doch während der Ehe nicht einmal nach der Behauptung der Beklagten aufgetreten. Andererseits ist auch festzustellen, dass der Umgangston der Gegenseite im Verfahren nicht von Höflichkeit und Zurückhaltung geprägt gewesen ist. Der Senat schließt sich daher den Erwägungen des Amtsgerichts an, dass unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und des Kontextes und der Auswirkungen der beanstandeten Äußerungen der Beklagten gegenüber dem Sachverständigen vorliegend nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Fortdauer der ehelichen Solidarität durch das Verhalten der Beklagten als unzumutbar für den Kläger angesehen werden kann.
e. Soweit der Kläger letztendliche eine unzureichende Information der Beklagten über den Ausbildungsstand der gemeinsamen Tochter bemängelt hat, ist dem Kläger vorzuhalten, dass die Tochter Unterhaltsgläubigerin war und von ihr und nicht von der Beklagten, die schon seit langem aufgrund der Volljährigkeit nicht mehr die gesetzliche Vertreterin der Tochter ist, die notwendigen Informationen über das Ausbildungsende zu erbringen waren.
IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO. Es handelt sich vorliegend um einen Einzelfall, der keine grundsätzliche Bedeutung hat. Alle Rechtsfragen dieses Verfahren sind grundsätzlich höchstrichterlich geklärt und der Senat weicht von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung auch nicht ab.