Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 20.10.2011 – 13 W 12/11

ECLI:DE:KG:2011:1020.13W12.11.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 1. August 2011 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Rechtsstreit an das Amtsgericht Schöneberg – Familiengericht – verwiesen wird.

Der Beschwerdewert wird auf 2.670,- EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Parteien waren verheiratete Eheleute. Während der Ehe haben die Parteien 1997 ein Depotkonto bei der D… Bausparkasse AG eröffnet. Auf dieses wurden 30.000 DM eingezahlt. Das Kapital wurde mit 4,8% Zinsen jährlich für 5 Jahre anlegt. Zugleich schloss die Beklagte und mit der D… einen Lebensversicherungsvertrag ab. Die Beiträge hierzu wurden aus dem Depotkonto getätigt. Ende 2002 war das Depotkonto erschöpft, der auf die Lebensversicherung eingezahlte Betrag wurde bis zur Fälligkeit verzinst und im Jahr 2009 ausgezahlt. Bereits im März 2005 ist die Ehe der Parteien geschieden worden.

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Der Kläger hat mit seiner Stufenklage vor dem Landgericht Berlin die Beklagte auf Auskunft über die Höhe des Lebensversicherungsbetrages und auf Zahlung des dann noch zu beziffernden hälftigen Erlöses verklagt.

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Er macht geltend, dass es eine Absprache gegeben habe, wonach der Erlös aus der Lebensversicherung beiden Parteien je zur Hälfte habe zustehen sollen.

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Die Beklagte, die der Klage entgegengetreten ist und im Wege der Widerklage außergerichtliche Kosten geltend macht, ist der Auffassung, dass es sich um eine Familiensache handle und der Anspruch verjährt sei. Zudem habe der Kläger keinen Anspruch auf eine Beteiligung an dem Erlös der auf ihren Namen abgeschlossenen Lebensversicherung, da es weder eine entsprechende Vereinbarung gebe noch der Kläger an dem Aufbau der Lebensversicherung beteiligt gewesen sei, da das Geld auf dem Depotkonto eine Schenkung ihres Vaters an sie gewesen sei.

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Mit Beschluss vom 1. August 2011 hat das Landgericht seine Unzuständigkeit festgestellt und zugleich das Verfahren an das für Familiensachen zuständige Amtsgericht Frankfurt aM verwiesen.

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Hiergegen hat der Kläger fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, dass die Zuständigkeit des Landgerichts gegeben sei. Eine Familiensache sei nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung bestehe, § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG. Es sei nicht ausreichend, dass der Vertrag während der bestehenden Ehe geschlossen worden sei, sondern erforderlich sei auch ein Zusammenhang mit der Beendigung der Ehe. Hieran fehle es aber vorliegend, zumal auch ein zeitlicher Zusammenhang erforderlich sei, der bei einer Scheidung vor mehr als 6 Jahren nicht mehr gegeben sei.

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Die gem. § 17 a Abs. 4 GVG zulässige sofortige Beschwerde ist mit der Maßgabe, dass das zuständige Familiengericht das Amtsgericht Schöneberg und nicht das Amtsgericht Frankfurt a.M. ist, unbegründet.

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Das Landgericht hat zutreffend den vorliegenden Rechtsstreit als eine Familiensache gem. §§111, 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG angesehen.

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Mit der Regelung in § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG soll u.a. das sogen. Güternebenrecht in die Zuständigkeit des Familiengerichts fallen (vgl. Bt-Drs. 16/6308 S. 263). Damit sind von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG u.a. Auseinandersetzungen zwischen getrennt lebenden Eheleute über während der Ehe getroffenen gemeinsamen Dispositionen und die im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe verbundenen Vorgänge erfasst (vgl. Zöller/Lorenz, ZPO, 28. Aufl., Rn. 17) wie z.B. die Verteilung vorhandene Kontoguthaben, Bausparkassenverträgen oder gemeinsamen Lebensversicherungen etc. (vgl. Burger FamRZ 2009, 1017, 1019; Schulte-Bunert/Weinreich/Rehme, FamFG 2. Aufl., § 266 Rn 14; Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 5 Aufl. § 266 Rn. 12; Keidel/Giers, FamFG, 17. Aufl., § 266 Rn. 13ff). Denn die Eheleute streiten sich anlässlich der Trennung/Scheidung um die Verteilung/Auseinandersetzung von während der Ehe geschaffenem Vermögen außerhalb des eigentlichen Güterrechts, wobei bei einem Fortbestand der Ehe dieser Streit regelmäßig nicht aufgekommen wäre, sondern im Rahmen des ehelichen Zusammenlebens einvernehmlich die Verteilung des Vermögens geregelt worden bzw. den Eheleuten gemeinsam zugute gekommen wäre. Der vorliegend vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf hälftige Beteiligung an einer während der Ehe gebildeten Kapitalanlage, die nach seiner Behauptung beiden Eheleuten gemeinsam zustehen sollte, ist damit eine Streitigkeit, die im Zusammenhang mit der Scheidung der Parteien steht, und daher eine sonstige Familiensache iS von § 266 Abs. 1 Nr. 3.

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Fraglich ist allein, ob auch ein zeitlicher Zusammenhang zur Trennung/Scheidung der Parteien erforderlich ist. Dies hat das Landgericht zutreffend in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 25. August 2011 verneint. Allerdings wird teilweise in der Literatur ein zeitlicher Zusammenhang mit der Scheidung verlangt (vgl. Burger FamRZ 2009, 1017, 1018; Prütting/Helms/Heiter, FamFG, 2 Aufl., Rn 50a f). Diese Auffassung überzeugt aber nicht. Bereits der Wortlaut steht der Annahme eines zeitlichen Zusammenhangs mit der Scheidung entgegen, denn § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG verlangt nur einen Zusammenhang mit der Scheidung. Soweit in der Begründung des RegE ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zur Scheidung der Eheleute gefordert wird (BT-Drs. 16/6308 S. 262), fehlt es zum einen an einer Begründung hierfür und zum anderen hat sich dieses Verlangen im Gesetzeswortlaut nicht niedergeschlagen (so auch Musielak/Borth, FamFG, 2. Aufl., § 266 Rn. 12). Zudem steht ein zeitlicher Zusammenhang auch der Gesetzesbegründung entgegen, wonach Verfahren, die eine besondere Sachnähe zum Familienrecht haben, dem Familiengericht zugewiesen werden sollen (BT-Drs. 16/6308 S. 262). Es ist bereits nicht erkennbar, dass diese besondere Sachnähe von einem zeitlichen Faktor abhängig ist (so auch Schulte-Bunert/Weinreich/Rehme aaO Rn 12; Musielak/Borth aaO Rn. 12; Keidel/Giers aaO Rn 13, Zöller/Lorenz, aaO Rn. 17). Zudem ist, wollte man einen zeitlichen Zusammenhang für erforderlich halten, nicht eindeutig bestimmbar, ab wann dieser zeitliche Zusammenhang nicht mehr gegeben sein sollte. Hierbei ist zu bedenken, dass Ansprüche auf Zugewinn erst mit Rechtskraft der Scheidung entstehen, § 1378 Abs. 3 BGB, und nur zur Berechnung der Zeitpunkt auf die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorverlegt wird, § 1384 BGB. Der Anspruch auf Zugewinn verjährt nach drei Jahren, § 195 BGB. Mithin kann bis drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung ein derartiger Zugewinnanspruch geltend gemacht werden, der insbesondere wenn er im Wege der Stufenklage verbunden mit einer zunächst zu erteilenden Auskunft geltend gemacht wird, sich – wie der Senat, der zugleich Familiensenat ist, aus eigener Anschauung weiß – über Jahre erstrecken kann. Wollte man dann aufgrund eines letztlich willkürlich zu bestimmenden Zeitpunkts den zeitlichen Zusammenhang verneinen, dann könnte das Ziel der Einführung des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, nämlich auch einer Entscheidung durch das Familiengericht über das sogen. Güternebenrecht herbeizuführen, nicht mehr erreicht werden, ohne dass hierfür eine sachliche Rechtfertigung ersichtlich wäre (hierzu auch Johannsen/Henrich/Jaeger aaO Rn. 15, so auch Zöller/Lorenz aaO Rn. 17).

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Mithin bedarf es keines zeitlichen Zusammenhangs zur Rechtskraft der Scheidung, so dass es sich vorliegend um eine sonstige Familiensache iS von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG handelt.

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Für Familiensachen besteht gem. § 23a GVG die ausschließliche Zuständigkeit der Amtsgerichte (Familiengerichte, §23 b GVG), so dass sich das Landgericht zu Recht für unzuständig erklärt hat.

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Der Beschluss ist allerdings insoweit zu korrigieren, als die Zuständigkeit für eine sonstige Familiensache sich gem. § 267 Abs. 2 FamFG bestimmt, da die Ehe bereits geschieden ist. Damit ist die Zuständigkeit des Amtsgericht Schöneberg, in dessen Bereich die Beklagte ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, gegeben, §§ 12, 13 ZPO.

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Für die Wertfestsetzung wurde gem. § 3 ZPO 1/5 des Streitwerts in der Hauptsache angesetzt.