Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 21.10.2011 – 9 W 22/11

ECLI:DE:KG:2011:1021.9W22.11.0A

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Wert des Berufungsverfahrens in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Berlin – 55 S 236/10 WEG – vom 7. Dezember 2010 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen auf

11.320,30 Euro

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie war mit der Verwalterin, der Beigeladenen, unzufrieden und wehrte sich gegen deren Bestellung zur Verwalterin und Beauftragung mit den Verwalterleistungen.

2

Im Einzelnen wurden folgende WEG-Beschlüsse angefochten.

3

TOP 2 vom 8. Dezember 2009

(Beschluss über Bestellung des Verwalters für 2010)

TOP 3 vom 8. Dezember 2009

(Beschluss über Abschluss des Verwaltervertrages)

TOP 4 vom 8. Dezember 2009

(Beschluss über Abschluss des Verwaltervertrages vom 4. November 2009 bis zum 31. Dezember 2009)

TOP 4 vom 3. November 2009

(Beschluss über Bestellung des Verwalters vom 4. November 2009 bis zum 31. Dezember 2009)

4

Die Klägerin hat zunächst allein den letzten Beschluss mit Klageschrift vom 3. Dezember 2009 angefochten und nach Ablauf des Verwaltungszeitraums Ende 2009 den Rechtsstreit im Schriftsatz vom 8. Januar 2010 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich nicht angeschlossen. Mit gesonderter Klage hat die Klägerin dann die übrigen Beschlüsse angefochten. Das Amtsgericht hat beide Verfahren verbunden und die angefochtenen Beschlüsse antragsgemäß für ungültig erklärt sowie im Übrigen die Hauptsachenerledigung festgestellt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen und den Wert des Berufungsverfahrens wie folgt festgesetzt.

5

Antrag zu 1)

1.297,80 Euro

Antrag zu 2)

1.297,80 Euro

Antrag zu 3)

216,30 Euro

Feststellungsantrag (HSE)

38,68 Euro

6

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin.

II.

7

Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.

1.

8

Die von den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin aus eigenem Recht gegen die Wertfestsetzung des Landgerichts in dem Beschluss vom 7. Dezember 2010 eingelegte Beschwerde ist gemäß §§ 68 Absatz 1 GKG, 32 Absatz 2 RVG zulässig.

9

Gegen eine Streitwertfestsetzung durch das Landgericht als Rechtsmittelgericht ist die Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft (KG Berlin - 8 W 91/09 - Beschluss vom 12. November 2009 - juris; OLG Zweibrücken ZMR 2010, 141; OLG Köln MDR 2009, 1408; OLG Schleswig MDR 2009, 1355; OLGR München 2009, 533; OLG Düsseldorf MDR 2007, 605; OLGR Rostock 2006, 1004).

10

Maßgeblich für Rechtsmittel gegen die Wertfestsetzung sind allein die Regelungen im Gerichtskostengesetz. Gemäß § 68 Absatz 1 Satz 1 GKG findet gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt, was vorliegend der Fall ist. Die Beschwerde ist gemäß § 68 Absatz 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Absatz 3 Satz 2 GKG beim nächsthöheren Gericht einzulegen. Nächsthöheres Gericht in diesem Sinne ist im vorliegenden Fall der Wertfestsetzung in der Berufungsinstanz durch das Landgericht das Oberlandesgericht (bzw. in Berlin das Kammergericht). Die Regelung führt zwar dazu, dass die Streitwertfestsetzung einer weitergehenden Überprüfung unterliegt als die Hauptsacheentscheidung. Dies entspricht aber dem Gesetzeswortlaut und ergibt sich aus dem insoweit eindeutigen Willen des Gesetzgebers, wonach die Beschwerde anders als nach § 25 Absatz 3 Satz 2 GKG a.F. auch dann zulässig sein soll, wenn das Rechtsmittelgericht die Entscheidung erlassen hat (BT-Drucksache 15/1971, S. 158). § 567 Absatz 1 ZPO, der vorsieht, dass die Beschwerde nur gegen Entscheidungen des Landgerichts stattfindet, die dieses im ersten Rechtszug erlässt, ist daher nicht (auch nicht analog) anwendbar.

2.

11

Die Beschwerde ist teilweise begründet.

12

Der Wert des Berufungsverfahrens beträgt 11.320,30 Euro.

a)

13

Gemäß § 49 a Absatz 1 GKG ist der Streitwert auf 50 Prozent des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen; er darf jedoch das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheidung nicht unterschreiten und das Fünffache des Wertes ihres Interesses nicht überschreiten.

14

aa) Nach dieser Vorschrift ist für die Wertfestsetzung als Ausgangswert zunächst der Betrag von 50 Prozent des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung maßgeblich. Das Interesse der Parteien und aller Beigeladenen wird bestimmt durch die im vorliegenden Verfahren verfolgten Anträge: Anfechtung der Beschlüsse über die Bestellung der Beigeladenen zum Verwalter für 2010, über den Abschluss des Verwaltervertrages, über den Abschluss des Verwaltervertrages für die Zeit vom 4. November 2009 bis zum 31. Dezember 2009 sowie über die Bestellung der Beigeladenen zum Verwalter für die Zeit vom 4. November 2009 bis zum 31. Dezember 2009. Streitwert bestimmend ist hiernach das Interesse der beigeladenen Verwalterin an der Vergütung, die sie für die Zeiten der Bestellung zur Verwalterin und Beauftragung mit der Verwaltung erzielen würde. Dies entspricht der früheren Rechtsprechung zur Regelung in § 48 Absatz 3 WEG a. F., auf die in soweit zurückgegriffen werden kann; Abramenko in Riecke/Schmid Fachanwaltskommentar Wohnungseigentumsrecht, 3. Auflage, Anhang zu § 50 WEG, Rn 2). Für die Festsetzung des Geschäftswerts nach § 48 Absatz 3 WEG a.F. war die Verwaltervergütung für die jeweilige Vertragslaufzeit maßgeblich (BGH NJW 2002, 3704).

15

bb) Dieser Ausgangswert darf jedoch das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheidung nicht unterschreiten und das Fünffache des Wertes ihres Interesses nicht überschreiten.

16

(1) Wie dieses Einzelinteresse eines Klägers im Falle einer Anfechtung der Verwalterbestellung zu bemessen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, insbesondere für den hier vorliegenden Fall, dass die klagende Partei mit der verfolgten Anfechtung der Verwalterbestellung nicht finanzielle Interessen verfolgt, sondern eine Störung des Vertrauensverhältnisses zum Verwalter geltend macht und damit – gleichlaufend mit dem Interesse der Gemeinschaft – die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Verwaltung verfolgt.

17

Nach einer Auffassung ist auch in dieser Konstellation der Betrag des auf den Kläger entfallenden Kostenanteils am Verwalterhonorar maßgeblich (Suilmann in Jennißen, WEG, 2. Auflage, § 49 a GKG, Rn. 19; OLG München NJW-RR 2009, 1615; LG Nürnberg-Fürth Beschluss vom 13. April 2010 – 14 T 2469/100 WEG – a. A. aber noch die selbe Kammer zwei Monate früher in ZWE 2010, 281).

18

Nach anderer Ansicht ist das Eigeninteresse des Klägers unabhängig von seinem konkreten Anteil am Verwalterhonorar mit 10 Prozent des Verwalterhonorars zu bemessen (Monschau in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Auflage, Rn. 6275; OLG Celle NJW 2010, 1154; LG München NZM 2009, 625; LG Lüneburg ZMR 2010, 228).

19

Eine weitere Meinung setzt den zweifachen Betrag des anteiligen Verwalterhonorars an (LG Karlsruhe ZWE 2010, 409).

20

(2) Der Senat hält diese Auffassungen nicht für zutreffend.

21

Die Ermittlung eines konkreten Streitwertbetrages ist mangels greifbarer Anhaltspunkte hier nur im Wege der Schätzung nach § 48 Absatz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO möglich (Bergerhoff in Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, 5. Auflage, Rn. 322).

22

Zwar erscheint es durchaus nachvollziehbar, mangels anderer betragsmäßig bestimmter, objektiver Schätzgrundlagen auf die konkrete Höhe des Verwalterhonorars zurückzugreifen (vgl. BayObLG JurBüro 2001, 644; Monschau in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Auflage, Rn. 6287), bietet dieses doch einen Anhalt für den Wert, welcher einer ordnungsgemäßen Verwalterleistung allgemein zuerkannt wird. Eine Orientierung der Ermittlung des Einzelinteresses am Verwalterhonorar – sei es an dem auf den Kläger entfallenden Kostenanteil, sei es in Form eines Prozentsatzes des Honorars – verbietet sich jedoch, weil dies dem mit der Anfechtung der Verwalterbestellung verfolgten Interesse eines Klägers, der lediglich die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Verwaltung erreichen will, nicht gerecht wird.

23

Wie im vorliegenden Fall reduziert sich das Interesse eines solchen Klägers an der begehrten Aufhebung der Beschlüsse betreffend die Verwalterbestellung sowie der Verwalterverträge nicht auf den Betrag des auf ihn entfallenden Kostenanteils am Verwalterhonorar. Auch die Klägerin wendet sich gegen die Verwalterbestellung und den Abschluss der Verwalterverträge, weil sie befürchtet, dass die Verwaltungstätigkeit durch die Beteiligte nicht ordnungsgemäß erfolgen werde. Ihr geht es damit nicht um den zu tragenden Anteil an der Verwaltervergütung. Diesen ist sie für eine ordnungsgemäße Verwaltung gerade bereit zu zahlen. Denn auch wenn die Klägerin mit ihrem Antrag Erfolg gehabt hätte, wäre die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht verwalterlos geblieben (vgl. Monschau in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Auflage, Rn. 6274 f.; LG München NZM 2009, 625). Vielmehr wäre ein anderer Verwalter bestellt worden und die Klägerin hätte anteilige Kosten der Verwaltung ebenso zu tragen gehabt.

24

Die Klägerin wendet sich demgegenüber allein gegen die Person der Beigeladenen als Verwalterin und gegen deren Eignung, Fähigkeiten, Erfahrungen und Leistungen, die Verwaltung für die Eigentümergemeinschaft ordnungsgemäß durchzuführen (vgl. Elzer NZM 2008, 433; Sommer ZWE 2009, 318; LG Nürnberg-Fürth ZWE 2010, 282; LG München NZM 2009, 625). Dieses Interesse an einer Verhinderung der Bestellung der Beigeladenen zur Verwalterin besteht aber losgelöst von den konkret anfallenden Verwalterkosten und ist deshalb unabhängig von dem konkreten Verwalterhonorar zu bewerten. Es kann dann aber auch nicht mit einem bestimmten Prozentsatz des Verwalterhonorars oder einem Vielfachen des klägerischen Anteils an dem Honorar bemessen werden.

25

(3) Auch andere mit einer Verwaltung durch die Beigeladene verbundene finanzielle Nachteile könnten vorliegend nicht zur Bestimmung des klägerischen Einzelinteresses herangezogen werden.

26

Denkbar ist dies grundsätzlich, soweit die Klägerin befürchtet, die Beigeladene würde die ihr übertragene Verwaltung nicht ordnungsgemäß ausführen. Insoweit geht es der Klägerin auch darum, Nachteile einer mangelhaften Verwaltung von der Gemeinschaft insgesamt abzuwenden. Nachteilige Auswirkungen einer mangelhaften Verwaltung (etwa in Folge fehlerhafter Verwaltungsentscheidungen bzw. -tätigkeiten) sind in vielerlei Hinsicht denkbar. Eintritt und Art konkreter derartiger Folgen, die bei einer Bestellung der Beigeladenen zur Verwalterin zu Lasten der Gemeinschaft und der Klägerin drohen, sind naturgemäß nicht von vornherein absehbar. Das Interesse an der Abwendung solcher Nachteile kann hierbei allerdings über das bloße Interesse der Klägerin, nicht an den Verwaltungskosten anteilig beteiligt zu sein, hinausgehen. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass auch die Folgen einer mangelhaften Verwaltung die Klägerin nur anteilig treffen. Einzelinteresse der Klägerseite und Gesamtinteresse der Eigentümergemeinschaft im Sinne von § 49 a Absatz 1 GKG sind also auch unter diesem Blickwinkel nicht identisch.

27

Da im vorliegenden Fall konkrete finanzielle Nachteile einer Verwaltung durch die Beigeladene nicht ersichtlich sind, scheidet aber auch dieser Gesichtspunkt für eine Schätzung zur Bestimmung des Einzelinteresses der Klägerin aus.

28

(4) Mit dem vorliegend zu bewertenden Interesse der Klägerseite vergleichbar ist jedoch die Anfechtung von Beschlüssen über die Entlastung eines Verwalters. Diese bewertet der BGH beim Fehlen besonderer Anhaltspunkte für einen höheren Wert mit 1.000 Euro, was auf das vorliegend zu beurteilende klägerische Einzelinteresse an der Aufhebung einer Verwalterbestellung übertragen werden kann.

29

Grundsätzlich ist für die Bewertung des Interesses der Anfechtung einer Verwalterentlastung von dem Umfang der für möglichen befundenen Schadenersatzansprüche, die mit der Entlastung undurchsetzbar werden, auszugehen (BGH NJW-RR 2011, 1026; Abramentko in Riecke/Schmid Fachanwaltskommentar Wohnungseigentumsrecht, 3. Auflage, Anhang zu § 50 WEG, Rn 4), wobei die Höhe des vermeintlichen Schadenersatzanspruchs für das Gesamtinteresse maßgeblich ist, das einfache Klägerinteresse sich jedoch danach bemisst, welchen Anteil der Kläger hieran zu tragen hat (Bergerhoff in Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, 5. Auflage, Rn. 348). Zu berücksichtigen ist bei der Bemessung des Interesses aber auch der Zweck, den die Entlastung des Verwalters neben der Verzichtswirkung hat (BGH NJW-RR 2011, 1026). Das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers an der Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse besteht auch darin, die Tätigkeit des Verwalters für die Vergangenheit zu billigen und ihm gegenüber - im Interesse einer weiteren vertrauensvollen Zusammenarbeit - für die Zukunft Vertrauen zu bekunden. Zwar findet dieses Interesse nicht unmittelbar in einer veränderten Vermögenslage Ausdruck; dies steht einer Bemessung des Gegenstandswertes im Wege der Schätzung aber nicht entgegen (BGH NJW 2003, 3124).

30

Sind allerdings Ersatzansprüche, nach denen der Wert der Entlastung bemessen werden könnte, nicht erkennbar, kann das klägerische Einzelinteresse nicht nach der Verzichtswirkung der Entlastung bestimmt werden, sondern maßgeblich ist dann allein der Wert, den die neben etwaigen Forderungen zu berücksichtigende vertrauensvolle Zusammenarbeit hat (BGH NJW-RR 2011, 1026). Fehlen besondere Anhaltspunkte für einen höheren Wert, hält der BGH hierfür einen Wert von 1000 Euro für sachgerecht.

31

Diese Überlegungen können auf das vorliegend zu beurteilende klägerische Einzelinteresse an der Aufhebung einer Verwalterbestellung übertragen werden, denn das für die Bewertung der Anfechtung der Entlastung des Verwalters maßgebliche Interesse an der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Verwaltung im erörterten Sinne entspricht inhaltlich dem vorliegend von der Klägerseite geltend gemachten Interesse an einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Auch dieses ist darauf gerichtet, mit dem Verwalter vertrauensvoll zusammenzuarbeiten und eine ordnungsgemäße Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß den Vorstellungen des Wohnungseigentümers durchzusetzen (Hannemann/Weber, Handbuch des Wohnungseigentumsrechts, § 13, Rn 13). Deshalb kann auch dieses Interesse sachgerecht und angemessen mit 1.000 Euro bewertet werden.

b)

32

In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich die aus dem Tenor ersichtliche Wertfestsetzung.

33

aa) Die Anfechtung von TOP 2 vom 8. Dezember 2009 (Beschluss über Bestellung des Verwalters für 2010) ist mit 5.000 Euro zu bewerten.

34

Der Ausgangsstreitwert (50 Prozent des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung) beträgt vorliegend 50 Prozent der Verwaltervergütung, die die Beigeladene für die Zeit der Bestellung zur Verwalterin und Beauftragung mit der Verwaltung erzielen würde, mithin 50 % x 11.680,20 Euro = 5.840,10 Euro. Da dieser Betrag jedoch das Fünffache des Wertes des Einzelinteresses der Klägerin an der Entscheidung, mithin 5 x 1.000 Euro = 5.000 Euro, nicht überschreiten darf, beträgt der Wert dieses Antrages 5.000 Euro.

35

bb) Gleiches gilt für die Anfechtung von TOP 3 vom 8. Dezember 2009 (Beschluss über Abschluss des Verwaltervertrages), deren Wert damit ebenfalls 5.000 Euro beträgt.

36

cc) Die Anfechtung von TOP 4 vom 8. Dezember 2009 (Beschluss über Abschluss des Verwaltervertrages vom 4. November 2009 bis zum 31. Dezember 2009) ist mit 1.000 Euro zu bewerten.

37

Der Ausgangsstreitwert (50 Prozent des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung) beträgt vorliegend 50 Prozent der Verwaltervergütung, die die Beigeladene für die Zeit vom 4. November 2009 bis zum 31. Dezember 2009 erzielen würde, mithin 50 % x 1.946,70 Euro = 973,35 Euro. Da dieser Betrag jedoch das Interesse der Klägerin in Höhe von 1.000 Euro unterschreitet, ist der Wert des Einzelinteresses in Höhe von 1.000 Euro maßgeblich.

38

dd) Auch der Wert des Antrages aus der Klageschrift vom 3. Dezember 2009 betreffend die Anfechtung von TOP 4 vom 3. November 2009 (Beschluss über Bestellung des Verwalters vom 4. November 2009 bis zum 31. Dezember 2009) hatte zunächst einen Wert von 1.000 Euro. Insoweit gelten die obigen Ausführungen entsprechend.

39

Durch die einseitige Hauptsachenerledigungserklärung bezüglich des Antrages aus der Klageschrift vom 3. Dezember 2009 betreffend die Anfechtung von TOP 4 vom 3. November 2009 (Beschluss über Bestellung des Verwalters vom 4. November 2009 bis zum 31. Dezember 2009) reduzierte sich jedoch der Wert dieses Antrages mit Zustellung der Erledigungserklärung der Klägerin im Schriftsatz vom 8. Januar 2010 an die Gegenseite auf das Kosteninteresse – wie von der Klägerin auf Seite 4 der Beschwerdeschrift vom 14. Januar 2011 zutreffend ermittelt – in Höhe von 320,30 Euro. Dieser Wert ist für die Festsetzung des Wertes des Berufungsverfahrens maßgeblich.

3.

40

Obwohl der angefochtene Streitwertbeschluss von einem Einzelrichter erlassen worden ist, hat gemäß § 66 Absatz 6 Satz 2 in Verbindung mit § 68 GKG der Senat über die Beschwerde - nach Übertragung durch den Einzelrichter - entschieden, weil die Sache im Hinblick auf die umstrittene Problematik der Wertfestsetzung grundsätzliche Bedeutung hat. Die Zulassung einer weiteren Beschwerde kommt allerdings nicht in Betracht (§ 66 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 68 Absatz 1 Satz 5 GKG).