Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 24.10.2011 – 25 W 37/11

ECLI:DE:KG:2011:1024.25W37.11.0A

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten vom 07. Mai 2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 20. April 2011 wird zurückgewiesen.

2. Der Verfahrenswert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe

A.

1

Das Amtsgericht Charlottenburg teilte der Beteiligten mit Schreiben vom 31. März 2011 mit, dass es deren Löschung beabsichtige, nachdem die Hauptniederlassung der Gesellschaft im Register des Companies House von England und Wales in Cardiff mit der Nummer 5891117 am 15. März 2011 als „dissolved“ und damit als gelöscht gekennzeichnet worden war, womit die Grundlage für die Eintragung einer Zweigniederlassung entfallen sei.

2

Die Beteiligte legte mit Schreiben vom 19. April 2011 Widerspruch ein, und behauptete, dass die Hauptniederlassung nun wieder bestehe. Zum Nachweis legte sie ein Certificate des Companies House vom 18. April 2011 vor, aus dem hervorgeht, dass an diesem Tag die L… S… LIMITED unter der Company Number 7607294 in das englische Register eingetragen worden ist.

3

Den Widerspruch der Beteiligten wies das Registergericht durch Beschluss vom 20. April 2011 mit der Begründung zurück, bei der jetzigen L… S… LIMITED handele es sich um eine neue Hauptniederlassung, die – trotz Namensgleichheit – mit der neuen Gesellschaft nicht identisch sei. Eine Zweigniederlassung einer gelöschten Gesellschaft könne es jedoch nicht geben. .

4

Gegen diesen ihr am 21. April 2011 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte mit am 07. Mai 2011 per Telefax beim Registergericht eingegangenen Schreiben vom selben Tage Beschwerde eingelegt und darin mitgeteilt, es sei „natürlich richtig, dass es sich hier um eine neue Gesellschaft“ handele.

5

Mit Beschluss vom 10. Mai 2011 hat das Amtsgericht Charlottenburg der Beschwerde nicht abgeholfen.

B.

6

Die Beschwerde der Beteiligten hat keinen Erfolg.

I)

7

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 58 Abs.1 FamFG statthaft, gemäß §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Beteiligte ist nach § 59 Abs. 1 FamFG auch beschwerdebefugt, da sie durch die beabsichtigte Löschung in ihren Rechten nachhaltig beeinträchtigt wird und zudem auch nach der nach englischem Recht durchgeführten Löschung und Auflösung bis zur vollständigen Beendigung der Liquidation der (deutschen) Restgesellschaft als aktiv und passiv parteifähig anzusehen ist (OLG Nürnberg, NZG 2008, 76).

II)

8

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

9

Gemäß § 395 Abs. 1 FamFG kann das Registergericht eine Eintragung von Amts wegen löschen, wenn die Eintragung nachträglich unzulässig geworden ist. Entscheidend ist, dass die Eintragung in dem Zeitpunkt unzulässig ist, in dem über die Löschung wegen der der Unzulässigkeit befunden wird (Keidel/Heinemann, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 395 Rn. 13). Eine Zweigniederlassung ist immer dann zu löschen, wenn die Hauptniederlassung im ausländischen Heimatregister gelöscht worden ist (Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl. 2010, Rn. 337a). Wird eine private limited company nach englischem Recht im Heimatregister gelöscht („dissolved“), so verliert sie hierdurch ihre Rechtsfähigkeit (OLG Jena GmbHR 2007, 1109; Krafka/Willer/Kühn, a.a.O.). Dies bedeutet, dass auch die Zweigniederlassung einer nicht mehr existenten Hauptniederlassung mangels eigener Rechtspersönlichkeit zu löschen ist (Krafka/Willer/Kühn, a.a.O.).

10

Zwar hat die Beteiligte vorgetragen, dass die Leon Systems Limited am 18. April 2011 wieder in das Registrar of Companies for England and Wales eingetragen worden sei. Zwar ist eine Wiedereintragung nach dem englischen Companies Act 2006 innerhalb von sechs Jahren nach der Löschung wieder möglich (Krömker/Otte, BB 2008, 964, 966). Allerdings handelt es sich hier nach den Angaben der Beteiligten im Schreiben vom 07. Mai 2011 nicht um eine solche Wiedereintragung einer zuvor gelöschten, sondern um eine völlig neue Gesellschaft. Dafür spricht auch der Umstand, dass die am 18. April 2011 in das englische Register eingetragene Gesellschaft die Nummer 7607294 trägt, die gelöschte Hauptniederlassung der Beteiligten jedoch unter Nummer 5891117 verzeichnet war. Damit stellt sich die von der Beteiligten offenbar aufgeworfene und in der Literatur diskutierte Frage (vgl. Krömker/Otte, a.a.O. S. 966), ob eine wiedereingetragene britische Limited automatisch in die Position der Hauptniederlassung zur deutschen Zweigniederlassung einrücken kann, wodurch die Notwendigkeit der Löschung entfiele, hier nicht.

11

Damit erfolgt die Amtslöschung gemäß § 395 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu Recht.

C.

12

Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO.