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Kammergericht Urteil vom 27.10.2011 – 8 U 167/10

ECLI:DE:KG:2011:1027.8U167.10.0A

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. Oktober 2010 verkündete Urteil der Zivilkammer 10 des Landgerichts Berlin abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 54.243,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 2.042,99 € seit dem 14.06.2007, auf 928,74 € seit dem 05.03.2007, auf jeweils 1.165,26 € seit dem 05.04.2007, 05.05.2007, 05.12.2007, 05.01.2008, 05.02.2008, 05.03.2008, 05.04.2008, 05.05.2008, 05.06. 2008, 05.07.2008, 05.08.2008, 05.09.2008, 05.10.2008, 05.11.2008, und 05.12.2008, 05.01.2009, 05.02.2009, 05.03.2009, 05.04.2009, 05.05.2009, 05.06. 2009, 05.07.2009, 05.08.2009, 05.09.2009, 05.10.2009, 05.11.2009 und 05.12.2009, 05.01.2010, 05.02.2010, 05.03.2010, 05.04.2010, 05.05.2010, 05.06. 2010, 05.07.2010, 05.08.2010, 05.09.2010, 05.10.2010, 05.11.2010 und 05.12.2010, 05.01.2011, 05.02.2011, 05.03.2011, 05.04.2011 und 05.05.2011 zu zahlen.

Die Kosten der ersten Instanz und des Berufungsverfahrens haben die Beklagte zu 88% und die Klägerin zu 12% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.

1

Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 21. Oktober 2010 verkündete Urteil der Zivilkammer 10 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

2

Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor:

3

Per 31. Mai 2011 stünden ihr offene Unterhaltsansprüche in Höhe von 52.200,18 € zu. Hinzu kämen die Kosten aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss in Höhe von 2.042,99 € nebst Zinsen.

4

Das Landgericht sei davon ausgegangen, dass die Abtretungsvereinbarung vom 5. Februar 2006 einen Treuhandvertrag darstelle, mit der Folge, dass eine unentgeltliche Leistung nicht vorgelegen habe. Dabei habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass sie, die Klägerin bestritten habe, dass die Beklagte und Herr … bereits am 5. Februar 2006 eine Treuhandvereinbarung geschlossen haben. Aus der Abtretungsvereinbarung ergebe sich nicht, dass die Abtretung aufgrund einer Treuhandabrede erfolgt ist, oder dass die Abtretung einer Treuhandabrede gleichzusetzen sei. Auch die Notarin habe nur Kenntnis von der Abtretung, nicht aber von der Treuhandvereinbarung gehabt.

5

Die Abtretungsvereinbarung sei unentgeltlich erfolgt, da eine Gegenleistung nicht zu erbringen gewesen sei.

6

Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Abtretungsvereinbarung nicht erkennbar zu dem Zweck erfolgt sei, die Klägerin als Gläubigerin zu benachteiligen und diesen Vermögenswert dem Vollstreckungszugriff zu entziehen.

7

Es habe die zeitliche Abfolge zwischen dem Kaufvertragsabschluss im Januar 2006, der Abtretung im Februar 2006, der Urteilsverkündung im April 2006 und der schriftlich fixierten Treuhandabrede im April 2006 nicht ausreichend gewertet. Zudem habe die Beklagte in dem Verfahren … ./. … auf ausdrückliche Nachfrage angegeben, dem Schuldner … keinerlei Bargeldbeträge zur Verfügung gestellt zu haben, während sie in diesem Verfahren eine Aufstellung der von ihr ausgereichten Barzahlungen an den Schuldner … eingereicht habe.

8

Es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass Schulden in Höhe von 390.000,00 € aufgenommen worden seien.

9

Das Landgericht habe auch völlig unberücksichtigt gelassen, dass die Beklagte als angebliche Treuhänderin höhere Zinsen zur Auszahlung gebracht habe als vertraglich vereinbart. Die Beklagte habe 50.316,63 € mehr an Zinsen bezahlt, als dies aufgrund der vertraglichen Vereinbarung erforderlich gewesen wäre.

10

Das Landgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass der Beklagten eine Forderung in Höhe von 390.000,00 € abgetreten worden sei, dass sie aber laut abgeändertem Treuhandauftrag nur 375.000,00 € Darlehen zurückzuführen habe.

11

Da die Beklagte treuhänderisch nur die Interessen des Schuldners, nicht aber die Interessen Dritter wahrnehmen sollte, sei von einer unentgeltlichen Verfügung auszugehen.

12

Das Landgericht habe bei seiner Beweiswürdigung nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Zeuge … von einem Haufen Gläubiger gesprochen habe, obwohl es sich um eine namentlich zu benennende Anzahl gehandelt habe. Die von Herrn … unterzeichneten Quittungen seien nicht ausreichend gewürdigt worden. Sie trügen unterschiedliche Daten, obwohl die Beträge nach Aussage des Zeugen … an einem Tag gezahlt worden sein sollen. Außerdem wiesen sie den Ort Teneriffa aus, obgleich in Berlin gezahlt worden sein soll. Außerdem sei nicht berücksichtigt worden, dass es nicht der Üblichkeit entspreche, Geldbeträge in Höhe von rund 230.000,00 € in 500,00 € Scheinen bar zu übergeben.

13

Davon abgesehen sei auch die Aufnahme des Darlehens durch Herrn … nicht von der Bevollmächtigung gedeckt gewesen.

14

Unzutreffend sei die Ausführung des Landgerichts, Herr … habe bereits in der Vergangenheit Darlehen gewährt. Das von dem Landgericht angeführte, in dem Vergleich vom 20. Juni 2005 - 33 O 394/04 - aufgeführte Darlehen über 160.000,00 DM sei mit dem hier streitgegenständlichen identisch.

15

Der erkennende Richter sei hinsichtlich des nicht ausgezahlten Betrages in Höhe von 2.354,63 € von den Ausführungen in dem richterlichen Hinweis vom 26. Mai 2009 abgewichen.

16

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Beklagte aufgrund der geänderten Treuhandvereinbarung verpflichtet, 50.000,00 € an die Klägerin zu zahlen.

17

Zum Vorwurf der Sittenwidrigkeit habe sie, die Klägerin, entgegen der Auffassung des Landgerichts hinreichend vorgetragen.

18

Der erkennende Richter habe an der Beweisaufnahme nicht teilgenommen, so dass eine Beweiswürdigung nur nach Aktenlage und nicht aufgrund der Eindrücke der Zeugenvernehmung habe erfolgen können. Gegebenenfalls hätte Herr … ergänzend vernommen werden müssen.

19

Entgegen der Behauptung der Beklagten habe ihre Forderung weder in der Treuhandvereinbarung vom 22. April 2006 noch in der Treuhandvereinbarung vom 1. August 2007 Berücksichtigung gefunden. Die unstreitig gestellte Prozessbürgschaft der Deutschen Bank vom 26. Juni 2006 und folglich auch das von Herrn … hierfür angeblich ausgereichte Darlehen hätten ausschließlich zur Abwendung oder Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß Tenor des Urteils des Familiengerichts vom 12. April 2006 gedient. Im Übrigen werde die Darlehensgewährung nach wie vor bestritten.

20

Die Beklagte sei über die Umstände der Scheidungsauseinandersetzung umfassend informiert und auch involviert gewesen. Mit einem an die Klägervertreterin gerichteten Fax vom 6. November 2007 habe die Beklagte mitgeteilt, dass sie nach Prüfung der ihr von Herrn … sämtlichst zur Verfügung gestellten Unterlagen bezüglich der mit der Klägerin geführten Prozesse zu dem Ergebnis gekommen sei, dass sich die Klägerin an keinerlei Vereinbarungen sowie auch an keine Gerichtsurteile halte.

21

Unrichtig sei die Behauptung der Beklagten, sie habe Herrn … zu keinem Zeitpunkt steuerlich betreut. In dem Ehescheidungsverfahren habe die persönlich gehörte Beklagte am 29. April 2009 ausgesagt, dass sie seit 2003 die Partnerin von Herrn … sei und dass sie ihn vorher bereits steuerlich betreut, also gekannt habe.

22

Der Scheidungsbeschluss vom 18. Mai 2011 sei nicht rechtskräftig. Sie, die Klägerin, habe fristgerecht Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdeverfahren werde beim Kammergericht zum Geschäftszeichen 19 UF 71/11 geführt.

23

Die Klägerin hat zunächst beantragt,

24

das am 21. Oktober 2010 verkündete Urteil der Zivilkammer 10 des Landgerichts Berlin abzuändern und

25

die Beklagte zu verurteilen, an sie 20.450,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 2.042,99 € seit dem 14.06.2007, auf 928,74 € seit dem 05.03.2007, auf jeweils 1.165,26 € seit dem 05.04.2007, 05.05.2007, 05.12.2007, 05.01.2008, 05.02.2008, 05.03.2008, 05.04.2008, 05.05.2008, 05.06. 2008, 05.07.2008, 05.08.2008, 05.09.2008, 05.10.2008, 05.11.2008, und 05.12.2008 sowie monatlich ab Januar 2009 1.165,26 € bis zur Rechtskraft der Ehescheidung zu zahlen,

26

hilfsweise,

27

die Beklagte zu verurteilen, zugunsten der Klägerin bis in Höhe von 27.919,22 € die Zwangsvollstreckung in das Treuhandkonto betreffend die Auszahlungen für Herrn … gemäß der Treuhandabrede vom 22.04.2006 und 01.08.2007 zu dulden,

28

äußerst hilfsweise,

29

für den Fall, dass das Geld auf dem Treuhandkonto nicht mehr vorhanden ist, Wertersatz durch Zahlung in Höhe von 27.919,22€ zu leisten.

30

Die Klägerin beantragt nunmehr unter Rücknahme der Klage im Übrigen,

31

das am 21. Oktober 2010 verkündete Urteil der Zivilkammer 10 des Landgerichts Berlin abzuändern und

32

die Beklagte zu verurteilen, an sie 54.243,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 2.042,99 € seit dem 14.06.2007, auf 928,74 € seit dem 05.03.2007, auf jeweils 1.165,26 € seit dem 05.04.2007, 05.05.2007, 05.12.2007, 05.01.2008, 05.02.2008, 05.03.2008, 05.04.2008, 05.05.2008, 05.06. 2008, 05.07.2008, 05.08.2008, 05.09.2008, 05.10.2008, 05.11.2008, und 05.12.2008, 05.01.2009, 05.02.2009, 05.03.2009, 05.04.2009, 05.05.2009, 05.06. 2009, 05.07.2009, 05.08.2009, 05.09.2009, 05.10.2009, 05.11.2009 und 05.12.2009, 05.01.2010, 05.02.2010, 05.03.2010, 05.04.2010, 05.05.2010, 05.06. 2010, 05.07.2010, 05.08.2010, 05.09.2010, 05.10.2010, 05.11.2010 und 05.12.2010, 05.01.2010, 05.02.2010, 05.03.2010, 05.04.2010 und 05.05.2010 zu zahlen,

33

hilfsweise,

34

die Beklagte zu verurteilen, zugunsten der Klägerin bis in Höhe von 27.919,22 € die Zwangsvollstreckung in das Treuhandkonto betreffend die Auszahlungen für Herrn … gemäß der Treuhandabrede vom 22.04.2006 und 01.08.2007 zu dulden,

35

äußerst hilfsweise,

36

für den Fall, dass das Geld auf dem Treuhandkonto nicht mehr vorhanden ist, Wertersatz durch Zahlung in Höhe von 27.919,22€ zu leisten.

37

Die Beklagte stimmt der teilweisen Klagerücknahme zu und beantragt im Übrigen,

38

die Berufung zurückzuweisen.

39

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor:

40

Ein Anfechtungsgrund i.S.d. § 4 Abs.1 AnfG liege nicht vor.

41

Es liege keine unentgeltliche Leistung, sondern ein Treuhandvertrag vor. Die Abtretungsvereinbarung vom 5.2.2006 sei nach den unmissverständlichen Angaben des Zeugen … von einer mündlich geschlossenen Treuhandvereinbarung flankiert worden. Der Treuhandvertrag sei ganz offensichtlich parallel mündlich geschlossen worden und habe drei Monate später eine schriftliche Fixierung erfahren.

42

Die Abtretung sei nicht zu dem Zweck erfolgt, die Klägerin als Gläubigerin zu benachteiligen. Die Beklagte habe auch keine widersprüchlichen Angaben im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung im Ehescheidungsverfahren gemacht.

43

Die Zweifel der Klägerin an der Höhe der Schulden des Zeugen … könnten aufgrund der Dürftigkeit ihrer Argumente nicht nachvollzogen werden. Da die von Herrn … gewährten Darlehen entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht ab 1. Januar 2005 zurückgezahlt worden seien, habe dieser den Darlehensanspruch klageweise durchsetzen wollen. Um dies abzuwenden habe der Zeuge … im Juni 2005 mit Herrn … die von diesem geforderte höhere Verzinsung von 10 % vereinbart. Im Bestreitensfall könne eine entsprechende schriftliche Vereinbarung nachgereicht werden.

44

Der Beklagten habe kein Betrag in Höhe von 390.000,00 € zur Verfügung gestanden. Wie vom Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, habe der Schuldner der Beklagten einen Betrag in Höhe von 378.484,81 € abgetreten. Das Landgericht habe die Entwicklung des Treuhandbetrages zutreffend dargestellt.

45

Das Treuhandverhältnis sei nicht nur im Interesse des Zeugen … begründet worden, sondern in erster Instanz unstreitig auf ausdrücklichen Wunsch und die Forderung der Darlehensgeber.

46

Das Landgericht habe die Zeugenaussagen und die schriftliche Erklärung des Herrn … zutreffend gewürdigt.

47

Der Zeuge … sei auch aufgrund der ihm von der Klägerin erteilten Vollmacht bevollmächtigt gewesen, in ihrem Namen die Darlehensverträge mit Herrn … zu schließen. Im Übrigen habe die Beklagte von der Wirksamkeit der Darlehensverträge ausgehen können.

48

Da die … nach wie vor Forderungen in Höhe von 40.000,00 € habe, handele es sich bei dem im Vermögen der Beklagten befindlichen Betrag in Höhe von 2.354,63 € nicht um eine unentgeltliche Leistung.

49

Aus der Treuhandvereinbarung vom 1.8.2007 ergebe sich kein Verpflichtung der Beklagten 50.000,00 € an die Klägerin zu zahlen.

50

Umstände, die für eine Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten sprechen, habe die Klägerin nicht einmal im Ansatz vorgetragen.

51

Die Klägerin sei bei Abfassung des außergerichtlichen Vergleichs vom 6.7.2007 über die streitgegenständliche Abtretung und den damit in Verbindung stehenden Treuhandauftrag an die Beklagte informiert gewesen. Die Klägerin habe in Kenntnis des vermeintlichen Anfechtungsgrundes die Freigabe des auf dem Notaranderkonto der Notarin hinterlegten Geldes veranlasst. Sie habe dadurch auf jegliches Anfechtungsrecht verzichtet.

52

Die Treuhandvereinbarung vom 22. April 2006 habe auch den Unterhaltstitel vom 12. April 2006 berücksichtigt, denn die Forderung aus diesem Titel sei durch eine Sicherheitsleistung abgedeckt worden, zu deren Zweck bei dem Zeugen … ein entsprechendes Darlehen aufgenommen habe werden müssen, welches wiederum in der Treuhandvereinbarung abgesichert worden sei.

53

In einer Zwischeneinigung vom 6. Juli 2007 hätten sich die Klägerin und Herr … darauf verständigt, dass auf den titulierten Unterhaltsrückstand ein Betrag in Höhe von 45.000,00 € gezahlt werde. Unterhaltszahlungen seien in den folgenden fünf Monaten bewirkt worden und dann, nachdem die Klägerin erneut Strafanzeigen gegenüber Herrn … ausgebracht hätte, endgültig eingestellt worden.

54

Herr … sei immer davon ausgegangen, dass ein Unterhaltsanspruch der Klägerin nicht bestehe. Mit Urteil (gemeint ist wohl Schlussbeschluss) des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 18. Mai 2011 - 128 F 11276/05 - sei ein Unterhaltsanspruch der Klägerin verneint worden.

55

Sie, die Beklagte habe von dem angeblichen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz keine Kenntnis gehabt. Sie sei zu keinem Zeitpunkt in die näheren Umstände der Scheidungsauseinandersetzung involviert gewesen. Herr … habe die noch frische Beziehung nicht durch die Auseinandersetzung mit seiner damaligen Frau belasten wollen. Sie habe Herrn … auch zu keinem Zeitpunkt selbst steuerlich betreut. Sie habe lediglich die Interessen der … GbR wahrgenommen.

56

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Rechtszügen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

II.

57

Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 11 Abs.1 Satz 1 AnfG einen Anspruch auf Zahlung der mit dem Hauptantrag geltend gemachten Forderung in Höhe von 54.243,17 €.

58

Gemäß § 1 AnfG können Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen des AnfG angefochten werden. Der Schuldner, Herr … hat am 5. Februar 2006 (Anlage Bl.47) mit der Beklagten eine Vereinbarung zur Abtretung einer Forderung geschlossen, wonach er der Beklagten die Forderung (Kaufpreis 800.000,00 €) gegen die Schuldner … und … aus dem Kaufvertrag vom 28.1.2006 über das Grundstück “… Potsdam” in einer Höhe von 390.000,00 € einschließlich aller Nebenforderungen abtrat. Aus dem an die Klägervertreter gerichteten Schreiben der Notarin … vom 16.4.2007 (Anlage Bl.43) ergibt sich, dass aufgrund eines Treuhandauftrages der Deutschen Bank und der Abtretungserklärung vom 5. Februar 2006 der gesamte Kaufpreis zunächst an die Gläubigerbank und dann in voller restlicher Höhe an den Zessionar auszuzahlen ist.

59

Nach dem unstreitigen Tatbestand des Urteils soll der Schuldner aus dem Verkaufserlös Verbindlichkeiten gegenüber der finanzierenden Bank in Höhe von 421.515,19 € abgelöst haben, so dass ein Restbetrag in Höhe von 378.484,81 € an die Beklagte überwiesen worden sein muss.

60

Bei dieser Abtretung an die Beklagte handelt es sich um eine Rechtshandlung i.S.v. § 1 AnfG, da ein Handeln vorliegt, das rechtliche Wirkungen zum Nachteil des Vollstreckungszugriffs auslöst (Michael Huber, Anfechtungsgesetz, 10. Auflage, § 1, Rdnr.5). Die Rechtshandlung benachteiligt auch die Klägerin als Gläubigerin, da sie die Befriedigungsmöglichkeit aus dem Schuldnervermögen beeinträchtigt (Huber, a.a.O., § 1 Rdnr.32). Dabei ist unerheblich, ob der Schuldner ohne diese Rechtshandlung anderweitig über den Anfechtungsgegenstand verfügt hätte (Huber a.a.O., § 1, Rdnr.54). Unerheblich ist auch, ob der Schuldner zeitgleich mit der Abtretung auch eine mündliche Treuhandvereinbarung mit der Beklagten geschlossen hat. Da die am 22. April 2006 schriftlich gefertigte Treuhandvereinbarung die klägerische Forderung aus dem Urteil des Amtsgerichts-Tempelhof-Kreuzberg vom 12. April 2006 – 128 F 1612/04 - nicht berücksichtigt, liegt insgesamt eine Rechtshandlung im Sinne von § 1 AnfG vor, da die Befriedigungsmöglichkeit aus dem Schuldnervermögen in jedem Fall beeinträchtigt wurde.

61

Der Beklagten kann nicht gefolgt werden, soweit sie meint, die Treuhandvereinbarung vom 22. April 2006 habe auch den Unterhaltstitel vom 12. April 2006 berücksichtigt, weil die Forderung aus diesem Titel durch eine Sicherheitsleistung abgedeckt worden sei, zu deren Zweck bei Herrn … ein entsprechendes Darlehen aufgenommen worden sei, welches wiederum in der Treuhandvereinbarung abgesichert worden sei. Die Sicherheitsleistung ist lediglich zum Zwecke der Abwendung der Zwangsvollstreckung und nicht zum Zwecke der Erfüllung erbracht worden.

62

Davon abgesehen wurde die Darlehensvereinbarung mit Herrn … lange Zeit nach der am 5. Februar 2006 erfolgten Abtretung getroffen, nämlich erst nach dem Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 12. April 2006 - 128 F 1612/04 -.

63

Unerheblich ist auch, ob Herr … aufgrund einer weitaus später, nämlich am 6. Juli 2007 mit der Klägerin getroffenen Zwischeneinigung vorübergehend Unterhaltsleistungen erbracht hat. Die vorübergehende Zahlung ändert nichts an dem Umstand, dass die Klägerin aufgrund der Forderungsabtretung und Treuhandvereinbarung benachteiligt worden ist.

64

Die Klägerin ist gemäß § 2 AnfG zur Anfechtung berechtigt, denn danach ist jeder Gläubiger zur Anfechtung berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, dass sie nicht dazu führen würde.

65

Die Klägerin hat gegen den Schuldner einen vollstreckbaren Schuldtitel, nämlich das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 12. April 2006 - 128 F 1612/04 - (Bd.I, Bl.91), wonach der Schuldner verpflichtet ist, für die Zeit von Juni 2003 bis März 2006 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 34.244,32 € sowie für die Zeit ab April 2006 fortlaufend monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von jeweils 1.165,26 € nebst Zinsen zu zahlen.

66

Die Klägerin hat schlüssig dargelegt, dass ihr gegenüber Herrn … bis einschließlich Mai 2011 offene Unterhaltsansprüche in Höhe von 52.200,18 € sowie ein offener Zahlungsanspruch aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. November 2007 in Höhe von 2.042,99 € zustehen.

67

Der Vortrag im Schriftsatz der Beklagten vom 18. Oktober 2011 zu Zahlungen an die Klägerin ist unerheblich - die Zahlungen der Mieterin … gemäß Anlage BB 13 sind bei der Berechnung der Klageforderung (in der Forderungsaufstellung im Schriftsatz der Klägerin vom 16.12.2009 in Verbindung mit dem Urteil des Familiengerichts vom 12.4.2006) bereits berücksichtigt worden und eine Verminderung von Unterhaltsansprüchen der Klägerin durch Zahlungen einer … GmbH ist nicht schlüssig dargetan - und im Übrigen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen. Der Beklagten kann nicht gefolgt werden, soweit sie meint, für den Monat Mai 2011 sei kein Trennungsunterhalt geschuldet, weil die Ehe durch Schlussbeschluss vom 18. Mai 2011 geschieden worden sei. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB erlischt erst am Tag des Eintritts der Rechtskraft der Scheidung (Palandt/Brudermüller, BGB, 70. Auflage, § 1361, Rdnr. 5). Bislang ist der Schlussbeschluss vom 18. Mai 2011 nicht rechtskräftig.

68

Die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners hat nicht zu einer vollständigen Befriedigung der Klägerin geführt, denn der Schuldner hat am 9. April 2008 die eidesstattliche Versicherung abgegeben (Bd.I, Bl.10).

69

Die Klägerin trägt vor, die Erteilung des Treuhandauftrages an die Beklagte sei erkennbar nur zu dem Zweck erfolgt, sie als Gläubigerin zu benachteiligen und den Vermögenswert dem Vollstreckungszugriff zu entziehen.

70

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1AnfG ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte, anfechtbar. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG wird die Kenntnis vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

71

Von einer Vermutung der Kenntnis gemäß § 3 Abs.1 Satz 2 AnfG kann nicht ausgegangen werden. Dass bereits zum Zeitpunkt der Abtretung im Februar 2006 die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, der über zwei Jahre später, nämlich im April 2008 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, drohte, wird nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.

72

Die Klägerin hat aber die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG schlüssig vorgetragen.

73

Der Anfechtungstatbestand des § 3 Abs. 1 AnfG erfordert als allgemeine Voraussetzung eine objektive Gläubigerbenachteiligung, also eine objektive Beeinträchtigung der Zugriffslage, die zu einer Vermögensmehrung beim Anfechtungsgegner geführt hat (Huber, a.a.O., § 3 Rdnr. 19).

74

Eine objektive Gläubigerbenachteiligung liegt vor, denn die Abtretung beeinträchtigte die Befriedigungsmöglichkeit der Klägerin aus dem Schuldnervermögen (Huber, a.a.O., § 1 Rdnr. 32). Ohne die Abtretung hätte die Klägerin eine bessere Befriedigungsmöglichkeit gehabt (Huber, a.a.O., § 1 Rdnr. 33).

75

Die Abtretung hat auch zu einer Vermögensmehrung der Beklagten geführt. Von einer Vermögensmehrung ist auch dann auszugehen, wenn die Beklagte und der Schuldner, wie von der Beklagten vorgetragen, zeitgleich mit der Abtretung eine mündliche Treuhandvereinbarung geschlossen haben sollten. Wenn die Beklagte und der Schuldner zeitgleich mit der Abtretung vereinbart haben sollten, dass die Beklagte entsprechend der schriftlichen Treuhandvereinbarung vom 22. April 2006 (B7/Anlage Bl.14) verpflichtet sein sollte, die abgetretene Summe treuhänderisch an namentlich aufgeführte Darlehensgeber weiterzuleiten, so hätte die Beklagte durch die formelle Rechtsstellung eines fremdnützigen Treuhänders einen Vermögenswert erlangt, dessen Rückgewähr nach § 7 Abs. 1 AnfG a.F., § 11 Abs. 1 AnfG n.F. gefordert werden kann (BGHZ 124, 298). Behauptet der Treuhänder - wie hier - Entreicherung (vgl. insoweit BGHZ 124, 298; Huber, a.a.O., § 11, Rdnr. 26), hat er diese zu beweisen (Huber, a.a.O., § 11, Rdnr. 36).

76

Der Schuldner handelte auch mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. Der Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung auf Seiten des Schuldners braucht nicht der alleinige Zweck des Handelns zu sein. Denn sonst würde für § 3 Abs. 1 AnfG kaum ein Fall übrig bleiben; dem Schuldner wird es nämlich nur selten alleine darum gehen, seine Gläubiger zu benachteiligen, sondern vielmehr darum, einzelne von ihnen zu begünstigen und sich selbst (dadurch) “ über Wasser” zu halten. Die Vorschrift verlangt deshalb lediglich einen auf den Erfolg der Gläubigerbenachteiligung gerichteten bestimmten Willen, wobei wenigstens bedingter Vorsatz genügt. Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Schuldner das Bewusstsein hat, seine Handlungsweise könnte sich zum Nachteil aller oder einzelner Gläubiger auswirken, und wenn er diese Folge mit in Kauf nimmt; dass die Benachteiligung gerade des bestimmten, später anfechtenden Gläubigers erstrebt wird, ist nicht erforderlich (Huber, a.a.O., § 3 Rdnr. 21).

77

Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten soll Grund für den Abschluss des Treuhandvertrages gewesen sein, dass die Gläubiger des Schuldners, insbesondere Herr … eine vertrauensbildende Maßnahme gefordert haben (Bd. I Bl. 29). Der Schuldner hat in der Treuhandvereinbarung eine Vielzahl von Gläubigern, nicht jedoch die Klägerin bedacht. Die Klägerin hat am 12. April 2006 ein Urteil erstritten, wonach ihr gegen den Schuldner ein monatlicher Unterhaltsanspruch in Höhe von 1.165,26 € sowie ein Anspruch auf Zahlung von Unterhaltsrückstand in Höhe von 34.244,32 € zusteht. In Kenntnis dieses Titels und des Umstandes, dass ein Teil der Gläubiger nicht mehr still halten wollten und auch mit der klageweisen Durchsetzung ihrer Ansprüche drohten (Bd. II Bl. 150), hat der Schuldner mit der Beklagten die Treuhandvereinbarung vom 22. April 2006 geschlossen, ohne die Klägerin als Gläubigerin zu berücksichtigen. Aufgrund des eigenen Vortrags der Beklagten ist davon auszugehen, dass der Schuldner bei Abschluss des Treuhandvertrages zumindest das Bewusstsein hatte, dass sich dieser Treuhandvertrag zum Nachteil der Klägerin auswirken könnte, so dass von bedingtem Vorsatz auszugehen ist.

78

Die Beklagte kannte auch den Vorsatz des Schuldners. Ihr waren die gesamten Umstände bekannt, die auf einen bedingten Vorsatz des Schuldners schließen lassen. Sie ist, wie sie bei ihrer Vernehmung als Zeugin in dem Ehescheidungsverfahren … ./. … am 29. April 2009 bekundet hat, seit 2003 die Partnerin von Herrn … und hatte ihn vorher bereits steuerlich betreut. Sie kannte die prekäre finanzielle Situation des Herrn … . Nach ihrem eigenen Vortrag will Herr … ihr eine Forderung in Höhe von 390.000,00 € abgetreten und den Treuhandvertrag vom 22. April 2006 mit ihr geschlossen haben, weil dieser von seinen Gläubigern gedrängt worden sei, eine vertrauensbildende Maßnahme zu ergreifen und einen Treuhandauftrag zu erteilen. Darüber hinaus hat sie zwei Darlehensverträge vom 27. Februar 2006 und 22. März 2006 zu den Akten gereicht, wonach sie selbst Herrn … insgesamt einen Betrag in Höhe von 65.000,00 € als Darlehen zur Verfügung gestellt haben will. Laut einer mit Schriftsatz vom 14. Mai 2009 eingereichten Aufstellung (Anlage B43) will sie seit Anfang 2003 Barzahlungen an Herrn … geleistet und gegen diesen gerichtete Forderungen für Strom, BSR Wasser, Heizkosten, Miete, etc. aus eigener Tasche beglichen haben. Ausweislich dieser Aufstellung will die Beklagte auch mehrfach, nämlich am 23. Mai 2005, 10. Oktober 2005, 14. November 2005 und 13. Dezember 2005 für Herrn … Zahlungen an die Justizkasse Berlin geleistet haben. Sie war damit über die finanzielle Situation des Herrn … und auch über dessen Gerichtsverfahren weitgehend informiert, selbst wenn sie - wie sie mit Fax vom 6.11.2007 angegeben hat - erst später sämtliche Prozessunterlagen geprüft haben sollte. Soweit sie mit Schriftsatz vom 24. Juni 2011 vortragen lässt, sie habe Herrn … zu keinem Zeitpunkt selbst steuerlich betreut, steht diese Behauptung im krassen Widerspruch zu ihrer Aussage in dem Ehescheidungsverfahren vom 29. April 2009, wonach sie Herrn … schon vor 2003 steuerlich betreut haben will. Auch wenn sie möglicherweise über die Scheidungsauseinandersetzungen zwischen der Klägerin und Herrn … im Einzelnen nicht informiert gewesen sein mag, so wusste sie doch über die finanziellen Verhältnisse, die Zahlungsverpflichtungen und das Scheidungsverfahren des Herrn … Bescheid und kannte damit die gesamten Umstände, die auf einen bedingten Vorsatz des Schuldners schließen lassen. Überdies stellt es ein starkes Beweisanzeichen für die Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners und diesbezügliche Kenntnis der Beklagten dar, dass sie durch die Abtretung vom 5.2.2006 eine inkongruente Sicherung eigener Forderungen erhalten hat (vgl. Huber § 3 Rn. 34 m.w.N.), denn ihren (nachfolgenden) Darlehensverträgen vom 27.2.2006 und 22.3.2006 mit dem Schuldner lagen - wie in der mündlichen Verhandlung am 27.10.2011 erörtert - nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten, insbesondere den Anlagen B 43 und B 44, zum großen Teil Leistungen zugrunde, die sie für laufende Unterhaltsbedürfnisse des Schuldners, u. a. für Wohnkosten, erbracht hat, für die ihr als Lebensgefährtin aber grundsätzlich kein Ausgleich zustand (vgl. BGH NJW 2008, 3280, Tz. 25, 33).

79

Die Anfechtungsfrist des § 3 Abs. 1 AnfG ist eingehalten.

80

Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin auf ihr Recht zur Anfechtung dadurch verzichtet hat, dass sie das Notaranderkonto gemäß Zwischeneinigung vom 6. Juli 2007 freigegeben hat, sind nicht ersichtlich.

81

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG muss dem Gläubiger das zur Verfügung gestellt werden, was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist.

82

Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Schuldner die Beklagte als Treuhänderin eingesetzt hat, oder ob die Darlehensverträge und damit auch die Treuhand nur fingiert sind, kann dahin gestellt bleiben. Wenn die Beklagte den abgetretenen Betrag erhalten haben sollte, ohne treuhänderisch gebunden zu sein, hätte die Klägerin gegen die Beklagte gemäß §§ 3 Abs. 1, 11 Abs. 1 AnfG ohne Zweifel einen Anspruch auf Zahlung des mit dem Hauptantrag geltend gemachten Betrages. Aber auch wenn die treuhänderische Bindung tatsächlich bestünde und die Darlehensverträge nicht fingiert wären, wäre der geltend gemachte Zahlungsanspruch begründet.

83

Die Beklagte verfügt aufgrund der Abtretung vom 5.2.2006 über einen Betrag in Höhe von 3.484,81 €, der von dem geänderten Treuhandauftrag, der sich nur auf eine Summe von 375.000,00 € erstreckt, nicht umfasst wird.

84

Nach dem unstreitigen Tatbestand des Urteils hat der Schuldner aus dem Verkaufserlös in Höhe von 800.000,00 € Verbindlichkeiten in Höhe von 421.515,19 € gegenüber der Bank eingelöst. Die Differenz beträgt 378.484,81 €. Die Abtretungsvereinbarung erstreckt sich auf einen Betrag in Höhe von 390.000,00 €. Sie wurde nicht an die Treuhandvereinbarung vom 1. August 2007 angepasst, wonach sich die Treuhand nur noch auf einen Betrag in Höhe von 375.000,00 € erstrecken sollte. Das heißt, der Beklagten ist zumindest ein Betrag in Höhe von 3.484,81 € abgetreten worden, auf den sich die Treuhandvereinbarung nicht erstreckt. Aus dem an die Klägervertreter gerichteten Schreiben der Notarin … vom 16.4.2007 (Anlage Bl. 43) ergibt sich, dass aufgrund eines Treuhandauftrages der Deutschen Bank und der Abtretungserklärung vom 5. Februar 2006 der gesamte Kaufpreis zunächst an die Gläubigerbank und dann in voller restlicher Höhe an den Zessionar auszuzahlen ist. Danach hat die Notarin einen Betrag in Höhe von 378.484,81 € an die Beklagte ausgezahlt. Soweit die Beklagte “am Rande erwähnt” hat, dass sich der Differenzbetrag in Höhe von 3.500,00 € von dem Schuldner für weitere im Zusammenhang mit dem Vertrag stehende Kosten sowie zur weiteren Schuldtilgung verwandt worden sei, ist ihr Vortrag trotz Hinweis des Senates vom 30. Mai 2011 vollkommen unsubstantiiert. Den Betrag in Höhe von 3.484,81 €, der von dem geänderten Treuhandauftrag, der sich nur auf eine Summe von 375.000,00 € erstreckt, nicht umfasst wird, hat die Beklagte der Klägerin gemäß § 11 Abs. 1 AnfG zur Verfügung zu stellen. Da es sich insoweit um eine unentgeltliche Leistung handelt (der Schuldner hat für diese Zahlung keine Gegenleistung erhalten), die Beklagte aber wusste, dass die Leistung die Gläubiger benachteiligt, steht § 11 Abs. 2 AnfG dem Zahlungsanspruch gemäß § 11 Abs. 1 AnfG nicht entgegen.

85

Was den übrigen treuhänderisch abgetretenen Betrag in Höhe von 375.000,00 € betrifft, stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:

86

Die formelle Rechtsstellung des Treuhänders ist auch bei der fremdnützigen Treuhand ein Vermögenswert, dessen Rückgewähr nach § 11 Abs. 1 AnfG gefordert werden kann (BGHZ 124, 298).

87

Kann die formelle Rechtsstellung des Treuhänders, die dieser durch die anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners erlangt hat, nicht zur Verfügung gestellt werden, weil das Treuhandverhältnis beendet ist, so schuldet der Treuhänder dem anfechtenden Gläubiger nur insoweit Wertersatz, als das Treugut dem Treuhänder wirtschaftlich zugute gekommen ist (BGHZ 124, 298; Huber, a.a.O., § 11, Rdnr. 26).

88

In Höhe von 372.645,37 € will die Beklagte ihrer Verpflichtung aus dem Treuhandvertrag nachgekommen sein. Dabei sind aber nicht alle in dem Treuhandvertrag aufgeführten Darlehen solche, die der Schuldner mit Dritten geschlossen haben will. Das unter Ziffer 6 des Treuhandvertrages vom 22. April 2006 und vom 1. August 2007 aufgeführte Darlehen über einen Betrag in Höhe von 65.000,00 € betrifft ein nach Angaben der Beklagten zwischen ihr und dem Schuldner vereinbartes Darlehen. Dadurch, dass die Beklagte entsprechend der mit dem Schuldner getroffenen Vereinbarung den ihr abgetretenen Betrag in Höhe von 65.000,00 € zum Zwecke der Tilgung der ihr selbst gegenüber bestehenden Darlehensschuld des Schuldners aufgewandt haben will, ist ihr das Treugut wirtschaftlich zugute gekommen. Da sie sich das anfechtbar erlangte Treugut in Höhe von 65.000,00 € zugeführt hat, schuldet sie der Klägerin in der geltend gemachten Höhe Wertersatz (vgl. BGHZ 124, 298).

89

Da die Forderung der Klägerin geringer ist, als der von der Beklagten vereinnahmte Betrag, ist die Klage in vollem Umfang begründet.

90

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 288 Abs. 1 ZPO.

91

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Absatz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

92

Die Revision zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Absatz 2 Satz 1 ZPO.