Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 15.12.2011 – 1 W 638 - 639/11, 1 W 638/11, 1 W 639/11

ECLI:DE:KG:2011:1215.1W638.639.11.0A

Orientierungssatz

Soll das Grundbuch nicht wegen des Erbfalls nach dem eingetragenen Eigentümer auf dessen Erben berichtigt werden, sondern auf dessen Erbeserben, so muss der erbrechtliche Erwerb durch eine geschlossene Kette von Erbscheinen nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis ist bei unterschiedlicher Schreibweise des Nachnamens eines Erben/Erblassers in den vorgelegten Erbscheinen dann erbracht, wenn weitere öffentliche Urkunden vorliegen, aus denen sich mit der erforderlichen Sicherheit eine Personenidentität entnehmen lässt.(Rn.4) (Rn.5)

Verfahrensgang

vorgehend AG Lichtenberg, 10. September 2011, 341 HD 2 N, Verfügung

Tenor

Die Zwischenverfügungen werden aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, von den in den Zwischenverfügungen geäußerten Bedenken Abstand zu nehmen.

Gründe

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1. Die Beschwerde ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO. Beschwerdeführer sind alle Beteiligten, weil der gemäß § 15 GBO als ermächtigt geltende Urkundsnotar die Beschwerde ohne Bezeichnung eines Beschwerdeführers erhoben hat. In einem solchen Fall sind als Beschwerdeführer, falls sich aus den Umständen nicht zweifelsfrei etwas anderes ergibt, alle Antragsberechtigten anzusehen (Demharter, GBO, 27. Aufl. § 15, Rdn. 20). Die Antragsberechtigung der Beteiligten folgt hier aus §§ 13 Abs. 1 S. 2, 16 Abs. 2 GBO.

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2. Die Beschwerde ist auch begründet. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind lediglich die von dem Grundbuchamt für erforderlich erachteten Berichtigungen der Erbscheine des Amtsgerichts K... vom 12. März 2002 und vom 9. Februar 2004 sowie der Nachweis der staatlichen Verwaltung der Grundstücke. Der mit der Zwischenverfügung vom 20. September 2011 nochmals erforderte Antrag auf Grundbuchberichtigung lag dem Grundbuchamt bereits vor, was von diesem offenbar bis dahin übersehen worden war. Die - noch - von dem Grundbuchamt aufgezeigten Eintragungshindernisse bestehen nicht.

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a) Die Berichtigung einer unrichtigen Grundbucheintragung erfolgt auf Antrag, § 13 Abs. 1 GBO, wenn die Unrichtigkeit durch öffentliche Urkunden, § 29 GBO, nachgewiesen wird, § 22 Abs. 1 GBO. Ist das Grundbuch durch Tod eines Berechtigten unrichtig geworden, ist der Nachweis der Erbfolge grundsätzlich durch einen Erbschein zu führen, § 35 Abs. 1 S. 1 GBO. Dabei hat das Grundbuchamt neben der hier nicht zweifelhaften sachlichen Zuständigkeit, vgl. §§ 2353 BGB, 72 FGG, Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-ReformG, lediglich zu prüfen, ob der Erbschein das Erbrecht unzweideutig, d.h. klar, verständlich und vollständig bezeugt (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdn. 784; Demharter, a.a.O., § 35 Rdn. 26). Das aber ist hier der Fall.

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Allerdings bestand für das Grundbuchamt durchaus Anlass, die unterschiedlichen Schreibweisen des Nachnamens „G... dt“ bzw. „G... d“ in den Erbscheinen der Amtsgerichte K... und T... -K... zu beanstanden. Zwar bezeugen die Erbscheine einzeln und für sich gesehen die darin bezeugten Erbrechte ohne weiteres. Das Grundbuch soll aber nicht wegen des Erbfalls nach dem eingetragenen Eigentümer auf dessen Erben berichtigt werden, sondern auf dessen Erbeserben. Der (erbrechtliche) Erwerb des Eigentums an den Grundstücken durch die Beteiligten zu 1 bis 9 muss deshalb durch eine geschlossene Kette von Erbscheinen nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis erscheint aber zweifelhaft, wenn, wie hier, der Erbe im Erbschein des Amtsgerichts T... /K... den Nachnamen „G... d“ trägt, die Erbfolge nach ihm aber mit einem auf den (Erblasser-)Namen „G... dt“ ausgestellten Erbschein nachgewiesen werden soll. Es liegt auf der Hand, dass damit eine Personenidentität nicht ohne weiteres erwiesen ist.

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Es liegen jedoch weitere öffentliche Urkunden vor, vgl. § 29 Abs. 1 S. 2 GBO, aus denen sich mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lässt, dass der im Erbschein des Amtsgerichts T... -K... vom 4. März 2004 als Alleinerbe ausgewiesene „W... G... d“ mit dem Erblasser „W... G... dt“ im Erbschein des Amtsgerichts K... vom 12. März 2004 identisch ist. Infolgedessen bestehen auch hinsichtlich des weiteren Erbscheins des Amtsgerichts K... vom 9. Februar 2004 keine Zweifel an der Identität von H... M... G... geb. G... dt.

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Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke waren ursprünglich im Grundbuch des Königlichen Amtsgerichts Berlin II von M... Blatt 1... und K... Blatt 1... eingetragen. Der Senat hat die entsprechenden Grundakten beigezogen, wozu er berechtigt ist, da es sich um die Akten des Grundbuchamts handelt, auch wenn sie nicht an Gerichtsstelle, sondern im Zentralen Grundbucharchiv verwahrt werden. Der eingetragene Eigentümer erwarb das Eigentum aufgrund der vor dem Amtsgericht II erklärten Auflassungen vom 10. Februar 1905 und vom 25. März 2008. Die Personalien des Erwerbers lauteten jeweils „Schneidermeister L... P... G... dt in B... , S... S... 1... “. Die Urkunden sind ebenfalls mit „G... dt“ unterschrieben. Entsprechend erfolgten die Eintragungen in den Grundbüchern. Dass es sich bei dem eingetragenen Eigentümer um denjenigen Erblasser handelt, nach dem der Erbschein des Amtsgerichts T... -K... vom 6. Februar 2004 erteilt worden ist, folgt aus der jeweils übereinstimmenden Anschrift „S... Straße 1... “ in den Auflassungsurkunden und dem Erbschein. Die im Erbschein enthaltenen Personalien entsprechen wiederum - bis auf die Anschrift - denjenigen der in beglaubigter Ablichtung vorliegenden Heiratsurkunde vom 5. Oktober 1895. Es erscheint ausgeschlossen, dass in der S... Straße 1... zwei Personen mit identischen Vornamen und Berufen gelebt haben, deren Nachname sich lediglich durch die Anfügung eines Buchstabens unterschieden haben sollte. Letztlich liegt der Schluss nahe, dass der eingetragene Eigentümer bei den Berliner Standesämtern unter den Namen G... d geführt wurde - so in der Heiratsurkunde vom 5. Oktober 1895 und der am 4. Juni 2002 ausgestellten Sterbeurkunde - ansonsten aber - wie seine Eltern, vgl. die Sterbeurkunde der H... G... dt geborene N... und seine sonstigen Verwandten - den Namen G... dt führte.

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Vor diesem Hintergrund bestehen wiederum keine Zweifel, dass es sich bei dem im Erbschein des Amtsgerichts T... -K... ausgewiesenen Erben W... G... d um den Erblasser im Erbschein des Amtsgerichts K... vom 12. März 2002 handelt. Die Geburts- und Sterbedaten sind in beiden Erbscheinen übereinstimmend angegeben. Das Gleiche gilt für den Vornamen. Zwar ist der Nachname in den deutschen Personenstandsurkunden mit „G... dt“ angegeben, jedoch liegt auch eine mit identischen Geburts- und Sterbedaten versehene polnische Sterbeurkunde mit Namen „G... d“ vor. Es ist deshalb davon auszugehen, dass auch bei dem Bruder des eingetragenen Eigentümers die Schreibweise des Namens nicht durchgängig einheitlich erfolgt ist.

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b) Sind von mehreren Eigentümern eines ehemals staatlich verwalteten Vermögenswertes nicht alle bekannt oder ihr Aufenthalt nicht festzustellen und besteht ein Bedürfnis, deren Vertretung sicherzustellen, bestellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Bezirk sich der Vermögenswert befindet, auf Antrag der Gemeinde oder eines anderen, der ein berechtigtes Interesse daran hat, einen gesetzlichen Vertreter dieser Eigentümer, § 11b Abs. 1 S. 1 und 2 VermG. Der gesetzliche Vertreter nach § 11b Abs. 1 VermG ist berechtigt, die betroffenen Eigentümer in allen Angelegenheiten, die den Vermögenswert betreffen, wie ein Auftragnehmer zu vertreten, § 11b Abs. 1 S. 5 VermG. Die Befugnisse des gesetzlichen Vertreters entsprechen insoweit denen eines Pflegers. Im Rahmen der gesetzlichen Vertretung nach § 11b Abs. 1 VermG besteht deshalb kein Bedürfnis nach Bestellung eines Pflegers (Senat, Beschluss vom 29. Juli 2008 - 1 W 423/07-, FamRZ 2008, 2219, 2220).

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Der gesetzliche Vertreter hat, da das Grundbuchamt verpflichtet ist, dessen Vertretungsmacht selbständig zu prüfen, seine Bestellung in der Form des § 29 Abs. 1 S. 2 GBO nachzuweisen (Demharter, a.a.O., § 19, Rdn. 74). Der (formelle) Nachweis wird durch die dem gesetzlichen Vertreter von der Behörde erteilte Bestallungsurkunde erbracht, §§ 16 Abs. 4 VwVfG, 1915 Abs. 1 S. 1, 1791 BGB. Dabei genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift, wenn, wie hier, der Notar bestätigt, dass ihm die Urschrift im Zeitpunkt der Beurkundung vorgelegen hat (Senat, Beschluss vom 16. September 1997 - 1 W 4156/97 -, FGPrax 1998, 7). Auch wenn der Urkunde keinerlei materiell-rechtliche Wirkung zukommt (Wagenitz, in: Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 1791, Rdn. 4; Rausch, in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, § 290, Rdn. 1 zur Bestellungsurkunde des Betreuers), erbringt sie doch den vollen Beweis ihres Inhalts, nämlich dass die Behörde die zur Bestellung des Beteiligten zu 8 zum gesetzlichen Vertreter erforderlichen Erklärungen am 17. Mai 2010 abgegeben hat, § 417 (vgl. Huber, in: Musielak, ZPO, 8. Aufl. § 417, Rdn. 2).

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Da die Zuständigkeit des Bezirksamts M... -H... von Berlin für die Bestellung des gesetzlichen Vertreters nicht zweifelhaft ist, vgl. § 1 der Verordnung zur Übertragung der Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 11b Abs. 1 des Vermögensgesetze auf die Bezirke in Verbindung mit § 4 Abs. 1 S. 3 AZG, und die Bestallungsurkunde Siegel und Unterschrift enthält, ist der Nachweis der Bestellung des Beteiligten zu 8 mit der im Grundbuchverfahren erforderlichen Sicherheit erbracht.

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Ob die Bestellung richtig und rechtmäßig erfolgt ist, hat das Grundbuchamt hingegen nicht zu prüfen (Hertel, in: Meikel, GBO, 10. Aufl. § 29, Rdn. 349). Dem Grundbuchamt ist deshalb eine frühere staatliche Verwaltung der Grundstücke nicht nachzuweisen, auch wenn sie materiell-rechtlich Voraussetzung für die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nach § 11b Abs. 1 VermG ist. Im Übrigen änderte auch eine unrechtmäßige Bestellung des Beteiligten zu 8 an der Wirksamkeit der von ihm abgegebenen Erklärungen grundsätzlich nichts, § 47 FamFG.

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Darüber hinaus ist aber den von dem Senat beigezogenen Archivakten die staatliche Verwaltung im Sinne des § 1 Abs. 4 VermG zu entnehmen. In den Grundakten zum Grundbuch von M... Blatt 1... befindet sich auf Seite 43 eine mit „Verwaltungsauftrag“ bezeichnete Verfügung des Rats des Stadtbezirks B... -L... vom 21. Mai 1963, wonach der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung B... -L... zum treuhänderischen Verwalter des Grundstücks A... 9 bestellt wurde. Die Bestellung erfolgte auf Grund der Verordnung zur Aufhebung der Grundstückskontrollverordnung vom 25. Januar 1957. Nach deren § 2 waren in Berlin (West) bzw. der Bundesrepublik lebende Eigentümer von in Berlin (Ost) belegenen Grundstücken verpflichtet, Bevollmächtigte zu bestellen. Kamen sie dem bis zum 1. Februar 1957 nicht nach, waren „die Bestimmungen der Anordnung über die Behandlung des Vermögens von Personen, die den demokratischen Sektor von Groß-Berlin nach dem 10. Juni 1953 verlassen vom 8. April 1954 (VOBl. I S. 164) anzuwenden. Hierbei handelte es um eine staatliche Treuhandverwaltung im Sinne von § 1 Abs. 4 Spiegelstrich 1 VermG (vgl. Brottholle/Schulke, in: Rädler, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 1 VermG, Rdn. 97).