Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 15.12.2011 – 19 WF 228/11
ECLI:DE:KG:2011:1215.19WF228.11.0A
Orientierungssatz
Zitierung: vergleiche OLG Düsseldorf, 10. Oktober 1996, 10 W 101/96, MDR 1997, 301.
Verfahrensgang
vorgehend AG Tempelhof-Kreuzberg, 31. August 2011, 120 F 9635/11
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 31. August 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller nach einem Wert von bis zu 600 € zu tragen.
Gründe
Das Rechtsmittel des Antragsteller ist unbegründet. Der Erlass eines Versäumnisbeschlusses führt zu keiner Ermäßigung der Gerichtsgebühren.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers tritt eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren nicht bereits dann ein, wenn eine streitige Sachentscheidung durch das Gericht nicht ergeht. Der Argumentation des Beschwerdeführers liegt das Entstehen von Entscheidungsgebühren zugrunde, die es aber auch im Anwendungsbereich des GKG seit dem Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 in erstinstanzlichen Klageverfahren nicht mehr gibt. Die in der vorliegenden Familienstreitsache nach Nr. 1220 KV-FamGKG entstehende Gebühr ist eine pauschale Verfahrensgebühr (vgl. z.B. Klüsener in Prütting/Helms. 2. Aufl., Nr. 1210 ff. KV-FamGKG Rz. 27), mit der das gesamte Verfahren vom Eingang des Antrags bis zur Beendigung der Instanz abgedeckt wird. Die für diese Gebühr geltenden Ermäßigungstatbestände sind in Nr. 1221 KV-FamGKG enumerativ aufgeführt. Dazu gehört gemäß Nr. 1221 Nr. 2 KV-FamGKG zwar eine Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung, nicht aber eine Säumnisentscheidung (zur vergleichbaren Regelung in Nr. 1211 KV-GKG vgl. z.B. Hartmann, KostG, 41. Aufl., Nr. 1211 KV-GKG Rz. 11; OLG München NJW-RR 2007, 288; OLG Düsseldorf MDR 1997, 301; OLG Hamburg MDR 1996, 1193).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO. Die Wertfestsetzung entspricht den streitigen Kosten.