Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 16.12.2011 – 25 W 94/11
ECLI:DE:KG:2011:1216.25W94.11.0A
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten vom 28.10.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 06.10.2011 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Verfahrenswert wird auf 323,-- € festgesetzt.
Gründe
A.
Die Beteiligte meldete am 19. Mai 2009 die Abberufung des Geschäftsführers … H…, die Bestellung der Geschäftsführer … P… und … S… sowie die Geschäftsanschrift zur Eintragung in das Handelsregister an.
Das Amtsgericht Charlottenburg hat mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2009 u.a. gerügt, der der Anmeldung zu Grunde liegende Beschluss vom 20. April 2009 sei nur vom bereits gelöschten Vorstandsmitglied K… unterzeichnet worden und um Mitteilung gebeten, ob Herr H… diesen Beschluss genehmige. Eine Reaktion der Beteiligten erfolgte nicht.
Mit Beschluss vom 06. Oktober 2011 hat das Amtsgericht Charlottenburg die Anmeldung vom 19. Mai 2009 kostenpflichtig zurückgewiesen. Gegen diesen ihr am 07. Oktober 2011 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte mit am 04. November 2011 beim Registergericht eingegangenem Schreiben vom 28. Oktober 2011 Beschwerde eingelegt, diese aber auf die Auferlegung der Kosten begrenzt. Zu keinem Zeitpunkt sei nämlich die Rechtmäßigkeit zur Abberufung und Neubestellung des Geschäftsführers gegeben gewesen. Das Amtsgericht Charlottenburg hat der Beschwerde mit Verfügung vom 07. November 2011 nicht abgeholfen.
B.
Die Beschwerde der Beteiligten hat keinen Erfolg.
Sie ist bereits unzulässig.
Zwar wurde sie gemäß §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Die Beteiligte besitzt auch die notwendige Beschwerdeberechtigung i.S.d. § 59 FamFG. Ihr mangelt es jedoch an dem notwendigen Beschwerdeschwert.
Gemäß § 61 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nur dann zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt. Als vermögensrechtliche Angelegenheit i.S.d. § 61 Abs. 1 FamFG ist im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch die Anfechtung der im Hauptbeschluss getroffenen Kostenentscheidung (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 61 Rn. 4). Da sich die Beteiligte allein gegen die im Hauptsachebeschluss getroffene Kostenentscheidung des Registergerichts wendet, liegt damit eine vermögensrechtliche Angelegenheit gemäß § 61 Abs. 1 FamFG vor.
Jedoch übersteigt der Beschwerdewert 600 € nicht. Für die Zurückweisung der Eintragung der hier bei der Entscheidung durch das Registergericht noch offenen vier Tatsachen – Abberufung des Geschäftsführers H…, Bestellung der Geschäftsführer P… und S… und Geschäftsanschrift - werden gemäß §§ 79, 79a KostO i.V.m. §§ 1 – 5a HRegGebV und Nr. 2500 GebVerz. für die erste Tatsache 70 € und für die drei weiteren Tatsachen gemäß §§ 79, 79a KostO i.V.m. Nr. 2501 GebVerz. je 40 €, also für die drei Positionen 120 € fällig. Gemäß § 4 HRegGebV sind seit dem 1. Januar 2011 bei Zurückweisung der Anmeldung 170 % der für die Eintragung bestimmten Gebühren zu erheben, mithin 119 € für die erste Tatsache und 204 € für die weiteren drei Tatsachen, folglich 323 €. Damit aber ist der Beschwerdewert nicht erreicht. Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.
C.
Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO.