Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 05.01.2012 – 25 W 105/11
ECLI:DE:KG:2012:0105.25W105.11.0A
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 24. September 2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 23. August 2011 wird nach einem Wert von 3.000 € als unzulässig verworfen.
Gründe
A.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2010 meldete der Vorstand den Beteiligten zu 1. beim Amtsgericht Charlottenburg zur Eintragung in das Vereinsregister an. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 teilte das Registergericht dem Beteiligten zu 1. mit, dass aus verschiedenen Gründen eine Eintragungsfähigkeit nicht bestehe und gab Gelegenheit zur Abhilfe binnen zwei Monaten. In einer Besprechung wies das Amtsgericht Charlottenburg den Beteiligten zu 1. darauf hin, dass die Satzung vollständig überarbeitet werden müsse. Als letzterer auf Erinnerungen vom 14. April und 21. Juni 2011 nicht reagierte, wies das Registergericht mit dem Beteiligten zu 1. am 27. August 2011 zugestellten Beschluss vom 23. August 2011 die Anmeldung vom 14. Dezember 2010 zurück.
Hierauf reichte der Beteiligte zu 1. durch Frau J. am 13. September 2011 neue Unterlagen beim Amtsgericht Charlottenburg ein, stellte aber auf Nachfrage des Gerichts vom 14. September mit Schreiben vom 21. September 2011 klar, dass er „keine Beschwerde im formellen Sinne“ einreichen wolle. Auf nochmalige Nachfrage vom 4. Oktober 2011 durch das Gericht unter Hinweis auf die Rechtslage ging am 26. Oktober 2011 dort eine „Beschwerde zum Bescheid vom 23. August 2011“ vom 24. September 2011 ein. Dieser hat das Registergericht nicht abgeholfen.
B.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Sie ist unzulässig. Sie wäre zwar nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Zweifelhaft ist jedoch bereits, ob sie gemäß §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist.
Dabei ist äußerst fraglich, ob die Beschwerde innerhalb der Monatsfrist des § 63 FamFG eingelegt worden ist, nachdem der Beteiligte zu 1. mit Schreiben vom 21. September 2011 aus-drücklich mitgeteilt hatte, „keine Beschwerde im formellen Sinne“ einreichen zu wollen“, was eine eindeutige Willenserklärung auch eines nicht anwaltlich vertretenen Vereins darstellen dürfte, die einer späteren Umdeutung nach Ablauf der Beschwerdefrist kaum zugänglich ist. Selbst dann, wenn man die nach Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses vom 23. August 2011 vom Beteiligten zu 1. durch Frau J … persönlich am 13. September 2011 überreichte Namenser-läuterung, sowie Gründungsprotokoll und Satzung als fristgerecht eingelegte Beschwerde werten wollte, obwohl diese nicht den Mindestanforderungen des § 64 Abs. 2 S. 3 FamFG entspricht, fehlt es aber an der nach § 64 Abs. 2 S. 4 FamFG erforderlichen Unterschrift. Die einzigen erkenn-baren Unterschriften in den überreichten Unterlagen sind die Mitgliedsnamen unter der Gründungssatzung vom 29. November 2009. Diese können aber nicht als Unterschriften unter die „Beschwerde-Schrift“ vom 13. September 2011 gewertet werden.
Zwar ist das Schreiben vom 24. September 2011 vom Beteiligten zu 2. und von Frau J … unterzeichnet. Selbst dann, wenn man darin die erforderlichen Unterschriften i. S. d. § 64 Abs. 2 S. 4 FamFG sehen wollte, würde dann aber dem Beteiligten zu 1. die Beschwerdebefugnis gemäß § 59 Abs. 1 FamFG fehlen. Durch den Beteiligten zu 2. und Frau … J … ist der Beteiligte zu 1. nämlich nicht ordnungsgemäß vertreten i. S. d. § 26 BGB.
Gemäß § 13 S. 1 der Satzung besteht der Vorstand i S. d. § 26 BGB aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Kassierer. Nach § 13 S. 3 der Satzung vertreten zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam. Nach der Anmeldung vom 14. Dezember 2010 hat die Gründungsver-sammlung den Beteiligten zu 2. zum 1. Vorsitzenden, Herrn K… zum 2. Vorsitzenden und Herrn U… zum Kassenwart bestellt. Frau J … gehört aber dem drei-köpfigen Vorstand nicht an. Nach den eingereichten Anmeldungsunterlagen nimmt sie die Position des 1. Schreibers wahr. Diese gehört aber nicht zum vertretungsberechtigten Vorstand i. S. d. § 26 BGB. Damit aber haben nicht die erforderlichen zwei Vorstandsmitglieder die „Beschwerde“ vom 24. September 2011 unterzeichnet.
Nach alledem war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
C.
Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO.