Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 18.01.2012 – (4) 151 AuslA 1443/11 (14/12), (4) 151 Ausl A 1443/11 (14/12)

ECLI:DE:KG:2012:0118.4.151AUSLA1443.11.0A

Tenor

1. Gegen den Verfolgten wird die Auslieferungshaft angeordnet.

2. Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwältin A. aus Berlin als Beistand wird abgelehnt.

Gründe

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Die belgischen Behörden haben durch Übermittlung eines Europäischen Haftbefehls um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung ersucht. Der Verfolgte ist am 12. Januar 2012 vorläufig festgenommen worden und hat bei seiner am Folgetag durchgeführten richterlichen Vernehmung gemäß den §§ 22, 28 IRG gegen die Auslieferung Einwendungen erhoben, sich mit der vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden erklärt (§ 41 IRG) und nicht auf den Grundsatz der Spezialität verzichtet. Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin ordnet der Senat die Auslieferungshaft gegen den Verfolgten an (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG).

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1. Der übermittelte Europäische Haftbefehl der Staatsanwaltschaft in Mons vom 18. Oktober 2011 - Bur Exécution 888/11 - entspricht den Anforderungen des § 83a Abs. 1 IRG. Aus ihm geht hervor, dass gegen den Verfolgten durch rechtskräftiges Urteil Nr. 11/417 des Korrektionalgerichts in Mons vom 11. März 2011 eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt worden ist, von der der Verfolgte nach anzurechnender Untersuchungshaft (in der Zeit vom 18. März bis 21. August 2008) noch vier Jahre, sechs Monate und 27 Tage zu verbüßen hat.

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Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Verfolgte, der lediglich eine Ausbildung zum Sanitäter absolviert hat, in der Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum Tag seiner Inhaftierung am 18. März 2008 in Mons und anderen belgischen Orten im Rahmen seiner Tätigkeit in einer Krankentransportfirma unerlaubt ärztliche Tätigkeiten verrichtet haben soll. So habe er sich als Anästhesist ausgegeben und bei zu transportierenden Patienten Intubationen vorgenommen oder Infusionen gelegt. Ferner habe der Verfolgte, dem ein Sachverständiger eine narzisstische Persönlichkeit attestiert haben soll, gefälschte ärztliche Rezepte mit der Aufschrift „Dr. x“ gebraucht. Nachdem der Verfolgte bereits im November 2004 wegen Urkundenfälschung, Betruges, Verstoßes „gegen die ärztliche Tätigkeit“ und unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen von vier Jahren sowie einem Jahr verurteilt und erst am 18. Dezember 2006 im Zuge einer Reststrafaussetzung zur Bewährung aus der Strafhaft entlassen worden war, erfolgte die Verurteilung unter den Voraussetzungen eines Wiederholungsfalles.

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2. Die Auslieferung des Verfolgten erscheint nicht von vornherein unzulässig (§ 15 Abs. 2 IRG).

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a) Bei dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt handelt es sich um auslieferungsfähige strafbare Handlungen (§§ 3, 81 IRG). Die beiderseitige Strafbarkeit ist nach § 81 Nr. 4 IRG nicht zu prüfen, da es sich um Katalogtaten im Sinne des Art. 2 RbEuHb handelt, die nach dem Recht des ersuchenden Staates mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind. Das Maß der zu vollstreckenden Freiheitsstrafe übersteigt vier Monate (§ 81 Nr. 2 IRG).

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b) Die Tatsache, dass es sich bei dem zu vollstreckenden Urteil um ein Abwesenheitsurteil handelt, steht der Auslieferung nicht entgegen, weil die belgischen Behörden zugesichert haben, dass nach der Überstellung des Verfolgten auf dessen Antrag die Hauptverhandlung im Sinne des § 83 Nr. 3 IRG wiederholt werden wird. Der Senat braucht deshalb nicht zu prüfen, ob es sich - was angesichts der Daten der Entlassung des Verfolgten aus der Untersuchungshaft in Belgien am 21. August 2008 und dessen Zuzug nach Berlin am 23. August 2008 allerdings nicht fern liegt - um einen sog. Fluchtfall handelt.

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c) Sonstige Hindernisse, die der Auslieferung des Verfolgten endgültig entgegenstehen könnten, sind derzeit nicht ersichtlich. Soweit der Verfolgte geltend gemacht hat, er habe einen Antrag auf Einbürgerung gestellt, führt das nicht zur Unzulässigkeit der Auslieferung. Dies käme nur dann in Betracht, wenn feststünde, dass der Verfolgte einen Anspruch auf Einbürgerung hat (vgl. BVerfG NJW 1994, 2016; Lagodny in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., § 2 Rn. 22). Bei der gebotenen vorläufigen Bewertung (vgl. OLG Hamm BeckRS 2010, 10546) ist das nicht der Fall. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG kann eine Einbürgerung grundsätzlich nur erfolgen, wenn der Ausländer nicht wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden ist. Zu berücksichtigen sind dabei nach § 12a Abs. 2 StAG auch ausländische Verurteilungen, wenn die zugrunde liegende Tat auch im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen wurde, das Strafmaß verhältnismäßig ist und die Verurteilung nach dem Bundeszentralregistergesetz noch nicht zu tilgen wäre. Die Verurteilung aus dem Jahr 2004, die der Verfolgte nach § 12a Abs. 4 StAG im Einbürgerungsantrag (bei Strafbewehrung nach § 42 StAG) anzugeben hatte, erfüllt diese Voraussetzungen. Sie übersteigt auch die nach § 12a Abs. 1 StAG für die Berücksichtigung zu beachtende Grenze von neunzig Tagessätzen Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe von drei Monaten. Hiernach ist bei vorläufiger Bewertung nicht anzunehmen, dass die Auslieferung durch eine noch abzuwartende Entwicklung im Einbürgerungsverfahren unzulässig werden könnte. Eine im Ermessen des Senats stehende (vgl. Lagodny aaO) Aussetzung des Auslieferungsverfahrens bis zum - ohnehin nicht absehbaren - Abschluss des Einbürgerungsverfahrens ist nicht angezeigt, zumal da offen ist, ob sich für die Einbürgerungsbehörde aufgrund der nach Nr. 48 RiVASt vorzunehmenden Mitteilung vom hiesigen Verfahren eine Änderung oder Erweiterung der bisherigen Entscheidungsgrundlage ergeben wird. Auf die weitere Verurteilung des Verfolgten in Belgien aus dem Jahr 2001/2002 kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an.

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3. Die Anordnung der Auslieferungshaft ist erforderlich. Denn es besteht die Gefahr, dass sich der auch in Deutschland unter Strafverfolgung stehende Verfolgte dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen wird (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG), sollte er auf freien Fuß gelangen. Der Verfolgte hat in Deutschland zwar einen festen Wohnsitz und einen Lebenspartner. Er hat sich nach Lage der Dinge aber der Strafverfolgung in Belgien durch seine Übersiedlung nach Berlin bewusst entzogen. Angesichts der beträchtlichen noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe und seinen Äußerungen, aus denen sich ergibt, dass er nicht freiwillig nach Belgien zum Strafantritt zurückkehren würde, kann der Zweck der Auslieferungshaft durch weniger einschneidende Maßnahmen nach § 25 IRG derzeit nicht erreicht werden.

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4. Die Voraussetzungen für die beantragte Bestellung der Rechtsanwältin A als Beistand sind unter Berücksichtigung der hierfür geltenden Rechtsgrundsätze (vgl. Senat, Beschluss vom 14. März 2011 - [4] Ausl.A. 4/11 [30/11] - [juris] = NStZ-RR 2011, 339) nicht gegeben. Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung des § 40 IRG nicht generell die Notwendigkeit einer Beistandschaft gesehen, sondern vielmehr die Beiordnung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Die Sach- oder Rechtslage ist nach den bisherigen Erkenntnissen nicht schwierig, so dass die Mitwirkung eines Beistandes nicht geboten ist. Auch ist die Mitwirkung eines Beistandes nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 IRG nicht geboten, da nicht ersichtlich ist, dass der Verfolgte seine Rechte nicht selbst hinreichend wahrnehmen kann.