Rechtsprechung / Kammergericht

Kammergericht Beschluss vom 30.01.2012 – 25 W 78/11

ECLI:DE:KG:2012:0130.25W78.11.0A

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. vom 16. September 2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 07. September 2011 zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Beteiligte zu 2. 4/5 und der Beteiligte zu 3. 1/5.

3. Der Verfahrenswert wird auf 6.000 € festgesetzt.

Gründe

A.

1

Der Beteiligte zu 1. ist eine christliche Gemeinde, die sich auf der Gründungsversammlung vom 08. Juni 2002 als Verein konstituierte. In seiner Satzung heißt u.a.

2

„§ 7 Vorstand

3

1) Die Gemeindeleitung besteht aus einer angemessenen Zahl von Ältesten (mindestens Drei) unter dem Vorsitz des jeweiligen Gemeindeleiters (in der Regel der Pastor der Gemeinde). Ihre Berufung erfolgt auf Vorschlag der bestehenden Gemeindeleitung, durch die Gemeindeversammlung mit einer Zweidrittel Mehrheit (2/3). (…)

4

4) Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von Vier Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder befugt, bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahres einen Nachfolger einzusetzen.

5

5) Der Vorstand wird aus dem Kreis der Ältesten und Diakone für Vier Jahre gewählt.

6

- dem Vorsitzenden (Pastor bzw. Gemeindeleiter)

- dem Stellvertretenden Vorsitzenden

- dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden.

7

Der Vorsitzende ist in der Regel der von der Mitgliedversammlung berufene Pastor der Gemeinde. Die Mitgliederversammlung kann bestimmen, dass sich mehrere Ämter in einer Person verbinden. Dabei müssen jedoch immer mindestens drei Personen den Vorstand bilden.“

8

Der Beteiligte zu 1. meldete mit Schreiben vom 12. Januar 2011 unter Bezug auf seine Mitgliederversammlung vom 12. Dezember 2010 beim Amtsgericht Charlottenburg den Beteiligten zu 3. als neuen Vorstandsvorsitzenden für den aus dem Vorstand ausgeschiedenen bisherigen Vorstandsvorsitzenden, den Beteiligten zu 2., sowie die Herren … O … und … M … als Stellvertreter für die ebenfalls ausgeschiedenen bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden … A… … und … O … bei gleichzeitiger Löschung des bisherigen Vorstandes zur Eintragung in das Vereinsregister an. Der Beteiligte zu 2. sei zurückgetreten, seine bisherigen beiden Stellvertreter seien weggegangen. Die Eintragung erfolgte antragsgemäß am 21. Februar 2011.

9

Mit Schreiben vom 07. Juni 2011 beantragten der Beteiligte zu 2. und seine beiden früheren Stellvertreter die Amtslöschung der drei am 21. Februar 2011 eingetragenen neuen Vorstandsmitglieder sowie ihre eigene Eintragung mit den alten Ämtern. Die Mitgliederversammlung vom 12. Dezember 2010 sei weder von einem Vorstandsmitglied einberufen worden, noch habe ein solches an der Versammlung teilgenommen. Allerdings sei der Beteiligte zu 2. weder zurückgetreten, noch seien seine beiden Vertreter weg gegangen. Von den 134 Vereinsmitgliedern seien nur 58 anwesend gewesen. Mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder sei nicht eingeladen worden.

10

Das Amtsgericht Charlottenburg wies den neuen Vorstand mit Schreiben vom 25. Juli 2011 darauf hin, dass er nicht rechtmäßig gewählt worden sei und deshalb von Amts wegen gelöscht werde, wenn er nicht innerhalb eines Monats Widerspruch hiergegen einlege.

11

Da ein Widerspruch des „neuen“ Vorstandes nicht eingelegt worden war, löschte das Amtsgericht Charlottenburg dessen Eintragung sowie die Löschung der Löschung der früheren stellvertretenden Vorsitzenden … A … und … O … . Mit Beschluss vom 07. September 2011 wies das Registergericht jedoch die Anregung auf Löschung der Löschung des Beteiligten zu 2. als Vorstandsvorsitzendem des Beteiligten zu 1. zurück, weil dessen letzte Wahl im Jahr 2002 und damit seine Amtszeit am 12. Dezember 2010 bereits abgelaufen gewesen sei. Zudem sei der Beteiligte zu 2. auch ausdrücklich von seinem Amt zurückgetreten.

12

Gegen den ihm am 09. September 2011 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 2. mit am 19. September 2011 beim Registergericht eingegangenem Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 16. Sep-tember 2011 Beschwerde eingelegt. Da der Beteiligte zu 2. - mit seinen beiden Stellvertretern – am 23. Dezember 2009 wiedergewählt worden sei, wie das Registergericht selbst im Schreiben vom 08. August 2011 festgestellt habe, sei die Amtszeit des Beteiligten zu 2. am 12. Dezember 2010 nicht bereits abgelaufen gewesen. Der Beteiligte zu 2. sei auch nicht zurückgetreten. Er habe zwar das zu den Akten gereichte Rücktrittsschreiben (Bl. 52) vom 07. November 2011 verfasst und es selbst unterschrieben. Dieses Schreiben sei aber nicht vom Beteiligten zu 2. in den Rechtsverkehr gebracht, sondern unbefugt kopiert worden und somit unbeachtlich.

13

Das Amtsgericht Charlottenburg hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

14

Der Beteiligte zu 3. erhob mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 13. Oktober 2011 Beschwerde gegen die Löschung seiner Eintragung als Vorstandsvorsitzender. Auf Hinweis des Senats vom 16. November 2011, dass die Beschwerde mangels beschwerdefähiger Entscheidung des Registergerichtes unzulässig sei, nahm er seine Beschwerde mit Schriftsatz vom 18. November 2011 zurück.

B.

15

Die damit nur noch anhängige Beschwerde des Beteiligten zu 2. bleibt ohne Erfolg.

I)

16

Die Beschwerde ist zwar zulässig. Sie ist gemäß §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Der Beteiligte zu 2. besitzt auch die notwendige Beschwerdeberechtigung i.S.d. § 59 FamFG als gelöschter Vorsitzender des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss auf Nichtlöschung seiner Löschung.

II)

17

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

18

Zu Recht hat das Amtsgericht die Löschung der Löschung des Beteiligten zu 2. zurückgewiesen.

19

Gemäß § 395 Abs. 1 FamFG kann das Registergericht von Amts eine unzulässige Registereintragung durch Eintragung eines entsprechenden Vermerks löschen. Die Vorschrift gilt für alle Registersachen, folglich auch für die hier betroffene Eintragung in das Vereinsregister (Keidel/Heinemann, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 395 Rn. 3). Dabei ist als Eintragung auch die Löschung anzusehen (Keidel/Heinemann a.a.O., Rn. 4). Voraussetzung ist, dass diese unzulässig war (Keidel/Heinemann a.a.O.).

20

Die Löschung des Beteiligten zu 2. war jedoch – entgegen seiner Auffassung – nicht unzulässig.

21

Der Beteiligte zu 2. ist nicht Vorsitzender des Beteiligten zu 1.

22

Er war auf der Gründungsversammlung des Beteiligten zu 1. am 08. Juni 2002 zu dessen erstem Vorsitzenden gewählt worden. Gemäß § 7 Abs. 4 der Satzung werden die Vorstandsmitglieder auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Diese Wahl erfolgt gemäß § 7 Abs. 5 der Satzung aus dem Kreis der Ältesten und Diakone für vier Jahre, was aber aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung über den Vorstand und dessen Wahl nur dahin verstanden werden kann, dass die drei zu wählenden Vorstandsmitglieder nur aus dem Kreis der Ältesten und Diakone gewählt werden können, womit nur die Mitglieder dieses Kreises passiv wahlberechtigt sind. Da die Satzung keine Fortsetzungsklausel über diesen Zeitpunkt hinaus – z.B. bis zur rechtsgültigen Wahl eines neuen Vorstandes – enthält (vgl. dazu etwa Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl. 2012, § 27 Rn. 3 m.w.N.), endete die Amtszeit des Vorstandes und damit auch des Beteiligten zu 2. mit Ablauf des 08. Juni 2006.

23

Der Beteiligte zu 2. ist durch die Mitgliederversammlung vom 23. Dezember 2009 nicht wirksam zum ersten Vorsitzenden wiedergewählt worden. Ausweislich des bei der Akte des Vereinsregisters befindlichen Protokolls dieser Versammlung wurden die drei Vorstandsmitglieder N …, A … und O …, die seit 2002 die Ämter des Vorstandsvorsitzenden, des ersten und des zweiten stellvertretenden Vorsitzenden inne hatten und damit den Vorstand bildeten, der Versammlung „vorgestellt“. Sodann wurden die „anwesenden Mitglieder“ gefragt, „ob der Vorstand ausgewechselt werden soll“. Bei der sich anschließenden Abstimmung über diese Frage stimmte kein Mitglied mit JA, mit NEIN stimmte die „überwältigende Mehrheit“, während sich 4 Mitglieder der Stimme enthielten. Zwar enthält das Protokoll den Vermerk, die Vorstandsmitglieder seien mit 4 Enthaltungen bestätigt worden. Dieser „Bestätigungsbeschluss“, mit dem der Vereinsvorstand neu gewählt worden ist, ist jedoch unwirksam.

24

Der Vereinsvorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt (vgl. §§ 27 Abs. 1, 32 Abs. 1 BGB), soweit nicht die Vereinssatzung etwas anderes bestimmt (§ 40 BGB). Das vom Beteiligten zu 1. in der Mitgliederversammlung vom 23. Dezember 2009 durchgeführte Wahlverfahren entspricht dieser gesetzlichen Regelung nicht. Es hat nämlich keine Wahl von Einzelpersonen stattgefunden, sondern eine Block- oder Globalwahl. Bei dieser werden aus Gründen der Verfahrensvereinfachung eine Reihe von Einzelwahlen – im hiesigen Fall drei – zu einer einzigen Wahl zusammengefasst (vgl. Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl. 2010, Rn.1882). Diese Blockwahl ist eine Sonderform des Mehrheitswahlrechts und weicht von der gesetzlichen Regelung ab, da es das Wahlrecht der Vereinsmitglieder einschränkt (vgl. BayObLG FGPrax 2001, 82, zitiert nach juris, Rn. 15; Reichert a.a.O.), weil diese sich nur für oder gegen den Gesamtvorschlag entscheiden bzw. sich enthalten können, nicht aber die Möglichkeit haben, jeden einzelnen der drei Kandidaten zu wählen (vgl. BayObLG a.a.O.). Obwohl der Gesamtvorschlag eine „überwältigende Mehrheit“ erhalten hat, die allerdings nicht klar bezeichnet wird, lässt sich nicht sicher sagen, dass alle drei Bewerber dieser „Einheitsliste“ auch bei einer Wahl von Einzelpersonen nach dem einfachen Mehrheitswahlprinzip gewählt worden wären (vgl. dazu OLG Frankfurt, Rechtspfleger 1984, 360). Eine solche Blockwahl ist deshalb nur zulässig, wenn sie in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist (BayObLG a.a.O., Rn. 16; Reichert a.a.O., Rn. 1883; vgl. auch OLG Frankfurt a.a.O., jeweils m.w.N.). Da die Satzung des Beteiligten zu 1. eine solche Blockwahl nicht vorsieht, war das vom Versammlungsleiter in der Mitgliederversammlung angewandte Wahlverfahren unzulässig. Der Beschluss, durch den der „neue“ Vorstand (wieder-)gewählt wurde, ist wegen des Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften unwirksam (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.).

25

Für die Rechtmäßigkeit des Beschlusses vom 23. Dezember 2009 ist es ohne Bedeutung, dass laut Versammlungsprotokoll eine „überwältigende Mehrheit“ für ihn stimmten und damit mit der Blockwahl einverstanden war. Ein solches Einverständnis konnte aber das satzungswidrige Wahlverfahren nicht zulässig machen (BayObLG a.a.O., Rn. 17). Bei der Beschlussfassung über eine Satzungsänderung ist nach § 11 Abs. 1 der Satzung die Anwesenheit von mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ausweislich des Versammlungsprotokolls waren 98 Vereinsmitglieder anwesend. Nach der Angabe des Beteiligten zu 2. vom 07. Juni 2011 gegenüber dem Amtsgericht Charlottenburg betrug die Zahl der (stimmberechtigten) Vereinsmitglieder 134, so dass bei 94 JA-Stimmen und 4 Enthaltungen ein Quorum von 70,1 % erreicht worden ist, nicht aber die nötigen 75 %.

26

Eine weitere Neuwahl, durch die Beteiligte zu 2. das Amt des Vorstandsvorsitzenden (wieder)erlangt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Damit aber erweist sich die Löschung der Löschung der Eintragung des Beteiligten zu 2. im Vereinsregister als unzulässig. Das Registergericht hat damit zu Recht die Löschung des Beteiligten zu 2. im Vereinsregister nicht gelöscht. Auf die von den Beteiligten zu 2. und 3. diskutierte Frage, ob der Beteiligte zu 2. mit Erklärung vom 07. November 2010 wirksam vom Amt des Vorstandsvorsitzenden zurückgetreten ist, kommt es damit nicht an.

C.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Dabei entspricht es billigem Ermessen, dass der Beteiligte 4/5 der Kosten trägt, nachdem der Beteiligte zu 3. seine Beschwerde gegen seine Löschung aus dem Vereinsregister mit Schriftsatz vom 18. November 2011 zurückgenommen hat. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO. Für jede der beiden Beschwerden war ein Verfahrenswert von 3.000 €, mithin zusammen 6.000 €, festzusetzen.