Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 01.02.2012 – 25 W 76/11
ECLI:DE:KG:2012:0201.25W76.11.0A
Tenor
Die Beschwerde wird nach einem Wert von 1.000 € zurückgewiesen.
Gründe
A.
Das Amtsgericht Charlottenburg hatte den Beteiligten zu 2. auf dessen Anmeldung vom 18. Oktober 2010 am 13. April 2011 als neuen Geschäftsführer der Beteiligten zu 1. in das Handelsregister eingetragen.
Da die Post nicht an die dem Registergericht bekannte Geschäftsadresse der Beteiligten zu 1. zugestellt werden konnte, hat es dem Beteiligten zu 2. mit an dessen Privatanschrift adressierter Verfügung vom 05. Mai 2011 aufgegeben, die inländische Geschäftsanschrift der GmbH anzumelden. Auf die Mitteilung des Beteiligten zu 2. vom 11. Mai 2011 an das Amtsgericht Charlottenburg, dass er seine Geschäftsführertätigkeit mit sofortiger Wirkung beende, wies letzteres den Beteiligten zu 2. darauf hin, dass er die Niederlegung des Geschäftsführeramtes dem alleinigen Gesellschafter P… gegenüber erklären müsse.
Als eine Reaktion des Beteiligten zu 2. nicht erfolgte, gab das Registergericht ihm mit Verfügung vom 07. Juli 2011 bei gleichzeitiger Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000 € auf, binnen vier Wochen die zutreffende Geschäftsanschrift der Beteiligten zu 1. mitzuteilen. Nach erfolglosem Fristablauf setzte das Registergericht mit Beschluss vom 07. September 2011 das zuvor angedrohte Zwangsgeld von 1.000 € (zuzüglich Kosten insgesamt 1.107 €) gegen den Beteiligten zu 2. fest. Der Beschluss ist dem Beteiligten zu 2. am 12. September 2011 durch Einlegen in seinen Wohnungsbriefkasten zugestellt worden.
Mit seiner am 14. September 2011 beim Registergericht eingegangenen Beschwerde wendet sich der Beteiligte zu 2. gegen die Zwangsgeldfestsetzung. Er versuche seit geraumer Zeit, den Geschäftsführervertrag außerordentlich zu kündigen. Eine Zustellung an den alleinigen Gesellschafter sei aber wegen dessen unbekannten Aufenthaltes nicht möglich. Er habe zudem Strafanzeige erstattet, da er erkannt habe, zur Realisierung strafbarer Handlungen missbraucht worden zu sein.
Das Amtsgericht Charlottenburg hat der Beschwerde mit Beschluss vom 19. September 2011 nicht abgeholfen.
B.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
I.
Sie ist zwar zulässig. Zudem ist sie statthaft gemäß § 391 Abs.1 FamFG und gemäß §§ 63, 64 FamFG form- und fristgemäß eingelegt und gemäß § 65 FamFG begründet worden. Der Beteiligte zu 2. ist nach § 59 Abs.1 FamFG auch beschwerdebefugt.
II.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
1. Der Beteiligte zu 2. hat zwar als zur Begründung seiner Beschwerde vorgetragen, dass seine Versuche, den Geschäftsführervertrag zu kündigen, wegen des unbekannten Verbleibs des alleinigen Gesellschafters fehlgeschlagen seien. Mit diesem Einwand ist er gemäß § 391 Abs. 2 FamFG ausgeschlossen, da er gegen die Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 1.000 € keinen fristgemäßen Einspruch eingelegt hat (vgl. KG, Senat, Beschluss vom 29. März 2011, 25 W 42/10).
2. Selbst dann, wenn man dies anders sehen wollte, könnte er nicht mit dem Argument durchdringen, die Zustellung der außerordentlichen Kündigung des Geschäftsführervertrages sei wegen unbekannten Aufenthaltes des alleinigen Gesellschafters nicht möglich.
Der Geschäftsführer ist aufgrund seiner Organstellung dazu verpflichtet, bei dem Handelsregister die aktuelle Geschäftsanschrift der Gesellschaft mitzuteilen. Die Verpflichtung bleibt solange bestehen, wie die Organstellung nicht beendet ist. Dies geschieht durch Amtsniederlegung. Hier hat der Beteiligte zu 2. sich nur darauf berufen, dass er den Geschäftsführervertrag seit zu geraumer Zeit zu kündigen versucht habe.
Die Beendigung des Angestelltenverhältnisses bewirkt nicht per se die Beendigung der Organstellung (Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 38 Rn. 96). Selbst dann, wenn man zugunsten des Beteiligten zu 2. von einer Amtsniederlegung ausgehen wollte, würde diese als empfangsbedürftige Willenserklärung erst mit Zugang beim Erklärungsgegner – hier der Beteiligten zu 1. – wirksam (vgl. zur Amtsniederlegung: OLG Frankfurt GmbHR 2006, 1151, zitiert nach juris, Rn. 10). Insbesondere reicht die Erklärung der Amtsniederlegung gegenüber dem Handelsregister – entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 2. – nicht aus (vgl. Ulmer/Habersack, GmbHG, 2006, § 38 Rn. 134).
Dabei gilt, dass der für die Amtsniederlegung gemäß § 39 Abs. 1 GmbHG erforderlichen Anmeldung gemäß § 39 Abs. 2 GmbHG die Urkunden über die Beendigung der Vertretungsbefugnis beizufügen sind (OLG Frankfurt a.a.O., Rn. 9). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich Zweifel am Zugang der Amtsniederlegung und somit an der materiellen Wirksamkeit ergeben (OLG Frankfurt a.a.O., Rn. 12 m.w.N.). Hier ist ein Zugang nach den eigenen Angaben des Beteiligten zu 2. wegen des unbekannten Verbleibs des Alleingesellschafters nicht erfolgt. Für das Registerverfahren gelten aber strenge formale Kriterien, sodass auf den durch § 39 Abs. 2 GmbHG ausdrücklich angeordneten Nachweis für die Amtsniederlegung nicht verzichtet werden kann (OLG Frankfurt a.a.O., Rn. 12). Dieser kann sich aber gegebenenfalls auch auf den Ersatz des Zugangs durch öffentliche Zustellung nach § 132 Abs. 2 BGB beziehen (vgl. OLG Frankfurt a.a.O., Rn. 12). Solange der Beteiligte zu 2. diesem Erfordernis nicht nachgekommen ist, ist er weiterhin als Geschäftsführer verpflichtet, beim Handelsregister eine zustellungsfähige Adresse der Beteiligten zu 1. anzumelden. Da er dies nicht getan hat, ist die Zwangsgeldfestsetzung zu Recht erfolgt.
III.
Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO.