Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 02.02.2012 – 4 Ws 10/12, 4 Ws 10/12 - 141 AR 71/12
ECLI:DE:KG:2012:0202.4WS10.12.0A
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 30. Dezember 2011 aufgehoben.
2. Der Haftbefehl des Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 2011 wird mit folgenden Maßgaben außer Vollzug gesetzt:
a) Der Angeklagte hat seine Ausweispapiere zu den Akten zu reichen;
b) er hat sich zweimal wöchentlich bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu melden, wobei die Festsetzung der Meldezeiten der Polizeidienststelle vorbehalten bleibt;
c) er hat jeden Wohnsitzwechsel unverzüglich dem zuständigen Gericht mitzuteilen;
d) er darf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne vorherige Zustimmung des zuständigen Gerichts nicht verlassen.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Gründe
Das Landgericht Berlin – Jugendkammer - hat den bislang unbestraften Angeklagten am 7. Dezember 2011 nach fünftägiger Hauptverhandlung wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Abweichend von dem Anklagevorwurf hat es hierbei in vier Fällen nicht die Voraussetzungen des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB festgestellt. Hinsichtlich zweier weiterer Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs von Kindern hat es den Angeklagten rechtskräftig freigesprochen.
Mit der Urteilsverkündung hat die Kammer einen auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl gegen den bis dahin auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten erlassen, aufgrund dessen seitdem die Untersuchungshaft vollzogen wird. Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt, über die noch nicht entschieden worden ist. Wegen der Einzelheiten des Verfahrensgegenstands nimmt der Senat Bezug auf die schriftlichen Urteilsgründe, die am 24. Januar 2012 zu den Akten gelangt sind.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Antrag des Angeklagten vom 14. Dezember 2011, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise ihn vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft zu verschonen, abgelehnt.
Mit seiner zulässigen Beschwerde erstrebt der Angeklagte weiterhin die Aufhebung, hilfsweise die Außervollzugsetzung des Haftbefehls; das Rechtsmittel hat mit den aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Maßgaben Erfolg.
1. Der dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 StPO) folgt aus der Verurteilung des Angeklagten und bedarf keiner weiteren Erörterung durch den Senat, der nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen hat und an die Bewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch das Tatgericht gebunden ist.
2. Das Landgericht hat den Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) im Ergebnis mit Recht bejaht. Nach der erstinstanzlichen Verurteilung dient die Untersuchungshaft neben der Sicherung des weiteren Verfahrens auch der Vollstreckung der erkannten Strafe für den Fall, dass das Urteil Rechtskraft erlangt (std. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 21. Januar 2008 – 4 Ws 4/08 - und vom 27. Dezember 2007 – 4 Ws 166/07 -; Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl., vor § 112 Rn. 4).
Dass sich die sozialen Bindungen des Angeklagten dem Haftbefehl zufolge „im Wesentlichen auf familiäre Kontakte beschränken“, kann die Annahme des Haftgrundes allerdings ohne nähere Erläuterungen, die das Landgericht nicht gegeben hat, nicht stützen. Weiterhin hat die Jugendkammer für ihre Ansicht, die sozialen Bindungen seien nicht geeignet, der Fluchtgefahr wirksam zu begegnen, angeführt, dass „der Angeklagte sich seit längerer Zeit überwiegend nicht an seiner Meldeadresse, sondern einem anderen Ort aufgehalten“ habe. Sofern mit dieser Formulierung eine Verschleierung des Aufenthaltes zur Ausdruck gebracht werden sollte, fände dies in der dem Senat vorliegenden Akte keine Grundlage. In ihrem schriftlichen Urteil hat die Jugendkammer – im Ergebnis dem Vorbringen des Beschwerdeführers entsprechend - ausgeführt, dass der Angeklagte nach Bekanntwerden der Tatvorwürfe zwar bei einem Bekannten Wohnung genommen, sich aber tatsächlich mit Billigung seiner Ehefrau, der Mutter der Geschädigten, überwiegend in der vormals gemeinsamen Familienwohnung aufgehalten habe. Dem Senat erschließt sich nicht, weshalb sich der Angeklagte dem angefochtenen Beschluss zufolge „insoweit als nicht hinreichend zuverlässig und absprachefähig erwiesen“ habe. Welcher Anweisung oder Absprache zuwider der Angeklagte sich verhalten haben soll, ist nicht ausgeführt und auch nicht ersichtlich.
Gleichwohl bietet die Erwartung, den noch nicht vollstreckten Teil der Freiheitsstrafe in Unfreiheit verbringen zu müssen, dem Angeklagten einen erheblichen Fluchtanreiz. Maßgeblich ist, dass der Senat angesichts der bestreitenden Einlassung des Angeklagten bei der Beurteilung der konkreten Straferwartung nicht zugrunde legen kann, der Angeklagte werde im Fall der Rechtskraft des Urteils lediglich einen Teil des noch offenen Strafrestes von derzeit vier Jahren und einem Monat verbüßen müssen. Angesichts der Art der abgeurteilten Taten wird es für die Frage, ob die Vollstreckung eines Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt werden kann, in besonderem Maße darauf ankommen, ob es dem Angeklagten gelingt, die Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen und sich mit seinen Taten auseinanderzusetzen. Hierfür gibt es derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte.
Unter Berücksichtigung der persönlichen Lebensverhältnisse, die nach den maßgeblichen Rechtsgrundsätzen (vgl. Senat, Beschluss vom 3. November 2011 – 4 Ws 96/11 -; ebenso KG, Beschluss vom 2. Dezember 2011 – 2 Ws 550/11 -) zu beachten und abzuwägen sind, ist es derzeit wahrscheinlicher, dass der Angeklagte dem vorhandenen Fluchtanreiz nachgibt. Zwar hat der Angeklagte stets - mit Ausnahme eines Aufenthalts als Kind bei einem Onkel und der Ableistung seines Wehrdienstes in H. - in Berlin oder im Berliner Umland gelebt. Seit 1996 lebte er durchgängig in O. oder Berlin, seit 2006 gemeinsam mit der Mutter der Geschädigten, mit der er schon früher befreundet gewesen war und eine der Geschädigten als gemeinsame Tochter hat. Auch haben die Ehefrau des Angeklagten und seine Mutter im Verfahren zu seinen Gunsten ausgesagt und halten ersichtlich weiterhin zu ihm. Mit seiner Ehefrau hat er, auch nachdem im Mai 2009 die Tatvorwürfe bekannt geworden waren, letztlich weiterhin zusammengelebt und sich auch um die beiden weiteren, gemeinsamen Kinder gekümmert, von denen eines sogar erst im Herbst 2010 geboren wurde. Zudem bestehen gemeinsame soziale Kontakte der Eheleute zu Dritten. Ob diese soziale Basis aber auf Dauer belastbar ist, bleibt offen, was auch dem Angeklagten bewusst sein wird. Denn sollte das Urteil Rechtskraft erlangen, ist es denkbar, dass das Tatgeschehen – wozu es generell geeignet ist - den familiären Zusammenhalt noch erschüttert. Dass der Angeklagte Kontakt zu seinen beiden weiteren Kindern aus der Partnerschaft zu einer anderen Frau pflegt, hat die Kammer nicht festgestellt, der Angeklagte in Bezug auf einen in der Nachbarschaft lebenden Sohn indessen unwidersprochen vorgetragen lassen. Da der Angeklagte keine Arbeit hat, fehlt ihm allerdings außerhalb der sozialen Ebene eine verlässliche Stütze. Dass er in der Vergangenheit oft an wechselnden Stellen gearbeitet und auch Zeiten der vorübergehenden Arbeitslosigkeit erlebt hat, steht dem nicht entgegen. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Beweislage ausweislich ihrer Anklageschrift noch skeptisch beurteilt hatte, ist mit dem erstinstanzlichen Schuldspruch für den Angeklagten eine neue Situation eingetreten, so dass Überlegungen, zu fliehen oder wenigstens unterzutauchen, eine konkrete Grundlage erhalten haben.
3. Der Senat ist aber der Auffassung, dass der Zweck der Untersuchungshaft auch ohne deren weiteren Vollzug erreicht werden kann. Die aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen milderen Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO sind geeignet, diesen Zweck zu erreichen. Der Angeklagte war vor seiner Festnahme in den Verbund seiner Familie eingebunden. Dass sich die Einstellung seiner Angehörigen während der seit knapp zwei Monaten vollzogenen Untersuchungshaft entscheidend geändert hätte, ist nicht ersichtlich. Bei der Frage, ob der Senat sich auf den Angeklagten verlassen kann, ist dessen Verhalten im Verfahren von Bedeutung. Der Angeklagte hat sich dem Verfahren auch weiterhin gestellt, als dieses für ihn ungünstig verlief. Dass ihm eine Gesamtfreiheitsstrafe drohte, die vier Jahre übersteigen würde, war dem anwaltlich beratenen Beschwerdeführer jedenfalls nach der Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Jugendkammer, der die Sache von dem Jugendschöffengericht unter Hinweis auf den Gesichtspunkt der Strafgewalt vorgelegt worden war, bereits bewusst. Er hat sich der Hauptverhandlung beanstandungsfrei gestellt, obgleich sich die Beweisaufnahme nicht seiner Hoffnung gemäß entwickelte. Am letzten Sitzungstag ist es nach den Plädoyers zu einer dreistündigen Unterbrechung der Hauptverhandlung gekommen, nach deren Ablauf sich der Angeklagte in Kenntnis der Anträge der Staatsanwaltschaft, eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten auszusprechen und einen Haftbefehl zu erlassen, abermals vor das Gericht begeben hat. Seine Wohnmöglichkeit steht ihm weiterhin zur Verfügung. Die getroffenen Maßnahmen sind hiernach geeignet zu verhindern, dass der Angeklagte dem gegebenen Fluchtanreiz nachgibt. Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft Berlin führt der Umstand, dass es einer (dem Angeklagten bisher unbekannten) Mitteilung einer sozialpädagogischen Prozessbegleiterin zufolge in den vergangenen Jahren zu Kontakten des Angeklagten mit den Geschädigten gekommen ist, hinsichtlich der Beurteilung der Fluchtgefahr zu keiner anderen Beurteilung. Ein anderer Haftgrund, für den dies von Belang sein könnte, ist bisher von keiner Seite in den Raum gestellt worden. Im Übrigen überrascht die Tatsache solcher Kontakte angesichts dessen, dass der Angeklagte sich - nicht nur mit Billigung der Kindesmutter, sondern seinem unter Beweis gestellten Vorbringen zufolge auch mit Kenntnis des Jugendamtes – oftmals in der Familienwohnung aufhielt, nicht. Allein die Höhe der hier im Raum stehenden Strafe steht einer Haftverschonung nicht entgegen (vgl. auch KG NJW 1994, 601 sowie KG, Beschlüsse vom 20. Oktober 2006 – 3 Ws 507/06 - und 20. Januar 2011 – 3 Ws 26/11 -; Senat, Beschlüsse vom 16. März 2006 – 4 Ws 40-41/06 – und 5. Dezember 2007 – 4 Ws 158/07 -).
Der Angeklagte ist abschließend darauf hinzuweisen, dass er mit dem erneuten Vollzug des Haftbefehls rechnen muss, wenn er den ihm erteilten Weisungen schuldhaft zuwiderhandelt. Gleiches gilt auch dann, wenn sich auf andere Weise zeigen sollte, dass das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse Berlin zur Last, weil kein anderer für sie haftet.